BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG
BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG
BFW-Sonderveranstaltung - Immobilien Dittmann KG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BFW</strong>-<strong>Sonderveranstaltung</strong><br />
Bundesfachverband Wohnungs- und <strong>Immobilien</strong>verwalter e.V.<br />
Landesverband Bayern<br />
Freitag, 24. September 2004,<br />
Ringhotel Alpenhof<br />
Augsburg<br />
Die Eigentumswohnung als Aquarium<br />
Die korrekte Abwicklung von Wasserschäden im Wohnungseigentum<br />
1<br />
Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch 1<br />
Die Abwicklung von Wasserschäden im Wohnungseigentum (nicht beschränkt auf den Begriff<br />
des Leitungswasserschadens im Sinne der Gebäudeversicherung!) bereitet in der Praxis<br />
oftmals Probleme.<br />
An den Verwalter werden Anforderungen gestellt, denen der oft nicht gerecht werden kann,<br />
vielfach auch gar nicht gerecht werden darf.<br />
So ist insbesondere zwischen Schadensverursachung und –eintritt im Bereich des Gemeinschafts-<br />
oder des Sondereigentums zu trennen.<br />
Bedeutsam ist auch die Frage, ob und gegebenenfalls wen ein Verschulden am Schadenseintritt<br />
trifft. Ferner sind wichtige versicherungsrechtliche Fragen zu beachten.<br />
I. Die Abwicklung unverschuldeter Wasserschäden<br />
Da sich die Abwicklung unverschuldeter Schadensereignisse erheblich von der verschuldeter<br />
Schadensereignisse unterscheidet, ist zunächst zu fragen, ob und wer den Schadenseintritt<br />
verschuldet hat.<br />
1 Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Solingen; beratendes Mitglied im <strong>BFW</strong> Bundesfachverband Wohnungs-<br />
und <strong>Immobilien</strong>verwalter e.V., Landesverband West; Mitglied der ARGE Miet- und Wohnungseigentums-<br />
recht im Deutschen Anwalt Verein (DAV), Sozius der Kanzlei Krall, Kalkum & Partner GbR,<br />
Birkenweiher 13, 42651 Solingen, Tel.: 0212 / 22210-0, Fax: 0212 / 22210-40,<br />
E-mail: krall-kalkum@telebel.de, Homepage: www.krall-kalkum.de
1. Keine Gefährdungshaftung im Wohnungseigentumsrecht<br />
Sofern ein Wasserschaden nicht schuldhaft von einem Wohnungseigentümer (oder seinem<br />
Mieter) verursacht, von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein gefahrdrohender Zustand<br />
schuldhaft nicht beseitigt bzw. ein Wasserschaden schuldhaft nicht behoben wurde, sind die<br />
übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
wegen erlittener Nachteile an dessen Sondereigentum, die auf einem Mangel des Gemeinschaftseigentums<br />
beruhen, nicht haftbar.<br />
Eine verschuldensunabhängige Haftung, etwa wie die des Straßenverkehrsrechts, kennt das<br />
WEG nicht.<br />
2. Der Instandsetzungsanspruch des Geschädigten und seine Duldungspflicht<br />
Allerdings steht jedem Wohnungseigentümer, unabhängig von der Schadensursache (und der<br />
Verfolgung damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehender Ansprüche gegen Dritte),<br />
gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern ein Anspruch auf ordnungsgemäßer Verwaltung<br />
entsprechender Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gem. § 22 Abs. 5 Ziff. 2<br />
WEG zu.<br />
Die Durchführung entsprechender Maßnahmen unter Inanspruchnahme seines Sondereigentums<br />
hat allerdings jeder Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. Ziff. 4 WEG zu dulden 2 .<br />
Dieser Anspruch bezieht sich daher nicht auf das Sondereigentum, zu dessen Instandhaltung<br />
und Instandsetzung der jeweilige Sondereigentümer grundsätzlich selbst auf eigene Kosten<br />
verpflichtet ist.<br />
Dem betroffenen Wohnungseigentümer kann allerdings unter Aufopferungsgesichtspunkten<br />
ein Ersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit den<br />
Nachteilen zustehen, die dieser Wohnungseigentümer an seinem Sondereigentum dadurch<br />
erleidet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft pflichtgemäß zur Instandsetzung des<br />
Sondereigentums schreitet und dabei das Sondereigentum des Wohnungseigentümers nachteilig<br />
betroffen wird (§ 14 Ziff. 4 i.V.m. § 21 Abs. 5 Ziff. 2. WEG).<br />
Also ist zwischen dem eigentlichen Schaden am Sondereigentum, hervorgerufen durch einen<br />
unverschuldeten Mangel am Gemeinschaftseigentum (nicht ersatzfähig mangels Verschulden)<br />
und dem Aufopferungsanspruch des betroffenen Sondereigentümers aufgrund seitens der<br />
Gemeinschaft veranlasster oder durchzuführender Instandsetzungsmaßnahmen (grundsätzlich<br />
ersatzfähig) zu unterscheiden.<br />
2 BayObLG, Beschl. v. 26.2.2004 – 2Z BR 2/04, WuM 2004, 7 f.<br />
2
Übersicht:<br />
- Pflicht zur verschuldens- - Kein Schadensersatz<br />
unabhängigen Instand-<br />
setzung<br />
- Handlungspflicht des - begrenzte Handlungs-<br />
Verwalters pflicht des Verwalters<br />
- Duldungspflicht - Aufopferungsanspruch<br />
3. Abwicklung von Wasserschäden im Verhältnis zu Versicherungen<br />
Handelt es sich bei dem Wasserschaden am Gemeinschaftseigentum um einen Versicherungsfall<br />
im Rahmen der Gebäudeversicherung (Leitungswasserschadensversicherung), hat sich der<br />
Verwalter der Versicherungs- und Schadensabwicklung anzunehmen, da ein haftender Verursacher<br />
mangels Verschulden nicht vorhanden ist.<br />
Nicht unter den Schadensbegriff der Gebäudeversicherung fallende Schäden sind gegebenenfalls<br />
über die Hausratversicherung abzuwickeln.<br />
Übersicht:<br />
Schädiger<br />
scheidet<br />
aus, kein<br />
Verschulden<br />
Abwicklung von Wasserschäden<br />
im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />
Schadenseintritt<br />
im Bereich des<br />
Gem.-Eigentums<br />
Abwicklung von Wasserschäden<br />
im Außenverhältnis<br />
Haftpflicht<br />
scheidet<br />
aus, kein<br />
Verschulden<br />
3<br />
Schadenseintritt<br />
im Bereich des<br />
Sonder-Eigentums<br />
Gebäude-<br />
versicherung,<br />
wenn<br />
Leitungswasser<br />
Hausrat,<br />
soweit<br />
Sondereigentum<br />
u.<br />
kein LWS
a) Abwicklung von Schäden im Sondereigentum<br />
Als Aufgabe der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt es<br />
dem Verwalter ohne weiteres, umgehend eine Regulierung hereibzuführen und zu überwachen.<br />
Probleme ergeben sich aber dann, wenn auch Teile des Sondereigentums betroffen sind.<br />
aa) Begrenzte Verwalterpflichten bei der Abwicklung von Sondereigentumsschäden<br />
Zwar betrifft das Schadensereignis das Sondereigentum. Dieses ist jedoch nicht separat versicherbar<br />
und somit Versicherung Sache der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung<br />
gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG 3 .<br />
Ist (wie wohl überwiegend) auch das Sondereigentum betroffen, so sind die Pflichten des<br />
Verwalters allerdings begrenzt, sofern ihm nicht auch die Sondereigentumsverwaltung übertragen<br />
wurde 4 .<br />
Abgesehen von Notmaßnahmen, der zügigen Meldung des Schadensfalls und der Unterstützung<br />
des Sondereigentümers durch Information sowie Bereitstellung erforderlicher Unterlagen<br />
trifft ihn keine gesteigerte Pflicht zur Durchführung der Schadensabwicklung 5 .<br />
Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Verwalter auch nicht berechtigt, die zur Schadensbeseitigung<br />
am Sondereigentum erforderlichen Kosten, auch wenn es sich um solche<br />
handelt, die über die Versicherung abgerechnet werden sollen, aus gemeinschaftlichen Mitteln<br />
zu bevorschussen.<br />
Der Verwalter haftet, wenn die Gemeinschaft einen Ausfall dadurch erleidet, dass bestimmte<br />
Beträge eben nicht erstattet werden (Luxusreparatur durch den Sondereigentümer, nicht versicherte<br />
Schäden wie Armaturen, etc.) 6 .<br />
bb) Gerichtliche Durchsetzung<br />
Nicht übersehen werden darf indes, dass der einzelne Sondereigentümer im Falle einer etwa<br />
notwendigen Auseinandersetzung mit dem Versicherer der Unterstützung durch die Wohnungseigentümer<br />
bedarf.<br />
Da Versicherungsnehmer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, haben entweder alle<br />
Eigentümer zu klagen, oder müssen den einzelnen Eigentümer entsprechend ermächtigen 7 .<br />
3 Nußbaum, NZM 2003, 617 (618); Jansen/Köhler in:<br />
Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 38 (S. 21) m.w.N.<br />
4 Armbrüster, Vortrag in Potsdam, Potsdamer Tage zum Wohnungseigentum, 12.05.2004.<br />
5 BayObLG, Beschl. v. 3.4.1996 – 2 Z BR 5/96, NJW-RR 1996, 1298;<br />
<strong>KG</strong>, Beschl. v. 9.10.1991 - 24 W 1484/91, NJW-RR 1992, 150,<br />
a.A.: Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 81 ff. (S. 43 ff.) m.w.N.<br />
6 BayObLG, Beschl. v. 29.1.1998 – 2 Z BR 53/97, NJW-RR 1999, 305.<br />
7 OLG Hamm, Urt. v. 3.3.1995 – 20 U 335/94, NJW-RR 1995, 1419.<br />
4
) Problematik der Vereinbarung von Selbstbeteiligungen<br />
Da, wie in letzter Zeit zunehmend zu beobachten ist, sich Versicherungsunternehmen nach<br />
der Regulierung von Schadensfällen von risikobehafteten Objekten im Wege der Vertragskündigung<br />
trennen und Versicherungsschutz für solche Objekte vielfach nur noch gegen Vereinbarung<br />
von Selbstbehalten zu Lasten der Wohnungseigentümer i.H.v. oftmals mehreren<br />
tausend Euro 8 zu erhalten ist, stellt sich in solchen Fällen zum einen die Frage nach der Vertragsabschlusskompetenz<br />
des Verwalters, zum anderen die Frage danach, wer bei Schäden am<br />
Sondereigentum die Selbstbeteiligung zu tragen hat.<br />
aa) Abschlusskompetenz des Verwalters<br />
Zwar entspricht der Abschluss der verbundenen Gebäude- und Haftpflichtversicherung ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG, indes ist der Verwalter durch das<br />
WEG (§ 27 WEG) nicht gesetzlich bevollmächtigt, Versicherungsverträge namens und in<br />
Vollmacht der Wohnungseigentümer abzuschließen oder zu kündigen, es sein denn, es liegt<br />
ein Notfall i.S.d. § § 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG vor (-umstritten-) 9 .<br />
Der Verwalter bedarf nach der hier vertretenen Auffassung einer in der Gemeinschaftsordnung,<br />
dem Verwaltervertrag oder in einem Beschluss niedergelegten Vertretungsmacht.<br />
Im Rahmen dieser auf die Frage der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oftmals überhaupt<br />
nicht eingehenden Vollmachtsklauseln entspricht hiesiger Auffassung nach die Vereinbarung<br />
einer nicht unerheblichen Selbstbeteiligung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern bedarf<br />
der beschlussweisen Genehmigung. Ansonsten macht sich der Verwalter schadensersatzpflichtig<br />
10 .<br />
Eine Alternative stellt eine Beschlussfassung zur Sanierung des Rohr- bzw. Leitungsnetzes<br />
dar, da derart sanierte Objekte als neuwertig eingestuft werden und von höheren Prämien bzw.<br />
Selbstbeteiligungen verschont bleiben<br />
.<br />
bb) Tragung der nach Abzug der Selbstbeteiligung verbleibenden Schäden<br />
Verbleibt nach Abwicklung eines das Gemeinschafts- und das Sondereigentums betreffenden<br />
Versicherungsfalls ein aufgrund vereinbarter Selbstbeteiligung nicht gedeckter Schadensbetrag,<br />
stellt sich die Frage, wer den auf das Sondereigentum entfallenden nicht gedeckten<br />
Schadensbetrag aufzubringen hat.<br />
Dies kann nur die Gemeinschaft sein 11 . Zwar betrifft das Schadensereignis das Sondereigentum.<br />
Dieses ist jedoch nicht separat versicherbar und die Versicherung ist Sache der Gemeinschaft<br />
im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG 12 . Vereinbart<br />
diese eine Selbstbeteiligung, so ist der hieraus resultierende Restbetrag von der Gemeinschaft<br />
gem. § 16 Abs. 2 WEG zu tragen.<br />
8<br />
Nußbaum, NZM 2003, 617 (618).<br />
9<br />
Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 21 WEG, Rn. 145; Weitnauer, § 21 Rn. 41;<br />
a.A.: Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 7 (S. 5) m.w.N.<br />
10<br />
Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 55 ff. (S. 29 ff.) m.w.N.<br />
11<br />
Nußbaum, NZM 2003, 617 (619).<br />
12<br />
Jansen/Köhler in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Grp. 9 II; Rn. 38 (S. 21) m.w.N.<br />
5
Die Wohnungseigentümer sind indes berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss festzulegen, dass<br />
der jeweilige Sondereigentümer eine Selbstbeteiligung allein zu tragen hat 13 .<br />
c) Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung<br />
Eine weitgehend unbeachtet gebliebenes Entscheidung fällte der für Versicherungssachen<br />
zuständige IV. Senat des BGH am 11.12.2002 14 .<br />
Hiernach können die Wohnungseigentümer, die einen von einem Wasserschaden betroffenen<br />
Eigentümer seinen Aufopferungsschaden zu ersetzen haben, diesen Aufwand als Versicherungsfall<br />
bei der Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft regulieren, sofern nach den die<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ergänzenden<br />
Besonderen Bedingungen (BB), die zusätzlich vereinbart sein können, der jeweilige einzelne<br />
Miteigentümer mit seinen etwaigen Ansprüchen gegen die Gemeinschaft in den Haftpflichtversicherungsschutz<br />
einbezogen ist.<br />
Der Versicherer hat dann aber nur Folgeschäden, nicht den unmittelbaren Schaden (an den<br />
Gebäudebestandteilen) zu ersetzen.<br />
Voraussetzung ist allerdings die unverzügliche Meldung des Eintritts eines Versicherungsfalls<br />
nicht nur beim Gebäude-, sondern auch beim Haftpflichtversicherer, ansonsten droht eine<br />
Schadenshaftung des Verwalters 15 .<br />
II. Die Abwicklung verschuldeter Wasserschäden<br />
Hat das Schadensereignis seinen Ausgang im Bereich einer Sondereigentumseinheit genommen<br />
(klassisches Beispiel die ausgelaufene Waschmaschine), so ist zu differenzieren, ob ein<br />
Wohnungseigentümer oder ein Dritter (Mieter, etc.) den Schaden schuldhaft herbeiführte und<br />
welche Schäden verursacht wurden.<br />
1. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Wohnungseigentümer<br />
a) Schäden an fremdem Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum<br />
aa) Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Führt ein Wohnungseigentümer einen (Wasser-)Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum<br />
bzw. Sondereigentum Dritter schuldhaft (d.h. leicht oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich)<br />
herbei, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Ersatz des entstandenen<br />
Schadens aus vertraglicher bzw. deliktischer Haftung.<br />
Den Schaden am eigenen Sondereigentum hat alleine zu tragen.<br />
13<br />
OLG Köln, Beschl. v. 14.7.2003 – 16 Wx 124/03, ZMR 2004, 298 ff.<br />
14<br />
BGH, Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 226/01, ZfIR 2003, 242 ff m.Anm. Armbrüster = NJW 2003, 826.<br />
15<br />
OLG Köln, NZM 2001, 551.<br />
6
) Abwicklung als Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung<br />
Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand eines fremden Sondereigentums<br />
oder am Gemeinschaftseigentum einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer<br />
zur Regulierung verpflichtet, sofern nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />
Nach einer auf das Wohnungseigentum angewandten Entscheidung des BGH zum Mietrecht,<br />
wird dabei ein stillschweigend vereinbarter Regreßverzicht (§ 67 VVG) des Versicherers gegen<br />
den Schädiger angenommen 16 .<br />
b) Schäden an eigenen Sachen - Sondereigentum<br />
Führt ein Sondereigentümer an einem versicherten Gegenstand seines eigenen Sondereigentums<br />
einen Schaden herbei, so ist der Gebäudeversicherer zur Regulierung verpflichtet, sofern<br />
nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (§ 61 VVG).<br />
Eine Regreßmöglichkeit hat der Versicherer gegen den (Eigen-)Schädiger gem. § 67 Abs. 1 S.<br />
1 VVG nicht, da dieser kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist.<br />
2. Schuldhafte Herbeiführung durch einen Mieter<br />
Wird das (Wasser-)Schadensereignis durch einen Dritten (Mieter) herbeigeführt, so sind verschiedene<br />
Rechtsverhältnisse zu bedenken, nämlich das …<br />
1. des Mieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />
2. des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
3. des Mieters gegenüber dem Vermieter,<br />
4. des Vermieters gegenüber seinen Miteigentümern,<br />
5. des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter,<br />
6. der Beteiligten gegenüber dem Gebäudeversicherer.<br />
a) Verhältnis Mieter –andere Mieter / Wohnungseigentümer (1. u. 2.)<br />
Für den schuldhaft herbeigeführten Schaden bei anderen Mietern bzw. den übrigen Wohnungseigentümern<br />
haftet der Mieter unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem.<br />
§ 823 BGB.<br />
Zwar kann für den vom Mieter verursachten Schaden eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig<br />
sein, einen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer<br />
gibt es jedoch nicht (keine Pflichtversicherung, die gesetzlich unmittelbare Haftung<br />
anordnet).<br />
16 BGH, Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353.<br />
7
) Verhältnis Mieter – Vermieter (3.)<br />
Im Verhältnis von Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer gelten erleichterte Haftungsmaßstäbe.<br />
Entrichtet der Mieter im Rahmen seiner Zahlung auf die Betriebskosten auch die Beiträge zur<br />
Gebäudeversicherung, so gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine stillschweigende<br />
Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte Schäden<br />
als vereinbart 17 .<br />
Im Bereich der Wasserschäden (klassisch: die auslaufende Waschmaschine) handelt ein MIeter<br />
grob fahrlässig, der in einer Etagenwohnung eine Wasch- oder Spülmaschine ohne Einrichtung<br />
zur automatischen Unterbrechung der Wasserzufuhr (z.B. Auqastop) betreibt ohne<br />
durch geeignete optische oder akustische Vorkehrungen (Überwachung, o.ö.) dafür sorgt, dass<br />
etwa austretendes Wasser bemerkt und weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann 18 .<br />
Für den Fall, dass ein Leitungswasserschaden nicht vorliegt (Wasseraustritt aus der Waschmaschine<br />
selbst, Putz-, Plansch- oder Putzwasser) und der Mieter nicht solvent (genug) ist,<br />
um den Schaden auszugleichen, stellt sich die Frage der Haftungsbegrenzung in besonderem<br />
Maße, da der Haftpflichtversicherer nur soweit eintritt, wie der versicherte Mieter selbst zum<br />
Schadensersatz verpflichtet ist.<br />
c) Verhältnis vermietender Wohnungseigentümer / Gemeinschaft (4.)<br />
Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern haftet der Vermieter für das Verschulden<br />
seines Mieters gem. § 278 BGB, da dieser Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten<br />
ist.<br />
d) Verhältnis Vermieter / andere Mieter (insbesondere des Vermieters) (5.)<br />
Im Verhältnis zu anderen Dritten haftet der Vermieter für das Verschulden seines Mieters<br />
gem. § 278 BGB nicht, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der dem Vermieter im Rahmen anderer<br />
Rechtsverhältnisse obliegenden Schutz- und Verkehrssicherungspflichten ist 19 .<br />
Auch aus einer Überwachungspflicht des Vermieters bei seinem Mieter können Ansprüche<br />
mangels Erkennbarkeit einer Gefährdungslage durch den Vermieter regelmäßig nicht hergeleitet<br />
werden, da anderenfalls auf dem Wege der Überspannung der Überwachungspflichten<br />
des Vermieters eine Gefährdungshaftung konstruiert würde 20 .<br />
Nach Ansicht des OLG Köln stellt der Wasserschaden auch keinen verschuldenunabhängigen<br />
Gewährleistungsanspruch des Mieters aus, da es sich nicht um einen Mangel der Mietsache<br />
handele; dieser hafte der Mietsache auf Dauer nicht an, sondere beruht auf einer Handlung<br />
eines anderen Mitmieters 21 .<br />
17 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />
18 OLG Oldenburg, Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04, ZMR 2004, aktuell, S. 3;<br />
OLG Hamm, Urt. v. 27.3.1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332.<br />
19 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />
20 BGH, Urt. v. 4.12.1992 – Lw ZR 10/91, MDR 1993, 866.<br />
21 OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, Haufe-Index 1147568<br />
8
Zur Vermeidung unschöner Auseinandersetzungen ist die zulässige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses<br />
für Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache im Mietvertrag<br />
zu empfehlen 22 .<br />
e) Verhältnis Beteiligte / Gebäudeversicherer (6.)<br />
Derjenige, dem der Eigentümer die Nutzung der Sondereigentumseinheit überläßt, insbesondere<br />
der Mieter, ist Dritter im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes.<br />
Führt der Mieter schuldhaft einen Leitungswasserschaden herbei, so tritt die Leitungswasserschadensversicherung,<br />
soweit der Versicherungsumfang reicht, ein.<br />
Für sonstige Schäden am Sondereigentum tritt, sofern vorhanden, die Hausratversicherung<br />
des jeweilig betroffenen Sondereigentümers ein.<br />
Der gem. § 67 VVG grundsätzlich gegen den Mieter als Drittem mögliche Regreß des Versicherers<br />
scheitert jedoch dann, sofern bloße leichte Fahrlässigkeit vorliegt 23 .<br />
3. Schuldhafte Herbeiführung durch Verwalter / Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Verzögert die Wohnungseigentümergemeinschaft im übrigen schuldhaft die Durchführung<br />
erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bzw. notwendiger Maßnahmen<br />
zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens, so haften die übrigen Mitglieder der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft dem geschädigten Wohnungseigentümer auf Ersatz des<br />
adäuquat kausal entstandenen Schadens.<br />
Gleiches gilt für den Verwalter von Wohnungseigentum, der o.g. Maßnahmen nicht oder nicht<br />
mit der gebotenen Stringenz durchführt.<br />
Denkbar ist eine deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldhaftung des Verwalters im<br />
Falle schuldhafter Verletzung der Rechtsgüter der §§ 823 ff. BGB aufgrund der Vernachlässigung<br />
der o.g. Pflichten.<br />
Auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) haftet der Verwalters jedoch<br />
regelmäßig vertraglich gem. §§ 675, 666 BGB analog 24 .<br />
Dies gilt auch für Schäden am Sondereigentum, die einzelnen Eigentümern im Zusammenhang<br />
mit Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />
entstehen 25 .<br />
Zu berücksichtigen ist in solchen Fällen regelmäßig, dass die schuldhafte Verletzung einer<br />
dem Verwalter obliegenden Pflicht nicht notwendigerweise zur Schadensersatzhaftung überhaupt<br />
bzw. in der gewünschten Höhe führt.<br />
22 BGH, Urt. v. 24.10.2001 – VIII ARZ 1/01, MDR 2002, 330 = NJW 2002, 673 (675).<br />
23 BGH, Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 41/95, NJW 1996, 715.<br />
24 BGH, Urt. v. 20.11.1997 – III ZR 310/95, NJW 1998, 680 (681);<br />
OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.1996 – 15 W 212/96, NJW-RR 1997, 908; Bärmann/Seuß, Rn. B 619;<br />
Bub, WE 1999, 202 (204).<br />
25 BayObLG, Beschl. v. 29.1.1998 – 2Z BR 53/97, NJW-RR 1999, 305 (306);<br />
BayObLG, Beschl. v. 7.5.1992 – 2 Z BR 12/92, WE 1993, 278.<br />
9
Vielfältige Einwendungen des Verwalters, die insbesondere auf der grundsätzlichen eigenverantwortlichen<br />
Wahrnehmung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten durch die<br />
Eigentümer selbst beruhen, sind denkbar.<br />
a) Reduktion des Pflichtenumfangs<br />
aa) Keine Überspannung des Pflichtenmaßstabs<br />
Maßstab der Pflicht insbesondere zu eigener Informationsbeschaffung und –auswertung sind<br />
die Kenntnisse und Fähigkeiten eines sorgfältigen Verwalters, die insbesondere mit Blick auf<br />
bautechnische oder juristische Zusammenhänge nicht überspannt werden dürfen 26 .<br />
Werden die Möglichkeiten des Verwalters allerdings für diesen erkennbar überschritten, so<br />
hat der Verwalter auf die Hinzuziehung geeigneter Fachleute hinzuwirken 27 .<br />
Zieht der Verwalter Sonderfachleute heran, haftet er für den durch deren vorwerfbare Pflichtverletzungen<br />
hervorgerufenen Schaden nicht, da diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des<br />
Verwalters i.S.d. § 278 BGB sind 28 .<br />
bb) Parallele Kenntnis der Wohnungseigentümer<br />
Regelmäßig kann der in Anspruch genommene Verwalter einwenden, dass die ihm obliegenden<br />
Feststellungs- und Informationspflichten nicht bzw. nicht in vollem Umfang bestanden,<br />
da Wohnungseigentümer besondere bzw. parallele Kenntnis von den erheblichen Umständen<br />
hatten 29 . Richtigerweise ist zu verlangen, dass sämtliche Wohnungseigentümer entsprechende<br />
parallele Kenntnis hatten 30 .<br />
b) Einwand mangelnder Kausalität<br />
Ferner ist gerade für den Bereich der Baubranche oftmals die mangelnde Kausalität der<br />
Pflichtverletzung des Verwalters für den eingetretenen Schaden einzuwenden.<br />
So insbesondere dann, wenn infolge Vermögensverfalls der Erfüllungs- bzw. Gewährleistungspflichtigen<br />
auch im Falle gehöriger Erfüllung der Verwalterpflichten mangels Realisierbarkeit<br />
der Ansprüche ein Schaden ebenso eingetreten wäre.<br />
26 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.6.1991 – 3 W 203/90, NJW-RR 1991, 1301;<br />
Bärmann/Seuß, Rn. B 599, 607 – 608;<br />
Drasdo/Müller/Riesenberger/Bielefeld, Festschrift für W.-D. Deckert, 17 (24).<br />
27 Bärmann/Seuß, Rn. B 610; Deckert/Deckert, Grp. 4, Rn. 1381.<br />
28 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.1998 – 3 Wx 190/98, Deckert, Grp. 4, Rn. 294.<br />
29 OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.1996 – 15 W 212/96, NJW-RR 1997, 908 (909);<br />
Weitnauer/Weitnauer, § 27, Rn. 6.<br />
30 BayObLG, Beschl. v. 1.2.2001 – 2Z BR 122/00, NJW-RR 2001, 731 (732);<br />
Bärmann/Pick/Merle, § 27, Rn. 50 m.w.N.<br />
10
c) Mitverschuldenseinwand<br />
Eine besondere Rolle spielt der Einwand des (erheblichen) Mitverschuldens der Wohnungseigentümer,<br />
da es in der Praxis leider nur allzu oft zu beobachten ist, dass Erwerber / Wohnungseigentümer<br />
die Entscheidung über die Durchsetzung von Ansprüchen ungebührlich verzögern<br />
oder keine bzw. keine sinnvollen Maßnahmen beschließen, obgleich der Verwalter die<br />
erforderlichen Feststellungen gemacht, rechtzeitig informiert und auf eine sachgerechte Beschlussfassung<br />
hingewirkt hatte 31 .<br />
31 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2002 – 3 Wx 148/01, ZWE 2002, 537 (540).<br />
11