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Systemsteuerung im Case Management

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Arbeit auch von der Kommune getragen wird. Anders verhält es sich bei einer<br />

getrennten Aufgabenwahrnehmung, d.h. für den Fall, in dem keine ARGE gegründet<br />

wurde, aber die Kommune auch nicht als zkT anerkannt wurde. Betreibt der von der<br />

Agentur für Arbeit mit der Grundsicherung beauftragte Organisationsteil <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>, so kann in einer solchen Konstellation z.B. ein ASD nur als<br />

Organisationsart angesehen werden, mit der keinerlei Leistungs-Entgelt-<br />

Beziehungen bestehen, was auch auf mögliche Probleme einer solchen Gestaltung<br />

hindeuten kann.<br />

Wieso erfolgt nun diese Unterscheidung seitens des Verfassers? Ohne<br />

Entgeltbeziehungen in irgend einer Art ist eine materielle Steuerung unter<br />

Ausnutzung der generellen Wirksamkeit des Steuerungsmediums Geld 676<br />

schlichtweg nicht möglich, da selbst auch die destruktive (materielle) Option von<br />

‚nicht (mehr) nutzen’ keine materielle D<strong>im</strong>ension entfaltet und daher zwar möglich,<br />

aber ohne Steuerungseffekt in Bezug auf den Adressaten bleibt, der sich möglicher<br />

Weise sogar über die so erfahrene Entlastung freuen könnte. Es verbleiben somit<br />

lediglich <strong>im</strong>materielle Steuerungsoptionen, die in der Praxis auf die instruktive<br />

Alternative beschränkt sein dürften. Eine Steuerung eines ASD durch Vorenthalten<br />

von Informationen (<strong>im</strong>materielle destruktive Steuerung) sollte wohl eher die<br />

Ausnahme sein, z.B. durch Nichteinbezug in Projekte, die auch den ASD betreffen<br />

könnten wie z.B. sozialräumlich orientierte Außenstellen eines<br />

Grundsicherungsträgers.<br />

Im Gegensatz zu den übrigen Systempartnern ohne Leistungs-Entgelt-Beziehungen<br />

steht aber in Bezug auf Organisationen <strong>im</strong> gleichen Supersystem noch eine<br />

besondere Qualität <strong>im</strong>materieller instruktiver Steuerungen vom Prinzip her zur<br />

Verfügung: die der Macht 677 oder konkreter auf Organisationen bezogen, die der<br />

Hierarchie. 678 Steuerungen können so auch z.B. als Weisung von der gemeinsam<br />

übergeordneten Ebene erfolgen – eine Möglichkeit, die ohne Organisationsbezug<br />

nicht zur Verfügung steht und daher die vorgenommene Unterscheidung rechtfertigt.<br />

Um einem möglichen, vielleicht sogar wahrscheinlichen Missverständnis<br />

vorzubeugen, soll dabei betont werden, dass der Verfasser nicht ein Verfechter von<br />

Steuerungen auf reiner Machtbasis ist und solchen Konzepten auch nicht das Wort<br />

reden will. In den Ausführungen zur Systembildung wurde vom Verfasser z.B. auf<br />

die zwingende Erfordernis eines gemeinsamen Zielkonsens aller Partner von <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> und ‚Hilfesystem’ ausreichend hingewiesen. Es geht aber bei der<br />

Behandlung von <strong>Systemsteuerung</strong> auch um die Frage, wie soziale Systeme, hier<br />

Partner in einem ‚Hilfesystem’, steuerbar sind und welche Möglichkeiten dann dem<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> hierbei zur Verfügung stehen. Welche in welchem Fall<br />

anzuwenden sind, kann <strong>im</strong>mer nur eine Entscheidung des Einzelfalls sein, für die<br />

der Verfasser zudem bereits gefordert hatte, dass sie zuvor die mit der Steuerung<br />

eventuell zusammenhängenden Folgen zu bedenken hat. Aber es wird <strong>im</strong>mer<br />

Situationen geben, wo Steuerung in Form einer „gegenseitigen Durchdringung“ und<br />

des sich selbst einer Beeinflussung zugänglich machen 679 nicht ausreicht, da<br />

676 vgl. hierzu besonders Willke 2001 S. 194 ff.<br />

677 vgl. Willke 2001 a.a.O. S. 151 ff.<br />

678 vgl. Baecker 2006 und Baecker 1999<br />

679 s. Löcherbach 2007, S. 22<br />

Seite 215

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