Systemsteuerung im Case Management
Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management
Blickwinkeln betrachten. Wir finden den Handlungsansatz politisch gefordert, organisatorisch eingerichtet und methodisch ausgeprägt.“ 627 Aus Sicht des Case Managements insgesamt betrachtet, erscheint diese Aufteilung als sinnvoll und bildet, ggfs. unter Zuhilfenahme von weiteren Differenzierungen z.B. der Mesoebene (s.u. / Fußnote) die unterschiedlichen Ebenen, auf denen die Gestaltung von Case Management erfolgt, recht gut ab. Die Politik setzt auf der Makroebene die Rahmenbedingungen „in einem andauernden Prozess der Optimierung der sozialen Versorgung“ 628 , unter denen Case Management sich etablieren kann. Als Beispiele hierfür können u.a. hier gelten: Die Einführung von Fallmanagement durch das SGB II 629 , die Einrichtung eines persönlichen Budgets von Rehabilitanden im SGB IX 630 , die Einführung einer integrierten Versorgung im Gesundheitswesen im SGB V 631 oder die Migrationserstberatung im Aufenthaltsgesetz. 632 Auf der Ebene der Organisation werden diese Rahmenbedingungen dann in ein konkretes Konzept von Case Management umgesetzt und dafür die erforderlichen Strukturen und Verfahren geschaffen sowie die notwendigen Kompetenzen aufgebaut (z.B. durch Einstellung und/oder Entwicklung geeigneten Personals), oder um es mit Wendt zu sagen: „Die Organisation qualifiziert sich in ihrer Zweckerfüllung dadurch, dass sie ihre Prozesse im Aufbau und in den Abläufen personen- und situationsbezogen gestaltet.“ 633 Auf der Basis dieser Strukturen wenden dann die von der Organisation beauftragten Case Manager die Verfahren in der konkrete Fallarbeit mit Klienten praktisch an. Ändert man nun den Blickwinkel und betrachtet die dargestellten Ebenen mit den ihnen innewohnenden Aufgaben und Zuständigkeiten aus der Perspektive der Systemsteuerung, so wären die Case Manager auf der Mikroebene nur für die Steuerung der Fälle und die die konkrete Fallarbeit betreffende Steuerung der Hilfeleistungen des ‚Hilfesystems’ verantwortlich, die Organisation hätte auf der Mesoebene das ‚Hilfesystem’ fallübergreifend zu steuern und hier entsprechende Strukturen zu schaffen und schließlich bliebe, und hier schließt sich der Kreis wieder, der Politik auf der Makroebene vorbehalten, den Rahmen, unter der die 627 Wendt 2006 a.a.O. S. 5 628 ebd. 629 Der Terminus „Fallmanagement“ ist allerdings im Gesetz selbst nicht zu finden (es wird lediglich im § 14 von einem „persönlichen Ansprechpartner“ gesprochen), sondern nur in den Begründungen zum eigentlichen Gesetzesentwurf –s. {vom 05.09.2003, wo u.a. ausgeführt wird: „Kernelement der neuen Leistung soll deshalb das Fallmanagement sein.“ (S. 44) und dazu der Begriff der „Fallmanager“ eingeführt wird (S. 43 u. 54). 630 s. § 17 Abs. 2-6 SGB IX. Auch hier findet sich kein direkter Bezug zum Case Management, jedoch kann analog zur Situation in den USA in den 70er Jahren mit einer fragmentierten und unübersichtlichen Versorgung (vgl. hierzu z.B. Wendt 2001, S. 15 ff.) Case Management als ein Ansatz verstanden werden, der die Hilfeberechtigten bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte (hier: eines persönlichen Budgets) durch Fach- und Vernetzungskenntnisse unterstützen kann. 631 s. § 140 a SGB V – vgl. dazu auch die Ausführungen und Praxisbeispiele in Greuèl, Mennemann 2006 632 s. § 75 Nr. 9 i.V.m. § 45 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – vgl. dazu auch das Fachkonzept für die Migrationsberatung des BMI BMI 2004 633 Wendt 2006b, S. 6 Seite 198
Mesoebene ihre Steuerungsleistungen erbringen kann, durch entsprechende Vorgaben zu bestimmen. Grundsätzlich ist diese Sichtweise nicht verkehrt und insbesondere auf der Makroebene ist die Zuständigkeit der Politik unbestritten, wie es auch unbestritten sein sollte, dass hier das Case Management zu versuchen hat, durch Politikberatung, das Ergreifen von Positionen und die dafür erforderliche Öffentlichkeitsarbeit und den ihm möglichen Wege zur (zumeist indirekten) Einflussnahme, die Gestaltung durch die Politik so zu beeinflussen, dass eine praxistaugliche Umsetzung ohne Aufgabe grundsätzlicher Eckpunkte des Case Managements möglich wird. Ähnliches gilt für die Mesoebene der Organisation und ihre Verantwortung für das ‚Hilfesystem’ als Ganzes. Schwierigkeiten macht aus Sicht des Verfassers dieser Ansatz lediglich bei der Reduzierung der Mikroebene, d.h. der konkreten Fallarbeit, auf die rein fallbezogene und damit auch auf den Fall begrenzte Steuerung ins ‚Hilfesystem’ hinein. In Kap. 3.4 wurde bereits aufgezeigt, wie wichtig der Einbezug der Case Manager in die Systemsteuerung ist, da nur durch die ‚Experten der Fälle’ der vom Case Management so geforderte ‚Fallbezug’ der Hilfeleistungen auch tatsächlich eingefordert werden kann. Weiterhin wurde in Kap. 3.1 dargelegt, dass aus Sicht des Verfassers Fall- und Systemsteuerung begrifflich klarer voneinander abzugrenzen sind. Dazu wurde die These entwickelt, dass als Systemsteuerung nur das gelten soll, was eine fallübergreifende Steuerungswirkung entfaltet, d.h. auch als Steuerung über den konkreten Einzelfall hinaus intendiert ist. Betrachtet man die o.a. Ebenen unter diesem Blickwinkel, so wären die Case Manager selbst nur für die Fallsteuerung verantwortlich und besäßen damit keine Zuständigkeit für die Systemebene. Gerade dies gilt es aber zu überwinden. Wenn man sich jetzt das Steuerungsgeschehen ausschließlich aus der Sicht der Steuerung von ‚Hilfesystemen’ anschaut und damit den bereits angekündigten Perspektivwechsel vollzieht, so erkennt man hier ebenfalls die drei Ebenen von Mikro, Meso und Makro, nur dass hier leichte Korrekturen erforderlich werden, damit auch unter Steuerungsgesichtspunkten das Bild stimmt. Betrachtet man dabei nur die Steuerung, so ist zu erkennen, dass es sich hierbei um Korrekturen, um Feinsteuerungen handeln kann, z.B. um die bestehende Hilfen besser an aktuelle Anforderungen anzupassen oder besser mit anderen Hilfen (z.B.) zu vernetzen. Dies wäre dann die Mikroebene, auf der dann auch begrifflich passend ‚Mikrosteuerungen’ vorgenommen werden. Die folgende Ebene umfasst dann Steuerungen, die Hilfen als Ganzes betreffen. Sie werden neu geschaffen, grundsätzlich verändert oder auch als nicht mehr benötigt ‚abgeschafft’. Hier handelt vor allem die Organisation, die sich aber der Expertise und Mitwirkung der Case Manager bedient, so dass hier der Terminus der Mesoebene passt. 634 Und schließlich steuert auch noch die politische Ebene mit. Sie setzt Rahmenbedingungen, die den Umfang der durch Case Management den Klienten zuordenbaren Hilfeleistungen begrenzt 635 und/oder die Bedingungen umschreibt, 634 in einer früheren Arbeit hatte der Verfasser zunächst nur nach Mikro- (Feinsteuerung) und Makroebene differenziert und dabei die politische Ebene außer Acht gelassen, so dass jetzt eine entsprechende Korrektur erforderlich wurde – vgl. Faß 2006 S. 139 ff. 635 z.B. im SGB II durch die §§ 16 und 17 und, soweit es ARGEn betrifft, auch die diesbezüglichen Handlungsanweisungen der BA – vgl. dazu den Teil 3 dieser Arbeit – bes. Kap. 3.1.4.1 Seite 199
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Blickwinkeln betrachten. Wir finden den Handlungsansatz politisch gefordert,<br />
organisatorisch eingerichtet und methodisch ausgeprägt.“ 627<br />
Aus Sicht des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s insgesamt betrachtet, erscheint diese Aufteilung<br />
als sinnvoll und bildet, ggfs. unter Zuhilfenahme von weiteren Differenzierungen z.B.<br />
der Mesoebene (s.u. / Fußnote) die unterschiedlichen Ebenen, auf denen die<br />
Gestaltung von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> erfolgt, recht gut ab. Die Politik setzt auf der<br />
Makroebene die Rahmenbedingungen „in einem andauernden Prozess der<br />
Opt<strong>im</strong>ierung der sozialen Versorgung“ 628 , unter denen <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> sich<br />
etablieren kann. Als Beispiele hierfür können u.a. hier gelten: Die Einführung von<br />
Fallmanagement durch das SGB II 629 , die Einrichtung eines persönlichen Budgets<br />
von Rehabilitanden <strong>im</strong> SGB IX 630 , die Einführung einer integrierten Versorgung <strong>im</strong><br />
Gesundheitswesen <strong>im</strong> SGB V 631 oder die Migrationserstberatung <strong>im</strong><br />
Aufenthaltsgesetz. 632<br />
Auf der Ebene der Organisation werden diese Rahmenbedingungen dann in ein<br />
konkretes Konzept von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> umgesetzt und dafür die erforderlichen<br />
Strukturen und Verfahren geschaffen sowie die notwendigen Kompetenzen<br />
aufgebaut (z.B. durch Einstellung und/oder Entwicklung geeigneten Personals), oder<br />
um es mit Wendt zu sagen: „Die Organisation qualifiziert sich in ihrer Zweckerfüllung<br />
dadurch, dass sie ihre Prozesse <strong>im</strong> Aufbau und in den Abläufen personen- und<br />
situationsbezogen gestaltet.“ 633<br />
Auf der Basis dieser Strukturen wenden dann die von der Organisation beauftragten<br />
<strong>Case</strong> Manager die Verfahren in der konkrete Fallarbeit mit Klienten praktisch an.<br />
Ändert man nun den Blickwinkel und betrachtet die dargestellten Ebenen mit den<br />
ihnen innewohnenden Aufgaben und Zuständigkeiten aus der Perspektive der<br />
<strong>Systemsteuerung</strong>, so wären die <strong>Case</strong> Manager auf der Mikroebene nur für die<br />
Steuerung der Fälle und die die konkrete Fallarbeit betreffende Steuerung der<br />
Hilfeleistungen des ‚Hilfesystems’ verantwortlich, die Organisation hätte auf der<br />
Mesoebene das ‚Hilfesystem’ fallübergreifend zu steuern und hier entsprechende<br />
Strukturen zu schaffen und schließlich bliebe, und hier schließt sich der Kreis<br />
wieder, der Politik auf der Makroebene vorbehalten, den Rahmen, unter der die<br />
627<br />
Wendt 2006 a.a.O. S. 5<br />
628<br />
ebd.<br />
629<br />
Der Terminus „Fallmanagement“ ist allerdings <strong>im</strong> Gesetz selbst nicht zu finden (es wird lediglich <strong>im</strong><br />
§ 14 von einem „persönlichen Ansprechpartner“ gesprochen), sondern nur in den Begründungen zum<br />
eigentlichen Gesetzesentwurf –s. {vom 05.09.2003, wo u.a. ausgeführt wird: „Kernelement der neuen<br />
Leistung soll deshalb das Fallmanagement sein.“ (S. 44) und dazu der Begriff der „Fallmanager“<br />
eingeführt wird (S. 43 u. 54).<br />
630<br />
s. § 17 Abs. 2-6 SGB IX. Auch hier findet sich kein direkter Bezug zum <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>, jedoch<br />
kann analog zur Situation in den USA in den 70er Jahren mit einer fragmentierten und<br />
unübersichtlichen Versorgung (vgl. hierzu z.B. Wendt 2001, S. 15 ff.) <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> als ein<br />
Ansatz verstanden werden, der die Hilfeberechtigten bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte (hier:<br />
eines persönlichen Budgets) durch Fach- und Vernetzungskenntnisse unterstützen kann.<br />
631<br />
s. § 140 a SGB V – vgl. dazu auch die Ausführungen und Praxisbeispiele in Greuèl, Mennemann<br />
2006<br />
632<br />
s. § 75 Nr. 9 i.V.m. § 45 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – vgl. dazu auch das Fachkonzept für die<br />
Migrationsberatung des BMI BMI 2004<br />
633 Wendt 2006b, S. 6<br />
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