Systemsteuerung im Case Management
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Sub-Systeme <strong>im</strong> selben Super-System betrachtet werden. Beide haben daher auch<br />
systemtheoretisch gesehen unterschiedliche Sinnkonstruktionen. 573 Daraus lässt<br />
sich folgern, dass die Bewertungen (Sinnkonstruktionen), die <strong>Case</strong> Manager mit den<br />
an die Steuerungsinstanz weitergegebenen Informationen zu Fallverläufen usw.<br />
verbinden, nicht notweniger Weise dieselben sein müssen, die die<br />
Steuerungsinstanz daraus kreiert. Streng genommen (und wohl auch überspitzt<br />
formuliert) kommen diese Informationen be<strong>im</strong> Sozialmanagement 574 lediglich als<br />
‚Rauschen’ an, dass eine eher auf Ökonomie bedachte Planung in ihrem Sinne (nur<br />
eine umgangssprachlichere Darstellung für Sinnkonstruktion) interpretiert. Das <strong>Case</strong><br />
<strong>Management</strong> liefert zwar die Informationen, beraubt sich aber selbst des Einflusses<br />
darauf, was mit ihnen weiter geschieht. Man könnte dies eine Art ‚verkürzter<br />
Verantwortung’ nennen, die sich dadurch erschöpft, dass Informationen zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
Da vom Verfasser bereits zuvor <strong>Systemsteuerung</strong> als hilfesystemverändernde<br />
Handlungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s definiert wurde 575 , reicht die reine Zur-<br />
Verfügung-Stellung von Informationen nicht, denn der Verantwortungsbereich<br />
erstreckt sich damit auch auf die Bewertung und vor allem auf die Umsetzung in<br />
Handlungen, d.h. auf Maßnahmen in das ‚Hilfesystem’ hinein, die Art, Gestaltung,<br />
Umfang und vernetzungsbezogene Aspekte (z.B. Informationsfluss) der<br />
Bereitstellung von Hilfen konkret beeinflussen. <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> kann somit auf<br />
seinen Steuerungsanspruch zugunsten einer Konfliktvermeidung mit ‚etablierten’<br />
Steuerungsinstanzen nicht verzichten und muss ihn sogar einfordern. Aus Sicht des<br />
Verfassers wäre sogar so weit zu gehen, diesen Steuerungsanspruch so<br />
umzusetzen, dass die in der Organisation für Leistungsplanung zuständige Instanz<br />
paritätisch durch Sozialplaner und Vertreter des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s besetzt würde,<br />
die dann diskursiv den weiteren zu beschaffenden Hilfebedarf entwickeln. Auch bei<br />
der Leistungsbeschaffung wäre so eine Beteiligung des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s<br />
vorzusehen, so dass auch hier in einer Aufgabenteilung zwischen inhaltlicher<br />
Zuständigkeit (<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>) und wirtschaftlicher Zuständigkeit (z.B.<br />
Verwaltung / ‚Einkauf’) die Gestaltung der Leistungsbeschaffung erfolgt. 576 Die<br />
Klarstellung der Haltung des Verfassers in dieser Frage führt direkt zur der oft<br />
vertretenden Position, dass <strong>Systemsteuerung</strong> eine reine Leitungsaufgabe ist: „In<br />
aller Regel liegt dies (<strong>Systemsteuerung</strong> auf der Meso-Ebene – RF) in der Hand von<br />
mittleren Führungskräften“ 577 Es ist zwar eigentümlich, dass die ansonsten eher<br />
nicht gerade hierarchiebetonte Soziale Arbeit diese Funktion genau der Hierarchie<br />
zuweist, aber man muss sich davon abgesehen mit dem Faktum beschäftigen, ob<br />
dies eine sinnvolle Gestaltung darstellt. Dafür könnte sprechen, dass Führungskräfte<br />
573<br />
vgl. dazu die an anderer Stelle gemachten Ausführungen des Verfassers zu Erfahrungen aus der<br />
Schulung von Fallmanagern eines zkT, die über deutliche Abgrenzungen und<br />
Kooperationsverweigerung ihnen gegenüber seitens des ‚eigenen’ ASD berichteten, was die These<br />
des Verfassers von unterschiedlichen Sinnkonstruktionen innerhalb desselben Supersystems<br />
(Kreisverwaltung) bestätigt<br />
574<br />
bei der Darstellung der Position des Verfassers werden die Begrifflichkeiten von Neuffer<br />
verwendet<br />
575<br />
vgl. Kap. 3.1.2<br />
576<br />
ein ähnliches Verfahren hatte das ‚alte’ Arbeitsamt durch die Aufgabenteilung zwischen der für die<br />
inhaltliche Gestaltung von Bildungsangeboten zuständigen Arbeitsberater und dem für die<br />
Preisgestaltung und Budgeteinhaltung zuständigem ‚Z-Büro’ (Büro für zusammengefasste Aufgaben)<br />
577<br />
Neuffer 2005, S. 159<br />
Seite 180