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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011 Personalien/Pflichten und Haftung des Anwalts 195<br />

JR Friedrich Jansen neuer Präsident der<br />

RAK Koblenz<br />

Auf der Mitgliederversammlung der RAK für den OLG-Bezirk<br />

Koblenz in Bad Kreuznach hat am 18.5.2011 der Vorstand Justizrat<br />

Friedrich Jansen aus Neuwied zum neuen Präsidenten<br />

gewählt. Jansen übernimmt das Amt von JR Dr. Norbert Westenberger<br />

aus Mainz, der seit 15 Jahren an der Spitze der RAK<br />

Koblenz stand. Die RAK vertritt die Interessen von mehr als<br />

3.200 Rechtsanwälten im OLG-Bezirk Koblenz.<br />

Friedrich Jansen ist seit 1980 Vorstandsmitglied und seit 2005<br />

Vizepräsident. Er war von 1990 bis 2003 Mitglied im Vorstand<br />

des DAV und hat die Interessen der rheinland-pfälzischen<br />

Anwälte vertreten. Von 1990 bis 2005 war er Vorsitzender des<br />

Gebührenrechtsausschusses des DAV und war in dieser Eigenschaft<br />

maßgeblich an der Gebührenrechtsnovelle 1994 und<br />

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beteiligt.<br />

Das aktuelle Urteil<br />

Anwaltshaftung bei Rechtsschutzversicherung<br />

Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit<br />

seinem Rechtsschutzversicherer andererseits sind rechtlich selbstständige<br />

Verträge. Eine Zurechnung nach Maßgabe der §§ 254,<br />

278 BGB scheidet deshalb aus.<br />

OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2011 – 1 U 358/10, NJW-RR 2011,<br />

761; VersR 2011, 791<br />

Besprechung:<br />

Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten nimmt den<br />

Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser für den<br />

Mandanten eine Klage gegen den falschen Beklagten erhoben<br />

habe. Der Versicherer verlangt Erstattung der verauslagten Verfahrenskosten.<br />

Das LG bejahte einen Haftpflichtanspruch dem<br />

Grunde nach, lastete aber dem Rechtsschutzversicherer ein<br />

erhebliches Mitverschulden an, weil dieser ja im Vorfeld die<br />

Erfolgsaussichten der Klage geprüft und Deckungszusage erteilt<br />

habe, obwohl die Aussichtslosigkeit der Klage sich ganz offensichtlich<br />

bereits aus der ersten Seite eines (offenbar vorgelegten)<br />

Notarvertrages ergeben habe. Das OLG änderte das LG-<br />

Das aktuelle Urteil<br />

Personalien<br />

Jansen tritt sein Amt zu einem Zeitpunkt an, zu dem die Landesregierung<br />

plant, das OLG Koblenz aufzulösen und mit dem<br />

OLG Zweibrücken zusammenzuführen. Er wird sich deshalb<br />

verstärkt für den Erhalt des OLG Koblenz und damit der RAK<br />

für den OLG-Bezirk Koblenz einsetzen. Weiter steht im Mittelpunkt<br />

seiner Arbeit die Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung<br />

und damit der Unabhängigkeit der Anwältinnen und<br />

Anwälte, wozu zwingend die Sicherung der wirtschaftlichen<br />

Existenz durch die seit langem vom Gesetzgeber versprochene<br />

Gebührenanpassung gehört.<br />

Schwerpunkte werden ebenfalls liegen auf der Qualitätssicherung<br />

der anwaltlichen Arbeit und einer Rückbesinnung auf das<br />

Berufsethos einer guten freiberuflichen Berufsausübung.<br />

Der ehemalige Präsident der RAK JR Dr. Norbert Westenberger<br />

bleibt bis zum 7.10.2011 Vizepräsident der <strong>BRAK</strong>. Danach legt<br />

er auch dieses Amt nieder. Die Verabschiedung als Präsident<br />

der RAK Koblenz findet am 28.10.2011 statt.<br />

Pflichten und Haftung des Anwalts<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,<br />

Allianz München,<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

Mitteilung der RAK Koblenz<br />

Urteil auf die Berufung des Versicherers ab und verurteilte den<br />

Anwalt zum Ersatz des gesamten Kostenschadens aus dem Vorprozess.<br />

Zwar stehe dem Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt<br />

kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu, da zwischen<br />

ihnen kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Jedoch<br />

bestehe ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen<br />

den Anwalt, der nach §17 Nr. 8Satz 1ARB 2001 (entspricht<br />

§86 VVG) auf den Versicherer übergegangen sei. Der Anwalt<br />

habe durch die Erhebung einer wegen fehlender Passivlegitimation<br />

des Beklagten aussichtslosen Klage eine anwaltliche<br />

Pflichtverletzung begangen, aufgrund derer der Mandant den<br />

Rechtsstreit mit für ihn nachteiliger Kostenfolge verloren habe.<br />

Der Schadensersatzanspruch sei nicht wegen eines Mitverschuldens<br />

zu mindern. Nach §254 Abs. 1 BGB komme es auf<br />

ein Mitverschulden des „Beschädigten“ an. Dies sei nicht der<br />

Versicherer, sondern der Mandant als Partei des Mandatsvertrages.<br />

Ein Mitverschulden des Mandanten sei nicht ersichtlich.<br />

Der Rechtsschutzversicherer sei auch nicht als Erfüllungsgehilfe<br />

des Mandanten im Mandatsverhältnis zum Anwalt anzusehen,<br />

so dass ein etwaiges Verschulden des Versicherers nicht dem<br />

Mandanten nach §§ 254 Abs. 2Satz 2, 278 BGB zuzurechnen<br />

sei. Der Versicherer sei lediglich aufgrund des mit dem Man-

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