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E&W Oktober 2008 - GEW

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Recht und<br />

Rechtsschutz<br />

10/<strong>2008</strong> Informationen<br />

Versorgungsabschlag<br />

bei Teilzeit und<br />

Beurlaubung beseitigt<br />

Während der Zeit von Beurlaubung und<br />

Teilzeitbeschäftigung können keine<br />

oder nur anteilig Ansprüche auf Beamtenversorgung<br />

erworben werden. Das<br />

der <strong>GEW</strong>–Bundesstelle<br />

für Rechtsschutz.<br />

Verantwortlich: Paul Michel,<br />

Volker Busch, Gerhard Jens<br />

60. Jahrgang<br />

erscheint selbstverständlich. Durch eine<br />

besondere Systematik der versorgungsrechtlichen<br />

Regelungen konnten allerdings<br />

Versorgungsansprüche überproportional<br />

durch den so genannten Versorgungsabschlag<br />

aufgrund von Teilzeitbeschäftigung<br />

und Beurlaubung gekürzt<br />

werden. In einem aktuellen Urteil hat<br />

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<br />

diese Regelung aufgehoben.<br />

Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung<br />

sind sowohl in der Vergangenheit<br />

als auch noch heute hauptsächlich von<br />

Frauen in Anspruch genommen worden.<br />

Deshalb waren überwiegend<br />

Frauen von einer überproportionalen<br />

Kürzung des Versorgungsabschlags<br />

betroffen.<br />

Mit dem Urteil vom 23.<br />

<strong>Oktober</strong> 2003 hatte der<br />

Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) in einem<br />

von der <strong>GEW</strong> geführtenRechtsverfahrenentschieden:<br />

Diese überproportionale<br />

Kürzung stelle<br />

eine nicht gerechtfertigte<br />

mittelbare<br />

Diskriminierung<br />

von<br />

Frauen dar und<br />

verstoße somit<br />

gegen europäisches<br />

Recht. Da<br />

sich die Dienstherrn<br />

in den Ländern allerdings<br />

nicht an die<br />

Entscheidung des<br />

EuGH gebunden<br />

fühlten, kam das Verfahren<br />

noch einmal<br />

vor das Bundesverwaltungsgericht<br />

(BVerwG).<br />

Das BVerwG revidierte<br />

daraufhin seine bisherige<br />

Rechtsprechung und<br />

übernahm am 25. Mai<br />

<strong>2008</strong> die Entscheidung<br />

des EuGH.<br />

Allerdings vertrat der EuGH die Ansicht,<br />

dass das europäische Gemeinschaftsrecht<br />

– mithin auch das Verbot<br />

der mittelbaren Diskriminierung – erst<br />

seit dem 17. Mai 1990 existiert. Damals<br />

hatte der EuGH zum ersten Mal diesen<br />

Rechtsgrundsatz definiert.<br />

Da zu befürchten war, dass der Versorgungsabschlag<br />

auch noch für die vor<br />

dem rechtskräftigen Urteil liegenden<br />

Beschäftigungszeiten angewendet werden<br />

könnte, war der Gang zum Bundesverfassungsgericht<br />

(BVerfG) notwendig.<br />

In seinem Beschluss vom 18. Juni <strong>2008</strong><br />

(Az 2 BvL 6/07) haben die Richter die<br />

Position der <strong>GEW</strong> bestätigt, dass der<br />

Versorgungsabschlag gegen das Diskriminierungsverbot<br />

des Art. 3 des Grundgesetzes<br />

(GG) verstoße und somit verfassungswidrig<br />

sei. Damit darf er auch<br />

für die Zeiten vor dem Stichtag des 17.<br />

Mai 1990 nicht mehr abgerechnet werden.<br />

Wer ist betroffen?<br />

Betroffen sind von dieser Regelung nur<br />

die Beamtinnen und Beamten,<br />

● die bereits ab 31. Dezember 1991 in einem<br />

Beamtenverhältnis waren,<br />

● die ab diesem Zeitpunkt Teilzeit<br />

und/oder Beurlaubung in Anspruch<br />

genommen haben,<br />

● die im Ruhestand sind und<br />

● deren Versorgung gemäß Paragraf 85<br />

Abs. 4 BeamtVG festgesetzt wurde.<br />

Wer muss jetzt handeln?<br />

Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand,<br />

deren Bescheid über die Höhe<br />

der Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig<br />

ist, kommt es automatisch<br />

zu einer Neuberechnung. Dabei handelt<br />

es sich um jene Pensionäre, die sich<br />

durch Widerspruch oder Klage gegen<br />

den Versorgungsabschlag gewehrt haben.<br />

Pensionierte Beamtinnen und Beamte,<br />

deren Versorgungsbescheide schon bestandskräftig<br />

sind, müssen einen Antrag<br />

auf Neufestsetzung stellen.<br />

Bei allen neuen Bescheiden wird die aktuelle<br />

Rechtsprechung angewendet.<br />

Wer hilft?<br />

<strong>GEW</strong>-Mitglieder können sich bei Fragen<br />

an die zuständigen Landesrechtsschutzstellen<br />

wenden. Für eine Überprüfung<br />

muss eine Kopie des Bescheides<br />

über festgesetzte Versorgungsbezüge<br />

vorgelegt werden.<br />

Ilse Schaad, Leiterin des<br />

<strong>GEW</strong>-Arbeitsbereichs Angestellten- und<br />

Beamtenpolitik/Katrin Löber, Referentin<br />

im selben/Paul Michel, <strong>GEW</strong>-Justitiar<br />

Versorgungsabschlag<br />

bei<br />

Teilzeit und<br />

Beurlaubung<br />

beseitigt<br />

10/<strong>2008</strong> Erziehung und Wissenschaft 49

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