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Systemsteuerung im Case Management

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Konzeptgestaltung des Systempartners, dass dann bei Zuschlag Bestandteil der<br />

vertraglichen Vereinbarungen wird. Unterschiedlich ist in diesem Falle lediglich die<br />

Honorierungsart, die keine Bonus- oder Maluskomponenten für Gut- oder<br />

Schlechtleistungen vorsieht, so dass hier materielle instruktive<br />

Steuerungsmöglichkeiten eher ausfallen.<br />

Durch die (bis auf kofinanzierte Projekte) umfassende Gestaltungshoheit bei der<br />

Erstellung von Leistungsverträgen hat das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> umfassende, und alle<br />

Steuerungsarten einschließende Möglichkeiten zur Beeinflussung der<br />

Leistungserbringung. Nur müssen diese auch wahrgenommen werden, so dass die<br />

Leistungen auch tatsächlich so gestaltet sind, dass sie eine hohe Kompatibilität zu<br />

den Anforderungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s aufweisen. 687 Dies verbietet aber<br />

weitgehend den Einkauf von Leistungen ‚von der Stange’, es sei denn, diese sind<br />

klientenspezifisch anpassbar oder umfassen so kleinteilige Leistungen, dass durch<br />

Kombination mit anderen die spezifische Anpassung bewirkt werden kann.<br />

Das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> hat also die Pflicht, zu fordern, welchen Kriterien Leistungen<br />

aufzuweisen haben, so dass eine fallweise Zusammenstellung nach den<br />

Bedürfnissen der jeweiligen Bedarfs- und Ressourcenkonstellation möglich wird. Die<br />

hierzu erforderlichen Kriterien können zunächst über die vertragliche Gestaltung<br />

festgeschrieben, durch ebenfalls vertraglich best<strong>im</strong>mte Informations-, Kontroll- und<br />

Nachsteuerbefugnisse der <strong>Case</strong> Manager ‚feinjustiert’ und schließlich durch die<br />

geschickte und an den Interessen der Systempartner orientieren positiven wie<br />

negativen Sanktionen auch in die Sinnkonstruktion des Systempartners ‚verankert’<br />

werden. Denn auch für diese Art von Systempartner gilt, dass eine freiwillige und<br />

von Überzeugung getragene Kooperation mit den Anforderungen des <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>s wirksamer ist, als eine nur fremdbest<strong>im</strong>mte und mühsam durch<br />

Kontroll- und Sanktionsbefugnisse überwachte Zusammenarbeit. Nur müssen bei<br />

aller Wertschätzung für kooperative Formen der Zusammenarbeit 688 auch die<br />

unterschiedlichen Interessenlagen von denen, die <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> betreiben, und<br />

von denjenigen, die durch Anbieten von Hilfeleistungen ihre Existenzsicherung als<br />

Organisation bewirken, nicht aus den Augen verloren werden. Dies haben bereits<br />

van Riet und Wouters hervorgehoben: "Einrichtungen und Disziplinen verhalten sich<br />

autonom, sodass von einer integralen Lösungsoptik in Bezug auf komplexe<br />

Problematiken kaum die Rede sein kann. Die Abst<strong>im</strong>mung lässt zu wünschen übrig<br />

und die erforderliche Kooperation steht manchmal eher <strong>im</strong> Zeichen eines<br />

Machtkampfes. […] Diesbezüglich wird von ‚Anschluss- und Kontinuitätsproblemen‘<br />

gesprochen." (van Riet, Wouters 2002, S. 26) Erschwerend kommt hinzu, dass die<br />

meisten der Leistungen in diesem Bereich von Systempartnern <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

angeboten werden, d.h. dieselben Leistungen auch von anderen Partnern und daher<br />

auch zugleich Konkurrenten angeboten werden oder zumindest angeboten werden<br />

könnten. Einen daraus resultierenden Steuerungsbedarf, der in der Lage ist, die von<br />

van Riet / Wouters angesprochen Anschlussprobleme zu überwinden, benötigt<br />

daher Instrumente, die auch in Fällen mangelnder Kooperationsbereitschaft noch<br />

wirksam sind. Auch eine noch so gute Vernetzung und Systembildung alleine wird<br />

zwar vieles erleichtern, aber die grundlegenden Unterschiede zwischen<br />

687 vgl. dazu die Ausführungen in Kap. 3.2.4, in denen vor allem die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung<br />

an den individuellen Klientenbedarf hervorgehoben wird<br />

688 vgl. z.B. Mennemann 2005, Mennemann 2006, Löcherbach 27.11.2004<br />

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