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Systemsteuerung im Case Management

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Neumann et al. zu ähnlichen Ergebnissen: "§ 17 Abs. 2 SGB II entspricht § 75 Abs.<br />

3 S. 1 und 2 SGB XII. Die Grundregel <strong>im</strong> Satz 1 lautet, dass die zuständigen Träger<br />

der Leistungen zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet sind, wenn mit dem<br />

Dritten oder seinem Verband die genannten Vereinbarungen bestehen, die - Satz 2 -<br />

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit<br />

entsprechen müssen. Damit wird das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis als<br />

Grundmodell der Leistungsabwicklung in den Regelungsbereich des SGB II<br />

übernommen: Die Leistungsträger gewährt die Leistung durch Bewilligungsbescheid<br />

(Erklärung der Kostenübernahme). Der Leistungsberechtigte schließt mit dem<br />

Leistungserbringer einen privatrechtlichen Vertrag. Die Rechtsbeziehungen<br />

zwischen Leistungsträger und -erbringer werden in einem<br />

Leistungserbringungsvertrag geregelt." (Neumann et al. 2004, S. 36) Selbst ohne die<br />

schon <strong>im</strong> SGB III rechtlich bedenkliche Ausschreibungspraxis kann aus dem<br />

Verweis auf SGB III – Leistungen in § 16 Abs. 1 SGB II nicht geschlossen werden,<br />

dass damit diese Leistungen zugleich auch ausschreibungspflichtig wären, denn "§<br />

17 Abs. 2 S. 1 SGB II ordnet eine Ausnahme <strong>im</strong> Abschluss von Vereinbarungen für<br />

den Fall an, dass <strong>im</strong> SGB III Anforderungen geregelt sind, ‚denen die Leistung<br />

entsprechen muss‘. […] Wenn also die Leistungserbringung <strong>im</strong> SGB III ausdrücklich<br />

geregelt ist, gehen diese Regelungen dem § 17 Abs. 2 SGB II vor. […] Eine<br />

ausdrückliche leistungserbringungsrechtliche Regelung, die für einen Abschluss von<br />

Verträgen nach § 17 Abs. 2 SGB II keinen Raum lässt, ist § 37 c Abs. 2 SGB III, der<br />

die Geltung des Vergaberechts vorschreibt." (Neumann et al. 2004, S. 37–38)<br />

Neumann et al. kommen daher zu dem Ergebnis: "Fazit:<br />

Leistungserbringungsvereinbarungen sind keine öffentlichen Aufträge <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 99 Abs. 1 GWB. Deshalb gelangt das Vergaberecht des GWB überall dort nicht<br />

zur Anwendung, wo das Sozialrecht den Abschluss von<br />

Leistungserbringungsvereinbarungen vorschreibt oder zulässt." (Neumann et al.<br />

2004, S. 67) Zudem sind nach ihrer Auffassung Leistungserbringungsverträge keine<br />

öffentlichen Aufträge nach § 99 GWB 692 , sondern „Dienstleistungskonzessionen“, die<br />

nicht vom Vergaberecht berührt werden. 693<br />

Gleiches gilt für Leistungen <strong>im</strong> SGB VIII, IX und XII, zudem § 3 Abs. 2 SGB VIII<br />

genau das „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ 694 beschreibt, dass die Grundlage<br />

für Leistungserbringungsverträge zwischen Kostenträger und Hilfeanbietern bildet. 695<br />

692 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998 (in der Fassung vom 18.12.2007),<br />

das u.a. regelt, wann die Vergabeordnungen (VOL, VOB, VOF) anzuwenden sind<br />

693 Neumann et al. (a.a.O.) S. 69<br />

694 Verhältnis zwischen Sozialleistungsberechtigtem (Bürger), Leistungsträger (z.B. Jugendamt,<br />

Grundsicherungsträger) und Leistungserbringer (z.B. Systempartner), bei dem der Berechtigte<br />

Ansprüche gegen einen Träger hat, der diese durch Verwaltungsakt bewilligt, den Leistungserbringer<br />

best<strong>im</strong>mt und die Kostenübernahme erklärt. Der Berechtigte schließt dann mit dem Erbringer einen<br />

privatrechtlichen Vertrag. Inhalt, Qualität und Vergütung der Leistung wird zwischen Erbringer (ggfs.<br />

auch Verbände von Erbringern) und Träger durch generelle Leistungserbringungsverträge geregelt. –<br />

s. Neumann et al (a.a.O.) S. 21<br />

695 Neumann et al. (a.a.O.) S. 23 f. - ähnlich argumentieren auch Kingreen 2006 und Brünner 2007 /<br />

Brünner 2005 – eine tendenziell gegensätzliche Haltung, die Vergaberechtsanwendung grundsätzlich<br />

bejaht findet sich bei Rixen Rixen 2006, der allerdings die Instrumentalisierung des Vergaberechts<br />

durch die BA kritisiert, „die das Wirtschaftlichkeitsprinzip als Zwang zum Billigangebot missverstanden<br />

hat.“ (S. 355) – diese Tendenz illustriert Schierholz mit einer Darstellung der Veränderung der BA-<br />

Durchschnittspreise für Jugendmaßnahmen vor und nach der Einführung der zentralisierten Vergabe,<br />

die bei abH um 49%, bei BAE um 33% und bei BvB um 32% trotz ansonsten allgemeiner<br />

Seite 221

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