BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG
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) Abwicklung als Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung<br />
Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand eines fremden Sondereigentums<br />
oder am Gemeinschaftseigentum einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer<br />
zur Regulierung verpflichtet, sofern nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />
Nach einer auf das Wohnungseigentum angewandten Entscheidung des BGH zum Mietrecht,<br />
wird dabei ein stillschweigend vereinbarter Regreßverzicht (§ 67 VVG) des Versicherers gegen<br />
den Schädiger angenommen 16 .<br />
b) Schäden an eigenen Sachen - Sondereigentum<br />
Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand seines eigenen Sondereigentums<br />
einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer zur Regulierung verpflichtet, sofern<br />
nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />
Eine Regreßmöglichkeit hat der Versicherer gegen den (Eigen-)Schädiger gem. § 67 Abs. 1 S.<br />
1 VVG nicht, da dieser kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist.<br />
2. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Mieter<br />
Wird das (Wasser-)Schadensereignis durch einen Dritten (Mieter) herbeigeführt, so sind verschiedene<br />
Rechtsverhältnisse zu bedenken, nämlich das …<br />
1. des Mieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />
2. des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
3. des Mieters gegenüber dem Vermieter,<br />
4. des Vermieters gegenüber seinen Miteigentümern,<br />
5. des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />
6. der Beteiligten gegenüber dem Gebäudeversicherer.<br />
a) Verhältnis Mieter –andere Mieter / Wohnungseigentümer (1. u. 2.)<br />
Für den schuldhaft herbeigeführten Schaden bei anderen Mietern bzw. den übrigen Wohnungseigentümern<br />
haftet der Mieter unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem.<br />
§ 823 BGB.<br />
Zwar kann für den vom Mieter verursachten Schaden eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig<br />
sein, einen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer<br />
gibt es jedoch nicht (keine Pflichtversicherung, die gesetzlich unmittelbare Haftung<br />
anordnet).<br />
16 BGH, Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353.<br />
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