Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen
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188 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />
Die <strong>BRAK</strong> hatte zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme<br />
vorgelegt (Stlln.-Nr. 35/2011). Darin kritisiert sie insbesondere<br />
den einseitigen Fokus auf die Belange von Zeugen, die als<br />
Opfer einer Straftat angesehen werden. Einer der maßgeblichen<br />
Zwecke des Strafverfahrens – dem Beschuldigten ein rechtsstaatliches<br />
Verfahren und effektive Verteidigungsmöglichkeiten<br />
bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu gewährleisten –<br />
scheint vollends aus dem Blick geraten zu sein, heißt es in der<br />
Stellungnahme.<br />
Als besonders problematisch sieht die <strong>BRAK</strong> die Vorschläge,<br />
die zu Gunsten des Opferschutzes die strafprozessualen<br />
Erkenntnismöglichkeiten einschränken. So nennt der Entwurf<br />
beispielsweise als eines seiner ausdrücklichen Ziele eine verbesserte<br />
Vermeidung von Mehrfachvernehmungen von Personen,<br />
die Verletzte einer Straftat sind. Mehrfachvernehmungen<br />
dienen jedoch, auch wenn sie für den Zeugen beziehungsweise<br />
die Zeugin im Einzelfall belastend sein können, der<br />
Sachverhaltsaufklärung und damit der eigentlichen Aufgabe<br />
des Strafverfahrens.<br />
Positiv sieht dagegen die <strong>BRAK</strong> die im Entwurf vorgesehene<br />
Ergänzung des §397a StPO, durch die die Bestellung eines<br />
Rechtsanwaltes als Beistand für den Verletzten erleichtert wird.<br />
Gleichzeitig mit dem StOMRG wurde in der ersten Lesung<br />
auch ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen<br />
beraten, der ebenfalls eine Ausweitung der zivilrechtlichen<br />
Verjährungsfristen auf 30 Jahre bei einer vorsätzlichen Rechtsgutverletzung<br />
der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht. Außerdem<br />
sollen danach die bisherigen Regelungen bezüglich der<br />
Hemmung der Verjährung in den §§ 207, 208 BGB auf den<br />
Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres angehoben<br />
werden (BT-Drucks. 17/5774).<br />
Gesetzentwurf zum Verbraucherschutz<br />
Der Bundesrat hat am 27.5.2011 beschlossen, den Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes<br />
bei unerlaubter Telefonwerbung in der Fassung, die er durch<br />
die Änderungsanträge der Länder Bayern und NRW erfahren<br />
hat, in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 271/<br />
11[Beschluss]).<br />
Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen §15a RDG vor,<br />
der Unterrichtungspflichten statuiert, die ein Inkassodienstleister<br />
gegenüber einem Verbraucher zu beachten hat, wenn er<br />
diesen zur Zahlung einer Forderung aus einem insbesondere<br />
fernmündlich angebahnten Fernabsatzvertrag auffordert, nach<br />
dem dieser dem Bestand der Forderung widersprochen hat.<br />
Die BRAO soll um einen §43d „Inkassodienstleistungen“<br />
ergänzt werden. Dieser nimmt auf §15a RDG-E Bezug und<br />
erstreckt dessen Unterrichtungspflichten auf den Rechtsanwalt,<br />
der eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene<br />
Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher<br />
außergerichtlich geltend macht.<br />
Der Präsident der <strong>BRAK</strong> hatte sich in einem Brief Ende April an<br />
die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder<br />
Bayern und NRW gegen die Einführung eines §43d BRAO-E<br />
ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich<br />
und zudem systemwidrig sei.<br />
Treffen der Justizstaatssekretäre zur Sicherungsverwahrung<br />
Die Justizstaatssekretäre und -staatssekretärinnen der Bundesländer<br />
haben sich am 7.6.2011 auf Einladung der Bundesjustizministerin<br />
getroffen, um über die künftige Ausgestaltung der<br />
Sicherungsverwahrung zu beraten. Nach der Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 muss der Vollzug<br />
der Sicherungsverfahren neu geregelt werden. Die Karlsruher<br />
Richter haben gefordert, dass sich die Sicherungsverwahrung<br />
stärker als bisher von der Strafhaft unterscheiden muss.<br />
Bei den Beratungen im Bundesjustizministerium ging es unter<br />
anderem um Vorgaben für die Betreuung und Behandlung der<br />
Untergebrachten, um Regelungen zur Trennung von Sicherungsverwahrung<br />
und Strafvollzug oder um Verbesserungen<br />
beim Rechtsschutz. In den kommenden Wochen will das Bundesjustizministerium<br />
nun Eckpunkte formulieren und den Ländern<br />
zur Verfügung stellen.<br />
Der Strafrechtsausschuss der <strong>BRAK</strong> hat sich auf seiner Sitzung<br />
Anfang Juli mit der künftigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung<br />
befasst. Sobald ein entsprechender Gesetzentwurf<br />
vorliegt, wird die <strong>BRAK</strong> eine Stellungnahme erarbeiten.<br />
Anhörung zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen (ESUG)<br />
Am 29.6.2011 fand im Bundestags-Rechtsausschuss eine<br />
Expertenanhörung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur<br />
weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen statt.<br />
Der Gesetzentwurf sieht vor, das Insolvenzrecht so zu ändern,<br />
dass Anreize geschaffen werden, Insolvenzanträge rechtzeitig<br />
bzw. früher zu stellen. Zudem ist eine Konzentration der Insolvenzgerichte<br />
geplant. In jedem Landgerichtsbezirk soll nur<br />
noch ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig sein.<br />
Die <strong>BRAK</strong> bewertet den Gesetzentwurf zwar grundsätzlich<br />
positiv, schlägt in ihrer Stellungnahme jedoch Änderungen vor<br />
(Stlln.-Nr. 20/2011). So schlägt die Kammer vor, die funktionale<br />
Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Insolvenzverfahren<br />
durch die Insolvenzgerichte zu ändern. Die Zuständigkeit in<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren, kleinen Regelinsolvenzverfahren<br />
und Verfahren, die mit einer Verfahrenskostenstundung<br />
eröffnet werden, sollte vollständig (d.h. inkl. des Eröffnungsverfahrens)<br />
beim Rechtspfleger liegen. Große und komplexe<br />
Unternehmensinsolvenzverfahren sollten in die vollständige<br />
funktionale Zuständigkeit des Richters fallen. Die funktionale<br />
Zuständigkeit könnte dabei an den Kriterien des §267 HGB<br />
festgemacht werden. Hierdurch würde eine durchgängige Verantwortlichkeit<br />
und größtmögliche Kontinuität und vor allem<br />
Kenntnis bei Gericht erreicht. Die Verfahren könnten so zügiger,<br />
mit größerer Kompetenz und Vertrautheit mit der Sache im<br />
Einzelfall abgewickelt werden.<br />
Von den Sachverständigen in der Anhörung wurde die durch<br />
den Gesetzentwurf angestrebte Konzentrationswirkung unterschiedlich<br />
bewertet: Ablehnend äußerte sich beispielsweise der<br />
Vertreter des Deutschen Richterbundes (DRB). Es fehlten Studien,<br />
durch die belegt würde, dass bei Insolvenzrichtern keine<br />
ausreichende Kompetenz gegeben sei, wenn sie sich nicht ausschließlich<br />
mit Insolvenzsachen befassten. Anders sah dies der<br />
Internationale Verein für Kreditschutz- und Insolvenzrecht.<br />
Nach Ansicht der Vertreterin des Vereins sollten Insolvenzsachen<br />
zudem von Handelsrichtern bearbeitet werden, weil<br />
diese sanierungsfähige von nicht-sanierungsfähigen Unternehmen<br />
unterscheiden könnten.<br />
Änderungen im Partnerschaftsgesetz<br />
Auf ihrer diesjährigen Frühjahrssitzung hat die Hauptversammlung<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer, in der die Präsidenten<br />
aller regionalen Rechtsanwaltskammern zusammengeschlossen<br />
sind, über eine mögliche Änderung des §8PartG beraten.<br />
Ziel ist eine Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der<br />
Partnerschaft. Im Gegenzug dazu wird die Gesellschaft verpflichtet,<br />
eine entsprechende Versicherung abzuschließen.<br />
Durch die Einführung einer solchen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit<br />
würde die Parallelität zur LLP hinsichtlich zivilund<br />
handelsrechtlicher Regelungen einerseits und steuerrechtlicher<br />
Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften andererseits<br />
geschaffen werden.