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Systemsteuerung im Case Management

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Diese Option, die auch einer generellen, und damit auf der Mesoebene<br />

anzusiedelnden Entscheidung bedarf, soll nachfolgend etwas eingehender<br />

beleuchtet werden.<br />

Abzugrenzen ist dieses Allokationsverfahren von finanziellen Ressourcen von dem<br />

vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe erprobten Konzept der Sozialraumbudgets,<br />

wo finanzielle Ressourcen nicht fallweise sondern für alle möglichen Fälle (und<br />

fallübergreifenden Leistungen) nach regionalen Gesichtspunkten zugeteilt werden.<br />

Auch dieses Modell ist nicht unumstritten und hat Befürworter und Gegner. Sie alle<br />

umfassend darzustellen würde das Thema dieser Arbeit nicht weiter bringen, da es<br />

hier eben nicht um Budgets für einzelne Klienten geht. Daher sind z.B.<br />

Befürchtungen, dass Hilfeanbieter, die mit der Versorgung eines Sozialraums<br />

beauftragt sind, mit ihren Leistungen sparsam umgehen, um <strong>im</strong> Budgetrahmen zu<br />

bleiben, nicht übertragbar auf die fallweise konkret geplante und überwachte<br />

Situation von Hilfearrangements <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s. 649<br />

Bereits Neuffer verweist auf die durch Fallbudgets steigerbare Einflussnahme von<br />

<strong>Case</strong> Managern auf die Systemebene: „Käme ein persönliches Budget des<br />

Klienten/Patienten als Unterstützungsrahmen hinzu, wäre die Steuerungsfunktion<br />

noch deutlicher und der Einfluss auf das quantitative und qualitative Angebot von<br />

Dienstleistungen“ 650 noch größer. Allerdings ist zu beachten, dass bei Fallbudgets<br />

möglicher Weise von zwei unterschiedlichen Dingen gesprochen werden kann:<br />

Einerseits von so etwas wie einem persönlichen Budget, analog zu den Regelungen<br />

des § 17 Abs. 2 ff. SGB IX, d.h. der Klient erhält das Budget, für dessen ‚Verwaltung’<br />

er den <strong>Case</strong> Manager beauftragen kann, sich aber auch aus eigenem Entschluss<br />

Leistungen beschaffen kann. Van Riet / Wouters 651 beschreiben z.B. ein solches<br />

Modell eines „personengebundenen Budgets“. Andererseits könnte auch ein<br />

Fallbudget pro Fall entstehen und dem fallführenden <strong>Case</strong> Manager zugeordnet<br />

werden, der dieses <strong>im</strong> Rahmen seiner Fallführung zur Finanzierung professioneller<br />

(ggfs. auch nicht-professioneller) Hilfeleistungen einsetzt. Hinte 652 z.B. ist eher in<br />

dieser Richtung zu interpretieren.<br />

Van Riet / Wouters sehen die Vorteile in einem „personengebundenen Budget“ vor<br />

allem darin, dass Klienten mehr Einfluss auf die Bedingungen von Hilfen erhalten<br />

und sich entscheiden können, ob ihnen die Hilfeleistung den mit ihr verbundenen<br />

Preis wert ist. Zudem können sie auch nicht-professionelle Hilfen vergüten und<br />

werden so von professionellen Helfern weniger abhängig, deren Preise zudem durch<br />

die so erhöhte Konkurrenz sinken sollten. Allerdings sehen sie auch Nachteile einer<br />

solchen Konstruktion, z.B. in der Beförderung eines Schwarzarbeitssektors nichtprofessioneller<br />

Hilfen und einem auch damit verbundenen stärker werdenden<br />

(wirtschaftlichen) Druck auf den Bereich professioneller Hilfen, deren mögliche<br />

Konsequenzen zu Beginn dieses Abschnitts (Kap. 2.6.2) bereits am Beispiel der<br />

USA beschrieben wurden. Auch sehen sie das Problem, dem Einzelfall gerecht<br />

werdende Budgetgrößen zuzuordnen 653 und schlagen weiterhin vor, dass der Klient<br />

649 zu Befürwortern von Sozialraumbudgets vgl. z.B. Stiefel 2002, Hinte 2002, Hinte 2000 oder Baltz<br />

2002, zu Kritik z.B. Krölls 2002<br />

650 Neuffer 2005, S. 159<br />

651 s. van Riet, Wouters 2002 S. 269 f.<br />

652 s. Hinte 2002<br />

653 s. van Riet / Wouters, a.a.O., S. 269 f.<br />

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