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BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG

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) Abwicklung als Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung<br />

Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand eines fremden Sondereigentums<br />

oder am Gemeinschaftseigentum einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer<br />

zur Regulierung verpflichtet, sofern nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />

Nach einer auf das Wohnungseigentum angewandten Entscheidung des BGH zum Mietrecht,<br />

wird dabei ein stillschweigend vereinbarter Regreßverzicht (§ 67 VVG) des Versicherers gegen<br />

den Schädiger angenommen 16 .<br />

b) Schäden an eigenen Sachen - Sondereigentum<br />

Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand seines eigenen Sondereigentums<br />

einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer zur Regulierung verpflichtet, sofern<br />

nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />

Eine Regreßmöglichkeit hat der Versicherer gegen den (Eigen-)Schädiger gem. § 67 Abs. 1 S.<br />

1 VVG nicht, da dieser kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist.<br />

2. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Mieter<br />

Wird das (Wasser-)Schadensereignis durch einen Dritten (Mieter) herbeigeführt, so sind verschiedene<br />

Rechtsverhältnisse zu bedenken, nämlich das …<br />

1. des Mieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />

2. des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

3. des Mieters gegenüber dem Vermieter,<br />

4. des Vermieters gegenüber seinen Miteigentümern,<br />

5. des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />

6. der Beteiligten gegenüber dem Gebäudeversicherer.<br />

a) Verhältnis Mieter –andere Mieter / Wohnungseigentümer (1. u. 2.)<br />

Für den schuldhaft herbeigeführten Schaden bei anderen Mietern bzw. den übrigen Wohnungseigentümern<br />

haftet der Mieter unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem.<br />

§ 823 BGB.<br />

Zwar kann für den vom Mieter verursachten Schaden eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig<br />

sein, einen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer<br />

gibt es jedoch nicht (keine Pflichtversicherung, die gesetzlich unmittelbare Haftung<br />

anordnet).<br />

16 BGH, Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353.<br />

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