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BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG

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) Verhältnis Mieter – Vermieter (3.)<br />

Im Verhältnis von Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer gelten erleichterte Haftungsmaßstäbe.<br />

Entrichtet der Mieter im Rahmen seiner Zahlung auf die Betriebskosten auch die Beiträge zur<br />

Gebäudeversicherung, so gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine stillschweigende<br />

Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte Schäden<br />

als vereinbart 17 .<br />

Im Bereich der Wasserschäden (klassisch: die auslaufende Waschmaschine) handelt ein MIeter<br />

grob fahrlässig, der in einer Etagenwohnung eine Wasch- oder Spülmaschine ohne Einrichtung<br />

zur automatischen Unterbrechung der Wasserzufuhr (z.B. Auqastop) betreibt ohne<br />

durch geeignete optische oder akustische Vorkehrungen (Überwachung, o.ö.) dafür sorgt, dass<br />

etwa austretendes Wasser bemerkt und weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann 18 .<br />

Für den Fall, dass ein Leitungswasserschaden nicht vorliegt (Wasseraustritt aus der Waschmaschine<br />

selbst, Putz-, Plansch- oder Putzwasser) und der Mieter nicht solvent (genug) ist,<br />

um den Schaden auszugleichen, stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung in besonderem<br />

Maße, da der Haftpflichtversicherer nur soweit eintritt, wie der versicherte Mieter selbst zum<br />

Schadensersatz verpflichtet ist.<br />

c) Verhältnis vermietender Wohnungseigentümer / Gemeinschaft (4.)<br />

Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern haftet der Vermieter für das Verschulden<br />

seines Mieters gem. § 278 BGB, da dieser Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten<br />

ist.<br />

d) Verhältnis Vermieter / andere Mieter (insbesondere des Vermieters) (5.)<br />

Im Verhältnis zu anderen Dritten haftet der Vermieter für das Verschulden seines Mieters<br />

gem. § 278 BGB nicht, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen anderer<br />

Rechtsverhältnisse obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten ist 19 .<br />

Auch aus einer Überwachungspflicht des Vermieters bei seinem Mieter können Ansprüche<br />

mangels Erkennbarkeit einer Gefährdungslage durch den Vermieter regelmäßig nicht hergeleitet<br />

werden, da anderenfalls auf dem Wege der Überspannung der Überwachungspflichten<br />

des Vermieters eine Gefährdungshaftung konstruiert würde 20 .<br />

Nach Ansicht des OLG Köln stellt der Wasserschaden auch keinen verschuldenunabhängigen<br />

Gewährleistungsanspruch des Mieters aus, da es sich nicht um einen Mangel der Mietsache<br />

handele; dieser hafte der Mietsache auf Dauer nicht an, sondere beruht auf einer Handlung<br />

eines anderen Mitmieters 21 .<br />

17 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />

18 OLG Oldenburg, Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04, ZMR 2004, aktuell, S. 3;<br />

OLG Hamm, Urt. v. 27.3.1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332.<br />

19 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />

20 BGH, Urt. v. 4.12.1992 – Lw ZR 10/91, MDR 1993, 866.<br />

21 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />

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