Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011 Personalien/Pflichten und Haftung des Anwalts 195<br />
JR Friedrich Jansen neuer Präsident der<br />
RAK Koblenz<br />
Auf der Mitgliederversammlung der RAK für den OLG-Bezirk<br />
Koblenz in Bad Kreuznach hat am 18.5.2011 der Vorstand Justizrat<br />
Friedrich Jansen aus Neuwied zum neuen Präsidenten<br />
gewählt. Jansen übernimmt das Amt von JR Dr. Norbert Westenberger<br />
aus Mainz, der seit 15 Jahren an der Spitze der RAK<br />
Koblenz stand. Die RAK vertritt die Interessen von mehr als<br />
3.200 Rechtsanwälten im OLG-Bezirk Koblenz.<br />
Friedrich Jansen ist seit 1980 Vorstandsmitglied und seit 2005<br />
Vizepräsident. Er war von 1990 bis 2003 Mitglied im Vorstand<br />
des DAV und hat die Interessen der rheinland-pfälzischen<br />
Anwälte vertreten. Von 1990 bis 2005 war er Vorsitzender des<br />
Gebührenrechtsausschusses des DAV und war in dieser Eigenschaft<br />
maßgeblich an der Gebührenrechtsnovelle 1994 und<br />
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beteiligt.<br />
Das aktuelle Urteil<br />
Anwaltshaftung bei Rechtsschutzversicherung<br />
Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit<br />
seinem Rechtsschutzversicherer andererseits sind rechtlich selbstständige<br />
Verträge. Eine Zurechnung nach Maßgabe der §§ 254,<br />
278 BGB scheidet deshalb aus.<br />
OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2011 – 1 U 358/10, NJW-RR 2011,<br />
761; VersR 2011, 791<br />
Besprechung:<br />
Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten nimmt den<br />
Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser für den<br />
Mandanten eine Klage gegen den falschen Beklagten erhoben<br />
habe. Der Versicherer verlangt Erstattung der verauslagten Verfahrenskosten.<br />
Das LG bejahte einen Haftpflichtanspruch dem<br />
Grunde nach, lastete aber dem Rechtsschutzversicherer ein<br />
erhebliches Mitverschulden an, weil dieser ja im Vorfeld die<br />
Erfolgsaussichten der Klage geprüft und Deckungszusage erteilt<br />
habe, obwohl die Aussichtslosigkeit der Klage sich ganz offensichtlich<br />
bereits aus der ersten Seite eines (offenbar vorgelegten)<br />
Notarvertrages ergeben habe. Das OLG änderte das LG-<br />
Das aktuelle Urteil<br />
Personalien<br />
Jansen tritt sein Amt zu einem Zeitpunkt an, zu dem die Landesregierung<br />
plant, das OLG Koblenz aufzulösen und mit dem<br />
OLG Zweibrücken zusammenzuführen. Er wird sich deshalb<br />
verstärkt für den Erhalt des OLG Koblenz und damit der RAK<br />
für den OLG-Bezirk Koblenz einsetzen. Weiter steht im Mittelpunkt<br />
seiner Arbeit die Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung<br />
und damit der Unabhängigkeit der Anwältinnen und<br />
Anwälte, wozu zwingend die Sicherung der wirtschaftlichen<br />
Existenz durch die seit langem vom Gesetzgeber versprochene<br />
Gebührenanpassung gehört.<br />
Schwerpunkte werden ebenfalls liegen auf der Qualitätssicherung<br />
der anwaltlichen Arbeit und einer Rückbesinnung auf das<br />
Berufsethos einer guten freiberuflichen Berufsausübung.<br />
Der ehemalige Präsident der RAK JR Dr. Norbert Westenberger<br />
bleibt bis zum 7.10.2011 Vizepräsident der <strong>BRAK</strong>. Danach legt<br />
er auch dieses Amt nieder. Die Verabschiedung als Präsident<br />
der RAK Koblenz findet am 28.10.2011 statt.<br />
Pflichten und Haftung des Anwalts<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,<br />
Allianz München,<br />
Rechtsanwalt Holger Grams<br />
Mitteilung der RAK Koblenz<br />
Urteil auf die Berufung des Versicherers ab und verurteilte den<br />
Anwalt zum Ersatz des gesamten Kostenschadens aus dem Vorprozess.<br />
Zwar stehe dem Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt<br />
kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu, da zwischen<br />
ihnen kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Jedoch<br />
bestehe ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen<br />
den Anwalt, der nach §17 Nr. 8Satz 1ARB 2001 (entspricht<br />
§86 VVG) auf den Versicherer übergegangen sei. Der Anwalt<br />
habe durch die Erhebung einer wegen fehlender Passivlegitimation<br />
des Beklagten aussichtslosen Klage eine anwaltliche<br />
Pflichtverletzung begangen, aufgrund derer der Mandant den<br />
Rechtsstreit mit für ihn nachteiliger Kostenfolge verloren habe.<br />
Der Schadensersatzanspruch sei nicht wegen eines Mitverschuldens<br />
zu mindern. Nach §254 Abs. 1 BGB komme es auf<br />
ein Mitverschulden des „Beschädigten“ an. Dies sei nicht der<br />
Versicherer, sondern der Mandant als Partei des Mandatsvertrages.<br />
Ein Mitverschulden des Mandanten sei nicht ersichtlich.<br />
Der Rechtsschutzversicherer sei auch nicht als Erfüllungsgehilfe<br />
des Mandanten im Mandatsverhältnis zum Anwalt anzusehen,<br />
so dass ein etwaiges Verschulden des Versicherers nicht dem<br />
Mandanten nach §§ 254 Abs. 2Satz 2, 278 BGB zuzurechnen<br />
sei. Der Versicherer sei lediglich aufgrund des mit dem Man-