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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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204 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />

Begründet ist der Befangenheitsantrag,<br />

weil das Schreiben des<br />

Vorsitzenden v. 31.8.2009 in der<br />

Tat nicht erkennen lässt, dass<br />

das Gericht von Amts wegen die<br />

Nachholung des rechtlichen Gehörs gem. §33a StPO erwogen<br />

hat, sondern vielmehr dargetan wird, dass der Vorwurf, Anträge<br />

auf mündliche Verhandlung übersehen zu haben, zutreffe und<br />

gleichwohl lediglich auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses<br />

hingewiesen worden ist. Dies wiegt umso schwerer, als der Bf.<br />

nicht nur im Antrag v. 4.2.2009 die mündliche Verhandlung<br />

begehrt hat, sondern ausdrücklich zuvor bereits mit Schreiben<br />

v. 7.8.2008, sowie später mehrfach u.a. mit Schreiben v.<br />

6.2.2009, 11.2.2009 und 23.2.2009. Dass diese Vielzahl von<br />

Anträgen schlicht „übersehen“ worden sein soll und dem Vorsitzenden<br />

die Vorschrift des §33a StPO nicht bekannt sein<br />

sollte, obwohl er ausweislich des Briefkopfs seiner persönlichen<br />

Schriftsätze zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht ist,<br />

begründet einen Anschein, der die Besorgnis rechtfertigt, dass<br />

der Vorsitzende nicht unparteilich ist, weil er nicht uneingeschränkt<br />

bereit erscheint, das Vorbringen des Bf. zur Kenntnis<br />

zu nehmen und es unbefangen zu würdigen.<br />

Soweit der angefochtene Beschluss einen Mangel des Befangenheitsantrages<br />

darin gesehen hat, dass der Befangenheitsgrund<br />

von dem Bf. nicht glaubhaft gemacht worden sei, geht<br />

diese Begründung fehl. Sämtliche Umstände, auf die der Befangenheitsantrag<br />

gestützt ist, sind gerichtsbekannt, nämlich<br />

Gegenstand des Akteninhalts und der eigenen Korrespondenz,<br />

so dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedarf (vgl. BGH,<br />

NStZ 2007, 161; Meyer-Goßner, a.a.O., §45 Rdnr. 6m.w.N.).<br />

Zudem bedurfte es auch einer Bezugnahme auf die dienstlichen<br />

Äußerungen des Vorsitzenden nicht, die dem Bg. nicht<br />

bekannt gemacht worden sind, obwohl dies gem. §33 Abs. 2,<br />

Abs. 3 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG<br />

24, 56).<br />

3. Der dritte Befangenheitsantrag des Bf. v. 29.1.2010 gegen<br />

die namentlich benannten Mitglieder der III. Kammer, weil<br />

diese durch den Beschl. v. 30.10.2009 nicht selbst über die<br />

Anhörungsrüge hätten entscheiden dürfen, ist ebenfalls zulässig<br />

und begründet. Denn in der Tat hätten die Richter gem.<br />

§29 Abs.1 StPO nur solche Handlungen vornehmen dürfen,<br />

die keinen Aufschub gestatteten. Die Entscheidung in der<br />

Hauptsache, den Beschl. v. 1.7.2009 aufzuheben, stellt sich<br />

nicht als unaufschiebbare Amtshandlung dar, da keinerlei<br />

Dringlichkeit bis zur Entscheidung der Ersatzrichter (vgl.<br />

BGHSt 48, 264) hierfür bestand.<br />

Dass die Handlung aufschiebbar gewesen wäre, begründet<br />

zwar für sich allein nicht ihre Unwirksamkeit (vgl. BGH, NStZ<br />

2002, 429), sondern die Handlung stellt sich als lediglich fehlerhaft<br />

dar (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., §29, Rdnr. 5).<br />

Mit der Aufhebung des Beschl. v. 1.7.2009 ist keineswegs die<br />

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeräumt worden, denn<br />

dieses ist dem Bf. nach wie vor nicht gewährt worden. Eine<br />

Beschwer des Bf. besteht mithin fort.<br />

Aufgrund der nicht veranlassten, nicht unaufschiebbaren<br />

Beschlussfassung v. 30.10.2009, ist durch die Mitglieder der III.<br />

Kammer des AnwG Köln erneut in Verfahrensrechte des Bf.<br />

eingegriffen worden. Angesichts der Vielzahl der Verfahrensverstöße,<br />

die sich zu Lasten des Bf. auswirken, unter Einschluss<br />

auch des schleppenden zeitlichen Ablaufs der Behandlung der<br />

Ablehnungsanträge, besteht auch bei vernünftiger und verständiger<br />

Würdigung der Anschein, dass die genannten Richter<br />

dem Bf. nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Keine Nachholung des<br />

rechtlichen Gehörs<br />

erwogen<br />

Der Befangenheitsantrag v. 29.1.2010 ist deshalb ebenfalls für<br />

begründet zu erklären.<br />

Soweit der angefochtene Beschluss auch insoweit die mangelnde<br />

Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes thematisiert<br />

hat, gilt das zuvor unter 2. Gesagte entsprechend.<br />

Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben,<br />

als die Befangenheitsanträge v. 9.9.2009 und v. 21.1.2010 als<br />

unzulässig verworfen worden sind; diese waren auf die Beschwerde<br />

hin für begründet zu erklären. Hinsichtlich des Befangenheitsantrages<br />

v. 5.8.2009 war die sofortige Beschwerde<br />

dagegen unbegründet.<br />

Fachanwalt – Recht zum Vorlegen von Arbeitsproben in<br />

elektronischer Form<br />

BRAO §50 Abs. 5; FAO §6Abs. 3, §24; BGB §126b<br />

* 1. Ein Fachanwaltsanwärter ist berechtigt, der Rechtsanwaltskammer<br />

Arbeitsproben in elektronischer Form zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

* 2. An einer Spruchreife fehlt es nicht deshalb, weil der Vorprüfungsausschuss<br />

der Rechtsanwaltskammer eine Sache bisher<br />

weder beraten noch entschieden hat.<br />

* 3. Die Entscheidung nach §§ 43c BRAO, 24 FAO ist eine gebundene<br />

Entscheidung, bei der der Kammervorstand, wenn der<br />

Antragsteller die Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung<br />

erfüllt, keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat.<br />

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.5.2011 – 1 AGH 85/10<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Der Kl. begehrt von der Bekl., ihm – im Wege der Untätigkeitsklage<br />

– die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt<br />

für Medizinrecht“ zu verleihen.<br />

Der 38 Jahre alte Kl. ist seit Oktober 2004 RA im Bezirk der<br />

Bekl. mit Kanzleisitz.<br />

Mit Antrag v. 28.4.2010, Eingang bei der Bekl. am 29.4.2010,<br />

stellte der Kl. Antrag auf Gestaltung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung<br />

„Fachanwalt für Medizinrecht“. Dem Antrag<br />

beigefügt waren diverse Nachweise der theoretischen Eignung<br />

und eine Fallliste mit den laufenden Nummern 1 bis 70 aus<br />

dem Zeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung. Nach eigenen<br />

Angaben verfügt der Kl. über weitere fundierte Kenntnisse<br />

durch wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Medizin- und<br />

Gesundheitsrecht. So hat der Kl. vor seinem rechtswissenschaftlichen<br />

Studium in den Jahren 1993/1994 an der Friedrich-Alexander-Universität<br />

Erlangen/Nürnberg Humanmedizin<br />

studiert. Nach Aufnahme seines rechtswissenschaftlichen Studiums<br />

im Herbst 1994 hat er sich schwerpunktmäßig mit medizin-<br />

und gesundheitsrechtlichen Fragen befasst und auch während<br />

seines Studiums vertiefend Medizinrechtsvorlesungen<br />

besucht; während seines Referendariats hat er als wissenschaftliche<br />

Hilfskraft an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften<br />

der Universität Bielefeld gearbeitet, wurde dort als fachfremder<br />

Kandidat zum Promotionsstudium zugelassen und mit einer<br />

Arbeit auf dem Gebiet der Strahlenschutzepidemiologie im<br />

August 2005 zum Doktor der Gesundheitswissenschaften promoviert.<br />

Ferner hat er in einer Reihe von Fällen im juristischen<br />

und medizinischen Schrifttum zu medizinrechtlichen Fragen<br />

publiziert; mit seinen Veröffentlichungen ist er in der juris-<br />

Datenbank und im Bestandsverzeichnis der Bibliothek des<br />

BGH aufgenommen.<br />

Auf die Eingangsbestätigung der Bekl. v. 29.4.2010 zahlte er<br />

die angeforderte Antragsgebühr ein. Dies bestätigte die Bekl.<br />

ihm mit Schreiben v. 6.5.2010 und am selben Tag versandte sie

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