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Systemsteuerung im Case Management

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werden. Auch sind, und damit ist man auch wieder be<strong>im</strong> Datenschutz, frühzeitig die<br />

Schnittstellen mit dem <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> zu klären, was auch beinhaltet, dass klar<br />

zu definieren ist, welche Kenntnisse über das potenzielle Klientel der Vertraulichkeit<br />

unterliegt, und damit nicht weitergegeben werden darf. Einbeziehen in diesem Sinne<br />

geht so deutlich über reine Leistungsvereinbarungen hinaus und muss auch aktiv die<br />

Fachkräfte der jeweiligen Organisation mit berücksichtigen, will man nicht Gefahr<br />

laufen, dass die getroffenen (Leitungs-) Vereinbarungen auf der Ausführungsebene<br />

aufgrund anderer Sichtweisen über die Sinnhaftigkeit der Regelungen ‚von denen da<br />

oben’ torpediert werden. 686<br />

Im Rahmen der Systempflege (vgl. Kap. 3.2.3.7) sollten dann regelmäßige<br />

Besprechungen der Zusammenarbeit auf der Arbeitsebene stattfinden. Es wäre<br />

sogar zu überlegen, ob solchen ‚Partnerdiensten’ zu empfehlen ist, selbst so etwas<br />

wie einen ‚Hilfebeauftragten’ (dann eben eher ‚<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> Beauftragter’<br />

genannt) einzurichten, bei dem dann alle Informationen bezüglich der<br />

Zusammenarbeit mit dem <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> zusammenlaufen, so dass dann ‚auf<br />

dem kleinen Dienstweg’ zwischen den jeweiligen Beauftragten die Dinge<br />

besprochen und in aller Regel auch geklärt werden können.<br />

3.7.2 Organisationen mit direkten Leistungs-Entgeld-Beziehungen<br />

Im Folgenden geht es um eine eher häufig anzutreffende Form von Systempartnern,<br />

nämlich diejenigen, mit denen vertraglich fixierte Leistungs-Entgelt-Beziehungen<br />

bestehen. Jede erbrachte Leistung (Hilfe) wird daher einzeln gemäß vorher<br />

geregelten Bedingungen vergütet. Im Bereich z.B. des SGB II können dies<br />

Organisationen sein, die über<br />

• öffentliche Ausschreibungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A);<br />

• beschränkte Ausschreibungen (Nr. 2) mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb oder<br />

• freihändige Vergabe (Nr. 3) definierte Leistungsaufträge erhalten haben oder<br />

• mittels Leistungsvereinbarungen (§ 17 Abs. 2 SGB II) für eine best<strong>im</strong>mte Zeit für<br />

best<strong>im</strong>mte Leistungen verpflichtet wurden, bzw. best<strong>im</strong>mte Leistungen für eine<br />

best<strong>im</strong>mte Vergütung vorzuhalten haben. Allerdings können<br />

Leistungsvereinbarungen auch für eine pauschale Finanzierung von<br />

Einrichtungen genutzt werden, die dann der <strong>im</strong> nächsten Abschnitt behandelten<br />

Form von Systempartnern zuzurechnen wären.<br />

Rechtsgrundlage für die Leistung ist in jedem der o.a. Möglichkeiten ein Vertrag, der<br />

Leistung und Vergütung umfassend regelt (oder zumindest zu regeln hat).<br />

Eine eher als Mischform anzusehende Gestaltung wäre zudem eine Kofinanzierung<br />

von Leistungen, die z.B. von Land, Bund oder EU (z.B. mittels des ESF) <strong>im</strong><br />

Wettbewerb ausgeschrieben werden und bei Zuschlag auch von diesen vertraglich<br />

fixiert werden. Durch die Einwilligung der Kofinanzierung bleiben aber auch hier dem<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> einige Gestaltungsspielräume, z.B. durch Einflussnahme in die<br />

686 vgl. dazu auch den bereits zitierten Dirk Baecker mit seiner Definition von nachgeordneten<br />

Organisationsebenen als „garbage can“, in der alle ungeliebten Regelungen schnell verschwinden<br />

können – s. Baecker 2006, S. 11<br />

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