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E&W Oktober 2009 - GEW

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Sabbatjahr<br />

Nicht<br />

anerkannte<br />

Arzneimittel<br />

30 Erziehung und Wissenschaft 10/<strong>2009</strong><br />

Recht und<br />

Rechtsschutz<br />

10/<strong>2009</strong> Informationen<br />

Sabbatjahr<br />

Bei Dienstunfähigkeit<br />

Teilzeit widerrufen<br />

Langfristig erkrankte Beamtinnen und Beamte<br />

können die mit dem Arbeitgeber für die<br />

Altersteilzeit oder ein Sabbatjahr vereinbarten<br />

Teilzeitmodelle nachträglich ändern lassen.<br />

Damit wird verhindert, dass die mit Besoldungskürzungen<br />

vorfinanzierte Freistellungsphase<br />

entwertet wird.<br />

Die Klägerin, eine Lehrerin Jahrgang<br />

1947, hatte mit ihrem Arbeitgeber eine<br />

Teilzeitvereinbarung für ein Sabbatjahr<br />

getroffen: Ab dem 1. August 1999 bezog<br />

sie Teilzeit-Bezüge für eine Zweidrittel-<br />

Stelle bei voller Arbeitszeit,<br />

ab 31. Juli 2001 sollte die einjährige<br />

Freistellung beginnen.<br />

Da sie in der aktiven Teilzeitphase<br />

erkrankte, in Folge<br />

dessen schwerbehindert (Grad<br />

der Behinderung 50 Prozent)<br />

und lange dienstunfähig war,<br />

beantragte sie am 30. Juni<br />

2001 die Rücknahme des<br />

Teilzeitantrags und die Auszahlung<br />

der einbehaltenen<br />

Dienstbezüge. Ab 1. Februar<br />

2002 wurde sie – in Folge der<br />

Erkrankung – wegen Dienstunfähigkeit<br />

in den Ruhestand<br />

versetzt.<br />

Das Berufungsgericht gab dem Antrag<br />

der Klägerin statt, doch der beklagte<br />

Dienstherr ging in die Revision: Das<br />

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<br />

bestätigte in seinem Urteil den Anspruch<br />

der Beamtin auf Widerruf der<br />

Teilzeitbewilligung: Sie müsse finanziell<br />

so gestellt werden, als sei sie vollzeitig<br />

beschäftigt gewesen.<br />

Keine Einbahnstraße<br />

Das Recht auf Widerruf einer Teilzeitvereinbarung<br />

– und damit Rückkehr zur<br />

Vollzeitarbeit – basiert auf dem Landesbeamtengesetz<br />

(Paragraf 78 Abs. 3 Satz 2<br />

LBG): Darin ist geregelt, dass Teilzeitarbeit<br />

widerrufen werden kann, wenn sie<br />

der <strong>GEW</strong>–Bundesstelle<br />

für Rechtsschutz.<br />

Verantwortlich: Volker Busch,<br />

Gerhard Jens<br />

60. Jahrgang<br />

für die Beamten unzumutbar ist/wird<br />

oder dienstliche Belange einer entsprechenden<br />

Regelung entgegenstehen.<br />

Diese Rechtsgrundlage stellt keine Einbahnstraße<br />

dar, sie hebt nicht allein auf<br />

die Interessen des Dienstherrn ab.<br />

Die unmittelbar anzuwendende Vorschrift<br />

regele Fälle so genannter Leistungsstörungen<br />

(Dienstunfähigkeit), so<br />

das BVerwG, die während einer befristeten<br />

Teilzeitbeschäftigung auftreten können<br />

und sich nicht allein zum Nachteil<br />

der Beschäftigten auswirken dürfen. Es sei<br />

nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen,<br />

dass Dienstunfähigkeitszeiten während der<br />

Arbeitsphase zulasten des Arbeitgebers,<br />

in der Freistellungsphase jedoch zulasten<br />

der Beamten gingen: Dienstunfähige Beamte<br />

seien von der Pflicht zur<br />

Arbeitsleistung befreit, verlören<br />

ihre Besoldungsansprüche<br />

aber nicht. Dieser<br />

Grundsatz gelte uneingeschränkt,<br />

auch wenn die Arbeitszeit<br />

ermäßigt sei. Teilzeitarbeit<br />

sei einheitlich zu<br />

bewerten. Dies gelte auch für<br />

die Freistellungsphase bei<br />

Blockmodellen, stellte das<br />

BVerwG entgegen der Argumentation<br />

des Dienstherrn<br />

klar. Beamte hätten im gesamten<br />

Zeitraum ihrer aktiven<br />

Dienstzeit Anspruch auf<br />

Besoldung, Schutz und Fürsorge.<br />

Insbesondere eine längere, mit (vorübergehender)<br />

Dienstunfähigkeit verbundene<br />

Erkrankung könne die Unzumutbarkeit<br />

der Fortsetzung einer Teilzeitvereinbarung<br />

begründen. Denn die<br />

mit der (befristeten) Teilzeitwahl verbundenen<br />

Vorteile, die mit Verzicht auf<br />

Besoldungsteile „erkauft“ werden, seien<br />

nicht mehr einlösbar und durch die<br />

Krankheit nahezu entwertet. Formal<br />

korrekt sei das Vorgehen der Klägerin gewesen,<br />

den Widerruf der Teilzeitregelung<br />

wegen Erkrankung schriftlich zu<br />

beantragen.<br />

BVerwG vom 16. <strong>Oktober</strong> 2008 – 2 C 1507<br />

Vorinstanz: OVG Münster 6 A 928/05<br />

IÖD 2007<br />

§<br />

Nicht anerkannte Arzneimittel<br />

Kein Beihilfeanspruch<br />

Wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneien,<br />

Vitamine und Nahrungsergänzungsmittel<br />

sind in der Regel nicht beihilfefähig.<br />

Das gilt besonders für Präparate, die objektiv<br />

als Güter des täglichen Bedarfs<br />

eingeschätzt werden, wie dies bei Vitaminen<br />

der Fall ist, und die zum Beispiel<br />

durch gezielte Ernährung zu ersetzen<br />

sind.<br />

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die<br />

Klage einer beihilfeberechtigten Lehrerin<br />

im Ruhestand abgewiesen, das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen<br />

(OVG NRW) lehnte auch deren Antrag<br />

auf Berufung ab.<br />

Die Klägerin hatte Beihilfe für ein ayurvedisches<br />

Präparat (H 15 Gufic) sowie<br />

mehrere Vitaminpräparate (Mowivit,<br />

BVK Roche, Arneu) beantragt, die bei<br />

ihr erfolgreich zur Therapie einer chronischen<br />

Polyarthritis eingesetzt worden<br />

sind und vom behandelnden Arzt verschrieben<br />

wurden. Der Beihilfeantrag<br />

wurde – auch nach Widerspruch – abgelehnt.<br />

Das VG habe die Klage – in Anwendung<br />

der Beihilfeverordnung (19. Verordnung<br />

zur Änderung der Beilhilfeverordnung<br />

vom 12. Dezember 2003) – zu Recht abgewiesen,<br />

so das OVG. Nicht der therapeutische<br />

Einsatz, der Zweck oder der<br />

subjektiv geschilderte Nutzen von<br />

Präparaten sei ausschlaggebend für die<br />

Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln.<br />

Auch die Stellungnahme eines Apothekers<br />

oder Arztes ersetze keine wissenschaftliche<br />

Wirksamkeitsstudie bei einer<br />

bestimmten Erkrankung oder gar<br />

die Zulassung als Medikament. Für die<br />

Beurteilung sei die objektive Eigenart<br />

oder Beschaffenheit eines Präparates<br />

ausschlaggebend: Vitamin E oder Omega-3-Fettsäuren<br />

könnten mit der Nahrung<br />

aufgenommen werden. Die verschriebenen<br />

Arzneimittel seien nur zur<br />

Behandlung von bestimmten Vitaminmangelerkrankungen<br />

zugelassen, die<br />

die Klägerin nicht nachgewiesen habe.<br />

Zudem ergebe sich aus der Fürsorgepflicht<br />

des Dienstherrn nicht unmittelbar<br />

ein Beihilfeanspruch. Dieser gründe<br />

grundsätzlich darauf, dass im Krankheitsfall<br />

notwendige Aufwendungen die<br />

wirtschaftliche Lebensführung von Beamten<br />

derart einschränken, dass das Alimentationsprinzip<br />

verletzt sei.<br />

OVG NRW vom 16. Dezember 2008 – 6 A<br />

4509/05 (rechtskräftig)

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