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BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG

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<strong>BFW</strong>-<strong>Sonderveranstaltung</strong><br />

Bundesfachverband Wohnungs- und <strong>Immobilien</strong>verwalter e.V.<br />

Landesverband Bayern<br />

Freitag, 24. September 2004,<br />

Ringhotel Alpenhof<br />

Augsburg<br />

Die Eigentumswohnung als Aquarium<br />

Die korrekte Abwicklung von Wasserschäden im Wohnungseigentum<br />

1<br />

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch 1<br />

Die Abwicklung von Wasserschäden im Wohnungseigentum (nicht beschränkt auf den Begriff<br />

des Leitungswasserschadens im Sinne der Gebäudeversicherung!) bereitet in der Praxis<br />

oftmals Probleme.<br />

An den Verwalter werden Anforderungen gestellt, denen der oft nicht gerecht werden kann,<br />

vielfach auch gar nicht gerecht werden darf.<br />

So ist insbesondere zwischen Schadensverursachung und –eintritt im Bereich des Gemeinschafts-<br />

oder des Sondereigentums zu trennen.<br />

Bedeutsam ist auch die Frage, ob und gegebenenfalls wen ein Verschulden am Schadenseintritt<br />

trifft. Ferner sind wichtige versicherungsrechtliche Fragen zu beachten.<br />

I. Die Abwicklung unverschuldeter Wasserschäden<br />

Da sich die Abwicklung unverschuldeter Schadensereignisse erheblich von der verschuldeter<br />

Schadensereignisse unterscheidet, ist zunächst zu fragen, ob und wer den Schadenseintritt<br />

verschuldet hat.<br />

1 Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Solingen; beratendes Mitglied im <strong>BFW</strong> Bundesfachverband Wohnungs-<br />

und <strong>Immobilien</strong>verwalter e.V., Landesverband West; Mitglied der ARGE Miet- und Wohnungseigentums-<br />

recht im Deutschen Anwalt Verein (DAV), Sozius der Kanzlei Krall, Kalkum & Partner GbR,<br />

Birkenweiher 13, 42651 Solingen, Tel.: 0212 / 22210-0, Fax: 0212 / 22210-40,<br />

E-mail: krall-kalkum@telebel.de, Homepage: www.krall-kalkum.de


1. Keine Gefährdungshaftung im Wohnungseigentumsrecht<br />

Sofern ein Wasserschaden nicht schuldhaft von einem Wohnungseigentümer (oder seinem<br />

Mieter) verursacht, von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein gefahrdrohender Zustand<br />

schuldhaft nicht beseitigt bzw. ein Wasserschaden schuldhaft nicht behoben wurde, sind die<br />

übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

wegen erlittener Nachteile an dessen Sondereigentum, die auf einem Mangel des Gemeinschaftseigentums<br />

beruhen, nicht haftbar.<br />

Eine verschuldensunabhängige Haftung, etwa wie die des Straßenverkehrsrechts, kennt das<br />

WEG nicht.<br />

2. Der Instandsetzungsanspruch des Geschädigten und seine Duldungspflicht<br />

Allerdings steht jedem Wohnungseigentümer, unabhängig von der Schadensursache (und der<br />

Verfolgung damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehender Ansprüche gegen Dritte),<br />

gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern ein Anspruch auf ordnungsgemäßer Verwaltung<br />

entsprechender Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gem. § 22 Abs. 5 Ziff. 2<br />

WEG zu.<br />

Die Durchführung entsprechender Maßnahmen unter Inanspruchnahme seines Sondereigentums<br />

hat allerdings jeder Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. Ziff. 4 WEG zu dulden 2 .<br />

Dieser Anspruch bezieht sich daher nicht auf das Sondereigentum, zu dessen Instandhaltung<br />

und Instandsetzung der jeweilige Sondereigentümer grundsätzlich selbst auf eigene Kosten<br />

verpflichtet ist.<br />

Dem betroffenen Wohnungseigentümer kann allerdings unter Aufopferungsgesichtspunkten<br />

ein Ersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit den<br />

Nachteilen zustehen, die dieser Wohnungseigentümer an seinem Sondereigentum dadurch<br />

erleidet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft pflichtgemäß zur Instandsetzung des<br />

Sondereigentums schreitet und dabei das Sondereigentum des Wohnungseigentümers nachteilig<br />

betroffen wird (§ 14 Ziff. 4 i.V.m. § 21 Abs. 5 Ziff. 2. WEG).<br />

Also ist zwischen dem eigentlichen Schaden am Sondereigentum, hervorgerufen durch einen<br />

unverschuldeten Mangel am Gemeinschaftseigentum (nicht ersatzfähig mangels Verschulden)<br />

und dem Aufopferungsanspruch des betroffenen Sondereigentümers aufgrund seitens der<br />

Gemeinschaft veranlasster oder durchzuführender Instandsetzungsmaßnahmen (grundsätzlich<br />

ersatzfähig) zu unterscheiden.<br />

2 BayObLG, Beschl. v. 26.2.2004 – 2Z BR 2/04, WuM 2004, 7 f.<br />

2


Übersicht:<br />

- Pflicht zur verschuldens- - Kein Schadensersatz<br />

unabhängigen Instand-<br />

setzung<br />

- Handlungspflicht des - begrenzte Handlungs-<br />

Verwalters pflicht des Verwalters<br />

- Duldungspflicht - Aufopferungsanspruch<br />

3. Abwicklung von Wasserschäden im Verhältnis zu Versicherungen<br />

Handelt es sich bei dem Wasserschaden am Gemeinschaftseigentum um einen Versicherungsfall<br />

im Rahmen der Gebäudeversicherung (Leitungswasserschadensversicherung), hat sich der<br />

Verwalter der Versicherungs- und Schadensabwicklung anzunehmen, da ein haftender Verursacher<br />

mangels Verschulden nicht vorhanden ist.<br />

Nicht unter den Schadensbegriff der Gebäudeversicherung fallende Schäden sind gegebenenfalls<br />

über die Hausratversicherung abzuwickeln.<br />

Übersicht:<br />

Schädiger<br />

scheidet<br />

aus, kein<br />

Verschulden<br />

Abwicklung von Wasserschäden<br />

im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />

Schadenseintritt<br />

im Bereich des<br />

Gem.-Eigentums<br />

Abwicklung von Wasserschäden<br />

im Außenverhältnis<br />

Haftpflicht<br />

scheidet<br />

aus, kein<br />

Verschulden<br />

3<br />

Schadenseintritt<br />

im Bereich des<br />

Sonder-Eigentums<br />

Gebäude-<br />

versicherung,<br />

wenn<br />

Leitungswasser<br />

Hausrat,<br />

soweit<br />

Sondereigentum<br />

u.<br />

kein LWS


a) Abwicklung von Schäden im Sondereigentum<br />

Als Aufgabe der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt es<br />

dem Verwalter ohne weiteres, umgehend eine Regulierung hereibzuführen und zu überwachen.<br />

Probleme ergeben sich aber dann, wenn auch Teile des Sondereigentums betroffen sind.<br />

aa) Begrenzte Verwalterpflichten bei der Abwicklung von Sondereigentumsschäden<br />

Zwar betrifft das Schadensereignis das Sondereigentum. Dieses ist jedoch nicht separat versicherbar<br />

und somit Versicherung Sache der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung<br />

gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG 3 .<br />

Ist (wie wohl überwiegend) auch das Sondereigentum betroffen, so sind die Pflichten des<br />

Verwalters allerdings begrenzt, sofern ihm nicht auch die Sondereigentumsverwaltung übertragen<br />

wurde 4 .<br />

Abgesehen von Notmaßnahmen, der zügigen Meldung des Schadensfalls und der Unterstützung<br />

des Sondereigentümers durch Information sowie Bereitstellung erforderlicher Unterlagen<br />

trifft ihn keine gesteigerte Pflicht zur Durchführung der Schadensabwicklung 5 .<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Verwalter auch nicht berechtigt, die zur Schadensbeseitigung<br />

am Sondereigentum erforderlichen Kosten, auch wenn es sich um solche<br />

handelt, die über die Versicherung abgerechnet werden sollen, aus gemeinschaftlichen Mitteln<br />

zu bevorschussen.<br />

Der Verwalter haftet, wenn die Gemeinschaft einen Ausfall dadurch erleidet, dass bestimmte<br />

Beträge eben nicht erstattet werden (Luxusreparatur durch den Sondereigentümer, nicht versicherte<br />

Schäden wie Armaturen, etc.) 6 .<br />

bb) Gerichtliche Durchsetzung<br />

Nicht übersehen werden darf indes, dass der einzelne Sondereigentümer im Falle einer etwa<br />

notwendigen Auseinandersetzung mit dem Versicherer der Unterstützung durch die Wohnungseigentümer<br />

bedarf.<br />

Da Versicherungsnehmer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, haben entweder alle<br />

Eigentümer zu klagen, oder müssen den einzelnen Eigentümer entsprechend ermächtigen 7 .<br />

3 Nußbaum, NZM 2003, 617 (618); Jansen/Köhler in:<br />

Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 38 (S. 21) m.w.N.<br />

4 Armbrüster, Vortrag in Potsdam, Potsdamer Tage zum Wohnungseigentum, 12.05.2004.<br />

5 BayObLG, Beschl. v. 3.4.1996 – 2 Z BR 5/96, NJW-RR 1996, 1298;<br />

<strong>KG</strong>, Beschl. v. 9.10.1991 - 24 W 1484/91, NJW-RR 1992, 150,<br />

a.A.: Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 81 ff. (S. 43 ff.) m.w.N.<br />

6 BayObLG, Beschl. v. 29.1.1998 – 2 Z BR 53/97, NJW-RR 1999, 305.<br />

7 OLG Hamm, Urt. v. 3.3.1995 – 20 U 335/94, NJW-RR 1995, 1419.<br />

4


) Problematik der Vereinbarung von Selbstbeteiligungen<br />

Da, wie in letzter Zeit zunehmend zu beobachten ist, sich Versicherungsunternehmen nach<br />

der Regulierung von Schadensfällen von risikobehafteten Objekten im Wege der Vertragskündigung<br />

trennen und Versicherungsschutz für solche Objekte vielfach nur noch gegen Vereinbarung<br />

von Selbstbehalten zu Lasten der Wohnungseigentümer i.H.v. oftmals mehreren<br />

tausend Euro 8 zu erhalten ist, stellt sich in solchen Fällen zum einen die Frage nach der Vertragsabschlusskompetenz<br />

des Verwalters, zum anderen die Frage danach, wer bei Schäden am<br />

Sondereigentum die Selbstbeteiligung zu tragen hat.<br />

aa) Abschlusskompetenz des Verwalters<br />

Zwar entspricht der Abschluss der verbundenen Gebäude- und Haftpflichtversicherung ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG, indes ist der Verwalter durch das<br />

WEG (§ 27 WEG) nicht gesetzlich bevollmächtigt, Versicherungsverträge namens und in<br />

Vollmacht der Wohnungseigentümer abzuschließen oder zu kündigen, es sein denn, es liegt<br />

ein Notfall i.S.d. § § 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG vor (-umstritten-) 9 .<br />

Der Verwalter bedarf nach der hier vertretenen Auffassung einer in der Gemeinschaftsordnung,<br />

dem Verwaltervertrag oder in einem Beschluss niedergelegten Vertretungsmacht.<br />

Im Rahmen dieser auf die Frage der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oftmals überhaupt<br />

nicht eingehenden Vollmachtsklauseln entspricht hiesiger Auffassung nach die Vereinbarung<br />

einer nicht unerheblichen Selbstbeteiligung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern bedarf<br />

der beschlussweisen Genehmigung. Ansonsten macht sich der Verwalter schadensersatzpflichtig<br />

10 .<br />

Eine Alternative stellt eine Beschlussfassung zur Sanierung des Rohr- bzw. Leitungsnetzes<br />

dar, da derart sanierte Objekte als neuwertig eingestuft werden und von höheren Prämien bzw.<br />

Selbstbeteiligungen verschont bleiben<br />

.<br />

bb) Tragung der nach Abzug der Selbstbeteiligung verbleibenden Schäden<br />

Verbleibt nach Abwicklung eines das Gemeinschafts- und das Sondereigentums betreffenden<br />

Versicherungsfalls ein aufgrund vereinbarter Selbstbeteiligung nicht gedeckter Schadensbetrag,<br />

stellt sich die Frage, wer den auf das Sondereigentum entfallenden nicht gedeckten<br />

Schadensbetrag aufzubringen hat.<br />

Dies kann nur die Gemeinschaft sein 11 . Zwar betrifft das Schadensereignis das Sondereigentum.<br />

Dieses ist jedoch nicht separat versicherbar und die Versicherung ist Sache der Gemeinschaft<br />

im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG 12 . Vereinbart<br />

diese eine Selbstbeteiligung, so ist der hieraus resultierende Restbetrag von der Gemeinschaft<br />

gem. § 16 Abs. 2 WEG zu tragen.<br />

8<br />

Nußbaum, NZM 2003, 617 (618).<br />

9<br />

Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 21 WEG, Rn. 145; Weitnauer, § 21 Rn. 41;<br />

a.A.: Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 7 (S. 5) m.w.N.<br />

10<br />

Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 55 ff. (S. 29 ff.) m.w.N.<br />

11<br />

Nußbaum, NZM 2003, 617 (619).<br />

12<br />

Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 38 (S. 21) m.w.N.<br />

5


Die Wohnungseigentümer sind indes berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss festzulegen, dass<br />

der jeweilige Sondereigentümer eine Selbstbeteiligung allein zu tragen hat 13 .<br />

c) Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung<br />

Eine weitgehend unbeachtet gebliebenes Entscheidung fällte der für Versicherungssachen<br />

zuständige IV. Senat des BGH am 11.12.2002 14 .<br />

Hiernach können die Wohnungseigentümer, die einen von einem Wasserschaden betroffenen<br />

Eigentümer seinen Aufopferungsschaden zu ersetzen haben, diesen Aufwand als Versicherungsfall<br />

bei der Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft regulieren, sofern nach den die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ergänzenden<br />

Besonderen Bedingungen (BB), die zusätzlich vereinbart sein können, der jeweilige einzelne<br />

Miteigentümer mit seinen etwaigen Ansprüchen gegen die Gemeinschaft in den Haftpflichtversicherungsschutz<br />

einbezogen ist.<br />

Der Versicherer hat dann aber nur Folgeschäden, nicht den unmittelbaren Schaden (an den<br />

Gebäudebestandteilen) zu ersetzen.<br />

Voraussetzung ist allerdings die unverzügliche Meldung des Eintritts eines Versicherungsfalls<br />

nicht nur beim Gebäude-, sondern auch beim Haftpflichtversicherer, ansonsten droht eine<br />

Schadenshaftung des Verwalters 15 .<br />

II. Die Abwicklung verschuldeter Wasserschäden<br />

Hat das Schadensereignis seinen Ausgang im Bereich einer Sondereigentumseinheit genommen<br />

(klassisches Beispiel die ausgelaufene Waschmaschine), so ist zu differenzieren, ob ein<br />

Wohnungseigentümer oder ein Dritter (Mieter, etc.) den Schaden schuldhaft herbeiführte und<br />

welche Schäden verursacht wurden.<br />

1. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Wohnungseigentümer<br />

a) Schäden an fremdem Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum<br />

aa) Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Führt ein Wohnungseigentümer einen (Wasser-)Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum<br />

bzw. Sondereigentum Dritter schuldhaft (d.h. leicht oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich)<br />

herbei, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Ersatz des entstandenen<br />

Schadens aus vertraglicher bzw. deliktischer Haftung.<br />

Den Schaden am eigenen Sondereigentum hat alleine zu tragen.<br />

13<br />

OLG Köln, Beschl. v. 14.7.2003 – 16 Wx 124/03, ZMR 2004, 298 ff.<br />

14<br />

BGH, Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 226/01, ZfIR 2003, 242 ff m.Anm. Armbrüster = NJW 2003, 826.<br />

15<br />

OLG Köln, NZM 2001, 551.<br />

6


) Abwicklung als Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung<br />

Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand eines fremden Sondereigentums<br />

oder am Gemeinschaftseigentum einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer<br />

zur Regulierung verpflichtet, sofern nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />

Nach einer auf das Wohnungseigentum angewandten Entscheidung des BGH zum Mietrecht,<br />

wird dabei ein stillschweigend vereinbarter Regreßverzicht (§ 67 VVG) des Versicherers gegen<br />

den Schädiger angenommen 16 .<br />

b) Schäden an eigenen Sachen - Sondereigentum<br />

Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand seines eigenen Sondereigentums<br />

einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer zur Regulierung verpflichtet, sofern<br />

nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />

Eine Regreßmöglichkeit hat der Versicherer gegen den (Eigen-)Schädiger gem. § 67 Abs. 1 S.<br />

1 VVG nicht, da dieser kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist.<br />

2. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Mieter<br />

Wird das (Wasser-)Schadensereignis durch einen Dritten (Mieter) herbeigeführt, so sind verschiedene<br />

Rechtsverhältnisse zu bedenken, nämlich das …<br />

1. des Mieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />

2. des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

3. des Mieters gegenüber dem Vermieter,<br />

4. des Vermieters gegenüber seinen Miteigentümern,<br />

5. des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />

6. der Beteiligten gegenüber dem Gebäudeversicherer.<br />

a) Verhältnis Mieter –andere Mieter / Wohnungseigentümer (1. u. 2.)<br />

Für den schuldhaft herbeigeführten Schaden bei anderen Mietern bzw. den übrigen Wohnungseigentümern<br />

haftet der Mieter unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem.<br />

§ 823 BGB.<br />

Zwar kann für den vom Mieter verursachten Schaden eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig<br />

sein, einen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer<br />

gibt es jedoch nicht (keine Pflichtversicherung, die gesetzlich unmittelbare Haftung<br />

anordnet).<br />

16 BGH, Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353.<br />

7


) Verhältnis Mieter – Vermieter (3.)<br />

Im Verhältnis von Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer gelten erleichterte Haftungsmaßstäbe.<br />

Entrichtet der Mieter im Rahmen seiner Zahlung auf die Betriebskosten auch die Beiträge zur<br />

Gebäudeversicherung, so gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine stillschweigende<br />

Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte Schäden<br />

als vereinbart 17 .<br />

Im Bereich der Wasserschäden (klassisch: die auslaufende Waschmaschine) handelt ein MIeter<br />

grob fahrlässig, der in einer Etagenwohnung eine Wasch- oder Spülmaschine ohne Einrichtung<br />

zur automatischen Unterbrechung der Wasserzufuhr (z.B. Auqastop) betreibt ohne<br />

durch geeignete optische oder akustische Vorkehrungen (Überwachung, o.ö.) dafür sorgt, dass<br />

etwa austretendes Wasser bemerkt und weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann 18 .<br />

Für den Fall, dass ein Leitungswasserschaden nicht vorliegt (Wasseraustritt aus der Waschmaschine<br />

selbst, Putz-, Plansch- oder Putzwasser) und der Mieter nicht solvent (genug) ist,<br />

um den Schaden auszugleichen, stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung in besonderem<br />

Maße, da der Haftpflichtversicherer nur soweit eintritt, wie der versicherte Mieter selbst zum<br />

Schadensersatz verpflichtet ist.<br />

c) Verhältnis vermietender Wohnungseigentümer / Gemeinschaft (4.)<br />

Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern haftet der Vermieter für das Verschulden<br />

seines Mieters gem. § 278 BGB, da dieser Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten<br />

ist.<br />

d) Verhältnis Vermieter / andere Mieter (insbesondere des Vermieters) (5.)<br />

Im Verhältnis zu anderen Dritten haftet der Vermieter für das Verschulden seines Mieters<br />

gem. § 278 BGB nicht, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen anderer<br />

Rechtsverhältnisse obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten ist 19 .<br />

Auch aus einer Überwachungspflicht des Vermieters bei seinem Mieter können Ansprüche<br />

mangels Erkennbarkeit einer Gefährdungslage durch den Vermieter regelmäßig nicht hergeleitet<br />

werden, da anderenfalls auf dem Wege der Überspannung der Überwachungspflichten<br />

des Vermieters eine Gefährdungshaftung konstruiert würde 20 .<br />

Nach Ansicht des OLG Köln stellt der Wasserschaden auch keinen verschuldenunabhängigen<br />

Gewährleistungsanspruch des Mieters aus, da es sich nicht um einen Mangel der Mietsache<br />

handele; dieser hafte der Mietsache auf Dauer nicht an, sondere beruht auf einer Handlung<br />

eines anderen Mitmieters 21 .<br />

17 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />

18 OLG Oldenburg, Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04, ZMR 2004, aktuell, S. 3;<br />

OLG Hamm, Urt. v. 27.3.1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332.<br />

19 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />

20 BGH, Urt. v. 4.12.1992 – Lw ZR 10/91, MDR 1993, 866.<br />

21 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />

8


Zur Vermeidung unschöner Auseinandersetzungen ist die zulässige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses<br />

für Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache im Mietvertrag<br />

zu empfehlen 22 .<br />

e) Verhältnis Beteiligte / Gebäudeversicherer (6.)<br />

Derjenige, dem der Eigentümer die Nutzung der Sondereigentumseinheit überläßt, insbesondere<br />

der Mieter, ist Dritter im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes.<br />

Führt der Mieter schuldhaft einen Leitungswasserschaden herbei, so tritt die Leitungswasserschadensversicherung,<br />

soweit der Versicherungsumfang reicht, ein.<br />

Für sonstige Schäden am Sondereigentum tritt, sofern vorhanden, die Hausratversicherung<br />

des jeweilig betroffenen Sondereigentümers ein.<br />

Der gem. § 67 VVG grundsätzlich gegen den Mieter als Drittem mögliche Regreß des Versicherers<br />

scheitert jedoch dann, sofern bloße leichte Fahrlässigkeit vorliegt 23 .<br />

3. Schuldhafte Herbeiführung durch Verwalter / Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Verzögert die Wohnungseigentümergemeinschaft im übrigen schuldhaft die Durchführung<br />

erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bzw. notwendiger Maßnahmen<br />

zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens, so haften die übrigen Mitglieder der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft dem geschädigten Wohnungseigentümer auf Ersatz des<br />

adäuquat kausal entstandenen Schadens.<br />

Gleiches gilt für den Verwalter von Wohnungseigentum, der o.g. Maßnahmen nicht oder nicht<br />

mit der gebotenen Stringenz durchführt.<br />

Denkbar ist eine deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldhaftung des Verwalters im<br />

Falle schuldhafter Verletzung der Rechtsgüter der §§ 823 ff. BGB aufgrund der Vernachlässigung<br />

der o.g. Pflichten.<br />

Auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) haftet der Verwalters jedoch<br />

regelmäßig vertraglich gem. §§ 675, 666 BGB analog 24 .<br />

Dies gilt auch für Schäden am Sondereigentum, die einzelnen Eigentümern im Zusammenhang<br />

mit Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />

entstehen 25 .<br />

Zu berücksichtigen ist in solchen Fällen regelmäßig, dass die schuldhafte Verletzung einer<br />

dem Verwalter obliegenden Pflicht nicht notwendigerweise zur Schadensersatzhaftung überhaupt<br />

bzw. in der gewünschten Höhe führt.<br />

22 BGH, Urt. v. 24.10.2001 – VIII ARZ 1/01, MDR 2002, 330 = NJW 2002, 673 (675).<br />

23 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />

24 BGH, Urt. v. 20.11.1997 – III ZR 310/95, NJW 1998, 680 (681);<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.1996 – 15 W 212/96, NJW-RR 1997, 908; Bärmann/Seuß, Rn. B 619;<br />

Bub, WE 1999, 202 (204).<br />

25 BayObLG, Beschl. v. 29.1.1998 – 2Z BR 53/97, NJW-RR 1999, 305 (306);<br />

BayObLG, Beschl. v. 7.5.1992 – 2 Z BR 12/92, WE 1993, 278.<br />

9


Vielfältige Einwendungen des Verwalters, die insbesondere auf der grundsätzlichen eigenverantwortlichen<br />

Wahrnehmung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten durch die<br />

Eigentümer selbst beruhen, sind denkbar.<br />

a) Reduktion des Pflichtenumfangs<br />

aa) Keine Überspannung des Pflichtenmaßstabs<br />

Maßstab der Pflicht insbesondere zu eigener Informationsbeschaffung und –auswertung sind<br />

die Kenntnisse und Fähigkeiten eines sorgfältigen Verwalters, die insbesondere mit Blick auf<br />

bautechnische oder juristische Zusammenhänge nicht überspannt werden dürfen 26 .<br />

Werden die Möglichkeiten des Verwalters allerdings für diesen erkennbar überschritten, so<br />

hat der Verwalter auf die Hinzuziehung geeigneter Fachleute hinzuwirken 27 .<br />

Zieht der Verwalter Sonderfachleute heran, haftet er für den durch deren vorwerfbare Pflichtverletzungen<br />

hervorgerufenen Schaden nicht, da diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des<br />

Verwalters i.S.d. § 278 BGB sind 28 .<br />

bb) Parallele Kenntnis der Wohnungseigentümer<br />

Regelmäßig kann der in Anspruch genommene Verwalter einwenden, dass die ihm obliegenden<br />

Feststellungs- und Informationspflichten nicht bzw. nicht in vollem Umfang bestanden,<br />

da Wohnungseigentümer besondere bzw. parallele Kenntnis von den erheblichen Umständen<br />

hatten 29 . Richtigerweise ist zu verlangen, dass sämtliche Wohnungseigentümer entsprechende<br />

parallele Kenntnis hatten 30 .<br />

b) Einwand mangelnder Kausalität<br />

Ferner ist gerade für den Bereich der Baubranche oftmals die mangelnde Kausalität der<br />

Pflichtverletzung des Verwalters für den eingetretenen Schaden einzuwenden.<br />

So insbesondere dann, wenn infolge Vermögensverfalls der Erfüllungs- bzw. Gewährleistungspflichtigen<br />

auch im Falle gehöriger Erfüllung der Verwalterpflichten mangels Realisierbarkeit<br />

der Ansprüche ein Schaden ebenso eingetreten wäre.<br />

26 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.6.1991 – 3 W 203/90, NJW-RR 1991, 1301;<br />

Bärmann/Seuß, Rn. B 599, 607 – 608;<br />

Drasdo/Müller/Riesenberger/Bielefeld, Festschrift für W.-D. Deckert, 17 (24).<br />

27 Bärmann/Seuß, Rn. B 610; Deckert/Deckert, Grp. 4, Rn. 1381.<br />

28 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.1998 – 3 Wx 190/98, Deckert, Grp. 4, Rn. 294.<br />

29 OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.1996 – 15 W 212/96, NJW-RR 1997, 908 (909);<br />

Weitnauer/Weitnauer, § 27, Rn. 6.<br />

30 BayObLG, Beschl. v. 1.2.2001 – 2Z BR 122/00, NJW-RR 2001, 731 (732);<br />

Bärmann/Pick/Merle, § 27, Rn. 50 m.w.N.<br />

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c) Mitverschuldenseinwand<br />

Eine besondere Rolle spielt der Einwand des (erheblichen) Mitverschuldens der Wohnungseigentümer,<br />

da es in der Praxis leider nur allzu oft zu beobachten ist, dass Erwerber / Wohnungseigentümer<br />

die Entscheidung über die Durchsetzung von Ansprüchen ungebührlich verzögern<br />

oder keine bzw. keine sinnvollen Maßnahmen beschließen, obgleich der Verwalter die<br />

erforderlichen Feststellungen gemacht, rechtzeitig informiert und auf eine sachgerechte Beschlussfassung<br />

hingewirkt hatte 31 .<br />

31 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2002 – 3 Wx 148/01, ZWE 2002, 537 (540).<br />

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