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Nimm zwei! - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 4/2011 Aufsätze 175<br />

VIII. Umgehungsverbot<br />

Kein guter Umgang<br />

Kempter, Die GmbH & Co. KG als zuzulassende Rechtsanwaltsgesellschaft?<br />

Der AGH Nordrhein-Westfalen 28 befasste sich in seinem Urteil<br />

vom 1.10.2010 mit dem Verbot der Umgehung des Gegenanwalts<br />

gemäß §12 BORA. Das BVerfG lege einen strengen Maßstab<br />

an die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen<br />

der berufsrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen dieses<br />

Verbot an. Demzufolge dürften durch die Regelung des §12<br />

Abs. 1 BORA nicht primäre Pflichten des Rechtsanwalts aus<br />

dem Vertragsverhältnis zum Mandanten zurückgedrängt oder<br />

abgeschwächt werden. Insoweit sei §12 Abs. 1 BORA als Beschränkung<br />

des Rechts der Berufsausübung eng auszulegen.<br />

Der Zweck des Umgehungsverbotes bestehe darin, den Mandanten<br />

vor Überrumpelung durch den gegnerischen Anwalt zu<br />

schützen. Jener solle nicht durch Überrumpelung zur Abgabe<br />

etwaiger benachteiligender Erklärungen bewogen werden,<br />

ohne vorherigen anwaltlichen Rat einholen zu können, selbst<br />

wenn im Einzelfall anwaltlicher Beistand entbehrlich sein sollte.<br />

Nicht maßgeblich sei, ob die Gegenseite gar nicht „überrumpelt“<br />

werde. Es komme ferner nicht darauf an, ob die Gegenseite<br />

geschäftserfahren sei oder ob es sich sogar um eine<br />

Firma mit eigener Rechtsabteilung handele. Ob die Gegenseite<br />

zu einer Auskunft verpflichtet oder zu ihr in der Lage sei oder<br />

mit einer Auskunft sogar schnelle Klarheit schaffen könne, sei<br />

nicht relevant. Für die Feststellung eines Verstoßes sei es unerheblich,<br />

ob es auch im Interesse der Gegenseite liegen könne,<br />

dass die unter Umgehung erfragten Dinge geklärt werden. Die<br />

im vorliegenden Fall von dem betroffenen Rechtsanwalt vorgebrachte<br />

Argumentation, insoweit könne kein Interessengegensatz<br />

vorliegen, sei nicht nachvollziehbar. Typischerweise gebe<br />

es zwischen einer Partei, die einen Anwalt einschalte, und ei-<br />

Die GmbH & Co. KG als zuzulassende Rechtsanwaltsgesellschaft?<br />

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof 1 musste sich, soweit ersichtlich,<br />

erstmals mit der Zulassung einer GmbH & Co. KG als<br />

anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft befassen. Er hat u.a.<br />

den Antrag auf Zulassung der Gesellschaft abgewiesen und<br />

wurde hierfür harsch gerügt. 2 Das ist Anlass, die Problematik<br />

nochmals kurz zusammenzufassen und Lösungswege für den<br />

Gesetzgeber der Zukunft aufzuzeigen:<br />

I. Die KG als Organisationsform für Rechtsanwälte<br />

1. Unstreitig kann eine Kommanditgesellschaft nur ins Handelsregister<br />

eingetragen werden, wenn der Unternehmens-<br />

1Az: BayAGH I-1/10 v. 15.11.2010; NZG 2011, 344; AnwBl. 2011,<br />

68 (LS).<br />

2 Römermann, Anwalts GmbH & Co. KG: Etappen-Sieg der Rechtsformgegner,<br />

AnwBl. 2011, 97 ff.<br />

Rechtsanwalt Dr. Fritz Kempter, München<br />

ner anderen Partei, die sich ebenfalls durch einen Anwalt vertreten<br />

lasse, widerstreitende Interessen. Sonst bedürfte es keiner<br />

anwaltlichen Auseinandersetzung und schon gar nicht eines<br />

Prozessverfahrens. Schließlich sei ein Verstoß gegen §12<br />

BORA auch dann nicht zulässig, wenn ein Rechtsanwalt beim<br />

Anschreiben des Gegenanwalts kein Ergebnis oder sogar ein<br />

„Mauern“ erwarte.<br />

IX. Und sonst …<br />

Auskunftsanspruch gegen Rechtsanwaltskammer wegen der<br />

Berufshaftpflicht<br />

Das VG Hamburg 29 entschied über die Reichweite des Auskunftsanspruchs<br />

eines möglicherweise geschädigten Mandanten<br />

gegen die RAK auf Angabe des Haftpflichtversicherers ihres<br />

Mitglieds. Der ehemalige Mandant stützte sein Auskunftsverlangen<br />

auf §51 Abs. 6 Satz 2 BRAO. Er behauptete, ihm sei<br />

durch eine Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts ein Schaden<br />

entstanden, den er gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung<br />

geltend machen wolle. Das VG stellte klar, dass §51 Abs. 6<br />

Satz 2BRAO eine Anspruchsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes<br />

darstellt. Der Anspruch hänge von <strong>zwei</strong> Voraussetzungen<br />

ab: Einerseits müsse die begehrte Auskunft zur Geltendmachung<br />

von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits<br />

dürfe der betroffene Rechtsanwalt kein überwiegendes<br />

schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft<br />

haben. Ein Auskunftsanspruch könne regelmäßig nur in den<br />

seltenen Fällen geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte<br />

einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer habe und<br />

er diesen nicht kenne, da sein Rechtsanwalt insoweit die Auskunft<br />

verweigert habe. Ein Direktanspruch besteht nach §115<br />

Abs. 1 Nr. 2 und 3 VVG nur, wenn Zahlungsunfähigkeit des<br />

Rechtsanwalts vorliegt oder sein Aufenthalt unbekannt ist.<br />

28 AGH NRW, Urt. v. 1.10.2010 – 2 AGH 43/10, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2011,<br />

156. 29 <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2011, 97 mit Anm. Huff in <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2011, 56.<br />

gegenstand „auf den Betrieb eines Handelsgewerbes“ gerichtet<br />

ist. 3 Diese strikte Voraussetzung wird über die Verweisung des<br />

§161 Abs. 2 auf §105 Abs. 2 Satz 1HGB modifiziert, wonach<br />

die Eigenschaft als Handelsgesellschaft schon dann bejaht<br />

wird, wenn die Gesellschaft „nur eigenes Vermögen verwaltet“.<br />

Das HGB schreibt also als Voraussetzung für die Eintragung einer<br />

Kommanditgesellschaft ins Handelsregister zwingend vor,<br />

dass gesellschaftsvertraglicher Gegenstand der einzutragenden<br />

Gesellschaft mindestens die Verwaltung eigenen Vermögens<br />

ist. Umgekehrt folgt daraus, dass die Eintragung einer Gesellschaft<br />

als Kommanditgesellschaft dann nicht zulässig ist, wenn<br />

der vertragliche Gegenstand der Gesellschaft nicht mindestens<br />

die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst.<br />

3§161 Abs. 1 Satz 1 HGB; auf die Differenzierung zwischen Unternehmensgegenstand<br />

und Unternehmenszweck soll hier nicht näher,<br />

weil nicht entscheidungserheblich, eingegangen werden.

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