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Systemsteuerung im Case Management

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Sub-Systeme <strong>im</strong> selben Super-System betrachtet werden. Beide haben daher auch<br />

systemtheoretisch gesehen unterschiedliche Sinnkonstruktionen. 573 Daraus lässt<br />

sich folgern, dass die Bewertungen (Sinnkonstruktionen), die <strong>Case</strong> Manager mit den<br />

an die Steuerungsinstanz weitergegebenen Informationen zu Fallverläufen usw.<br />

verbinden, nicht notweniger Weise dieselben sein müssen, die die<br />

Steuerungsinstanz daraus kreiert. Streng genommen (und wohl auch überspitzt<br />

formuliert) kommen diese Informationen be<strong>im</strong> Sozialmanagement 574 lediglich als<br />

‚Rauschen’ an, dass eine eher auf Ökonomie bedachte Planung in ihrem Sinne (nur<br />

eine umgangssprachlichere Darstellung für Sinnkonstruktion) interpretiert. Das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> liefert zwar die Informationen, beraubt sich aber selbst des Einflusses<br />

darauf, was mit ihnen weiter geschieht. Man könnte dies eine Art ‚verkürzter<br />

Verantwortung’ nennen, die sich dadurch erschöpft, dass Informationen zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

Da vom Verfasser bereits zuvor <strong>Systemsteuerung</strong> als hilfesystemverändernde<br />

Handlungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s definiert wurde 575 , reicht die reine Zur-<br />

Verfügung-Stellung von Informationen nicht, denn der Verantwortungsbereich<br />

erstreckt sich damit auch auf die Bewertung und vor allem auf die Umsetzung in<br />

Handlungen, d.h. auf Maßnahmen in das ‚Hilfesystem’ hinein, die Art, Gestaltung,<br />

Umfang und vernetzungsbezogene Aspekte (z.B. Informationsfluss) der<br />

Bereitstellung von Hilfen konkret beeinflussen. <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> kann somit auf<br />

seinen Steuerungsanspruch zugunsten einer Konfliktvermeidung mit ‚etablierten’<br />

Steuerungsinstanzen nicht verzichten und muss ihn sogar einfordern. Aus Sicht des<br />

Verfassers wäre sogar so weit zu gehen, diesen Steuerungsanspruch so<br />

umzusetzen, dass die in der Organisation für Leistungsplanung zuständige Instanz<br />

paritätisch durch Sozialplaner und Vertreter des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s besetzt würde,<br />

die dann diskursiv den weiteren zu beschaffenden Hilfebedarf entwickeln. Auch bei<br />

der Leistungsbeschaffung wäre so eine Beteiligung des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s<br />

vorzusehen, so dass auch hier in einer Aufgabenteilung zwischen inhaltlicher<br />

Zuständigkeit (<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>) und wirtschaftlicher Zuständigkeit (z.B.<br />

Verwaltung / ‚Einkauf’) die Gestaltung der Leistungsbeschaffung erfolgt. 576 Die<br />

Klarstellung der Haltung des Verfassers in dieser Frage führt direkt zur der oft<br />

vertretenden Position, dass <strong>Systemsteuerung</strong> eine reine Leitungsaufgabe ist: „In<br />

aller Regel liegt dies (<strong>Systemsteuerung</strong> auf der Meso-Ebene – RF) in der Hand von<br />

mittleren Führungskräften“ 577 Es ist zwar eigentümlich, dass die ansonsten eher<br />

nicht gerade hierarchiebetonte Soziale Arbeit diese Funktion genau der Hierarchie<br />

zuweist, aber man muss sich davon abgesehen mit dem Faktum beschäftigen, ob<br />

dies eine sinnvolle Gestaltung darstellt. Dafür könnte sprechen, dass Führungskräfte<br />

573<br />

vgl. dazu die an anderer Stelle gemachten Ausführungen des Verfassers zu Erfahrungen aus der<br />

Schulung von Fallmanagern eines zkT, die über deutliche Abgrenzungen und<br />

Kooperationsverweigerung ihnen gegenüber seitens des ‚eigenen’ ASD berichteten, was die These<br />

des Verfassers von unterschiedlichen Sinnkonstruktionen innerhalb desselben Supersystems<br />

(Kreisverwaltung) bestätigt<br />

574<br />

bei der Darstellung der Position des Verfassers werden die Begrifflichkeiten von Neuffer<br />

verwendet<br />

575<br />

vgl. Kap. 3.1.2<br />

576<br />

ein ähnliches Verfahren hatte das ‚alte’ Arbeitsamt durch die Aufgabenteilung zwischen der für die<br />

inhaltliche Gestaltung von Bildungsangeboten zuständigen Arbeitsberater und dem für die<br />

Preisgestaltung und Budgeteinhaltung zuständigem ‚Z-Büro’ (Büro für zusammengefasste Aufgaben)<br />

577<br />

Neuffer 2005, S. 159<br />

Seite 180

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