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Exposé EU-Insolvenz - Kanzlei DIOP & MEIER

Exposé EU-Insolvenz - Kanzlei DIOP & MEIER

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E x p o s é<br />

<strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> in 4 - 8 Monaten<br />

Entschulden Sie sich mittels der <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> in nur 4 - 8<br />

Monaten und seien Sie danach wieder voll rechts- und geschäftsfähig.<br />

Seite 2 - Allgemeine Informationen zur <strong>Insolvenz</strong>-<strong>EU</strong><br />

Seite 3 - Service der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />

Seite 4 - Ablauf des Verfahrens<br />

Seite 5 - Konditionen der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />

Seite 5 - Allgemeine Kosten einer <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong><br />

Seite 6 - BGH Urteil<br />

<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 1<br />

Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />

Tel: +49 30 398 397 85 Fax:+49 30 394 19 49<br />

Internet:: kanzlei-d-m.de Email: info@kanzlei-d-m.de<br />

Kooperationen ∙ Niederlassungen<br />

Wirtschaftsberatung ∙ Steuerberater ∙ Rechtsanwälte<br />

England ∙ Spanien ∙ Frankreich ∙ Österreich


Allgemeine Informationen zur <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung und den damit verbundenen<br />

Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem<br />

<strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat. In Deutschland ist mit einer Dauer des Verfahrens von gegenwärtig 7 bis<br />

9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. An den vom Gericht<br />

festgesetzten Treuhänder muss der pfändbare Teil des Einkommens während der<br />

Wohlverhaltensphasen abgetreten werden. Die Gerichtskosten können vorübergehend<br />

gestundet werden, dürfen jedoch nicht erlassen werden. Beispielsweise in Frankreich dauert<br />

dieses <strong>Insolvenz</strong>verfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität ab 8 bis 18<br />

Monaten.<br />

Eine Wohlverhaltensphase wie in Deutschland von 6 Jahren gibt es in z.B. Frankreich nicht.<br />

Mit Beschluss vom 18.9.2001 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) festgelegt, dass<br />

die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt<br />

werden müssen, das bedeutet, dass auch deutsche Staatsbürger in Frankreich oder auch in<br />

jedem anderen <strong>EU</strong> Mitgliedsstaat das <strong>Insolvenz</strong>verfahren mit Entschuldung<br />

(Restschuldbefreiung) erfolgreich durchführen können.<br />

> Siehe dazu BGH Urteil Seite 6 <<br />

Es muss bei der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren auf Sie zutrifft. Hierbei zählt zum Beispiel die<br />

Haftungsinanspruchnahme aus ehemaliger Tätigkeit als Einzelunternehmer oder GbR oder<br />

die Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer einer GmbH. Natürlich zählen hier auch<br />

Schulden, die Sie sich als Privatperson aufgebaut haben (z.B. private Kredite, Mietschulden,<br />

Steuerschulden, etc ... )<br />

Trifft die Verbraucherinsolvenz auf Sie zu, dann ist es Ihnen problemlos möglich, Ihren<br />

"offiziellen" Lebensmittelpunkt, also Ihren Erstwohnsitz ins <strong>EU</strong>-Ausland zu verlegen und die<br />

<strong>Insolvenz</strong> dort in nur wenigen Monaten durchzuführen. Sie müssen dazu weder französisch<br />

noch eine andere Fremdsprache sprechen. Ihre Arbeit in Deutschland müssen Sie ebenfalls<br />

nicht aufgeben.<br />

Die <strong>Kanzlei</strong> begleitet und betreut mittlerweile hunderte Personen, zumeist ehemals<br />

Unternehmer, jedes Jahr bei der Durchführung des <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong>verfahrens. Wir informiern<br />

Sie im Detail was „wirklich" im Ausland zu tun ist und welche Nachweise (Lebensmittelpunkt)<br />

zu erbringen sind und begleiten Sie hier bei jedem Schritt. Außerdem beraten wir Sie, wie<br />

Sie unternehmerisch während einer <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> tätig werden können (z.B. durch<br />

Gesellschaftsplattformen) und wie Sie dabei Ihr vorhandenes privates oder geschäftliches<br />

Vermögen sichern. Die einmaligen Kosten für die gesamte Beratung und Betreuung<br />

während des gesamten Zeitraums liegen bei ab 1.500 <strong>EU</strong>R. Wir informieren Sie über die<br />

Möglichkeiten, Ihr bestehendes Unternehmen vor Zugriffen zu schützen und<br />

Zugriffe/Pfändungen Dritter abzuwähren.<br />

Wichtig dafür, ist dass Sie sich vorher informieren www.kanzlei-d-m.de<br />

und einen persönlichen Termin mit uns vereinbaren.<br />

<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 2<br />

Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />

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Kooperationen ∙ Niederlassungen<br />

Wirtschaftsberatung ∙ Steuerberater ∙ Rechtsanwälte<br />

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Service der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />

Wir sind eine Sanierungs und Wirtschaftskanzlei, die in den letzten Jahren mehr als 200<br />

Mandate erfogreich in einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden begleitet hat. Wir bieten<br />

den Service daher vorrangig Unternehmern und Privatpersonen an, die sich in kurzer Zeit<br />

entschulden möchten und in dieser Zeit weiterhin geschäftlich tätig bleiben wollen, ohne<br />

dabei den Sitz ihres Geschäftes verlagern zu müssen. Eine weitere Priorität liegt darin, das<br />

eventuell bestehende private und/oder geschäftliche Vermögen zu schützen, z.B. durch eine<br />

neue Gesellschaft oder unser Bauherrnmodell.<br />

Im Stundenhonorar der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier, in Höhe von 160,00 <strong>EU</strong>R zuzüglich RA<br />

Kosten, werden folgende Leistungen für Sie erbracht:<br />

� Beratung zur gesamten Durchführung der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> mit hauseigener<br />

Rechtsabteilung vor Aufnahme des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens (Dauer ca. 1,2 Stunden) und<br />

Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte bei der Durchführung des<br />

Verfahrens.<br />

� Beratung zur Weiterführung einer beruflichen/geschäftlichen Tätigkeit mit<br />

Fortführung/Neugründung eines Unternehmens unter wie z.B. einer Sarl, Ltd oder<br />

GmbH, welches auch treuhänderisch begleitet werden kann, um somit Ihr/das<br />

Vermögen sichert.<br />

� Beratung zur Sicherung von bestehendem oder neuem Vermögen (z.B. von<br />

Immobilen oder Erträgen aus geschäftlicher Tätigkeit - Bauherrenmodell)<br />

� Begleitung beim Umzug des Hauptwohn/Geschäftssitzes in ein <strong>EU</strong>-Land<br />

� Begleitung bei der Einrichtung des Hauptwohnsitzes nach den Anforderungen des<br />

jeweiligen Landes<br />

� Begleitung bei den Modalitäten bei Ämtern und Gerichten<br />

� Zur Verfügungstellung unserer Niederlassungen sowie unseres Netzwerkes vor Ort<br />

bei dem <strong>Insolvenz</strong>verfahren im <strong>EU</strong>-Ausland sowie im Inland.<br />

Hinweis:<br />

Zur Durchführung Ihres Verfahrens ist es nicht nötig, dass Sie eine Fremdsprache sprechen.<br />

Wichtig ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in jenem Land haben müssen, in dem Sie das<br />

Verfahren beantragen wollen – wie z. B. Frankreich, England, Österreich, Spanien,<br />

Deutschland. Der Arbeitsplatz kann weiterhin bestehen.<br />

<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 3<br />

Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />

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Ablauf des Verfahrens:<br />

1. Das Verfahren zur Durchführung der <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> beginnt bei der <strong>Kanzlei</strong><br />

Diop & Meier mit einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem alle Details zur<br />

<strong>Insolvenz</strong> besprochen werden. Bei diesem ist dann auch der hauseigene<br />

Rechtsanwalt dabei. Hier werden auch individuelle Fragen und Probleme mit<br />

eingebunden und geklärt. Außerdem wird in diesem Gespräch erörtert, wie Sie<br />

weiterhin unternehmerisch tätig werden oder bleiben können, zum Beispiel mittels<br />

einer neuen oder gegebenenfalls treuhänderischen Firma mit Konto und Eintragung<br />

im Handelsregister. Hier wird insbesondere auch besprochen, wie Ihr (wenn<br />

vorhandenes) persönliches und geschäftliches Vermögen gesichert werden kann.<br />

2. Als zweites erfolgt die offizielle Verlagerung des Erstwohnsitzes ins <strong>EU</strong>-Ausland und<br />

die Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt. Unsere Niederlassungen vor<br />

Ort stellen Ihnen kostengünstige Mietangebote zur Verfügung und begleiten und<br />

betreuen Sie bei der Unterzeichnung der Mietverträge und bei der Anmeldung vor<br />

Ort.<br />

3. Der deutschsprachige Anwalt prüft Ihre Unterlagen (Gläubigerliste, etc.) und<br />

beantragt nach 6-8 Monaten bei den <strong>EU</strong>-Gerichten die Eröffnung des Verfahrens.<br />

Alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie werden sofort gestoppt und<br />

Sie kommen in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes.<br />

4. Der vom Gericht bestimmte Verwalter unternimmt mit Ihnen alle weiteren Schritte. Er<br />

erstellt nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem<br />

Gericht übergibt. Sofern Ihrerseits keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren,<br />

wie in Deutschland auch, abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung<br />

der Legitimation/Entschuldung (Restschuldbefreiung) vornehmen.<br />

Achtung: Sofern das Gericht erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten<br />

willkürliche Schulden aufgebaut wurden und man sich auf diese Art und Weise von<br />

seinen Verpflichtungen befreien will, wird das Verfahren abgelehnt.<br />

5. Mit dem Urteil des <strong>Insolvenz</strong>gerichtes, müssen Sie beim Amtsgericht den Antrag auf<br />

Löschung der Schuldnerdaten im Schuldner-Register stellen, außerdem die<br />

Löschung der Schulden aus der Schufa beantragen. Bis vor kurzem durften deutsche<br />

Gerichte dies ablehnen, nach heutiger Rechtssprechung des BGH ist das nicht mehr<br />

möglich. Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch<br />

zusätzlich eine Bestätigung gegeben. Diese Verordnung vom 31.5.2002 besagt,<br />

dass alle <strong>Insolvenz</strong>verfahren, die in einem <strong>EU</strong>-Land entschieden wurden, von<br />

allen anderen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.<br />

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Konditionen der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />

Komplettberatung und Betreuung während der gesamten <strong>EU</strong>-<strong>Insolvenz</strong> unter Einbindung<br />

folgender Leistungen:<br />

� Beratung zur gesamten Durchführung der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> vor Aufnahme des<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahrens (Dauer ca. 1 1/2 Stunden)<br />

� Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte zur glaubhaften<br />

Durchführung des Verfahrens und zur Sicherung von bestehenden<br />

Vermögenswerten<br />

� Offizielle Sitzverlegung ins <strong>EU</strong>-Ausland (Zweitwohn- und Arbeitssitz kann<br />

Deutschland bleiben)<br />

� Offizieller Hauptwohnsitz im <strong>EU</strong>-Ausland mit allen Anforderungen (wie z. B.<br />

Anmeldung: Strom, Wasser, Heizung, usw.)<br />

� Einleitung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens im <strong>EU</strong>-Ausland durch das Netzwerk der<br />

deutschsprachigen Anwälte.<br />

� Begleitung bei der Durchführung der Modalitäten bei Ämtern und Gerichten<br />

� Betreuung der Mandantschaft vor Ort durch unsere Niederlassungen bzw. deren<br />

Mitarbeiter<br />

Kosten ab 6.900,00 <strong>EU</strong>R<br />

Allgemeine Kosten der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong>:<br />

Neben der Kostennote der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier in Höhe von 3.900,00 <strong>EU</strong>R entstehen noch<br />

zwei weitere Kostenfaktoren, welche in einer <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> Berücksichtigung finden<br />

müssen.<br />

Zum ersten entstehen Mietkosten durch das erforderliche Mietverhältnis. Die Kosten hierbei<br />

sind bei monatlich zwischen ca. 350,00-500,00 <strong>EU</strong>R einzuordnen und über den gesamten<br />

Verlauf der <strong>Insolvenz</strong> von Nöten. Bei der Anmietung dieses Mietverhältnisses ist die <strong>Kanzlei</strong><br />

Diop & Meier im Rahmen ihres Services vor Ort, mit den Mitarbeitern, für Sie da. Als zweites<br />

entstehen die <strong>Insolvenz</strong>anwalts- und Gerichtskosten, welche maßgeblich von der Höhe der<br />

Verbindlichkeiten und vor allem der Anzahl der Gläubiger abhängig ist.<br />

Bei wenigen Gläubigern (1-10) können die Kosten bei ca. 1.900,00 <strong>EU</strong>R liegen, sind es<br />

mehr z.B. 20 bis 50, können diese Kosten auch schon mal bei 3.200,00 <strong>EU</strong>R und mehr<br />

liegen.<br />

Im Schnitt liegen die Kosten des Mietverhältnises, <strong>Insolvenz</strong>verwalter und Gerichtskosten bei<br />

insgesamt ab 6.900,00 <strong>EU</strong>R – 14.900,00 <strong>EU</strong>R, welche in Raten gezahlt werden können.<br />

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BGH Urteil<br />

BGH. Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen<br />

Leitsatz des Kommentators:<br />

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem<br />

Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO,<br />

insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine<br />

dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (Bsp.<br />

Frankreich) geltenden Fristen, zur Erlangung der Restschuldbefreiung, müssen nicht den<br />

relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.<br />

BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00<br />

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden<br />

Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach<br />

Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal<br />

d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF<br />

nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de<br />

Grande Instance de Strasbourg das Konkurs(Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am<br />

18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner<br />

Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer<br />

Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen<br />

Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet.<br />

Auf die darauf gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG<br />

abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel<br />

zurückgewiesen.<br />

Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.<br />

Das französische <strong>Insolvenz</strong>verfahren beanspruche grundsätzlich universelle Geltung auch<br />

im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites")<br />

zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für<br />

Gläubiger von Forderungen fremden Rechts. Diese Entschuldungswirkung sei - so führt das<br />

OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe<br />

gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer<br />

Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.1 = NLIW<br />

1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 Verg10 Nr. 1). Nach Art. 102 EGIns0, der den früheren<br />

anerkennungsrechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für<br />

die Anerkennung von <strong>Insolvenz</strong>wirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des<br />

ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit;<br />

Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem<br />

deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische<br />

Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll vergleichbar.<br />

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Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als Verfahrensfolge der<br />

Liquidation kenne, bestehe zur französischen "suspension des poursuite“ nur ein gradueller<br />

Unterschied.<br />

Das französische <strong>Insolvenz</strong>gericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem<br />

international zuständig gewesen. Nach altem und neuem <strong>Insolvenz</strong>recht sei bei fehlender<br />

selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes und<br />

damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 711 KO, § 3 1<br />

Ins0, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 f. BGB. Danach seien die ständige<br />

Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den<br />

Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet<br />

seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er<br />

in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten<br />

entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld<br />

könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in<br />

Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die „winjonction de<br />

payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens<br />

nach Art. 311 EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaates, ob er die<br />

Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, SIg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.).<br />

Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 1, 15 AVAG.<br />

2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl.<br />

ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a)<br />

Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des<br />

Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe<br />

seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der<br />

Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum<br />

shopping" könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden.<br />

Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie das<br />

französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.<br />

b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung<br />

des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in<br />

Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner<br />

seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat, um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben;<br />

immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er<br />

jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils<br />

grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle<br />

hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er<br />

den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte<br />

Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt,<br />

er habe es von seinem Bruder geliehen. Zudem ist es für den Wohnsitz - entgegen der<br />

Auffassung der Gläubigerin -bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor<br />

einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das französische<br />

Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hält, ist dessen Entscheidung mit<br />

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dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der<br />

Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer <strong>Insolvenz</strong>gerichte (vgl. Art. 102 1 Nr. 1<br />

EGIns0) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung<br />

Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder<br />

gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen Gründen das<br />

ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in<br />

diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale<br />

Zuständigkeit des ausländischen <strong>Insolvenz</strong>gerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 Ins0) ergibt.<br />

Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem<br />

umfassenden Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu<br />

prüfen (s.u. II).<br />

II. 1. Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender<br />

Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder <strong>Insolvenz</strong>verfahren verstoße als<br />

solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am<br />

französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei<br />

unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht der Schuldner habe über<br />

deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen<br />

Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des "président du<br />

tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 11 des französischen<br />

<strong>Insolvenz</strong>gesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin<br />

wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des<br />

Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfähren der<br />

<strong>Insolvenz</strong> ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche<br />

Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern<br />

zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen<br />

in Wem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und<br />

könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.<br />

2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann<br />

nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte<br />

Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der<br />

Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen<br />

Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in<br />

unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem<br />

"Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen<br />

habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht<br />

vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben,<br />

auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf<br />

verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben,<br />

weil auch die Regelung des Art. 169 11 des französischen <strong>Insolvenz</strong>gesetzes die individuelle<br />

Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.<br />

3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.<br />

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a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des<br />

ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen<br />

enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach<br />

inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis<br />

einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134,<br />

79 [91 E] = NOW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 Verg10 Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die<br />

Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl.<br />

BayObLGZ 1999, 310 = NJW 20001 220 NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG<br />

Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]).<br />

a) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen §§<br />

286 ff., 304 ff. InsO ) ab 1. 1. 1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft<br />

sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten<br />

Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.<br />

aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im<br />

Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige<br />

Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens (§§ 287 11, 291 ff. Ins0).<br />

In welchem Umfang diese Regelung die Befriedigungsaussichten der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit<br />

einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Ins0 zusätzlich<br />

dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das<br />

Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier<br />

eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gern. Art. 107 EGIns0<br />

beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange<br />

die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 2.045,00 Euro netto.<br />

Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden<br />

sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des<br />

Schuldners wurde sein in Frankreich belegtes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück,<br />

verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich<br />

wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches <strong>Insolvenz</strong>recht<br />

anzuwenden gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der<br />

Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmissbräuchlich nach Frankreich<br />

verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach<br />

Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet:<br />

1. Höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,<br />

2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen<br />

Krankenkasse,<br />

3. viel geringere Steuerbelastung sowie<br />

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4. geringere Lebenshaltungskosten.<br />

Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer<br />

veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf<br />

sich zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht<br />

erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern<br />

vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland<br />

zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht<br />

(s. o. I 2b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche<br />

ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag. c) Die<br />

Rechtsbeschwerde beruft sich auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in<br />

dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch<br />

waren die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend belegt,<br />

dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen<br />

wesentlicher Umstände erlangt hat.<br />

Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 2.045,00 Euro<br />

könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der<br />

Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren<br />

Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das<br />

pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht um die<br />

gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine<br />

Stundung gewährt war.<br />

Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen<br />

Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18.5.1999 nicht bekannt<br />

gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren<br />

Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach<br />

deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet<br />

ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539<br />

[561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZIns0 2001, 572; AG Duisburg,<br />

NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 1 InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des<br />

geplanten ÄndG).<br />

Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre<br />

Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich.<br />

Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst seine<br />

Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe<br />

des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren<br />

teilgenommen haben.<br />

d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der<br />

widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte<br />

Restschuldbefreiung anzuerkennen.<br />

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Kommentar:<br />

"Vive la France„ kann man nach diesem BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich<br />

frankophile 9. Senat des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen<br />

und klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit<br />

Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes <strong>EU</strong>-Bürgers, Wohnsitz und<br />

Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines<br />

deutschen Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu<br />

verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen<br />

im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur "alten" deutschen<br />

InsO sensationell kurzes (3 Jahre und 4 Monate) Verfahren zur Restschuldbefreiung.<br />

Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen Deutschland der Schuldner<br />

mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er<br />

dank Wohnsitz in Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde auch hier<br />

vorhandenes Vermögen (ein Hausgrundstück) vollständig verwertet.<br />

Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der<br />

öffentlichen Ordnung. Es sah die Gefahr eines "Restschuldbefreiungs-Tourismus" in Europa.<br />

Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass diese (vereinzelten) Fälle nicht zum<br />

Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa akzeptiert<br />

werden müssen.<br />

Übertragbar ist die rechtliche Situation bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser<br />

Nachbarland Österreich. Gemäß vorstehendem Beschluss müsste auch die einem<br />

Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt<br />

werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine Mindestquote von 10 % zu erbringen<br />

hat.<br />

Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch mit seinem Verfahren bis zum 31.5.2002 warten.<br />

Dann tritt die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346 / 2000 vom 29.5.2000<br />

( Fundstelle: NZI 2000, 407 - 415 ) in Kraft und in allen Mitgliedsstaaten der <strong>EU</strong> müssen die<br />

Wirkungen einer Auslandsinsolvenz anerkannt werden.<br />

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