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Systemsteuerung im Case Management

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auf 411 – hinzu kommen noch weitere Träger der freien Wohlfahrtpflege z.B. in der<br />

Kinder- und Jugendhilfe sowie ‚Bildungsträger’ genannte Organisationen, die sich<br />

mit Qualifizierung und beruflicher (Re-) Integration beschäftigen. So zahlreich die<br />

Hilfe anbietenden Organisationen sind, so vielfältig sind auch die Bedingungen,<br />

unter denen die angebotene Hilfe genutzt werden kann. Von öffentlichen Stellen,<br />

deren Hilfsangebote z.T. durch Rechtsanspruch 412 begründet genutzt werden<br />

können, über Einrichtungen, die über Leistungsvereinbarung Dienste anbieten 413 , bis<br />

hin zu Selbsthilfegruppen, die ohne Entgelt in ehrenamtlicher Tätigkeit ihre<br />

Hilfeleistungen erbringen. Und so heterogen die Grundlage der Inanspruchnahme<br />

der Hilfeleistungen sich darstellt, so unterschiedlich sind auch die<br />

Steuerungsoptionen, die einem <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> verbleiben, wenn es sich<br />

anschickt, steuernd in das ‚Hilfesystem’ hineinzuwirken. Daher ist jetzt ein<br />

systemtheoretischer Blick in dieses ‚System’ genannte Gebilde angebracht.<br />

3.2.2 Analyse aus systemtheoretischer Sicht<br />

Systemtheoretisch gesehen, sind alle der <strong>im</strong> vorherigen Kapitel dargestellten<br />

Institutionen und Einrichtungen eigenständige, autopoietische und sinnbasierende<br />

soziale Systeme und von der Systemebene 414 her überwiegend den<br />

Organisationssystemen zuzuordnen, da sie sich durch Mitgliedschaft,<br />

Aufgabenfestlegungen, Ausdifferenzierung von Stellen und Hierarchien<br />

auszeichnen. 415 Lediglich bei den freien Berufen, wie z.B. Psychotherapeuten,<br />

bedarf die Zuordnung zu den Organisationssystemen einen gewissen ‚Kunstgriff’, da<br />

hier die prinzipielle Austauschbarkeit der Systemelemente 416 nicht umfassend<br />

gewährleistet ist. 417 Die Berufsausübung bei dieser Berufsgruppe ist in der Regel an<br />

die Person gekoppelt, was natürlich ein Austausch der Person bei gleichzeitiger<br />

Beibehaltung der Organisation schwierig macht. Der angekündigte, nach Ansicht<br />

des Verfassers aber auch zulässige ‚Kunstgriff’ ist der, die o.a. Berufsgruppen<br />

dennoch als Organisationen zu betrachten, da die Tätigkeitsausübung auch in<br />

Kooperation mit Partnern möglich ist, bzw. sogar weitere Professionelle als<br />

angestellte Mitarbeiter tätig sein dürfen (und ggfs. weitere in Sekretariats- und<br />

Verwaltungstätigkeiten), auf die wiederum die bereits erwähnte Definition von<br />

Organisationen dann voll zutrifft. Damit kann festgehalten werden: Das bisher <strong>im</strong>mer<br />

noch ‚lapidar’ Hilfesystem genannte Feld von möglichen Anbietern von Hilfe- und<br />

411<br />

vgl. dazu das Internetportal der Frankfurter Rundschau: http://www.fronline.de/frankfurt_und_hessen/lokale_services/beratungsstellen/<br />

412<br />

z.B. Erziehungsberatung gem. § 28 i.V.m. § 27 SGB VIII, wenn diese z.B. durch den ASD selbst<br />

durchgeführt wird<br />

413<br />

z.B. He<strong>im</strong>erziehung (§ 34 SGB VIII), wo es i.d.R. feste Leistungsvereinbarungen zwischen Träger<br />

und z.B. Jugendamt gibt<br />

414<br />

vgl. dazu Kap. 2.2.2.5<br />

415<br />

vgl. ebd. bzw. Kiss 1990, S. 36, allgemeiner Baecker 1999<br />

416<br />

unter diesen sind aus Sicht des Verfassers ganz pragmatisch die Mitarbeiter / Mitglieder der<br />

Organisation zu verstehen, auch wen sie systemtheoretisch nur als in symbiotischer Kopplung<br />

befindliche psychische Systeme betrachtet werden dürften – s. Baecker 1999, S. 90 und Willke 2001<br />

S. 323 f.<br />

417<br />

s. Kiss (ebd.)<br />

Seite 126

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