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Systemsteuerung im Case Management

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nach den am konkreten Bedarf orientierten Vorgaben der <strong>Case</strong> Manager<br />

auszugestalten.<br />

Diese an sich einfach klingende Forderung muss aber erst und vor allem durch die<br />

Systempartner in die Praxis umgesetzt werden, d.h. die Leistungsgestaltung muss<br />

so umgebaut werden, dass eine flexible Anpassung an konkrete Bedarfe möglich ist.<br />

Wo noch (eventuell noch nicht erkannte) Spielräume für mehr Flexibilität in der<br />

Leistungserbringung liegen oder aber auch, wo Grenzen, z.B. aus wirtschaftlicher<br />

Sicht oder aufgrund von ‚Kompetenzgrenzen’ 604 bestehen, wird sich aber in letzter<br />

Konsequenz erst in der Praxis zeigen, so dass es wichtiger sein wird, zunächst<br />

einen Anfang zu machen und einen Schritt in die richtige Richtung zu tun.<br />

Dass eine flexible Hilfegestaltung aber möglich ist, zeigen Beispiele aus der<br />

Jugendhilfe wie z.B. das bereits angesprochene „Stuttgarter Modell“ 605 oder die<br />

Projekte der ‚Outlaw gGmbH’ in Münster, Dresden und Brandenburg 606 . Wie aber<br />

bereits Stiefel am Beispiel des ‚Stuttgarter Modells’ aufzeigt, gilt es als Bedingung<br />

hierfür zunächst die tradierten Wege in den Köpfen von Systempartnern wie auch in<br />

denen der Mitarbeiter der eigenen Institution aufzulösen 607 , da Flexibilität (wie auch<br />

Unflexibilität) nur von Menschen geschaffen werden kann. Zunächst gilt es daher für<br />

das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>, die durch die Forderung nach mehr Flexibilisierung<br />

entstehenden „Ängste und Skepsis bei den Trägern“ 608 zu überwinden.<br />

Für die Leistungsbeschaffung gilt die Verpflichtung zum Beschreiten neuer Wege<br />

gleichermaßen, da die Beschaffung flexibel aus- und umgestaltbarer Leistungen<br />

zunächst andere Beschaffungsmodalitäten erfordert, als eine Beschaffung fest<br />

umrissener, klar definierbarer ‚Standardleistungen’. 609 Der skeptische Verweis auf<br />

den Gesetzgeber von Hinte ist indes nicht ganz unberechtigt, da z.B. die<br />

Bundesagentur für Arbeit unter Berufung auf die Vorgaben der VOL/A 610 eine<br />

gesonderte „Einkaufsorganisation“ geschaffen hat, die „vergaberechtliches und<br />

verfahrensmäßiges Fachwissen“ bündeln soll. 611 Dabei hat sie eine<br />

„Einkaufsstrategie“ umzusetzen, die vor allem die „Standardisierung von Leistungen<br />

und Produktsort<strong>im</strong>enten […] in Abst<strong>im</strong>mung mit dem fachlich zuständigen und<br />

verantwortlichen Zentralbereich ‚Produkte und Programme’“ verfolgen soll. 612<br />

Gerade die Einkaufspolitik der BA, die auch ihre Zuständigkeit für den Bereich der<br />

604 solche ‚Kompetenzgrenzen’ können z.B. die Betreuung von Klientel mit neuen (der Hilfeeinrichtung<br />

bisher unvertrauten) Problemlagen, z.B. Lern- oder seelische Behinderungen, sein, wo erst<br />

herausgefunden werden muss, ob diese Grenzen durch weitere Professionalisierung der Fachkräfte<br />

‚ausgedehnt’ werden können oder ob es zweckmäßiger ist, dafür gesonderte Hilfen zu entwickeln<br />

605 vgl. Stiefel 2002<br />

606<br />

vgl. Boomgaarden 2001a oder <strong>im</strong> Internet http://outlaw.htcms.de<br />

607<br />

vgl. Stiefel 2002 S. 58 f.<br />

608<br />

Reis 2005b, S. 15<br />

609<br />

vgl. dazu Kap. 3.5.1 und besonders den dort zitierten Ausspruch von Hinte, dass „kleinteilige<br />

Leistungsbeschreibungen“ eindeutig zu „von der Stange erbrachten“ Leistungen führen - Hinte 2002,<br />

S. 115 - ähnlich wie Hinte argumentiert auch Bock: Bock 1999<br />

610<br />

s. VOL/A Verdingungsordnung für Leistungen vom 06.04.2006 - § 1 Abs. 1 Nr. 1 „Leistungen sind<br />

in der Regel <strong>im</strong> Wettbewerb zu vergeben.“<br />

611<br />

s. Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 01/2005 – Nr. 1 Grundsätzliches – <strong>im</strong><br />

Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_164884/zentraler-Content/HEGA-Internet/A20-<br />

Intern/Dokument/HEGA-01-2005-WA-Einkaufsorganisation.html<br />

612<br />

HEGA 01/2005 (a.a.O.) Nr. 3.1 und 3.4<br />

Seite 190

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