Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen
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186 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011<br />
Die <strong>BRAK</strong> in Berlin<br />
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit<br />
der <strong>BRAK</strong> zu nationalen Themen in den Monaten Mai und<br />
Juni 2011.<br />
Europäische Konferenz der <strong>BRAK</strong> zur Anwaltsethik<br />
Am 13.5.2011 führte die <strong>BRAK</strong> in Berlin ihre diesjährige Europäische<br />
Konferenz unter dem Motto „Ethik – Sache der Anwaltschaft“<br />
durch. Die Europäische Konferenz findet seit 1997 alle<br />
<strong>zwei</strong> Jahre statt und dient dem gegenseitigen Fachaustausch<br />
über aktuelle Fragen rund um den Anwaltsberuf.<br />
In diesem Jahr nahmen an der Konferenz neben Vertretern von<br />
europäischen Anwaltsorganisationen auch der Präsident der<br />
International Bar Association (IBA) Akira Kawamura und die<br />
Vorsitzende des House of Delegates der Amerikanischen Bar<br />
Association (ABA) Linda A. Klein teil. Da wenige Tage zuvor<br />
der von der <strong>BRAK</strong> und der Stiftung für Internationale Rechtliche<br />
Zusammenarbeit organisierte deutsch-russische Runde Tisch<br />
stattfand, waren auch zahlreiche Vertreter der russischen<br />
Anwaltschaft, darunter der Präsident der russischen Rechtsanwaltskammer<br />
Jewgeni Semenjako, anwesend.<br />
Thematisiert wurden in der Konferenz insbesondere die unterschiedlichen<br />
Ansätze der verschiedenen Länder bei der Regelung<br />
berufsethischer Grundsätze. Während beispielsweise in<br />
Polen und Frankreich die ethischen Anforderungen an einen<br />
Anwalt bis in das Privatleben hineinreichen, wird in England<br />
der Focus stärker auf die anwaltliche Eigenverantwortlichkeit<br />
gelegt.<br />
Axel C. Filges, der Präsident der <strong>BRAK</strong>, fasste die Ergebnisse<br />
der Konferenz zusammen: „Der Blick über den nationalen Tellerrand,<br />
den uns unsere europäischen und internationalen<br />
Gäste erlaubt haben, wird die deutsche Debatte über das Für<br />
und Wider eines anwaltlichen Ethikkodex befruchten“, sagte er<br />
in einer entsprechenden Pressemitteilung. „Wir werden dabei<br />
zu bedenken haben, dass wir die Freiheit der Berufsausübung<br />
sicherstellen müssen, ohne die anwaltlichen Standards zu<br />
gefährden.“<br />
(Ein ausführlicher Bericht über die Europäische Konferenz der<br />
<strong>BRAK</strong> findet sich im <strong>BRAK</strong>Magazin Heft 3/2011)<br />
Deutsch-russischer Runder Tisch zum Anwaltsrecht<br />
Die <strong>BRAK</strong> hat am 11.5.2011 gemeinsam mit der Deutschen<br />
Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ)<br />
einen Runden Tisch mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern<br />
aus der Russischen Föderation durchgeführt. Die Veranstaltung<br />
stand unter dem Thema „Anwaltsmonopol und Interessenbilanz<br />
zwischen nationaler und ausländischer Anwaltschaft“,<br />
Teilnehmer waren neben den Präsidenten der deutschen und<br />
der russischen Rechtsanwaltskammer auch Vertreter regionaler<br />
Kammern aus Deutschland und aus der Russischen Föderation,<br />
der Abgeordnete des Deutschen Bundestages Michael Grosse-<br />
Brömer sowie die Abteilungsleiterin im Bundesjustizministerium<br />
Marie Luise Graf-Schlicker. Diskutiert wurde unter anderem<br />
über die besondere Stellung des Rechtsanwaltes in der<br />
Gesellschaft, über die Reichweite des Anwaltsmonopols in beiden<br />
Staaten und über das anwaltliche Verschwiegenheitsrecht.<br />
Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong><br />
§522 Abs. 2 ZPO<br />
Der Bundestag hat am 7.7.2011 das Gesetz zur Änderung des<br />
§522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der<br />
von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die<br />
bisher nach §522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung<br />
der Berufung ein Rechtsmittel ein.<br />
Zuvor hatte am 9.5.2011 im Bundestagsrechtsausschuss eine<br />
öffentliche Anhörung zu insgesamt drei Gesetzentwürfen zur<br />
Änderung des §522 ZPO stattgefunden, an der unter anderem<br />
auch der Vizepräsident der <strong>BRAK</strong> Hansjörg Staehle als Sachverständiger<br />
teilnahm. Er bekräftigte in der Anhörung die<br />
bereits in der Stellungnahme dargelegte Auffassung der <strong>BRAK</strong><br />
(Stlln.-Nr. 19/2011), nach der sie sich zwar für eine grundsätzliche<br />
Abschaffung des §522 Abs. 2 ZPO aussprach, die Einführung<br />
eines Rechtsmittels aber als wichtigen Schritt zur Wahrung<br />
der Rechtswegsgarantie befürwortet.<br />
Die Sachverständigen waren sich in der Anhörung insgesamt<br />
darüber einig, dass die bisherige Regelung reformbedürftig ist.<br />
Kontrovers beurteilt wurde jedoch die Frage, ob die grundsätzliche<br />
Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten<br />
Voraussetzungen erhalten bleiben solle, wie es der<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/5334) fordert,<br />
oder ob diese abgeschafft werden solle, wie die SPD-Fraktion<br />
(BT-Drucks. 17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die<br />
Grünen (BT-Drucks. 17/5363) vorschlagen.<br />
In der Schlussabstimmung im Bundestag wurde dann der<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen nach<br />
Empfehlungen des Rechtsausschusses verabschiedet. So ist die<br />
Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden<br />
Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen,<br />
nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet.<br />
Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht<br />
auf Erfolg haben.<br />
Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die<br />
Grünen eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit<br />
der Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs. 2<br />
ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.<br />
Gesetzentwurf zum „Quick freeze“<br />
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur<br />
Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung<br />
von Bestandsdatenauskünften im Internet veröffentlicht. Darin<br />
wird ein so genanntes Quick-freeze-Verfahren vorgeschlagen.<br />
Im neuen §100j StPO soll danach vorgesehen werden, dass<br />
die Speicherung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann,<br />
„soweit dies für die Erforschung des Sachverhaltes oder die<br />
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich<br />
ist“. Zusätzlich soll im Internetbereich eine befristete Speicherung<br />
von Verkehrsdaten zu dem Zweck erfolgen, auf der<br />
Grundlage eines neuen §100k StPO Bestandsdatenauskünfte<br />
von den Behörden bereits bekannten Internetprotokolladressen<br />
insbesondere zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet<br />
zu ermöglichen.<br />
Die <strong>BRAK</strong> hat sich bereits grundsätzlich positiv zu einem solchen<br />
Verfahren geäußert. Anders als die bisherige, vom BVerfG<br />
für verfassungswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung, werden<br />
hier die Einschränkungen grundrechtlich geschützter Belange<br />
auf das zur Sicherung der Belange der Strafverfolgung erforderliche<br />
Maß begrenzt, heißt es in einer entsprechenden Presse-