Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management

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natürlich unter der Voraussetzung, dass für diese neue Leistung(en) auch ein tatsächlicher Bedarf besteht. Die Systemsteuerung auf der Mesoebene ist daher in Bezug auf das ‚Hilfesystem’ auch der ‚Gatekeeper’, dessen vordringliche Aufgabe aber weniger das Abhalten möglicher Konkurrenz (aus Sicht der Systempartner) ist, sondern die Ermöglichung des Systemzugangs für neue Partner, wenn diese sich aus Sicht des Hilfebedarfs als nützlich erweisen können. Dies unterscheidet die Steuerung auf dieser Ebene deutlich von Case Management Modellen, die von dem ‚Hilfesystem’ selbst initiiert und betrieben werden. Der zu leistende ‚Spagat’ der Systemsteuerung in dieser Frage ist dabei lediglich, dass ein Kompromiss zwischen der Ermöglichung des Zugangs neuer, von den bisherigen Systempartnern als Konkurrenz erlebten Anbietern und einer verlässlichen und vertrauensvollen Partnerschaft mit den Systempartnern insgesamt angestrebt werden muss. Konkurrenz ‚um jeden Preis’ ist daher wenig angetan, eine stabiles und vertrauensvoll zusammenarbeitendes ‚Hilfesystem’ zu etablieren. Maßstab für den zu leistenden ‚Spagat’ sollte daher stets der Bedarf der Klienten sein. Ist dieser ausreichend und wirtschaftlich über die bestehenden Systempartner zu decken, so besteht wenig Anlass für ;Neue’, lassen sich aber Angebotslücken identifizieren, die die Systempartner selbst nicht schließen können (oder wollen), so sind ‚Neue’ eine durchaus sinnvolle Option. Weiterhin sollte sich die Steuerung auf der Mesoebene mit dem Thema ‚Kommunikation’ beschäftigen. Dies betrifft einerseits den grundsätzlichen Informationsaustausch zwischen Systempartnern und dem Case Management, andererseits aber auch alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit. 640 Hier kommt es aus Sicht des Verfassers vor allem auf zwei Bereiche an. Erstens die Etablierung einer gemeinschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit und zweitens die Vereinbarung einheitlicher Standards bei der auf Case Management bezogenen Öffentlichkeitsarbeit der Systempartner. Zur gemeinschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit kann z.B. eine Übersicht (als Print- und/oder Onlineangebot, z.B. als Broschüre bzw. als Homepage) gehören, die die Leistungen des Case Managements sowie alle vom Case Management herangezogenen Leistungen und Partner des ‚Hilfesystems’ beschreibt. Weiterhin ist eine aktive Pressearbeit durch Pressekonferenzen (z.B. bei der Einführung von Case Management und dann in gewissen Abständen) wie auch durch Pressemeldungen (z.B. ‚Erfolgsstorys’) zu empfehlen. Hier gilt es insgesamt, auch aus Gründen der ‚Systempflege’ 641 , die Gemeinschaftlichkeit der Leistungen herauszustellen, die nur im Verbund und durch enge, partnerschaftliche Kooperation möglich ist. In Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit der Systempartner ist es zudem sinnvoll, diese anzuhalten, in ihren, auf Leistungen in Bezug auf das Case Management verweisenden Veröffentlichungen ebenfalls die Kooperation und Partnerschaftlichkeit darzustellen. Weiterhin sollte aus Sicht des Verfassers vom Case Management darauf geachtet werden, das die Leistungsübersichten (Broschüren, Flyer, o.ä.) der Systempartner realistisch gestaltet sind und keine nicht leistbaren Erfolge suggerieren. Der letztere Aspekt könnte z.B. durch Aufnahme in 640 eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit aller Systempartner sieht auch Mennemann – allerdings unter der Perspektive eines durch Professionelle initiierten Case Management (Betreuer) – als eine „fördernde Bedingung“ einer Zusammenarbeit im ‚Hilfesystem’ - s. Mennemann 2005, S. 23 641 vgl. Kap. 3.2.3.7 Seite 204

die einzuhaltenden Qualitätsrichtlinien auch steuerungsmäßig durch materielle instruktive Anreize 642 unterstützt werden. Auf der Mesoebene ist auch die vertragliche ‚Absicherung’ 643 von Leistungs- und Kooperationsabsprachen durch Verschriftlichung derselben angesiedelt. Dies betrifft einerseits Leistungsvereinbarungen und ggfs. dafür zu gewährende Gegenleistungen, die beide einer eindeutigen und widerspruchsfreien Beschreibung bedürfen und andererseits Vereinbarungen über den Datenaustausch, der allein schon aus Datenschutzgründen genau zu regeln ist. Aber auch Ansprachen, die inhaltlich mehr Absichtserklärungen entsprechen, wie z.B. bei Kooperationen mit Selbsthilfegruppen, sollten ebenso verschriftlicht werden, wie es auch im Case Management im Bereich des Hilfeplans gute Praxis ist. 644 Genau wie in der Fallarbeit ist ein schriftlicher Kontrakt eindeutiger und entfaltet somit einer höhere Bindung an die getroffenen Absprachen als nur beim Belassen bei der mündlichen Form. 645 Zum ebenfalls auf dieser Ebene zu regelnden Aufgaben gehört die Leistungsbeschaffung an sich, d.h. Entscheidungen und auf diese basierende Handlungen der Organisation, welche Hilfeleistungen von welchem Anbieter (Systempartner) in welchem Umfang zu welchen Konditionen bezogen werden sollen. Dies schließt nicht nur ‚Einzelleistungen’ mit ein, die pro Leistung einzeln vergütet werden (z.B. Qualifizierungsangebote), sondern auch solche, deren Vergütung in pauschalierter Form erfolgt, z.B. durch ganz oder anteilige Finanzierung der Kosten einer die entsprechende Leistung(en) anbietenden Einrichtung wie z.B. eine Schuldnerberatungsstelle. Da materielle instruktive (und natürlich auch destruktive) Steuerungen zumeist eine große Wirksamkeit entfalten 646 , ist die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Finanzierung (pauschal oder einzeln) wie auch über die Setzung wirksamer materieller instruktiver Anreize von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei Entscheidungen in diesem Zusammenhang sollte daher stets beachtet werden, welchen Aufwand mit der 642 d.h. durch finanzielle Boni und ggfs. zusätzlich durch Budgetzusagen (vgl. dazu das ‚Stuttgarter Modell’ – a.a.O.) - in letzter Konsequenz auch durch materielle destruktive Steuerungen, d.h. Beendigung der Inanspruchnahme, falls sich der Systempartner wiederholt der Überarbeitung unseriöser Leistungsdarstellungen verweigert 643 da diese nicht in jedem Fall schuldrechtliche Verträge sein werden (§§ 241-853 BGB), sondern z.T. nur Absichtserklärungen, müsste eigentlich eher von ‚Unterstützung’ statt ‚Absicherung’ gesprochen werden, dies wäre aber aus unserer Sicht auch ohne Missverständnisse, so dass die vorliegende Form gewählt wurde 644 vgl. zu Kontrakten in der Fallarbeit z.B. Neuffer 2005, S. 102 und als praktisches Beispiel S. 125 bzw. ausführlicher Wendt 2001 S. 66 ff., bzw. unter dem Fokus von Macht und Widerstand Müller, Gehrmann 2005, S. 135 bzw. in der Anwendung in Großbritannien: Department of Health 1991 S. 67 f. 645 Eine rechtlich eindeutige Trennung der Begrifflichkeiten Vertrag bzw. Kontrakt ist nicht unproblematisch – aus der Verwendung der Begriffe in Publikationen der Sozialen Arbeit (z.B. Wendt 2001 a.a.O.) kann daraus geschlossen werden, dass mit Kontrakt eher rechtlich unverbindliche Absprachen gemeint sind, während ein Vertrag die verbindlichere Form darstellt. Neuffer (2005 a.a.O.) verwendet aber für den von allen unterschriebenen Hilfeplan den Begriff ‘Vertrag’ (und nicht Kontrakt), während im Bankwesen unter ‚Kontrakte’ standardisierte Vereinbarungen, d.h. schuldrechtliche Verträge, (z.B. bei Warentermingeschäften) verstanden werden. Der Verfasser definiert daher zur klareren Abgrenzung einen Vertrag als eine (rechtlich) verbindliche und Kontrakt als eine nicht (rechtlich) verbindliche Form schriftlich fixierter Absprachen. 646 vgl. dazu Kap. 2.3 Seite 205

die einzuhaltenden Qualitätsrichtlinien auch steuerungsmäßig durch materielle<br />

instruktive Anreize 642 unterstützt werden.<br />

Auf der Mesoebene ist auch die vertragliche ‚Absicherung’ 643 von Leistungs- und<br />

Kooperationsabsprachen durch Verschriftlichung derselben angesiedelt. Dies betrifft<br />

einerseits Leistungsvereinbarungen und ggfs. dafür zu gewährende<br />

Gegenleistungen, die beide einer eindeutigen und widerspruchsfreien Beschreibung<br />

bedürfen und andererseits Vereinbarungen über den Datenaustausch, der allein<br />

schon aus Datenschutzgründen genau zu regeln ist. Aber auch Ansprachen, die<br />

inhaltlich mehr Absichtserklärungen entsprechen, wie z.B. bei Kooperationen mit<br />

Selbsthilfegruppen, sollten ebenso verschriftlicht werden, wie es auch <strong>im</strong> <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich des Hilfeplans gute Praxis ist. 644 Genau wie in der<br />

Fallarbeit ist ein schriftlicher Kontrakt eindeutiger und entfaltet somit einer höhere<br />

Bindung an die getroffenen Absprachen als nur be<strong>im</strong> Belassen bei der mündlichen<br />

Form. 645<br />

Zum ebenfalls auf dieser Ebene zu regelnden Aufgaben gehört die<br />

Leistungsbeschaffung an sich, d.h. Entscheidungen und auf diese basierende<br />

Handlungen der Organisation, welche Hilfeleistungen von welchem Anbieter<br />

(Systempartner) in welchem Umfang zu welchen Konditionen bezogen werden<br />

sollen. Dies schließt nicht nur ‚Einzelleistungen’ mit ein, die pro Leistung einzeln<br />

vergütet werden (z.B. Qualifizierungsangebote), sondern auch solche, deren<br />

Vergütung in pauschalierter Form erfolgt, z.B. durch ganz oder anteilige<br />

Finanzierung der Kosten einer die entsprechende Leistung(en) anbietenden<br />

Einrichtung wie z.B. eine Schuldnerberatungsstelle. Da materielle instruktive (und<br />

natürlich auch destruktive) Steuerungen zumeist eine große Wirksamkeit<br />

entfalten 646 , ist die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Finanzierung<br />

(pauschal oder einzeln) wie auch über die Setzung wirksamer materieller instruktiver<br />

Anreize von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei Entscheidungen in diesem<br />

Zusammenhang sollte daher stets beachtet werden, welchen Aufwand mit der<br />

642 d.h. durch finanzielle Boni und ggfs. zusätzlich durch Budgetzusagen (vgl. dazu das ‚Stuttgarter<br />

Modell’ – a.a.O.) - in letzter Konsequenz auch durch materielle destruktive Steuerungen, d.h.<br />

Beendigung der Inanspruchnahme, falls sich der Systempartner wiederholt der Überarbeitung<br />

unseriöser Leistungsdarstellungen verweigert<br />

643 da diese nicht in jedem Fall schuldrechtliche Verträge sein werden (§§ 241-853 BGB), sondern<br />

z.T. nur Absichtserklärungen, müsste eigentlich eher von ‚Unterstützung’ statt ‚Absicherung’<br />

gesprochen werden, dies wäre aber aus unserer Sicht auch ohne Missverständnisse, so dass die<br />

vorliegende Form gewählt wurde<br />

644 vgl. zu Kontrakten in der Fallarbeit z.B. Neuffer 2005, S. 102 und als praktisches Beispiel S. 125<br />

bzw. ausführlicher Wendt 2001 S. 66 ff., bzw. unter dem Fokus von Macht und Widerstand Müller,<br />

Gehrmann 2005, S. 135 bzw. in der Anwendung in Großbritannien: Department of Health 1991 S. 67<br />

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645 Eine rechtlich eindeutige Trennung der Begrifflichkeiten Vertrag bzw. Kontrakt ist nicht<br />

unproblematisch – aus der Verwendung der Begriffe in Publikationen der Sozialen Arbeit (z.B. Wendt<br />

2001 a.a.O.) kann daraus geschlossen werden, dass mit Kontrakt eher rechtlich unverbindliche<br />

Absprachen gemeint sind, während ein Vertrag die verbindlichere Form darstellt. Neuffer (2005<br />

a.a.O.) verwendet aber für den von allen unterschriebenen Hilfeplan den Begriff ‘Vertrag’ (und nicht<br />

Kontrakt), während <strong>im</strong> Bankwesen unter ‚Kontrakte’ standardisierte Vereinbarungen, d.h.<br />

schuldrechtliche Verträge, (z.B. bei Warentermingeschäften) verstanden werden. Der Verfasser<br />

definiert daher zur klareren Abgrenzung einen Vertrag als eine (rechtlich) verbindliche und Kontrakt<br />

als eine nicht (rechtlich) verbindliche Form schriftlich fixierter Absprachen.<br />

646 vgl. dazu Kap. 2.3<br />

Seite 205

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