BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG
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) Verhältnis Mieter – Vermieter (3.)<br />
Im Verhältnis von Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer gelten erleichterte Haftungsmaßstäbe.<br />
Entrichtet der Mieter im Rahmen seiner Zahlung auf die Betriebskosten auch die Beiträge zur<br />
Gebäudeversicherung, so gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine stillschweigende<br />
Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte Schäden<br />
als vereinbart 17 .<br />
Im Bereich der Wasserschäden (klassisch: die auslaufende Waschmaschine) handelt ein MIeter<br />
grob fahrlässig, der in einer Etagenwohnung eine Wasch- oder Spülmaschine ohne Einrichtung<br />
zur automatischen Unterbrechung der Wasserzufuhr (z.B. Auqastop) betreibt ohne<br />
durch geeignete optische oder akustische Vorkehrungen (Überwachung, o.ö.) dafür sorgt, dass<br />
etwa austretendes Wasser bemerkt und weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann 18 .<br />
Für den Fall, dass ein Leitungswasserschaden nicht vorliegt (Wasseraustritt aus der Waschmaschine<br />
selbst, Putz-, Plansch- oder Putzwasser) und der Mieter nicht solvent (genug) ist,<br />
um den Schaden auszugleichen, stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung in besonderem<br />
Maße, da der Haftpflichtversicherer nur soweit eintritt, wie der versicherte Mieter selbst zum<br />
Schadensersatz verpflichtet ist.<br />
c) Verhältnis vermietender Wohnungseigentümer / Gemeinschaft (4.)<br />
Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern haftet der Vermieter für das Verschulden<br />
seines Mieters gem. § 278 BGB, da dieser Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten<br />
ist.<br />
d) Verhältnis Vermieter / andere Mieter (insbesondere des Vermieters) (5.)<br />
Im Verhältnis zu anderen Dritten haftet der Vermieter für das Verschulden seines Mieters<br />
gem. § 278 BGB nicht, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen anderer<br />
Rechtsverhältnisse obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten ist 19 .<br />
Auch aus einer Überwachungspflicht des Vermieters bei seinem Mieter können Ansprüche<br />
mangels Erkennbarkeit einer Gefährdungslage durch den Vermieter regelmäßig nicht hergeleitet<br />
werden, da anderenfalls auf dem Wege der Überspannung der Überwachungspflichten<br />
des Vermieters eine Gefährdungshaftung konstruiert würde 20 .<br />
Nach Ansicht des OLG Köln stellt der Wasserschaden auch keinen verschuldenunabhängigen<br />
Gewährleistungsanspruch des Mieters aus, da es sich nicht um einen Mangel der Mietsache<br />
handele; dieser hafte der Mietsache auf Dauer nicht an, sondere beruht auf einer Handlung<br />
eines anderen Mitmieters 21 .<br />
17 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />
18 OLG Oldenburg, Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04, ZMR 2004, aktuell, S. 3;<br />
OLG Hamm, Urt. v. 27.3.1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332.<br />
19 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />
20 BGH, Urt. v. 4.12.1992 – Lw ZR 10/91, MDR 1993, 866.<br />
21 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />
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