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Berufsordnung der LTK - Landestierärztekammer Baden-Württemberg

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(3) Die Nie<strong>der</strong>lassung soll durch ein Praxisschild/-Logo (§ 10) kenntlich gemacht werden.<br />

(4) gestrichen<br />

(5) Das Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes ist unzulässig.<br />

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für beamtete und angestellte Tierärzte, denen nach geltendem<br />

Recht die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis als Nebentätigkeit seitens des<br />

Arbeitgebers genehmigt worden ist. § 13 findet Anwendung.<br />

§ 10 Praxiskennzeichnung<br />

(1) Nur nie<strong>der</strong>gelassene Tierärzte dürfen ein Praxisschild anbringen. Es zeigt den Praxissitz des<br />

Tierarztes an.<br />

(2) Das Praxisschild soll die ortsüblichen Maße aufweisen und ist auf folgende Angaben beschränkt:<br />

a) Den Namen des Inhabers <strong>der</strong> Praxis,<br />

b) die akademischen Grade,<br />

c) die Berufsbezeichnung "Praktizieren<strong>der</strong> Tierarzt"/"Praktizierende Tierärztin",<br />

d) die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung, wenn<br />

<strong>der</strong> Tierarzt darin tätig ist. Zusatzbezeichnungen sind nach <strong>der</strong> Fachtierarztbezeichnung, entsprechend<br />

abgesetzt, aufzuführen. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ATF können die Bezeichnung "ATF" anfügen,<br />

e) den Namen angestellter Tierärzte mit dem Hinweis Praxisassistent/in o<strong>der</strong> angestellte/r Tierarzt/Tierärztin;<br />

b) und d) gelten entsprechend,<br />

f) Sprechzeiten, gegebenenfalls mit Angaben über eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten<br />

o<strong>der</strong> Fachgebiete (z.B. "nur Kleintiere", "nur Pferde" o.ä.),<br />

g) die Fernsprechnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse<br />

h) die genehmigte Klinikbezeichnung (entsprechend § 23)<br />

i) die Anschrift <strong>der</strong> Privatwohnung, falls diese nicht mit <strong>der</strong> Praxis verbunden ist.<br />

Akademische Grade an<strong>der</strong>er Fakultäten sind so zu führen, wie dies nach deutschem Recht zulässig<br />

ist.<br />

Bei einer Gemeinschaftspraxis ist die Beschriftung für die Praxispartner sinngemäß anzubringen.<br />

Hinsichtlich sonstiger Darstellungen in Wort und/o<strong>der</strong> Bild wird empfohlen, vorab Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> Tierärztekammer herzustellen.<br />

(3) Die Praxis/Klinik darf gekennzeichnet werden durch das in <strong>der</strong> Anlage beschriebene Praxisemblem<br />

(Logo), gegebenenfalls als beleuchtetes Aussteck- o<strong>der</strong> Wandtransparent. Das Transparent<br />

kann, versehen mit einem Richtungspfeil, in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Praxis angebracht werden,<br />

wenn dies zum besseren Auffinden des Praxiseingangs erfor<strong>der</strong>lich ist; Vor Anbringung eines<br />

<strong>der</strong>artigen richtungsweisenden Transparentes wird empfohlen, Einvernehmen mit <strong>der</strong> Tierärztekammer<br />

herzustellen.<br />

(4) Hinweisschil<strong>der</strong> können angebracht werden, falls diese zum Auffinden <strong>der</strong> Praxisstelle notwendig<br />

sind; desgleichen sind Parkhinweise zulässig. Vor Anbringung eines Hinweisschildes wird empfohlen,<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> Tierärztekammer herzustellen.<br />

(5) Das Verlegen einer Praxis kann durch ein Hinweisschild an <strong>der</strong> früheren Praxisstelle kenntlich<br />

gemacht werden. Es sollte nur die neue Praxisanschrift sowie die in Abs. 2 Buchstabe a-c genannten<br />

Angaben enthalten und nicht länger als ein Jahr angebracht sein.<br />

(6) Schil<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Privatwohnung, soweit diese sich außerhalb <strong>der</strong> Praxisstelle befindet, sollen den<br />

bei Privatwohnungen üblichen Schil<strong>der</strong>n entsprechen.<br />

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