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Der neue Gemeinderat von St. Marien

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8<br />

GEMEINDE<br />

Winterdienst 2009/2010<br />

Aus gegebenen Anlass wird daran erinnert, dass parkende<br />

Fahrzeuge ein alljährlich wieder auftretendes Problem darstellen,<br />

welches das Räumen einer <strong>St</strong>raße sehr schwierig und oft<br />

sogar unmöglich macht. Alle Autobesitzer sollten daher speziell<br />

im Winter darauf achten, ihre Fahrzeuge so abzustellen,<br />

dass ein ungehinderter Ablauf des Winterdienstes möglich<br />

ist und die Räum- und Einsatzfahrzeuge nicht blockiert werden.<br />

Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der <strong>St</strong>raße unumgänglich,<br />

so werden die Eigentümer gebeten, sich auf eine „Parkseite“<br />

zu einigen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir Sie<br />

auch, die Zufahrt zum Bauhof im Bereich der Schule nicht mit<br />

parkenden Autos zu verstellen.<br />

Manchmal beschweren sich Bürger, dass die <strong>von</strong> ihnen vom<br />

Schnee befreiten Grundstückszufahrten durch das durchfahrende Räumfahrzeug wiederum mit einem entsprechenden Schneewall<br />

versehen werden. Dies ist in der Regel nicht zu vermeiden, da das Räumschild generell zum Fahrbahnrand gedreht sein muss.<br />

Dieser leider nicht zu vermeidende Umstand ist auch durch die herrschende Rechtssprechung bestätigt. Die Bauhofmitarbeiter<br />

der Gemeinde, welche turnusmäßig mit den Einsatzfahrzeugen unterwegs sind, werden jedoch versuchen, derartige <strong>St</strong>örungen,<br />

soweit es möglich ist, zu vermeiden. Es wird jedoch um Verständnis gebeten.<br />

Die Gemeinde <strong>St</strong>.<strong>Marien</strong> ist so wie in der Vergangenheit auch heuer wieder bemüht, den Winterdienst bzw. den Räum- und<br />

<strong>St</strong>reudienst so zu planen und durchzuführen, dass Sie möglichst optimale Verkehrsbedingungen vorfinden.<br />

Abschließend noch ein Hinweis:<br />

Nur mit Winterreifen, einer zurückhaltenden Fahrweise und einem großzügigen Sicherheitsabstand lassen<br />

sich die winterlichen Fahrbahnverhältnisse gut bewältigen!<br />

Räum- und <strong>St</strong>reupflicht für<br />

Anrainer im Winter<br />

Anrainerpflichten gemäß den Bestimmungen des § 93 der <strong>St</strong>raßenverkehrsordnung:<br />

„Die Eigentümer <strong>von</strong> Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer<br />

unverbauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, haben dafür<br />

zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung <strong>von</strong> nicht mehr<br />

als 3 Metern vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und<br />

Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen <strong>St</strong>iegenanlagen entlang<br />

der ganzen Liegenschaft in der Zeit <strong>von</strong> 6 bis 22 Uhr <strong>von</strong> Schnee und Verunreinigung<br />

gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.<br />

Ist kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden, so ist der <strong>St</strong>raßenrand in einer Breite<br />

<strong>von</strong> 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die<br />

Eigentümer <strong>von</strong> Verkaufshütten.<br />

In einer Wohnstraße ohne Gehsteig gilt diese Verpflichtung für 1 Meter breiten<br />

<strong>St</strong>reifen entlang der Häuserfronten. Ferner ist dafür zu sorgen, dass Schneewechten<br />

oder Eisbildungen <strong>von</strong> den Dächern der an der <strong>St</strong>raße gelegenen Gebäude<br />

bzw. Verkaufshütten entfernt werden.“<br />

Die teilweise <strong>von</strong> der Gemeinde vorgenommene Gehsteigräumung<br />

befreit die einzelnen Liegenschaftsbesitzer nicht <strong>von</strong><br />

ihren Anrainerpflichten.<br />

NACHRICHTEN der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Marien</strong> � Nr. 659/2009<br />

FOI Fehrer Kurt<br />

Bauamtsleiter<br />

WINTERDIENST-<br />

07227/8155-23<br />

Entsorgung <strong>von</strong><br />

Räumschnee<br />

Verbot der Einbringung und Lagerung<br />

<strong>von</strong> Räumschnee in bzw. an<br />

Gewässern<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß<br />

den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes<br />

das Einbringen <strong>von</strong> Räumschnee<br />

in Gewässer bzw. dessen Ablagerung<br />

an den Ufern und innerhalb der<br />

Grenzen des Hochwasserabflussbereiches<br />

verboten ist.<br />

Bei Warmlufteinbruch und Schneeschmelze<br />

kann sich dadurch die<br />

Hochwassersituation drastisch verschlechtern.<br />

Ein Zuwiderhandeln stellt<br />

gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 einen<br />

Verwaltungsstraftatbestand dar.

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