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Systemsteuerung im Case Management

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haben ist und damit nicht, wie bereits angesprochen, zum ‚Nulltarif’ verfügbar ist (für<br />

den ein ‚Commitment’ ohne große Anstrengungen erreichbar wäre).<br />

Allerdings darf damit auch nicht verkannt werden, dass unter den Prämissen<br />

öffentlicher Budgetplanung die Gestaltung eben dieser ‚Flexibilitätsreserve’ auch<br />

über die soeben beschriebene Attraktivität für Haushaltseinsparungen hinaus unter<br />

nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen steht. Mit ihrer Planung schwingt eine<br />

stete Anforderung nach ihrer umfänglichen Nutzung mit, will sie nicht Gefahr laufen,<br />

für die nächste Planungsperiode mit Reduzierungsforderungen konfrontiert zu<br />

werden. Auch dies muss bereits bei der Einführungsphase klar dargestellt und die<br />

Bedingungen hierfür ausgehandelt werden.<br />

3.5.3 Anfangssteuerung<br />

Den Begriff der ‚Anfangssteuerung’ in Abgrenzung zur ‚Verlaufssteuerung’ wurde<br />

vom Verfasser gewählt, um den Übergang von tradierter <strong>Systemsteuerung</strong> zur <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> kompatiblen Steuerung zu unterstreichen. Anfangssteuerung ist daher<br />

der Einstieg in den steuerungsbezogenen Paradigmawechsel, den <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> weniger als auf der Fallebene als vielmehr auf der Systemebene und<br />

in der Verknüpfung beider Ebenen fordert. Dies kann daher so behauptet werden, da<br />

bereits in Kap. 3.1 darauf hingewiesen wurde, dass sich <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> alleine<br />

auf die Fallebene bezogen nicht allzu sehr von anderen fallbezogenen Konzepten<br />

Sozialer Arbeit unterscheidet. Erst der Anspruch, auch die Systemebene nach<br />

Fallgesichtspunkten einzubeziehen macht den wesentlichen Unterschied aus und<br />

fordert ein Umdenken <strong>im</strong> Bereich der Steuerung von ‚Hilfesystemen’.<br />

Wie bereits in den Kap. 3.3.6 zur Implementation und Kap. 3.5.2 zu den<br />

Planungsanforderungen dargestellt, erfordert die Einführung einer ‚neuen’<br />

<strong>Systemsteuerung</strong> das bedingungslose ‚Commitment’ aller Beteiligten und vor allem<br />

der Leitungsebene einschließlich deren übergeordneten Instanzen. Auf dieser Basis<br />

kann dann die Planung und Beschaffung der Leistungen für den nächsten Zyklus in<br />

Angriff genommen werden.<br />

Da bei der Einführung von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> noch keine Informationen aus dem<br />

‚Linking’ 603 zur Verfügung steht, muss sich die Planung der zu beschaffenden<br />

Hilfeangebote zunächst auf die bisherigen Planungsgrundlagen stützen und<br />

unterscheidet sich in dieser Beziehung auch nicht von ihr. Der wesentliche<br />

Unterschied besteht aber in dem ‚Einbau’ der Prämissen aus dem letzten Abschnitt<br />

dieser Arbeit zur Erreichung einer ‚doppelten Flexibilität’ der Hilfen als Grundlage für<br />

die zukünftige bedarfsorientierte Nutzung derselben.<br />

Diese ‚doppelte Flexibilität’ entsteht zum einen durch die Schaffung einer zunächst<br />

nicht durch verpflichtende Leistungsvereinbarungen gebundene Budgetreserve, die<br />

es ermöglicht, auch all den noch entstehenden Bedarfen Rechnung zu tragen, die<br />

planerisch nicht vorausgesehen wurden und auch nicht werden konnten. Zum<br />

anderen müssen die Leistungsvereinbarungen selbst flexibler ausgestaltet und die<br />

Vertragspartner (Systempartner) verpflichtet werden, künftig ihre Leistungen flexibler<br />

603 d.h. der Verknüpfung von Erkenntnissen aus den Fallsteuerungen mit der <strong>Systemsteuerung</strong> - vgl.<br />

dazu Kap. 3.4.3<br />

Seite 189

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