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Systemsteuerung im Case Management

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Einwirkungsmöglichkeiten auf das existierende Hilfesystem deutliche Grenzen<br />

gesetzt. Die <strong>im</strong> Regelfall nur eher als sporadisch einzustufende Nutzung der<br />

einzelnen Systemleistungen (Hilfeangebote) dürften wenig Interesse seitens der<br />

Anbieter hervorrufen, ihre Leistungen den Fallanforderungen besser anzupassen<br />

und eine kooperativere Leistungserbringung (d.h. in Vernetzung mit anderen parallel<br />

oder <strong>im</strong> Anschluss erbrachten Leistungen) zu versuchen. Die<br />

Steuerungsmöglichkeiten des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s werden daher in der Praxis auf<br />

<strong>im</strong>materielle instruktive Versuche beschränkt bleiben, wobei prinzipiell auch beide<br />

destruktiven Möglichkeiten bestehen, nur bleiben sie ein eher ‚stumpfes Schwert’, da<br />

als Alternative nur eine Leistung eines anders Anbieters bleibt, nicht aber die<br />

eigentlich damit intendierte Veränderung der Leistungsausgestaltung be<strong>im</strong><br />

Steuerungsadressaten. Zu einem ähnlichen Schluss kommt Mennemann bei seiner<br />

Analyse der Steuerungsmöglichkeiten durch als <strong>Case</strong> Manager agierende<br />

(gesetzliche) Betreuer, wenn er den Aufbau eines festen, vertraglich gesicherten<br />

Hilfe-Netzwerkes als „illusorisch“ bezeichnet. 400<br />

Festzuhalten ist als Fazit der verschiedenen Varianten bei der Etablierung von <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>, dass die ‚Betreibung’ durch oder <strong>im</strong> direkten Auftrag eines<br />

Kostenträgers die am weitesten gehenden Möglichkeiten zur <strong>Systemsteuerung</strong><br />

schaffen. Dies ist aber vor allem nur in den Handlungsfeldern möglich, wo<br />

Kostenträger auch gleichzeitig mit der Arbeit für ihr entsprechendes Klientel betraut<br />

sind. Dies gilt daher vor allem für die Bereiche der Grundsicherungsträger (SGB II)<br />

wie auch für die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Im Bereich z.B. des SGB XI<br />

(Pflegeversicherung) sind die Pflegekassen nur ‚Payer’ (Wendt), so dass hier die<br />

Variante 1 mangels ‚Player’ keine Grundlage hat.<br />

Zur Begrenzung dieser Arbeit soll sich <strong>im</strong> weiteren auf die Variante 1 konzentriert<br />

werden, da hier aus Sicht des Verfassers <strong>Systemsteuerung</strong> in ‚Reinform’ möglich ist<br />

und daher ohne Einschränkung der Gültigkeit dargestellt werden kann. Für die<br />

Variante 2 wird daher auf die Arbeiten von Mennemann und Löcherbach (a.a.O.)<br />

und bei Variante 3 auf Mennemann (a.a.O.) verwiesen.<br />

3.1.3 <strong>Systemsteuerung</strong> – ein erstes begriffliches Fazit<br />

Die Auswertung von Aussagen zur <strong>Systemsteuerung</strong> durch Vertreter des deutschen<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s konnte nur eine eher bruchstückhaftige Annäherung an das,<br />

was <strong>Systemsteuerung</strong> <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s ist, liefern. Die Analyse<br />

der grundsätzlichen Steuerungsbedingungen oder ‚Steuerungsmacht’ aufgrund der<br />

unterschiedlichen Wege, wie <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> initiiert und betrieben werden kann,<br />

brachte schon weitergehende Erkenntnisse. Aus Sicht des Verfassers ist es nun an<br />

der Zeit, für die weitere Behandlung von <strong>Systemsteuerung</strong> eine eigene Definition zu<br />

erstellen. Zur besseren Absicherung dieses Definitionsversuches sollen aber<br />

zunächst noch einschlägige Definitionen in der Literatur betrachtet werden:<br />

"Die Systemebene bezeichnet die Vernetzung der Dienstleistungsanbieter und<br />

informellen Hilfen vor Ort. Vernetzung bezeichnet die Initiierung und den Aufbau<br />

sowie die prozesshafte Pflege und Überprüfung standardisierter Kooperations- und<br />

Koordinationsstrukturen <strong>im</strong> lokalen Versorgungsgefüge. Die Systemebene<br />

400 s. Mennemann 2005, S. 23<br />

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