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Systemsteuerung im Case Management

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• <strong>im</strong> Rahmen der Systembildung und –pflege auf eine weitgehende Zielkonformität<br />

zwischen <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> und Systempartnern hinwirken 691 ;<br />

• vor allem solche Steuerungsinstrumente nutzen, die aus der Sicht der<br />

adressierten Systempartner eine hohe Wirksamkeit entfalten, wie z.B. die<br />

Bindung von Budgetstabilität oder Verlängerungsoptionen nicht an<br />

Ermessensentscheidungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s, sondern an die Einhaltung<br />

von Qualitätsanforderungen des Systempartners.<br />

Damit sind die vorliegenden Ausführungen in weiten Teilen direkt bei der Art der<br />

Leistungsbeschaffung angelangt, die z.B. von der Bundesagentur für Arbeit (BA) seit<br />

Jahren vorwiegend über öffentliche Ausschreibungen nach VOL/A durchgeführt wird.<br />

Dieses inhaltlich wie rechtlich sehr komplexe Thema soll nun zumindest in Ansätzen<br />

diskutiert werden, da die Leistungsübertragung über Ausschreibungen für das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> nicht unproblematisch ist und daher einer genaueren Betrachtung<br />

bedarf.<br />

3.7.2.1 Exkurs: Arten der Leistungsbeschaffung<br />

Die Praxis der Leistungsübertragung von der BA an Dritte weitgehend durch<br />

Vergabeverfahren nach VOL/A ist rechtlich nicht unumstritten. So kommt z.B. das<br />

vom Deutschen Caritasverband und dem Diakonischen Werk in Auftrag gegebene<br />

Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass <strong>im</strong> gesamten Rechtskreis des SGB III<br />

Vergaberecht nur in wenigen, eng begrenzten Bereichen zulässig ist: "Der<br />

ausdrückliche Verweis auf das Vergaberecht in §§ 37 c und 421 i SGB III lässt <strong>im</strong><br />

Umkehrschluss darauf schließen, dass in anderen Fällen kein ‚Einkaufsmodell‘<br />

vorgesehen ist. Der Ausnahmecharakter dieser Art von Verträgen (über<br />

Leistungskontingente) wird dadurch deutlich, dass § 412 i SGB III eine<br />

‚Exper<strong>im</strong>entierklausel‘ darstellt. […] Aus der Gesetzesbegründung wird damit<br />

deutlich, dass sonst andere Instrumente als das Vergabeverfahren üblich sind.<br />

Wenn Vergabeverfahren aber erst erprobt werden sollen ist es nahe liegend, bei<br />

allen anderen Maßnahmen gerade nicht vom sog. ‚Einkaufsmodell‘ auszugehen. […]<br />

Letztendlich spricht vieles dafür, auch <strong>im</strong> SGB III das sozialrechtliche<br />

Dreiecksverhältnis dort anzunehmen, wo eine gegenteilige Regelung fehlt."<br />

(Neumann et. al. 2004, S. 31–32) Da § 16 Abs. 1 SGB II auf die Masse der <strong>im</strong> SGB<br />

III aufgeführten Eingliederungsleistungen verweist (sog. SGB III –<br />

Verweisleistungen), hat diese Sichtweise auch eine klare Bedeutung für das SGB II.<br />

Aber auch für die weiteren leistungsrechtlichen Regelungen des SGB II kommen<br />

691 vgl. zur Bedeutung gemeinsamer Ziele Kap. 3.2.3.3 wie auch S<strong>im</strong>men: "In der Zusammenarbeit<br />

zwischen internen und externen Hilfesystem gibt es kein gemeinsames Handlungskonzept, es sei<br />

denn, ein solches wird über Ziele und Zielvereinbarungen ausgehandelt. Fehlt ein gemeinsames Ziel,<br />

neigen professionelle Helfer dazu, zuerst ihrem eigenen professionellen Auftrag und dem<br />

entsprechenden Klienten gegenüber loyal zu sein. [...] (Dies kann) zu einem Ringen um persönliche<br />

oder rein berufsständische Interessen der Beteiligten führen." S<strong>im</strong>men et al. 2003, S. 169 – dabei<br />

muss aber bei der Findung eines diesem Umstand abhelfenden Zielkonsens darauf geachtet werden,<br />

dass auch die Fachkräfte des Systempartners diese mittragen können – ansonsten läuft das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> in die von Weil beschriebene Gefahr: "Die Ziele eines <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s-Programms<br />

sehen die Mitarbeiter einer vertraglich beteiligten Dienststelle jedoch oft nicht als die ihren an. In der<br />

Konsequenz mag ein <strong>Case</strong> Manager, der sich daranmacht, die vereinbarte Dienstleistung zu<br />

beaufsichtigen, als ein Eindringling angesehen werden." Weil 1995, S. 92<br />

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