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Systemsteuerung im Case Management

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Forderungen auf ein Maß reduziert hat, dass diese auch für das BMAS akzeptabel<br />

wurden. 438<br />

Für die Bewertung der Qualität von Konsensbildungen haben Nora van Riet und<br />

Harry Wouters ein beachtenswertes Konzept der „besten Option ohne Konsens“<br />

(BO) vorgelegt, dem zufolge zunächst bewertet werden sollte, wie die beste Option<br />

des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s ohne Konsens mit der betreffenden Organisation aussieht.<br />

Ein möglicher Konsens muss dann, um sinnvoll zu sein, eine bessere Situation als<br />

die zuvor ermittelte ‚BO’ schaffen. Van Riet/Wouters folgern dazu nachvollziehbar,<br />

dass je besser die BO bereits ist, desto stärker ist auch die Verhandlungsposition<br />

und desto weniger müssen Abweichungen von dem intendierten Konzept (des <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>s) in Kauf genommen werden. 439 Das Konzept der ‚BO’ ermöglicht auf<br />

diese Weise einen rationalen Umgang mit Dissens und Konsensbildung und sollte<br />

daher in allen Verhandlungen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s mit den Systempartnern<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Ergebnis der Kontaktaufnahme ist dann also die Festlegung, mit welchen<br />

Organisationen zukünftig eine Zusammenarbeit als Systempartner erfolgen soll.<br />

Diese Festlegung erfolgt natürlich unter einer Art ‚<strong>im</strong>merwährender Vorläufigkeit’, da<br />

weiterer als der vorausgesehene Hilfebedarf entstehen kann, der von den bisherigen<br />

Partnern nicht oder nicht passgenau erbracht werden kann, wie auch weitere<br />

Anbieter verfügbar werden können, deren Einbezug in das Hilfesystem sich als<br />

sinnvoll erweisen könnte. Damit zeigt sich auch ein durch das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

‚top-down’ entwickeltes Hilfesystem als hoch dynamisch, zudem auch<br />

Abschottungstendenzen, wie sie bei selbst organisierten Netzwerken vorkommen<br />

können, durch die organisatorische Trennung von Hilfeerbringung und<br />

Hilfesteuerung entgegengewirkt werden kann. 440<br />

3.2.3.3 Zielbildung<br />

Sind nun die zukünftigen Systempartner identifiziert und erscheint eine produktive<br />

Zusammenarbeit als möglich, so ist es wenig sinnvoll, sofort die Regeln für die<br />

Zusammenarbeit festzulegen, sondern es ist vielmehr erforderlich, zunächst eine<br />

Verständigung über die zu erreichenden gemeinsamen Ziele herbeizuführen. Die<br />

Notwenigkeit hierzu betont auch Mennemann, wenn er ausführt: „Denn integriertes,<br />

vernetztes Arbeiten bedeutet, dass sich jeder Dienst <strong>im</strong> Rahmen einer zu<br />

erbringenden Gesamtleistung als ein ‚Baustein’ <strong>im</strong> Gefüge weiß …“ 441 . Ziel dieser<br />

438 es ging hier um die Frage, ob Schuldnerberatung auch gegen den Willen des Hilfebedürftigen und<br />

dann auch unter den Sanktionsandrohungen des § 31 SGB II in Eingliederungsvereinbarungen<br />

aufgenommen werden können – vgl. zu den Forderungen der Schuldnerberatungen z.B. Haug 2005,<br />

der neben der Freiwilligkeit der Zusammenarbeit ohne Sanktionsdrohung auch noch völlige<br />

Vertraulichkeit der Zusammenarbeit forderte - ähnlich auch Jüstel 2006 und zu den Empfehlungen<br />

des Deutschen Vereins Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 2005a sowie zur<br />

Reaktion des BMAS Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 2005b<br />

439 s. van Riet, Wouters 2002, S. 222<br />

440 in einem seitens des Kostenträgers getragenen <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> ist diese Trennung vollzogen -<br />

vgl. dazu Kap. 3.2.2 und allgemeiner Weyer 2000<br />

441 Mennemann 2006, S. 15<br />

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