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Systemsteuerung im Case Management

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Leistungszurückhaltungen kommen kann (bei Annäherung an die Budgetgrenze)<br />

oder umgekehrt versucht wird, noch möglichst ‚teuere’ Leistungen abzurechnen (bei<br />

drohender Unterschreitung der Budgetgrenze). Ähnliche Tendenzen sind auch<br />

vielfältig bei dem Investitionsverhalten öffentlicher Stellen zu beobachten, da nicht<br />

verbrauchte Haushaltsmittel in aller Regel zu Budgetreduzierungen <strong>im</strong> Folgejahr<br />

führen.<br />

Hier wäre als Abhilfe nur eine Regelung denkbar, die es erlaubt, nicht verbrauchte<br />

Budgetteile in die Folgeperiode zumindest zum Teil zu übertragen, bzw. eine<br />

Beibehaltung des bisherigen Budgetvolumens auch dann garantiert, wenn in der<br />

Vorperiode dieses unterschritten wurde. Eine Koppelung dieser Optionen an<br />

Auflagen wie z.B. die Einhaltung definierter Qualitätsstandards (analog zum<br />

Stuttgarter Modell) ist allerdings sehr sinnvoll und unterstützt die ansonsten nur<br />

<strong>im</strong>materiell instruktive Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf<br />

Qualitätsgesichtspunkte bei der Ausgestaltung von Hilfen durch höchst wirksame<br />

materielle Steuerungsaspekte.<br />

Eine weitere Möglichkeit zur Begrenzung der o.a. Tendenzen zur ‚Aufstockung’ von<br />

Leistungen durch höhere Stundenzahlen oder zusätzlich abrechenbare<br />

Zusatzleistungen wäre die Auflage an die Systempartner, vor jeder Leistung ein<br />

Angebot unter Angabe der veranschlagten Stundensätze und möglicher<br />

Zusatzleistungen be<strong>im</strong> <strong>Case</strong> Manager einzureichen, das von diesem dann zu prüfen<br />

wäre und erst nach Freigabe zur Leistungserbringung führen kann. Damit wird aber<br />

eine deutliche Ausweitung von Verwaltungstätigkeiten seitens des <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>s ausgelöst, die letzten Endes zur Reduzierung des leistbaren<br />

‚<strong>Case</strong>load’ führen wird.<br />

3.5.3.2 Pauschalmodell<br />

Anstelle von kleinteiligen Einzelleistungen könnte aber auch eine Finanzierung über<br />

Pauschalen erfolgen, die sich kalkulatorisch an einer zu best<strong>im</strong>mender<br />

Durchschnittsleistung (Regelleistung) orientieren. Hier ist der Orientierungspunkt die<br />

inzwischen eingeführte Entgeltung von Krankenhausleistungen auf der Basis von<br />

DRG (a.a.O.). Durch die Pauschalierung entfällt die detaillierte Leistungsabrechung<br />

wie <strong>im</strong> Teilleistungsmodell, wie auch die mögliche Tendenz zur ‚Aufstockung’<br />

einfacher Leistungen mit kostenpflichtigen Zusatzleistungen. Hier wird allerdings<br />

dem Systempartner das Risiko aufgebürdet, bei einem Übergewicht von<br />

Hilfeleistungen, die eine über die Regelleistung hinausgehende Aktivität erfordern,<br />

seine tatsächlichen Leistungen nicht ausreichend vergütet zu bekommen. Zudem<br />

könnte der Systempartner versucht sein, seine Kosten durch Begrenzung der<br />

Betreuungsintensität <strong>im</strong> Rahmen zu halten, selbst wenn dies <strong>im</strong> Einzelfall<br />

unangemessen wäre. 621<br />

Ein genaues Monitoring der Leistungserbringung seitens des <strong>Case</strong> Managers ist<br />

daher zwingend erforderlich. Durch eine jährliche Überprüfung des tatsächlichen<br />

Aufwandes bei den einzelnen Leistungen könnte die Regelleistung zumindest<br />

nachträglich der Realität angepasst werden, erfordert aber ihrerseits eine<br />

621 vgl. dazu auch die ähnlichen Ausführungen von Krölls zur Budgetierung <strong>im</strong> Bereich der<br />

Jugendhilfe: Krölls 2002 S. 191 f.<br />

Seite 193

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