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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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186 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />

Die <strong>BRAK</strong> in Berlin<br />

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit<br />

der <strong>BRAK</strong> zu nationalen Themen in den Monaten Mai und<br />

Juni 2011.<br />

Europäische Konferenz der <strong>BRAK</strong> zur Anwaltsethik<br />

Am 13.5.2011 führte die <strong>BRAK</strong> in Berlin ihre diesjährige Europäische<br />

Konferenz unter dem Motto „Ethik – Sache der Anwaltschaft“<br />

durch. Die Europäische Konferenz findet seit 1997 alle<br />

<strong>zwei</strong> Jahre statt und dient dem gegenseitigen Fachaustausch<br />

über aktuelle Fragen rund um den Anwaltsberuf.<br />

In diesem Jahr nahmen an der Konferenz neben Vertretern von<br />

europäischen Anwaltsorganisationen auch der Präsident der<br />

International Bar Association (IBA) Akira Kawamura und die<br />

Vorsitzende des House of Delegates der Amerikanischen Bar<br />

Association (ABA) Linda A. Klein teil. Da wenige Tage zuvor<br />

der von der <strong>BRAK</strong> und der Stiftung für Internationale Rechtliche<br />

Zusammenarbeit organisierte deutsch-russische Runde Tisch<br />

stattfand, waren auch zahlreiche Vertreter der russischen<br />

Anwaltschaft, darunter der Präsident der russischen Rechtsanwaltskammer<br />

Jewgeni Semenjako, anwesend.<br />

Thematisiert wurden in der Konferenz insbesondere die unterschiedlichen<br />

Ansätze der verschiedenen Länder bei der Regelung<br />

berufsethischer Grundsätze. Während beispielsweise in<br />

Polen und Frankreich die ethischen Anforderungen an einen<br />

Anwalt bis in das Privatleben hineinreichen, wird in England<br />

der Focus stärker auf die anwaltliche Eigenverantwortlichkeit<br />

gelegt.<br />

Axel C. Filges, der Präsident der <strong>BRAK</strong>, fasste die Ergebnisse<br />

der Konferenz zusammen: „Der Blick über den nationalen Tellerrand,<br />

den uns unsere europäischen und internationalen<br />

Gäste erlaubt haben, wird die deutsche Debatte über das Für<br />

und Wider eines anwaltlichen Ethikkodex befruchten“, sagte er<br />

in einer entsprechenden Pressemitteilung. „Wir werden dabei<br />

zu bedenken haben, dass wir die Freiheit der Berufsausübung<br />

sicherstellen müssen, ohne die anwaltlichen Standards zu<br />

gefährden.“<br />

(Ein ausführlicher Bericht über die Europäische Konferenz der<br />

<strong>BRAK</strong> findet sich im <strong>BRAK</strong>Magazin Heft 3/2011)<br />

Deutsch-russischer Runder Tisch zum Anwaltsrecht<br />

Die <strong>BRAK</strong> hat am 11.5.2011 gemeinsam mit der Deutschen<br />

Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ)<br />

einen Runden Tisch mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern<br />

aus der Russischen Föderation durchgeführt. Die Veranstaltung<br />

stand unter dem Thema „Anwaltsmonopol und Interessenbilanz<br />

zwischen nationaler und ausländischer Anwaltschaft“,<br />

Teilnehmer waren neben den Präsidenten der deutschen und<br />

der russischen Rechtsanwaltskammer auch Vertreter regionaler<br />

Kammern aus Deutschland und aus der Russischen Föderation,<br />

der Abgeordnete des Deutschen Bundestages Michael Grosse-<br />

Brömer sowie die Abteilungsleiterin im Bundesjustizministerium<br />

Marie Luise Graf-Schlicker. Diskutiert wurde unter anderem<br />

über die besondere Stellung des Rechtsanwaltes in der<br />

Gesellschaft, über die Reichweite des Anwaltsmonopols in beiden<br />

Staaten und über das anwaltliche Verschwiegenheitsrecht.<br />

Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong><br />

§522 Abs. 2 ZPO<br />

Der Bundestag hat am 7.7.2011 das Gesetz zur Änderung des<br />

§522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der<br />

von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die<br />

bisher nach §522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung<br />

der Berufung ein Rechtsmittel ein.<br />

Zuvor hatte am 9.5.2011 im Bundestagsrechtsausschuss eine<br />

öffentliche Anhörung zu insgesamt drei Gesetzentwürfen zur<br />

Änderung des §522 ZPO stattgefunden, an der unter anderem<br />

auch der Vizepräsident der <strong>BRAK</strong> Hansjörg Staehle als Sachverständiger<br />

teilnahm. Er bekräftigte in der Anhörung die<br />

bereits in der Stellungnahme dargelegte Auffassung der <strong>BRAK</strong><br />

(Stlln.-Nr. 19/2011), nach der sie sich zwar für eine grundsätzliche<br />

Abschaffung des §522 Abs. 2 ZPO aussprach, die Einführung<br />

eines Rechtsmittels aber als wichtigen Schritt zur Wahrung<br />

der Rechtswegsgarantie befürwortet.<br />

Die Sachverständigen waren sich in der Anhörung insgesamt<br />

darüber einig, dass die bisherige Regelung reformbedürftig ist.<br />

Kontrovers beurteilt wurde jedoch die Frage, ob die grundsätzliche<br />

Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten<br />

Voraussetzungen erhalten bleiben solle, wie es der<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/5334) fordert,<br />

oder ob diese abgeschafft werden solle, wie die SPD-Fraktion<br />

(BT-Drucks. 17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die<br />

Grünen (BT-Drucks. 17/5363) vorschlagen.<br />

In der Schlussabstimmung im Bundestag wurde dann der<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen nach<br />

Empfehlungen des Rechtsausschusses verabschiedet. So ist die<br />

Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen,<br />

nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet.<br />

Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht<br />

auf Erfolg haben.<br />

Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die<br />

Grünen eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit<br />

der Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs. 2<br />

ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.<br />

Gesetzentwurf zum „Quick freeze“<br />

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur<br />

Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung<br />

von Bestandsdatenauskünften im Internet veröffentlicht. Darin<br />

wird ein so genanntes Quick-freeze-Verfahren vorgeschlagen.<br />

Im neuen §100j StPO soll danach vorgesehen werden, dass<br />

die Speicherung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann,<br />

„soweit dies für die Erforschung des Sachverhaltes oder die<br />

Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich<br />

ist“. Zusätzlich soll im Internetbereich eine befristete Speicherung<br />

von Verkehrsdaten zu dem Zweck erfolgen, auf der<br />

Grundlage eines neuen §100k StPO Bestandsdatenauskünfte<br />

von den Behörden bereits bekannten Internetprotokolladressen<br />

insbesondere zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet<br />

zu ermöglichen.<br />

Die <strong>BRAK</strong> hat sich bereits grundsätzlich positiv zu einem solchen<br />

Verfahren geäußert. Anders als die bisherige, vom BVerfG<br />

für verfassungswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung, werden<br />

hier die Einschränkungen grundrechtlich geschützter Belange<br />

auf das zur Sicherung der Belange der Strafverfolgung erforderliche<br />

Maß begrenzt, heißt es in einer entsprechenden Presse-

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