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Systemsteuerung im Case Management

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- Beteiligung der Anbieter/Träger, sonstiger Dritter, der Leistungsberechtigten, sowie<br />

- eine Dokumentation und Bewertung der Bestände, […]<br />

- Bedarfsfeststellung,<br />

- <strong>im</strong>mer notwendige Prioritätensetzungen,<br />

- die Maßnahmeplanung […],<br />

- schließlich Evaluation und Fortschreibung." (Kreft, Falten 2003, S. 244) 582<br />

Jugendhilfeplanung hat sich seitdem zu einem Instrument entwickelt, durch Abgleich<br />

von Beständen und aufgrund vorwiegend von sozialräumlichen Daten basierten<br />

Bedarfsfeststellungen ein an den ‚Leistungsparagraphen’ 583 des SGB VIII<br />

orientiertes Leistungsangebot zu planen und bereitzustellen. Jordan definiert damit<br />

Jugendhilfeplanung als "… ein Instrument zur systematischen, innovativen und<br />

damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der<br />

Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre<br />

Familien zu erhalten oder zu schaffen […] und ein qualitativ und quantitativ<br />

bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen".<br />

(Jordan, Schone 1998, S. 57)<br />

Gerade die deutliche Orientierung an den ‚Leistungsparagraphen’ hat aber in der<br />

Vergangenheit zu einer starreren und abgegrenzten Angebotsbereitstellung geführt,<br />

die zumeist als „Versäulung“ bezeichnet wurde. 584 Diese Tendenz betrifft jedoch<br />

nicht nur den engeren Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, sondern ist nach Lutz<br />

auch insgesamt in der Planung sozialer Dienstleitungen festzustellen: "In der<br />

etablierten Sozialplanung werden deren Leistungen auf der Basis von Gesetzen in<br />

spezialisierten Ämtern und Diensten sozialer Hilfen umgesetzt, diese sind aber vor<br />

allem versäult. Kommunale Sozialarbeit ist konditional programmiert, da sie durch<br />

eine Addition von Fachgesetzen, die individuelle Leistungsansprüche festlegen,<br />

entstand und stetig ausgebaut wurde. So aber gehen Sozialplanung und Sozialarbeit<br />

von ‚Fällen‘ unterschiedlicher Zuständigkeit aus, eben Fällen der Sozialplanung mit<br />

entsprechenden Diensten, oder Fällen der Psychiatrieplanung mit entsprechenden<br />

Diensten. Hinter dieser Planung steckt eine Reaktion auf ‚Defizite‘, die zu einer<br />

notwendigen ‚Versorgung‘ führen. So aber sind die Einzelplanungen vielfach nicht<br />

vernetzt, Sozialplanung reagiert eher reaktiv und interventiv, sie will lediglich<br />

versorgen und Leistungsstrukturen aufbauen und anpassen." (Lutz 2007, S. 204)<br />

Diese recht aktuelle Feststellung (2007) verweist auf die nach wie vor geltende<br />

Aktualität der fast 35 Jahre alten Aussage von Luhmann zu Prinzipien des ‚Helfens’<br />

aus systemtheoretischer Sicht: "Die helfende Aktivität wird nicht mehr durch den<br />

Anblick der Not, sondern durch den Vergleich von Tatbestand und Programm<br />

ausgelöst und kann in dieser Form generell und zuverlässig stabilisiert werden. Die<br />

Bedingungen des in der Organisation Möglichen steuern selbst<br />

Wahrnehmungsprozesse. Probleme werden »gesehen«, soweit organisierte<br />

582 einen analogen Ablauf beschreibt auch Lukas Lukas 2006 S. 223 f., allgemeiner insgesamt auf<br />

Sozialplanung bezogen vgl. auch Kühn et al. 2005 bzw. Deutscher Verein für öffentliche und private<br />

Fürsorge 2004b<br />

583 darunter zu verstehen sind die Regelungen zu den gesetzlich definierten Leistungen für Kinder,<br />

Jugendliche und Familien, wie z.B. die Hilfen zur Erziehung (§§ 28-35 SGB VIII) oder die Förderung<br />

von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22a – 25 SGB VIII)<br />

584 vgl. z.B. Lutz 2007, Schäfer 2002, Stiefel 2002, Wolff 2002 – „Versäulung“ meint damit die starre<br />

Verknüpfung der angebotenen Leistungen mit den einzelnen Leistungsparagraphen als ‚Säulen’<br />

Seite 183

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