Systemsteuerung im Case Management
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Neumann et al. zu ähnlichen Ergebnissen: "§ 17 Abs. 2 SGB II entspricht § 75 Abs.<br />
3 S. 1 und 2 SGB XII. Die Grundregel <strong>im</strong> Satz 1 lautet, dass die zuständigen Träger<br />
der Leistungen zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet sind, wenn mit dem<br />
Dritten oder seinem Verband die genannten Vereinbarungen bestehen, die - Satz 2 -<br />
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit<br />
entsprechen müssen. Damit wird das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis als<br />
Grundmodell der Leistungsabwicklung in den Regelungsbereich des SGB II<br />
übernommen: Die Leistungsträger gewährt die Leistung durch Bewilligungsbescheid<br />
(Erklärung der Kostenübernahme). Der Leistungsberechtigte schließt mit dem<br />
Leistungserbringer einen privatrechtlichen Vertrag. Die Rechtsbeziehungen<br />
zwischen Leistungsträger und -erbringer werden in einem<br />
Leistungserbringungsvertrag geregelt." (Neumann et al. 2004, S. 36) Selbst ohne die<br />
schon <strong>im</strong> SGB III rechtlich bedenkliche Ausschreibungspraxis kann aus dem<br />
Verweis auf SGB III – Leistungen in § 16 Abs. 1 SGB II nicht geschlossen werden,<br />
dass damit diese Leistungen zugleich auch ausschreibungspflichtig wären, denn "§<br />
17 Abs. 2 S. 1 SGB II ordnet eine Ausnahme <strong>im</strong> Abschluss von Vereinbarungen für<br />
den Fall an, dass <strong>im</strong> SGB III Anforderungen geregelt sind, ‚denen die Leistung<br />
entsprechen muss‘. […] Wenn also die Leistungserbringung <strong>im</strong> SGB III ausdrücklich<br />
geregelt ist, gehen diese Regelungen dem § 17 Abs. 2 SGB II vor. […] Eine<br />
ausdrückliche leistungserbringungsrechtliche Regelung, die für einen Abschluss von<br />
Verträgen nach § 17 Abs. 2 SGB II keinen Raum lässt, ist § 37 c Abs. 2 SGB III, der<br />
die Geltung des Vergaberechts vorschreibt." (Neumann et al. 2004, S. 37–38)<br />
Neumann et al. kommen daher zu dem Ergebnis: "Fazit:<br />
Leistungserbringungsvereinbarungen sind keine öffentlichen Aufträge <strong>im</strong> Sinne von<br />
§ 99 Abs. 1 GWB. Deshalb gelangt das Vergaberecht des GWB überall dort nicht<br />
zur Anwendung, wo das Sozialrecht den Abschluss von<br />
Leistungserbringungsvereinbarungen vorschreibt oder zulässt." (Neumann et al.<br />
2004, S. 67) Zudem sind nach ihrer Auffassung Leistungserbringungsverträge keine<br />
öffentlichen Aufträge nach § 99 GWB 692 , sondern „Dienstleistungskonzessionen“, die<br />
nicht vom Vergaberecht berührt werden. 693<br />
Gleiches gilt für Leistungen <strong>im</strong> SGB VIII, IX und XII, zudem § 3 Abs. 2 SGB VIII<br />
genau das „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ 694 beschreibt, dass die Grundlage<br />
für Leistungserbringungsverträge zwischen Kostenträger und Hilfeanbietern bildet. 695<br />
692 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998 (in der Fassung vom 18.12.2007),<br />
das u.a. regelt, wann die Vergabeordnungen (VOL, VOB, VOF) anzuwenden sind<br />
693 Neumann et al. (a.a.O.) S. 69<br />
694 Verhältnis zwischen Sozialleistungsberechtigtem (Bürger), Leistungsträger (z.B. Jugendamt,<br />
Grundsicherungsträger) und Leistungserbringer (z.B. Systempartner), bei dem der Berechtigte<br />
Ansprüche gegen einen Träger hat, der diese durch Verwaltungsakt bewilligt, den Leistungserbringer<br />
best<strong>im</strong>mt und die Kostenübernahme erklärt. Der Berechtigte schließt dann mit dem Erbringer einen<br />
privatrechtlichen Vertrag. Inhalt, Qualität und Vergütung der Leistung wird zwischen Erbringer (ggfs.<br />
auch Verbände von Erbringern) und Träger durch generelle Leistungserbringungsverträge geregelt. –<br />
s. Neumann et al (a.a.O.) S. 21<br />
695 Neumann et al. (a.a.O.) S. 23 f. - ähnlich argumentieren auch Kingreen 2006 und Brünner 2007 /<br />
Brünner 2005 – eine tendenziell gegensätzliche Haltung, die Vergaberechtsanwendung grundsätzlich<br />
bejaht findet sich bei Rixen Rixen 2006, der allerdings die Instrumentalisierung des Vergaberechts<br />
durch die BA kritisiert, „die das Wirtschaftlichkeitsprinzip als Zwang zum Billigangebot missverstanden<br />
hat.“ (S. 355) – diese Tendenz illustriert Schierholz mit einer Darstellung der Veränderung der BA-<br />
Durchschnittspreise für Jugendmaßnahmen vor und nach der Einführung der zentralisierten Vergabe,<br />
die bei abH um 49%, bei BAE um 33% und bei BvB um 32% trotz ansonsten allgemeiner<br />
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