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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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188 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />

Die <strong>BRAK</strong> hatte zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme<br />

vorgelegt (Stlln.-Nr. 35/2011). Darin kritisiert sie insbesondere<br />

den einseitigen Fokus auf die Belange von Zeugen, die als<br />

Opfer einer Straftat angesehen werden. Einer der maßgeblichen<br />

Zwecke des Strafverfahrens – dem Beschuldigten ein rechtsstaatliches<br />

Verfahren und effektive Verteidigungsmöglichkeiten<br />

bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu gewährleisten –<br />

scheint vollends aus dem Blick geraten zu sein, heißt es in der<br />

Stellungnahme.<br />

Als besonders problematisch sieht die <strong>BRAK</strong> die Vorschläge,<br />

die zu Gunsten des Opferschutzes die strafprozessualen<br />

Erkenntnismöglichkeiten einschränken. So nennt der Entwurf<br />

beispielsweise als eines seiner ausdrücklichen Ziele eine verbesserte<br />

Vermeidung von Mehrfachvernehmungen von Personen,<br />

die Verletzte einer Straftat sind. Mehrfachvernehmungen<br />

dienen jedoch, auch wenn sie für den Zeugen beziehungsweise<br />

die Zeugin im Einzelfall belastend sein können, der<br />

Sachverhaltsaufklärung und damit der eigentlichen Aufgabe<br />

des Strafverfahrens.<br />

Positiv sieht dagegen die <strong>BRAK</strong> die im Entwurf vorgesehene<br />

Ergänzung des §397a StPO, durch die die Bestellung eines<br />

Rechtsanwaltes als Beistand für den Verletzten erleichtert wird.<br />

Gleichzeitig mit dem StOMRG wurde in der ersten Lesung<br />

auch ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen<br />

beraten, der ebenfalls eine Ausweitung der zivilrechtlichen<br />

Verjährungsfristen auf 30 Jahre bei einer vorsätzlichen Rechtsgutverletzung<br />

der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht. Außerdem<br />

sollen danach die bisherigen Regelungen bezüglich der<br />

Hemmung der Verjährung in den §§ 207, 208 BGB auf den<br />

Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres angehoben<br />

werden (BT-Drucks. 17/5774).<br />

Gesetzentwurf zum Verbraucherschutz<br />

Der Bundesrat hat am 27.5.2011 beschlossen, den Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes<br />

bei unerlaubter Telefonwerbung in der Fassung, die er durch<br />

die Änderungsanträge der Länder Bayern und NRW erfahren<br />

hat, in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 271/<br />

11[Beschluss]).<br />

Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen §15a RDG vor,<br />

der Unterrichtungspflichten statuiert, die ein Inkassodienstleister<br />

gegenüber einem Verbraucher zu beachten hat, wenn er<br />

diesen zur Zahlung einer Forderung aus einem insbesondere<br />

fernmündlich angebahnten Fernabsatzvertrag auffordert, nach<br />

dem dieser dem Bestand der Forderung widersprochen hat.<br />

Die BRAO soll um einen §43d „Inkassodienstleistungen“<br />

ergänzt werden. Dieser nimmt auf §15a RDG-E Bezug und<br />

erstreckt dessen Unterrichtungspflichten auf den Rechtsanwalt,<br />

der eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene<br />

Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher<br />

außergerichtlich geltend macht.<br />

Der Präsident der <strong>BRAK</strong> hatte sich in einem Brief Ende April an<br />

die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder<br />

Bayern und NRW gegen die Einführung eines §43d BRAO-E<br />

ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich<br />

und zudem systemwidrig sei.<br />

Treffen der Justizstaatssekretäre zur Sicherungsverwahrung<br />

Die Justizstaatssekretäre und -staatssekretärinnen der Bundesländer<br />

haben sich am 7.6.2011 auf Einladung der Bundesjustizministerin<br />

getroffen, um über die künftige Ausgestaltung der<br />

Sicherungsverwahrung zu beraten. Nach der Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 muss der Vollzug<br />

der Sicherungsverfahren neu geregelt werden. Die Karlsruher<br />

Richter haben gefordert, dass sich die Sicherungsverwahrung<br />

stärker als bisher von der Strafhaft unterscheiden muss.<br />

Bei den Beratungen im Bundesjustizministerium ging es unter<br />

anderem um Vorgaben für die Betreuung und Behandlung der<br />

Untergebrachten, um Regelungen zur Trennung von Sicherungsverwahrung<br />

und Strafvollzug oder um Verbesserungen<br />

beim Rechtsschutz. In den kommenden Wochen will das Bundesjustizministerium<br />

nun Eckpunkte formulieren und den Ländern<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Der Strafrechtsausschuss der <strong>BRAK</strong> hat sich auf seiner Sitzung<br />

Anfang Juli mit der künftigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung<br />

befasst. Sobald ein entsprechender Gesetzentwurf<br />

vorliegt, wird die <strong>BRAK</strong> eine Stellungnahme erarbeiten.<br />

Anhörung zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />

von Unternehmen (ESUG)<br />

Am 29.6.2011 fand im Bundestags-Rechtsausschuss eine<br />

Expertenanhörung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur<br />

weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen statt.<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Insolvenzrecht so zu ändern,<br />

dass Anreize geschaffen werden, Insolvenzanträge rechtzeitig<br />

bzw. früher zu stellen. Zudem ist eine Konzentration der Insolvenzgerichte<br />

geplant. In jedem Landgerichtsbezirk soll nur<br />

noch ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig sein.<br />

Die <strong>BRAK</strong> bewertet den Gesetzentwurf zwar grundsätzlich<br />

positiv, schlägt in ihrer Stellungnahme jedoch Änderungen vor<br />

(Stlln.-Nr. 20/2011). So schlägt die Kammer vor, die funktionale<br />

Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Insolvenzverfahren<br />

durch die Insolvenzgerichte zu ändern. Die Zuständigkeit in<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren, kleinen Regelinsolvenzverfahren<br />

und Verfahren, die mit einer Verfahrenskostenstundung<br />

eröffnet werden, sollte vollständig (d.h. inkl. des Eröffnungsverfahrens)<br />

beim Rechtspfleger liegen. Große und komplexe<br />

Unternehmensinsolvenzverfahren sollten in die vollständige<br />

funktionale Zuständigkeit des Richters fallen. Die funktionale<br />

Zuständigkeit könnte dabei an den Kriterien des §267 HGB<br />

festgemacht werden. Hierdurch würde eine durchgängige Verantwortlichkeit<br />

und größtmögliche Kontinuität und vor allem<br />

Kenntnis bei Gericht erreicht. Die Verfahren könnten so zügiger,<br />

mit größerer Kompetenz und Vertrautheit mit der Sache im<br />

Einzelfall abgewickelt werden.<br />

Von den Sachverständigen in der Anhörung wurde die durch<br />

den Gesetzentwurf angestrebte Konzentrationswirkung unterschiedlich<br />

bewertet: Ablehnend äußerte sich beispielsweise der<br />

Vertreter des Deutschen Richterbundes (DRB). Es fehlten Studien,<br />

durch die belegt würde, dass bei Insolvenzrichtern keine<br />

ausreichende Kompetenz gegeben sei, wenn sie sich nicht ausschließlich<br />

mit Insolvenzsachen befassten. Anders sah dies der<br />

Internationale Verein für Kreditschutz- und Insolvenzrecht.<br />

Nach Ansicht der Vertreterin des Vereins sollten Insolvenzsachen<br />

zudem von Handelsrichtern bearbeitet werden, weil<br />

diese sanierungsfähige von nicht-sanierungsfähigen Unternehmen<br />

unterscheiden könnten.<br />

Änderungen im Partnerschaftsgesetz<br />

Auf ihrer diesjährigen Frühjahrssitzung hat die Hauptversammlung<br />

der Bundesrechtsanwaltskammer, in der die Präsidenten<br />

aller regionalen Rechtsanwaltskammern zusammengeschlossen<br />

sind, über eine mögliche Änderung des §8PartG beraten.<br />

Ziel ist eine Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der<br />

Partnerschaft. Im Gegenzug dazu wird die Gesellschaft verpflichtet,<br />

eine entsprechende Versicherung abzuschließen.<br />

Durch die Einführung einer solchen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit<br />

würde die Parallelität zur LLP hinsichtlich zivilund<br />

handelsrechtlicher Regelungen einerseits und steuerrechtlicher<br />

Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften andererseits<br />

geschaffen werden.

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