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Systemsteuerung im Case Management

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Grundsicherungsträger beansprucht 613 , macht deutlich, dass genau diese den<br />

Anforderungen einer <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> ‚kompatiblen’ <strong>Systemsteuerung</strong> unterläuft,<br />

man könnte sogar sagen, genau in die Gegenrichtung steuert. Die Einschätzung von<br />

Hinte noch vor der Einführung des SGB II und vor der Schaffung der zentralen<br />

Einkaufsorganisation der BA hat sich so mehr als bestätigt und stellt daher ein<br />

ernstzunehmendes Hindernis bei der Etablierung einer auf Erfordernisse eines<br />

gelingenden <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s abgest<strong>im</strong>mten Hilfebeschaffung dar. Daraus kann<br />

nur gefolgert werden, dass eine eben auf <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> hin ausgerichtete<br />

Beschaffung sich von den o.a. Standardisierungsbestrebungen so weit lösen muss,<br />

dass die zuvor beschriebene Flexibilität auch tatsächlich umsetzbar wird. Ob dies <strong>im</strong><br />

Bereich der doch überwiegend von der BA dominierten Arbeitsgemeinschaften<br />

möglich ist, muss auf der Basis der o.a. Geschäftspolitik der BA leider eher<br />

bezweifelt werden. Dies wird aber noch <strong>im</strong> Teil 4 dieser Arbeit weiter ausgeführt.<br />

Wie kann also eine ‚neue’ Einkaufspolitik aussehen, die in der Lage ist, eben genau<br />

diese flexiblen Leistungen zu beschaffen, die das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> benötigt? 614<br />

Nachdem bereits aufgrund von Bedenken bezüglich der fachlichen Einengung die<br />

Lösung des ‚Stuttgarter Modells’ durch Beauftragung von „Schwerpunkträgern“<br />

mittels globalen Jahresbudget vom Verfasser ausgeschlossen wurde 615 , stehen aus<br />

Sicht des Verfassers hierzu nur noch zwei gegensätzliche Wege offen, die ihrerseits<br />

allerdings jeweils spezifische Vor- und auch Nachteile mit sich bringen:<br />

• Die Aufsplitterung von Leistungen in einzelne Teilleistungen analog zur GOÄ 616 ,<br />

so dass sich Hilfen aus einzelnen (und einzeln vergüteten) Einzelleistungen (z.B.<br />

Fachleistungsstunden) zusammensetzen lassen (begrifflich als<br />

‚Teilleistungsmodell’ fassbar) oder<br />

• die Zuweisung eines globalen Budgets für eine best<strong>im</strong>mte Leistung analog zu<br />

den DRG 617 mit allerdings einer deutlichen Vereinfachung und Verringerung des<br />

Leistungskataloges, so dass für eine best<strong>im</strong>mte Hilfe ein best<strong>im</strong>mtes Entgelt<br />

unabhängig vom Aufwand gezahlt wird (‚Pauschalmodell’).<br />

Wie schon angedeutet beinhalten beide Möglichkeiten ihre spezifischen Vor- und<br />

Nachteile, so dass hier ein ‚Königsweg’ nicht in Sicht ist.<br />

613 für die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) <strong>im</strong> Bereich des SGB II – s. HEGA 01/2005 Nr. 1<br />

614 die zunehmende Forderung nach Flexibilisierung sieht dagegen Sell eher kritisch (s. Sell 2008),<br />

indem er den Trend zur „Entkopplung von gewachsenen Verbindungen und erfahrungsgesättigter<br />

Vorteilsgewährung“ (S. 83) beschreibt, aber, und daran kann man aus Sicht des Verfassers<br />

‚andocken’, als Lösung die verstärkte Etablierung von Qualitätsstandards vorschlägt (S.86)<br />

615 vgl. Kap. 3.5.2<br />

616 Gebührenordnung für Ärzte – online verfügbar unter<br />

http://www.bmg.bund.de/nn_605042/SharedDocs/Gesetzestexte/Gesundheitsberufe/11-<br />

Gebuehrenordnung-fuer-aerzte--,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/11-Gebuehrenordnungfuer-aerzte--.pdf<br />

617 Diagnosis Related Groups – Pauschalen für best<strong>im</strong>mte Diagnosen – <strong>im</strong> Internet unter<br />

http://www.g-drg.de<br />

Seite 191

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