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Systemsteuerung im Case Management

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3.5 Hilfeplanung als <strong>Systemsteuerung</strong><br />

Nachdem nun ausgeführt wurde, wie der ‚Fall zum System kommen kann, ist es nun<br />

an der Zeit, sich mit der fallübergreifenden Hilfeplanung 579 insgesamt zu<br />

beschäftigen und damit genauer zu prüfen, wie unter Berücksichtigung von<br />

Anforderungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s eine solche aussehen könnte. Zur<br />

Verdeutlichung der Unterschiede zur ‚tradierten’ Hilfeplanung ist es weiterhin<br />

sinnvoll, diese zunächst zumindest exemplarisch zu skizzieren. Als Gegenstand<br />

einer exemplarischen Darstellung der Hilfeplanung in ‚tradierter’ Form wird das<br />

Handlungsfeld der Jugendhilfe gewählt, da hierzu in der Literatur umfangreiche<br />

Quellen verfügbar sind. Auf Grundlage der zu erfolgenden Darstellung kann dann<br />

die vorgestellte Art der Hilfeplanung unter dem Blickwinkel des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s<br />

bewertet und Anforderungen entwickelt werden, denen eine <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

‚kompatible’ Hilfeplanung genügen müsste. Diese Anforderungen sind dann in einen<br />

Planungszyklus ‚neuer Art’ umzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der<br />

Einführung von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> es zu einer Planungsumstellung (von ‚tradiert’ zu<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> – kompatibel) kommen muss. Zur begrifflichen Abgrenzung wird<br />

die Planung in der ‚Umstellungsphase’ vom Verfasser ‚Anfangssteuerung’ und die<br />

folgende Planung (der bereits eine <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> entsprechende Planung<br />

vorausgegangen ist) ‚Verlaufssteuerung’ genannt.<br />

3.5.1 Jugendhilfeplanung als Beispiel bisheriger Steuerung<br />

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben <strong>im</strong> Rahmen ihrer<br />

Planungsverantwortung<br />

1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,<br />

2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der<br />

jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen<br />

Zeitraum zu ermitteln und<br />

3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und<br />

ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein<br />

unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.“ 580<br />

Die Jugendhilfeplanung hat damit seit der Einführung des SGB VIII 1990 eine eigene<br />

gesetzliche Grundlage, an der sich die Planung der Jugendämter zu orientieren hat.<br />

Zudem war dies auch erforderlich geworden, da noch 1988/89 ca. zwei Drittel aller<br />

Jugendämter keine Planungsaktivitäten entwickelt hatten und nur 13% nach eigenen<br />

Angaben umfassende Planungen anstellten, wofür Kreft/Falten z.T. auch Vorbehalte<br />

gegen eine „Verplanung“ seitens der Fachkräfte verantwortlich machen. 581 Die<br />

„nach den Regeln der Kunst“ inzwischen etablierten Standards definieren<br />

Kreft/Falten wie folgt:<br />

"- Sozialraumbeschreibung,<br />

579 was Wendt u.a. „Care <strong>Management</strong>“ nennen – vgl. z.B. Wendt 2006a und die Ausführungen des<br />

Verfassers dazu in Kap. 2.1<br />

580 § 80 Abs. 1 SGB VIII<br />

581 s. Kreft, Falten 2003, S. 243<br />

Seite 182

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