28.01.2013 Aufrufe

Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wird. Differenzierte Pauschalen z.B. nach geringem, mittleren oder intensiven<br />

Betreuungs- bzw. Modifizierungsbedarf können hier eventuell eine Lösung sein, sind<br />

aber dann sofort auch wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen, welche der<br />

‚Kategorien’ <strong>im</strong> Einzelfall anzuwenden ist. Eine Lösung könnten hier nur klare<br />

Kriterien bieten, die den Umfang des verminderten bzw. erhöhten Betreuungs- bzw.<br />

Modifizierungsbedarfs der ‚Grundleistung’ klar umschreiben, so dass für beide<br />

Seiten eine zufriedenstellende Sicherheit bezüglich der Zuordnung zu einer<br />

Kategorie geschaffen werden kann. 622<br />

3.5.4 Verlaufssteuerung<br />

Auf der Basis der in der Anfangssteuerung geschaffenen Gestaltungsgrundlagen<br />

(deren Schwierigkeiten zuvor ebenfalls dargestellt wurden), kann nun die weitere<br />

Steuerung der Leistungen des ‚Hilfesystems’ erfolgen, nur dass diese Steuerungen<br />

dann bereits die Erkenntnisse aus dem zuvor beschriebenen ‚Linking’<br />

berücksichtigen und so die Leistungen besser an die Erfordernis der Fälle<br />

anzupassen helfen.<br />

Auch hier darf <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>, wie ebenfalls bereits dargestellt, die<br />

Verantwortung für die Systemebene nicht aus der Hand geben, sondern muss auf<br />

einer Beteiligung bestehen: "Die Kompetenzen zur Gestaltung der Einzelfall- und der<br />

Systemebene liegen in einer Hand - bei dem <strong>Case</strong> Manager, seine Einrichtung oder<br />

politischen Instanzen, auf die er direkt oder indirekt Einfluss nehmen kann."<br />

(Fachgruppe <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> der DGS (Hrsg.) 2005, S. 4). Allerdings ist die<br />

Formulierung der DGS (oder jetzt analog der DGCC) zu allgemein, da unter einem<br />

„indirekten Einfluss“ auch die bloße Datenübermittlung <strong>im</strong> Sinne des Vorschlages<br />

von Neuffer 623 verstanden werden kann, bei dessen Befolgung das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> sich als Datenlieferant begnügt und lediglich hoffen kann, dass damit<br />

indirekte Wirkungen auf die Leistungsbereitstellung des ‚Hilfesystems’ erzielt<br />

werden. Insofern kann streng genommen in diesem Fall auch nicht von einem<br />

indirekten Einfluss gesprochen werden, da die Berücksichtigung der zur Verfügung<br />

gestellten Informationen bei der Entscheidungsfindung über Systemleistungen nicht<br />

sichergestellt werden kann. Dies wurde vom Verfasser bereits an anderer Stelle<br />

genauer ausgeführt. 624<br />

Allerdings soll die Kritik an dem Ausschluss der aktiven Beteiligung des <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>s an der <strong>Systemsteuerung</strong> nicht so verstanden werden, als müsse<br />

622 Die Gefahr exakter Beschreibungen besteht aber <strong>im</strong>mer, dass auf diese Weise Leistungen wieder<br />

‚zementiert’ werden. Dies bedeutet aus Sicht des Verfassers, dass bei der Vereinbarung über die<br />

Leistung (Hilfe) eine Beschreibung der Grundleistung erfolgt, und die o.a. Kategorien lediglich den<br />

Abweichungsumfang z.B. nach ‚unten’ bzw. nach ‚oben’ umreisen, bei dessen Erfüllung der geringere<br />

oder höhere Pauschalsatz vergütet wird. Die Leistung wird damit als ‚Grundleistung’ bereits mit einer<br />

Modifizierungsbandbreite beschafft und vergütet. Abweichungen nach ‚unten’ bedeuten dann, dass<br />

der Bedarf des betreffenden Klienten so konkret die ausgehandelte Leistung (Hilfe) umfasst, dass<br />

selbst geringe Modifikation nicht erforderlich sind und Abweichungen nach ‚oben’ bedeuten analog,<br />

dass deutlich (d.h. in einem klar definierten Mindestmass) größere Modifikationen erforderlich sind,<br />

die damit auch einen deutlich höheren Aufwand seitens des erbringenden Systempartnern notwendig<br />

machen, die durch die höhere Pauschale damit auch vergütet werden.<br />

623 s. Neuffer 2005, S. 164<br />

624 vgl. dazu Kap. 2.4.4<br />

Seite 195

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!