Systemsteuerung im Case Management
Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management
natürlich unter der Voraussetzung, dass für diese neue Leistung(en) auch ein tatsächlicher Bedarf besteht. Die Systemsteuerung auf der Mesoebene ist daher in Bezug auf das ‚Hilfesystem’ auch der ‚Gatekeeper’, dessen vordringliche Aufgabe aber weniger das Abhalten möglicher Konkurrenz (aus Sicht der Systempartner) ist, sondern die Ermöglichung des Systemzugangs für neue Partner, wenn diese sich aus Sicht des Hilfebedarfs als nützlich erweisen können. Dies unterscheidet die Steuerung auf dieser Ebene deutlich von Case Management Modellen, die von dem ‚Hilfesystem’ selbst initiiert und betrieben werden. Der zu leistende ‚Spagat’ der Systemsteuerung in dieser Frage ist dabei lediglich, dass ein Kompromiss zwischen der Ermöglichung des Zugangs neuer, von den bisherigen Systempartnern als Konkurrenz erlebten Anbietern und einer verlässlichen und vertrauensvollen Partnerschaft mit den Systempartnern insgesamt angestrebt werden muss. Konkurrenz ‚um jeden Preis’ ist daher wenig angetan, eine stabiles und vertrauensvoll zusammenarbeitendes ‚Hilfesystem’ zu etablieren. Maßstab für den zu leistenden ‚Spagat’ sollte daher stets der Bedarf der Klienten sein. Ist dieser ausreichend und wirtschaftlich über die bestehenden Systempartner zu decken, so besteht wenig Anlass für ;Neue’, lassen sich aber Angebotslücken identifizieren, die die Systempartner selbst nicht schließen können (oder wollen), so sind ‚Neue’ eine durchaus sinnvolle Option. Weiterhin sollte sich die Steuerung auf der Mesoebene mit dem Thema ‚Kommunikation’ beschäftigen. Dies betrifft einerseits den grundsätzlichen Informationsaustausch zwischen Systempartnern und dem Case Management, andererseits aber auch alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit. 640 Hier kommt es aus Sicht des Verfassers vor allem auf zwei Bereiche an. Erstens die Etablierung einer gemeinschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit und zweitens die Vereinbarung einheitlicher Standards bei der auf Case Management bezogenen Öffentlichkeitsarbeit der Systempartner. Zur gemeinschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit kann z.B. eine Übersicht (als Print- und/oder Onlineangebot, z.B. als Broschüre bzw. als Homepage) gehören, die die Leistungen des Case Managements sowie alle vom Case Management herangezogenen Leistungen und Partner des ‚Hilfesystems’ beschreibt. Weiterhin ist eine aktive Pressearbeit durch Pressekonferenzen (z.B. bei der Einführung von Case Management und dann in gewissen Abständen) wie auch durch Pressemeldungen (z.B. ‚Erfolgsstorys’) zu empfehlen. Hier gilt es insgesamt, auch aus Gründen der ‚Systempflege’ 641 , die Gemeinschaftlichkeit der Leistungen herauszustellen, die nur im Verbund und durch enge, partnerschaftliche Kooperation möglich ist. In Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit der Systempartner ist es zudem sinnvoll, diese anzuhalten, in ihren, auf Leistungen in Bezug auf das Case Management verweisenden Veröffentlichungen ebenfalls die Kooperation und Partnerschaftlichkeit darzustellen. Weiterhin sollte aus Sicht des Verfassers vom Case Management darauf geachtet werden, das die Leistungsübersichten (Broschüren, Flyer, o.ä.) der Systempartner realistisch gestaltet sind und keine nicht leistbaren Erfolge suggerieren. Der letztere Aspekt könnte z.B. durch Aufnahme in 640 eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit aller Systempartner sieht auch Mennemann – allerdings unter der Perspektive eines durch Professionelle initiierten Case Management (Betreuer) – als eine „fördernde Bedingung“ einer Zusammenarbeit im ‚Hilfesystem’ - s. Mennemann 2005, S. 23 641 vgl. Kap. 3.2.3.7 Seite 204
die einzuhaltenden Qualitätsrichtlinien auch steuerungsmäßig durch materielle instruktive Anreize 642 unterstützt werden. Auf der Mesoebene ist auch die vertragliche ‚Absicherung’ 643 von Leistungs- und Kooperationsabsprachen durch Verschriftlichung derselben angesiedelt. Dies betrifft einerseits Leistungsvereinbarungen und ggfs. dafür zu gewährende Gegenleistungen, die beide einer eindeutigen und widerspruchsfreien Beschreibung bedürfen und andererseits Vereinbarungen über den Datenaustausch, der allein schon aus Datenschutzgründen genau zu regeln ist. Aber auch Ansprachen, die inhaltlich mehr Absichtserklärungen entsprechen, wie z.B. bei Kooperationen mit Selbsthilfegruppen, sollten ebenso verschriftlicht werden, wie es auch im Case Management im Bereich des Hilfeplans gute Praxis ist. 644 Genau wie in der Fallarbeit ist ein schriftlicher Kontrakt eindeutiger und entfaltet somit einer höhere Bindung an die getroffenen Absprachen als nur beim Belassen bei der mündlichen Form. 645 Zum ebenfalls auf dieser Ebene zu regelnden Aufgaben gehört die Leistungsbeschaffung an sich, d.h. Entscheidungen und auf diese basierende Handlungen der Organisation, welche Hilfeleistungen von welchem Anbieter (Systempartner) in welchem Umfang zu welchen Konditionen bezogen werden sollen. Dies schließt nicht nur ‚Einzelleistungen’ mit ein, die pro Leistung einzeln vergütet werden (z.B. Qualifizierungsangebote), sondern auch solche, deren Vergütung in pauschalierter Form erfolgt, z.B. durch ganz oder anteilige Finanzierung der Kosten einer die entsprechende Leistung(en) anbietenden Einrichtung wie z.B. eine Schuldnerberatungsstelle. Da materielle instruktive (und natürlich auch destruktive) Steuerungen zumeist eine große Wirksamkeit entfalten 646 , ist die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Finanzierung (pauschal oder einzeln) wie auch über die Setzung wirksamer materieller instruktiver Anreize von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei Entscheidungen in diesem Zusammenhang sollte daher stets beachtet werden, welchen Aufwand mit der 642 d.h. durch finanzielle Boni und ggfs. zusätzlich durch Budgetzusagen (vgl. dazu das ‚Stuttgarter Modell’ – a.a.O.) - in letzter Konsequenz auch durch materielle destruktive Steuerungen, d.h. Beendigung der Inanspruchnahme, falls sich der Systempartner wiederholt der Überarbeitung unseriöser Leistungsdarstellungen verweigert 643 da diese nicht in jedem Fall schuldrechtliche Verträge sein werden (§§ 241-853 BGB), sondern z.T. nur Absichtserklärungen, müsste eigentlich eher von ‚Unterstützung’ statt ‚Absicherung’ gesprochen werden, dies wäre aber aus unserer Sicht auch ohne Missverständnisse, so dass die vorliegende Form gewählt wurde 644 vgl. zu Kontrakten in der Fallarbeit z.B. Neuffer 2005, S. 102 und als praktisches Beispiel S. 125 bzw. ausführlicher Wendt 2001 S. 66 ff., bzw. unter dem Fokus von Macht und Widerstand Müller, Gehrmann 2005, S. 135 bzw. in der Anwendung in Großbritannien: Department of Health 1991 S. 67 f. 645 Eine rechtlich eindeutige Trennung der Begrifflichkeiten Vertrag bzw. Kontrakt ist nicht unproblematisch – aus der Verwendung der Begriffe in Publikationen der Sozialen Arbeit (z.B. Wendt 2001 a.a.O.) kann daraus geschlossen werden, dass mit Kontrakt eher rechtlich unverbindliche Absprachen gemeint sind, während ein Vertrag die verbindlichere Form darstellt. Neuffer (2005 a.a.O.) verwendet aber für den von allen unterschriebenen Hilfeplan den Begriff ‘Vertrag’ (und nicht Kontrakt), während im Bankwesen unter ‚Kontrakte’ standardisierte Vereinbarungen, d.h. schuldrechtliche Verträge, (z.B. bei Warentermingeschäften) verstanden werden. Der Verfasser definiert daher zur klareren Abgrenzung einen Vertrag als eine (rechtlich) verbindliche und Kontrakt als eine nicht (rechtlich) verbindliche Form schriftlich fixierter Absprachen. 646 vgl. dazu Kap. 2.3 Seite 205
- Seite 153 und 154: werden. Offen angesprochen helfen s
- Seite 155 und 156: Sinne einer Leistungsbeschreibung 5
- Seite 157 und 158: • Verdichtung der Einzelregelunge
- Seite 159 und 160: selbst zuordnen, sondern können st
- Seite 161 und 162: 3.3.6 Implementierung In Anlehnung
- Seite 163 und 164: • Laufende Anstrengungen zur weit
- Seite 165 und 166: Teamarbeit in der neusten Fassung v
- Seite 167 und 168: ca. 625 - 1.125 Kontakte, die alle
- Seite 169 und 170: Frage in der Tendenz mit ‚ja’ b
- Seite 171 und 172: ankommen, auf die dann entsprechend
- Seite 173 und 174: • Welche Hilfeleistungen übertra
- Seite 175 und 176: ist. 564 Damit erhält man eine Str
- Seite 177 und 178: Vorteile: zeitnahe Auswertung von s
- Seite 179 und 180: über eine Vielzahl von Fällen mit
- Seite 181 und 182: in ihrem steuernden Anspruch seiten
- Seite 183 und 184: - Beteiligung der Anbieter/Träger,
- Seite 185 und 186: Luhmann wieder, der flexible, am ko
- Seite 187 und 188: diese durch stärkern Bezug zu Sozi
- Seite 189 und 190: haben ist und damit nicht, wie bere
- Seite 191 und 192: Grundsicherungsträger beansprucht
- Seite 193 und 194: Leistungszurückhaltungen kommen ka
- Seite 195 und 196: wird. Differenzierte Pauschalen z.B
- Seite 197 und 198: um die quantitativen) Aspekte der E
- Seite 199 und 200: Mesoebene ihre Steuerungsleistungen
- Seite 201 und 202: Steuerungsmäßig gesehen haben die
- Seite 203: USA - aus logistischen und finanzie
- Seite 207 und 208: Diese Option, die auch einer genere
- Seite 209 und 210: als Voraussetzung für ihr Modell d
- Seite 211 und 212: ‚Hilfesystems’ kein weiteres ne
- Seite 213 und 214: wissenschaftlicher Diskurse z.B. du
- Seite 215 und 216: Arbeit auch von der Kommune getrage
- Seite 217 und 218: werden. Auch sind, und damit ist ma
- Seite 219 und 220: Organisationen als auf Autonomie be
- Seite 221 und 222: Neumann et al. zu ähnlichen Ergebn
- Seite 223 und 224: aber gerade wettbewerblicher Dialog
- Seite 225 und 226: e.V. 705 oder auch Selbsthilfegrupp
- Seite 227 und 228: seinem „Wesen die Bewirtschaftung
- Seite 229 und 230: voraussetzen, also mehr Output �
- Seite 231 und 232: Dienstleistungen lassen sich nicht
- Seite 233 und 234: Um dies zu bewirken, sind auf allen
- Seite 235 und 236: von Planungssicherheit sollte durch
- Seite 237 und 238: in der Praxis bereits verwirklicht
- Seite 239 und 240: verwandt. 750 Hinweise auf dieses F
- Seite 241 und 242: Über einzelne Zeitansätze bei die
- Seite 243 und 244: 4.1.3 Hilfeanbieter Die im SGB II h
- Seite 245 und 246: Unzulässigkeit von vergaberechtlic
- Seite 247 und 248: und Konflikte beinhalten würde“
- Seite 249 und 250: (A) Fachkonzept Beschäftigungsorie
- Seite 251 und 252: Weiterhin ist nach dem Fachkonzept
- Seite 253 und 254: (Maßnahmeträger) für besonders i
die einzuhaltenden Qualitätsrichtlinien auch steuerungsmäßig durch materielle<br />
instruktive Anreize 642 unterstützt werden.<br />
Auf der Mesoebene ist auch die vertragliche ‚Absicherung’ 643 von Leistungs- und<br />
Kooperationsabsprachen durch Verschriftlichung derselben angesiedelt. Dies betrifft<br />
einerseits Leistungsvereinbarungen und ggfs. dafür zu gewährende<br />
Gegenleistungen, die beide einer eindeutigen und widerspruchsfreien Beschreibung<br />
bedürfen und andererseits Vereinbarungen über den Datenaustausch, der allein<br />
schon aus Datenschutzgründen genau zu regeln ist. Aber auch Ansprachen, die<br />
inhaltlich mehr Absichtserklärungen entsprechen, wie z.B. bei Kooperationen mit<br />
Selbsthilfegruppen, sollten ebenso verschriftlicht werden, wie es auch <strong>im</strong> <strong>Case</strong><br />
<strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich des Hilfeplans gute Praxis ist. 644 Genau wie in der<br />
Fallarbeit ist ein schriftlicher Kontrakt eindeutiger und entfaltet somit einer höhere<br />
Bindung an die getroffenen Absprachen als nur be<strong>im</strong> Belassen bei der mündlichen<br />
Form. 645<br />
Zum ebenfalls auf dieser Ebene zu regelnden Aufgaben gehört die<br />
Leistungsbeschaffung an sich, d.h. Entscheidungen und auf diese basierende<br />
Handlungen der Organisation, welche Hilfeleistungen von welchem Anbieter<br />
(Systempartner) in welchem Umfang zu welchen Konditionen bezogen werden<br />
sollen. Dies schließt nicht nur ‚Einzelleistungen’ mit ein, die pro Leistung einzeln<br />
vergütet werden (z.B. Qualifizierungsangebote), sondern auch solche, deren<br />
Vergütung in pauschalierter Form erfolgt, z.B. durch ganz oder anteilige<br />
Finanzierung der Kosten einer die entsprechende Leistung(en) anbietenden<br />
Einrichtung wie z.B. eine Schuldnerberatungsstelle. Da materielle instruktive (und<br />
natürlich auch destruktive) Steuerungen zumeist eine große Wirksamkeit<br />
entfalten 646 , ist die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Finanzierung<br />
(pauschal oder einzeln) wie auch über die Setzung wirksamer materieller instruktiver<br />
Anreize von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei Entscheidungen in diesem<br />
Zusammenhang sollte daher stets beachtet werden, welchen Aufwand mit der<br />
642 d.h. durch finanzielle Boni und ggfs. zusätzlich durch Budgetzusagen (vgl. dazu das ‚Stuttgarter<br />
Modell’ – a.a.O.) - in letzter Konsequenz auch durch materielle destruktive Steuerungen, d.h.<br />
Beendigung der Inanspruchnahme, falls sich der Systempartner wiederholt der Überarbeitung<br />
unseriöser Leistungsdarstellungen verweigert<br />
643 da diese nicht in jedem Fall schuldrechtliche Verträge sein werden (§§ 241-853 BGB), sondern<br />
z.T. nur Absichtserklärungen, müsste eigentlich eher von ‚Unterstützung’ statt ‚Absicherung’<br />
gesprochen werden, dies wäre aber aus unserer Sicht auch ohne Missverständnisse, so dass die<br />
vorliegende Form gewählt wurde<br />
644 vgl. zu Kontrakten in der Fallarbeit z.B. Neuffer 2005, S. 102 und als praktisches Beispiel S. 125<br />
bzw. ausführlicher Wendt 2001 S. 66 ff., bzw. unter dem Fokus von Macht und Widerstand Müller,<br />
Gehrmann 2005, S. 135 bzw. in der Anwendung in Großbritannien: Department of Health 1991 S. 67<br />
f.<br />
645 Eine rechtlich eindeutige Trennung der Begrifflichkeiten Vertrag bzw. Kontrakt ist nicht<br />
unproblematisch – aus der Verwendung der Begriffe in Publikationen der Sozialen Arbeit (z.B. Wendt<br />
2001 a.a.O.) kann daraus geschlossen werden, dass mit Kontrakt eher rechtlich unverbindliche<br />
Absprachen gemeint sind, während ein Vertrag die verbindlichere Form darstellt. Neuffer (2005<br />
a.a.O.) verwendet aber für den von allen unterschriebenen Hilfeplan den Begriff ‘Vertrag’ (und nicht<br />
Kontrakt), während <strong>im</strong> Bankwesen unter ‚Kontrakte’ standardisierte Vereinbarungen, d.h.<br />
schuldrechtliche Verträge, (z.B. bei Warentermingeschäften) verstanden werden. Der Verfasser<br />
definiert daher zur klareren Abgrenzung einen Vertrag als eine (rechtlich) verbindliche und Kontrakt<br />
als eine nicht (rechtlich) verbindliche Form schriftlich fixierter Absprachen.<br />
646 vgl. dazu Kap. 2.3<br />
Seite 205