Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management

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3.5.3.1 Teilleistungsmodell Bei dieser Möglichkeit werden alle Leistungen in die kleinstmöglichen Einheiten (Leistungseinheiten) heruntergebrochen, so dass sich individuell zugeschnittene Leistungen aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzen. Ein Beispiel hierfür wäre die Fachleistungsstunde, die sich wiederum nach z.B. Sozialpädagoge/arbeiter, Psychologe, Ausbilder, Lehrkraft, Psychotherapeut usw. differenzieren lässt. Diese Leistungseinheiten beinhalten dann neben allen Personal- auch die zugehörigen Sachkosten wie z.B. Räume, Arbeitsausstattung und einen Verwaltungsanteil zur Deckung des ‚Verwaltungs-Overhead’ 618 . Dieses Verfahren ist vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe gebräuchlich und daher im Prinzip leicht umsetzbar. 619 Schwieriger wird es eher, zusätzliche Leistungen wie z.B. psychologische Testverfahren, besonders aufwendige Qualifizierungen (z.B. CNC- Maschinen), Fahrtzeiten von Fachkräften usw. zu bewerten und in Leistungseinheiten umzurechnen. 620 Der Vorteil eines solchen Verfahrens ist die leistungsadäquate Honorierung eines individuell zusammenstellbaren Hilfe-Settings, so dass eine intensivere Hilfe auch entsprechend besser vergütet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber durch die Bindung an den zu erbringenden Einzelleistungen ein Steuerungssignal verbunden, dass den Steuerungs-Adressaten dazu ermuntert, eine möglichst hohe Anzahl solcher Einzelleistungen zu erbringen und in diese möglichst viele (kostenpflichtige) Zusatzleistungen zu integrieren, ganz analog zu ärztlichen Leistungen, wo eine ärztliche Beratung durch zusätzliche Untersuchungen aufgestockt werden kann und so im Prinzip zu einem höheren Leistungsentgelt führt. Dies sieht auch Schäfer so, der anführt: "Ein freier Träger wird im Rahmen der Hilfeplanung beauftragt, eine festgelegte Anzahl von Fachleistungsstunden im Einzelfall zu erbringen. Dieses Verfahren birgt für den freien Träger der Jugendhilfe ein hohes Risiko hinsichtlich Personalplanung, Auslastungsgrad etc. und bestimmt sein Verhalten in Bezug auf die Hilfeleistung. Je höher die Stundenzahl, je länger die Maßnahmelaufzeiten und je größer der Marktanteil und der ‚Umsatz‘, umso besser ist die Absicherung der Mitarbeiterstellen, der Leitungsanteile und -vergütung und die Finanzsituation des Trägers." (Schäfer 2002, S. 78) Durch ‚Deckelung’ der maximal in einer Periode (z.B. einem Kalenderjahr) abrechenbaren Leistungen kann diese Tendenz zwar eingeschränkt werden, führt aber im Gegenzug zu den bereits im Zusammenhang mit dem Stuttgarter Modell beschriebenen Verhaltensweisen von trägerseitigen Leistungsreduzierungen, um Budgets nicht zu überschreiten. Auch kann erwartet werden, dass – auch hier wieder analog zur Medizin – mit zunehmender Nähe zum Periodenende es zu 618 dieser umfasst z.B. die Personal- und Sachkosten der Leitung, des Rechnungs- und Personalwesens, der EDV-Unterstützung, des Qualitätsmanagements, der Personalentwicklung usw. 619 vgl. hierzu z.B. die übersichtliche Darstellung des DBSH (Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.): DBSH e.V. 2006 oder in der praktischen Anwendung z.B. die entsprechende Anlage des Berliner Rahmenvertrages für die Vergütung der Kinder- und Jugendhilfe: Land Berlin 2006, in der eine Fachleistungsstunde inkl. Neben- und Sachkosten mit 38,84 € (West) und 36,12 € (Ost) errechnet wird. 620 Auch gilt es hier, sich auf die wirklich wesentlichen Zusatzleistungen zu beschränken, anstatt zu versuchen, analog zu der GOÄ (a.a.O. – die über 6000! Einzelleistungen enthält) wirklich jede denkbare Einzelleistung als eigenständige Abrechnungsposition abzubilden. Seite 192

Leistungszurückhaltungen kommen kann (bei Annäherung an die Budgetgrenze) oder umgekehrt versucht wird, noch möglichst ‚teuere’ Leistungen abzurechnen (bei drohender Unterschreitung der Budgetgrenze). Ähnliche Tendenzen sind auch vielfältig bei dem Investitionsverhalten öffentlicher Stellen zu beobachten, da nicht verbrauchte Haushaltsmittel in aller Regel zu Budgetreduzierungen im Folgejahr führen. Hier wäre als Abhilfe nur eine Regelung denkbar, die es erlaubt, nicht verbrauchte Budgetteile in die Folgeperiode zumindest zum Teil zu übertragen, bzw. eine Beibehaltung des bisherigen Budgetvolumens auch dann garantiert, wenn in der Vorperiode dieses unterschritten wurde. Eine Koppelung dieser Optionen an Auflagen wie z.B. die Einhaltung definierter Qualitätsstandards (analog zum Stuttgarter Modell) ist allerdings sehr sinnvoll und unterstützt die ansonsten nur immateriell instruktive Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf Qualitätsgesichtspunkte bei der Ausgestaltung von Hilfen durch höchst wirksame materielle Steuerungsaspekte. Eine weitere Möglichkeit zur Begrenzung der o.a. Tendenzen zur ‚Aufstockung’ von Leistungen durch höhere Stundenzahlen oder zusätzlich abrechenbare Zusatzleistungen wäre die Auflage an die Systempartner, vor jeder Leistung ein Angebot unter Angabe der veranschlagten Stundensätze und möglicher Zusatzleistungen beim Case Manager einzureichen, das von diesem dann zu prüfen wäre und erst nach Freigabe zur Leistungserbringung führen kann. Damit wird aber eine deutliche Ausweitung von Verwaltungstätigkeiten seitens des Case Managements ausgelöst, die letzten Endes zur Reduzierung des leistbaren ‚Caseload’ führen wird. 3.5.3.2 Pauschalmodell Anstelle von kleinteiligen Einzelleistungen könnte aber auch eine Finanzierung über Pauschalen erfolgen, die sich kalkulatorisch an einer zu bestimmender Durchschnittsleistung (Regelleistung) orientieren. Hier ist der Orientierungspunkt die inzwischen eingeführte Entgeltung von Krankenhausleistungen auf der Basis von DRG (a.a.O.). Durch die Pauschalierung entfällt die detaillierte Leistungsabrechung wie im Teilleistungsmodell, wie auch die mögliche Tendenz zur ‚Aufstockung’ einfacher Leistungen mit kostenpflichtigen Zusatzleistungen. Hier wird allerdings dem Systempartner das Risiko aufgebürdet, bei einem Übergewicht von Hilfeleistungen, die eine über die Regelleistung hinausgehende Aktivität erfordern, seine tatsächlichen Leistungen nicht ausreichend vergütet zu bekommen. Zudem könnte der Systempartner versucht sein, seine Kosten durch Begrenzung der Betreuungsintensität im Rahmen zu halten, selbst wenn dies im Einzelfall unangemessen wäre. 621 Ein genaues Monitoring der Leistungserbringung seitens des Case Managers ist daher zwingend erforderlich. Durch eine jährliche Überprüfung des tatsächlichen Aufwandes bei den einzelnen Leistungen könnte die Regelleistung zumindest nachträglich der Realität angepasst werden, erfordert aber ihrerseits eine 621 vgl. dazu auch die ähnlichen Ausführungen von Krölls zur Budgetierung im Bereich der Jugendhilfe: Krölls 2002 S. 191 f. Seite 193

3.5.3.1 Teilleistungsmodell<br />

Bei dieser Möglichkeit werden alle Leistungen in die kleinstmöglichen Einheiten<br />

(Leistungseinheiten) heruntergebrochen, so dass sich individuell zugeschnittene<br />

Leistungen aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzen. Ein Beispiel hierfür<br />

wäre die Fachleistungsstunde, die sich wiederum nach z.B. Sozialpädagoge/arbeiter,<br />

Psychologe, Ausbilder, Lehrkraft, Psychotherapeut usw. differenzieren<br />

lässt. Diese Leistungseinheiten beinhalten dann neben allen Personal- auch die<br />

zugehörigen Sachkosten wie z.B. Räume, Arbeitsausstattung und einen<br />

Verwaltungsanteil zur Deckung des ‚Verwaltungs-Overhead’ 618 . Dieses Verfahren ist<br />

vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe gebräuchlich und daher <strong>im</strong> Prinzip leicht<br />

umsetzbar. 619 Schwieriger wird es eher, zusätzliche Leistungen wie z.B.<br />

psychologische Testverfahren, besonders aufwendige Qualifizierungen (z.B. CNC-<br />

Maschinen), Fahrtzeiten von Fachkräften usw. zu bewerten und in<br />

Leistungseinheiten umzurechnen. 620<br />

Der Vorteil eines solchen Verfahrens ist die leistungsadäquate Honorierung eines<br />

individuell zusammenstellbaren Hilfe-Settings, so dass eine intensivere Hilfe auch<br />

entsprechend besser vergütet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber durch die<br />

Bindung an den zu erbringenden Einzelleistungen ein Steuerungssignal verbunden,<br />

dass den Steuerungs-Adressaten dazu ermuntert, eine möglichst hohe Anzahl<br />

solcher Einzelleistungen zu erbringen und in diese möglichst viele (kostenpflichtige)<br />

Zusatzleistungen zu integrieren, ganz analog zu ärztlichen Leistungen, wo eine<br />

ärztliche Beratung durch zusätzliche Untersuchungen aufgestockt werden kann und<br />

so <strong>im</strong> Prinzip zu einem höheren Leistungsentgelt führt. Dies sieht auch Schäfer so,<br />

der anführt: "Ein freier Träger wird <strong>im</strong> Rahmen der Hilfeplanung beauftragt, eine<br />

festgelegte Anzahl von Fachleistungsstunden <strong>im</strong> Einzelfall zu erbringen. Dieses<br />

Verfahren birgt für den freien Träger der Jugendhilfe ein hohes Risiko hinsichtlich<br />

Personalplanung, Auslastungsgrad etc. und best<strong>im</strong>mt sein Verhalten in Bezug auf<br />

die Hilfeleistung. Je höher die Stundenzahl, je länger die Maßnahmelaufzeiten und<br />

je größer der Marktanteil und der ‚Umsatz‘, umso besser ist die Absicherung der<br />

Mitarbeiterstellen, der Leitungsanteile und -vergütung und die Finanzsituation des<br />

Trägers." (Schäfer 2002, S. 78)<br />

Durch ‚Deckelung’ der max<strong>im</strong>al in einer Periode (z.B. einem Kalenderjahr)<br />

abrechenbaren Leistungen kann diese Tendenz zwar eingeschränkt werden, führt<br />

aber <strong>im</strong> Gegenzug zu den bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Stuttgarter Modell<br />

beschriebenen Verhaltensweisen von trägerseitigen Leistungsreduzierungen, um<br />

Budgets nicht zu überschreiten. Auch kann erwartet werden, dass – auch hier<br />

wieder analog zur Medizin – mit zunehmender Nähe zum Periodenende es zu<br />

618 dieser umfasst z.B. die Personal- und Sachkosten der Leitung, des Rechnungs- und<br />

Personalwesens, der EDV-Unterstützung, des Qualitätsmanagements, der Personalentwicklung usw.<br />

619 vgl. hierzu z.B. die übersichtliche Darstellung des DBSH (Deutscher Berufsverband für Soziale<br />

Arbeit e.V.): DBSH e.V. 2006 oder in der praktischen Anwendung z.B. die entsprechende Anlage des<br />

Berliner Rahmenvertrages für die Vergütung der Kinder- und Jugendhilfe: Land Berlin 2006, in der<br />

eine Fachleistungsstunde inkl. Neben- und Sachkosten mit 38,84 € (West) und 36,12 € (Ost)<br />

errechnet wird.<br />

620 Auch gilt es hier, sich auf die wirklich wesentlichen Zusatzleistungen zu beschränken, anstatt zu<br />

versuchen, analog zu der GOÄ (a.a.O. – die über 6000! Einzelleistungen enthält) wirklich jede<br />

denkbare Einzelleistung als eigenständige Abrechnungsposition abzubilden.<br />

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