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Systemsteuerung im Case Management

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Frage in der Tendenz mit ‚ja’ beantworten lassen. Gerade das Fehlen<br />

bedarfsgerechter Hilfeangebote stellt einen solchen Umstand dar. Weiterhin sind<br />

Abweichungen von vereinbarten Leistungsstandards (wozu auch der<br />

Informationsfluss und das Schnittstellenmanagement gehören) bei Hilfen und vor<br />

allem deutliche Abstriche be<strong>im</strong> vereinbarten Outcome Indizien, die für eine<br />

‚Systemrelevanz’ sprechen. Trotz aller Unterstützung des <strong>Case</strong> Managers (z.B.<br />

durch die Kollegen <strong>im</strong> ‚Basis-Team’) hierzu, verhält es sich mit der Erkennbarkeit<br />

von ‚Systemrelevanz’ wie in der empirischen Forschung: Ist die Stichprobe klein, so<br />

sind große Abweichungen erforderlich, um Zufallseinflüsse (weitgehend)<br />

auszuschließen, aber wird die Stichprobe (mit der Einzelbeobachtungen vergleichen<br />

werden können) größer, steigt auch die Sensibilität für ‚schwache Signale’. 550 Es<br />

muss aus Sicht des Verfassers also das Ziel der <strong>Systemsteuerung</strong> sein, Verfahren<br />

zu etablieren, die es ermöglichen, Informationen von allen Interaktionen mit allen<br />

Hilfen auf deren ‚Systemrelevanz’ hin analysieren zu können, d.h. eine Beurteilung<br />

auf Basis der Grundgesamtheit (statt nur eine Stichprobe dieser) anzustellen.<br />

Weiterhin ist noch die Frage zu klären, ob bereits die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen eine Steuerung des ‚Hilfssystems’ darstellt. Dies muss aus Sicht des<br />

Verfassers von zwei Seiten (<strong>im</strong> Sinne von Luhmann von Alter und Ego) beleuchtet<br />

werden, d.h. aus der Perspektive des <strong>Case</strong> Managers und aus der des<br />

‚Hilfssystems’, konkreter: aus der Sicht des betreffenden Systempartners.<br />

In Kap. 3.1.2 wurde ein erstes begriffliches Fazit zur Anforderung an die Steuerung<br />

von ‚Hilfesysteme’ gezogen, das zur folgenden Definition führte: <strong>Systemsteuerung</strong><br />

ist die einzelfallübergreifende Veränderung <strong>im</strong> ‚Hilfesystem’, die durch intendiertes,<br />

zielorientiertes, konsequenzenbewusstes und das Ergebnis überprüfendes Handeln<br />

entstanden sein soll. Die Entscheidung zur Nutzung einer best<strong>im</strong>mten Hilfeleistung<br />

ist <strong>im</strong>mer auch eine Entscheidung zur Nicht-Nutzung anderer, ggfs. ebenfalls<br />

möglicher Leistungen, zumindest sofern vergleichbare Leistungen verfügbar sind. Ist<br />

dies nicht der Fall, d.h. gibt es für einen best<strong>im</strong>mten Hilfebedarf nur ein verfügbares<br />

Angebot, so ist eine Entscheidung nur zwischen Nutzung und Nicht-Nutzung<br />

(derselben Leistung) möglich. Nicht-Nutzung stellt <strong>im</strong>mer ein Akt destruktiver<br />

Steuerung dar, da dem Adressaten dadurch Handlungsoptionen versagt werden,<br />

ohne das es dessen Einwilligung hierzu bedarf. 551 Nutzung hingegen ist prinzipiell<br />

einwilligungsabhängig, d.h. der Adressat muss zust<strong>im</strong>men, wenn das mit der<br />

Nutzungsabsicht Intendierte realisiert werden soll. Nutzung von Leistung ist damit<br />

instruktiven Steuerungen zuzuordnen. Nutzung und der mit ihr verbundenen Nicht-<br />

Nutzung vergleichbarer Leistungen scheint also stets mit Steuerung verbunden zu<br />

sein. Nur ist auch eine Steuerungsabsicht vorhanden? Nutzung und Nicht-Nutzung<br />

best<strong>im</strong>mter Hilfen best<strong>im</strong>mt sich auf der Ebene des Falles am konkreten und<br />

individuellen Bedarf eines Klienten und ggfs. noch an einer Erwartung auf ein<br />

möglichst positives Kosten-Nutzen-Verhältnis (Effizienz). Das handlungsleitende<br />

Interesse ist damit die opt<strong>im</strong>ale Gestaltung des Fallgeschehens, zu dem das<br />

‚Hilfssystem’ mit einzelnen, auf den konkreten Bedarf abgest<strong>im</strong>mten Leistungen<br />

lediglich beitragen soll. Die Entscheidung zwischen möglicher Weise vergleichbarer<br />

Hilfen orientiert sich somit am Fallgeschehen und wird in Fallsteuerungsabsicht<br />

550 vgl. z.B. zur statistischen Überprüfung von Hypothesen: Clauß, Ebner 1977<br />

551 vgl. hierzu in Kap. 2.3 die Ausführungen zu destruktiven Steuerungen<br />

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