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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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192 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />

bei um die vierte Maßnahme, die die Kommission im Rahmen<br />

des Fahrplans der Verfahrensrechte nach der Richtlinie zum<br />

Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, der Richtlinie<br />

zum Recht auf Belehrung und der Richtlinie zum Recht<br />

auf einen Rechtsbeistand erlassen hat. Mit diesem Grünbuch<br />

will die Kommission herausfinden, wie die Bedingungen der<br />

Untersuchungshaft in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union sind und inwieweit die unterschiedlichen Ausgestaltungen<br />

des Freiheitsentzugs das gegenseitige Vertrauen<br />

und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen<br />

und generell die justizielle Zusammenarbeit<br />

innerhalb der Europäischen Union beeinflussen. Insbesondere<br />

ist die Kommission an Möglichkeiten für einheitliche europäische<br />

Lösungen zu diesen Themen interessiert.<br />

Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand in<br />

Strafverfahren<br />

Am 8.6.2011 hat die Europäische Kommission nach der Richtlinie<br />

zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen und dem<br />

Richtlinienvorschlag zum Recht auf Belehrung nun die dritte<br />

Maßnahme des sog. Fahrplans der Verfahrensrechte in Strafverfahren<br />

veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag zum Recht auf<br />

einen Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme<br />

bei der Festnahme soll gewährleisten, dass ein<br />

Verdächtiger ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme, noch vor<br />

einer Vernehmung, bis zum Abschluss des Verfahrens einen<br />

Anspruch auf einen Rechtsbeistand hat. Zudem muss der<br />

Rechtsbeistand so rechtzeitig gewährt werden, dass der Verdächtige<br />

seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen<br />

kann. Der Rechtsbeistand hat das Recht, bei Vernehmungen<br />

anwesend zu sein, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen<br />

und Erklärungen abzugeben, die nach innerstaatlichem<br />

Recht aufgezeichnet werden. Er hat ebenso das Recht, die Haftbedingungen<br />

des Verdächtigen zu prüfen. Der Richtlinienvorschlag<br />

sieht zudem vor, dass die Verdächtigen das Recht<br />

haben, Angehörige, ihren Arbeitgeber und, wenn sie sich im<br />

Ausland befinden, ihr Konsulat zu kontaktieren und von der<br />

Festnahme zu benachrichtigen, worin bereits ein Vorgriff auf<br />

die vierte Maßnahme liegt, die das Recht auf Kommunikation<br />

mit Angehörigen, Arbeitgeber und Konsularbehörden umfassen<br />

wird. Ohne diesen Vorgriff – hier den Kontakt – wäre das Recht<br />

auf Rechtsbeistand nur unzulänglich wahrnehmbar.<br />

Hervorzuheben ist, dass auch jede andere Person, als der Verdächtigte<br />

oder Beschuldigte einen Rechtsbeistand erhält, wenn<br />

die Person im Verlauf einer Vernehmung oder Verhandlung zu<br />

einem einer Straftat Verdächtigten oder Beschuldigten wird –<br />

somit auch ein Recht auf Beistand für Zeugen, die in Wirklichkeit<br />

verdächtigt werden.<br />

Die <strong>BRAK</strong> wird eine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag<br />

erarbeiten.<br />

Einigung über Verbraucherrechterichtlinie<br />

Nach fast dreimonatigen Verhandlungen haben sich Rat, Kommission<br />

und Parlament auf eine Einigung über alle vier Kapitel<br />

des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission über<br />

die Rechte der Verbraucher geeinigt. Der Text zielt auf eine<br />

stärkere Harmonisierung der Verbraucherrechte ab, insbesondere<br />

im Bereich der Informationspflichten und der Ausübung<br />

sowie der Folgen des Widerrufsrechts.<br />

Wichtig für die Anwaltschaft sind hierbei insbesondere die<br />

Bestimmungen zum Widerruf bei Verträgen, die außerhalb der<br />

Geschäftsräume geschlossen werden. Die nun verabschiedete<br />

Regelung sieht vor, dass wenn mit einer Dienstleistung noch<br />

vor der Widerrufsfrist begonnen wird und der Verbraucher<br />

innerhalb der Frist widerruft, dem Dienstleister seine bereits<br />

erbrachte Leistung entlohnt werden muss.<br />

Dem Vorschlag muss nun noch der Rat formal zustimmen. Die<br />

Mitgliedstaaten haben danach <strong>zwei</strong> Jahre Zeit, die Regelungen<br />

in nationales Recht umzusetzen.<br />

Die <strong>BRAK</strong> hatte zum Entwurf der Verbraucherrechterichtlinie<br />

vor einem Jahr Stellung genommen (Stlln.-Nr. 18/2010)<br />

Grünbuch zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen<br />

Die Europäische Kommission hat am 22.6.2011 ein Grünbuch<br />

zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen<br />

vorgestellt. Die Kommission hatte zuvor um Stellungnahmen<br />

der interessierten Kreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation<br />

zur Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG) und dem<br />

Europäischen Berufsausweis gebeten. Ziel ist eine Vereinfachung<br />

und Verbesserung der Richtlinie, mit der Berufstätigen<br />

die Stellensuche oder die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit<br />

in den EU-Mitgliedstaaten erleichtert werden soll.<br />

Für Anwälte ist die Anerkennung und Zulassung von Diplomen<br />

und Berufstätigen durch die Dienstleistungsrichtlinie für<br />

Rechtsanwälte (77/249/EWG) und die Niederlassungsrichtlinie<br />

für Rechtsanwälte (98/5/EG) gut geregelt. Es besteht derzeit<br />

kein Bedarf, dieses System zu ändern. Für Rechtsanwälte gibt<br />

es bereits seit 1978 mit dem CCBE-Rechtsanwaltsausweis einen<br />

europäischen Berufsausweis. Beides hat die <strong>BRAK</strong> bereits in<br />

ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 16/2011) zur Konsultation geltend<br />

gemacht.<br />

Europaparlament verabschiedet Bericht zum Datenschutz<br />

Am 6.7.2011 hat das Europäische Parlament den Bericht des<br />

Ausschusses für Bügerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)<br />

zum Gesamtkonzept zum Datenschutz in der EU angenommen.<br />

Das EP fordert eine Stärkung der Datenschutzbehörden und eine<br />

effektive Sanktionierung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht.<br />

Hervorzuheben ist, dass das EP die Europäische Kommission<br />

auffordert, dass bei zukünftigen Maßnahmen bezüglich des<br />

Datenschutzes darauf zu achten ist, dass die besondere Situation<br />

bestimmter Berufe, die der Schweigepflicht unterliegen, bei der<br />

Einsetzung eines Datenschutzbeauftragten berücksichtigt werden<br />

muss. Dies entspricht der Forderung der <strong>BRAK</strong> (Stlln.-Nr. 5/<br />

2011), dass der Datenschutz nicht die anwaltliche Schweigepflicht<br />

unterlaufen darf. Die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts<br />

als Vertreter des Rechtsuchenden muss auch bei Maßnahmen<br />

des Datenschutzes garantiert bleiben.<br />

Richtlinienvorschlag zur Verknüpfung von Unternehmensregistern<br />

In ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 36/2011) zum Richtlinienvorschlag<br />

zur Änderung der Richtlinien in Bezug auf die Verknüpfung<br />

von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern unterstützt<br />

die <strong>BRAK</strong> die Vorgehensweise der Europäischen Kommission,<br />

die praktischen Umstände der bestehenden Regelungen<br />

aufzugreifen und auf dieser Basis zu arbeiten. Dennoch betont<br />

die <strong>BRAK</strong>, dass aus der Sicht der rechtsberatenden und -gestaltenden<br />

Berufe es sehr zu begrüßen wäre, wenn der vorliegende<br />

Richtlinienentwurf nochmals überprüft würde. Dabei sollte der<br />

Gedanke verfolgt werden, auch weitere als bisher vorgesehene<br />

eingetragene Tatsachen zwecks einer grenzüberschreitenden<br />

Kenntnisnahme in die Bestimmungen der Richtlinie aufzunehmen.<br />

Von Bedeutung sind hier insbesondere die Vertretungsregelungen<br />

sowie sonstige Verhältnisse, wie etwa die Stellung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafter in den der deutschen<br />

Kommanditgesellschaft entsprechenden Rechtsformen.<br />

Rechtsanwältin Peggy Fiebig, LL.M., <strong>BRAK</strong>, Berlin

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