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steuerra(d)t - Terworth

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Quartal 2/2012<br />

<strong>steuerra</strong>(d)t<br />

das Hausmagazin der steuerkanzlei terworth & Partner<br />

Wie sich die Finanzverwaltung elektronische<br />

Medien zu Nutze macht<br />

Weitere themen:<br />

Fahrten zwischen Wohnung und arbeitsstätte:<br />

„Offensichtlich verkehrsgünstigere“<br />

straßenverbindung<br />

Bilanzen für Kleinstunternehmen werden<br />

abgespeckt<br />

30 Jahre steuerberater reiner terworth<br />

© Benjamin thorn / pixelio.de, symbolfoto


Inhalt<br />

Privatbereich<br />

Verbilligte Wohnraumüberlassung bei Mietverhältnissen unter angehörigen 4<br />

Fahrten zwischen Wohnung und arbeitsstätte: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“<br />

straßenverbindung 4<br />

Gartenarbeiten als haushaltsnahe dienstleistungen 4<br />

Gartenarbeiten als haushaltsnahe dienstleistungen 4<br />

schulgeld für nicht anerkannte ergänzungsschule vor 2008 nicht als sonderausgabe abziehbar 5<br />

diebe geben sich als steuerfahnder aus 5<br />

Leitartikel<br />

Wie sich die Finanzverwaltung elektronische Medien zu Nutze macht 6<br />

unternehmer<br />

Keine steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für sonntagsarbeit,<br />

Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit 8<br />

einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig 8<br />

Pflicht zur abgabe der anlage eÜr beruht auf einer wirksamen rechtsgrundlage 8<br />

Änderung bei den Minijobs geplant 9<br />

Bilanzen für Kleinstunternehmen werden abgespeckt 9<br />

steuerfreie Lieferungen über die Grenze nur bei erhalt einer Gelangensbestätigung 9<br />

aus der Kanzlei<br />

alice roskosch 10<br />

torsten Koch mal anders 10<br />

Xenia Losew verstärkt unser team 10<br />

erweiterung der Kanzlei 10<br />

Nachbarn sind ausgezogen 10<br />

reiner terworth auf der CeBIt 10<br />

30 Jahre steuerberater reiner terworth 11<br />

2<br />

daten/termine<br />

termine 12<br />

Impressum 12<br />

Zahl des Quartals: 12.150.000.000<br />

die geschätzten steuereinnahmen durch den solidarzuschlag<br />

in 2012 betragen 12,15 Mrd. eurO.<br />

Quelle: BMF


Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,<br />

liebe Freunde der Steuerkanzlei <strong>Terworth</strong> & Partner,<br />

dipl. Finanzwirt<br />

reiner terworth<br />

vereid. Buchprüfer steuerberater<br />

dipl. Kaufmann<br />

tobias terworth<br />

steuerberater<br />

editorial<br />

Langanhaltende frostige temperaturen waren das herausragende Wetterereignis in dem zurückliegenden<br />

Winter. symbolik für das Verhältnis zwischen steuerberatern und der Finanzverwaltung Nordrhein-<br />

Westfalen? Zumindest wenn es um die pünktliche abgabe von steuererklärungen geht, stehen sich<br />

beide Lager konträr gegenüber. die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beharrt darauf,<br />

dass die steuererklärungen des Vorjahres bis zum 31. dezember des Folgejahres beim Finanzamt sein<br />

müssen. rigoroses Vorgehen seitens der Finanzverwaltung wurde bereits jetzt bei Verstößen angekündigt.<br />

Wir, die Kanzlei terworth & Partner, nahm in diesem Zusammenhang an dem sogenannten Kontingentierungsverfahren<br />

teil. durch die teilnahme an diesem Verfahren, ist es möglich gewesen, dass<br />

eine generelle Fristverlängerung für die abgabe der steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012<br />

erreicht wurde. unsere Mandanten blieben daher von Verspätungszuschlägen verschont, wenn sie vor<br />

dem 1. März 2012 die steuererklärungen beim Finanzamt abgegeben haben.<br />

In der Hoffnung, dass das frostige Klima mit dem einzug des Frühlings und sommers ein ende finden<br />

wird, erwarten wir konstruktive Vorschläge hinsichtlich der ausgestaltung des Verhältnisses zwischen<br />

steuerbürgern und Finanzamt. der steuerpflichtige wird auch in diesem Jahr immer mehr auflagen<br />

zu erfüllen haben, um seine steuerdeklarationspflicht nachzukommen. Ohne edV, Internet oder andere<br />

elektronische Medien geht nichts mehr. Wie einfach es sich der Gesetzgeber dabei mit diesen<br />

neuen Medien macht, versuchen wir Ihnen in unserem Leitartikel nahe zu bringen. Lassen sie sich<br />

dennoch den tag und insbesondere ihre arbeit nicht vermiesen. Vor allen dingen<br />

Bleiben Sie stets manövrierfähig.<br />

Herzlichst Ihre<br />

3


Privatbereich<br />

Verbilligte Wohnraumüberlassung bei<br />

Mietverhältnissen unter Angehörigen<br />

um den vollständigen Werbungskostenabzug zu erhalten,<br />

musste man in der Vergangenheit mindestens 56 %<br />

der ortsüblichen Miete vereinnahmen. außerdem musste<br />

man, sofern man unter 75 % der ortsüblichen Miete<br />

lag, eine totalüberschussprognose erstellen. ab 2012<br />

gibt es aufgrund des steuervereinfachungsgesetzes 2011<br />

(<strong>steuerra</strong>(d)t berichtete darüber) nur noch einen Prozentsatz:<br />

der lautet 66 %. Wenn die Vermieter entsprechender<br />

Wohnungen ihre Miete im Jahre 2012 auf 66 %<br />

oder mehr der ortsüblichen Miete angepasst haben, steht<br />

Ihnen der volle Werbungskostenabzug zu.<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:<br />

„Offensichtlich verkehrsgünstigere“<br />

Straßenverbindung<br />

urteil vom 16.11.11 VI r 19/11<br />

urteil vom 16.11.11 VI r 46/10<br />

der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch urteile vom 16. November<br />

2011 VI r 19/11 und VI r 46/10 konkretisiert,<br />

unter welchen Voraussetzungen die entfernungspauschale<br />

für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen<br />

Wohnung und arbeitsstätte in anspruch genommen werden<br />

kann. Grundsätzlich kann die entfernungspauschale<br />

nur für die kürzeste entfernung beansprucht werden. etwas<br />

anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich<br />

verkehrsgünstiger“ ist und vom arbeitnehmer<br />

regelmäßig benutzt wird (§ 9 abs. 1 Nr. 4 satz 4 des einkommensteuergesetzes).<br />

In der sache VI r 19/11 hatte<br />

das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets<br />

eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens<br />

20 Minuten erforderlich sei. In der sache VI r 46/10<br />

hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei<br />

der Berechnung der entfernungspauschale eine vom<br />

Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt,<br />

die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger<br />

erschien.<br />

4<br />

der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis<br />

von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist.<br />

Vielmehr sind alle umstände des einzelfalls, wie z.B.<br />

die streckenführung, die schaltung von ampeln o.ä.<br />

in die Beurteilung einzubeziehen. eine straßenverbindung<br />

kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“<br />

sein, wenn bei ihrer Benutzung nur<br />

eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI r<br />

19/11). In der entscheidung VI r 46/10 hat der<br />

BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich<br />

benutzte straßenverbindung in Betracht<br />

kommt. eine bloß mögliche, aber vom steuerpflichtigen<br />

nicht benutzte straßenverbindung<br />

kann der Berechnung der entfernungspauschale<br />

nicht zugrunde gelegt werden.<br />

Quelle: Pressemitteilung des BFH<br />

Gartenarbeiten als haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen<br />

eine steuerermäßigung für Handwerkerleistungen<br />

nach § 35 a abs. 2 satz 2 estG (haushaltsnahe<br />

dienstleistungen) ist auch für erd- und Pflanzarbeiten<br />

im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu<br />

gewähren, gleichgültig, ob der Garten neu angelegt<br />

oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.<br />

Häusliches Arbeitszimmer als<br />

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen<br />

und beruflichen Tätigkeit<br />

urteil vom 27.10.11 VI r 71/10<br />

urteil vom 08.12.11 VI r 13/11<br />

In zwei urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals<br />

zur Neuregelung der abzugsbeschränkung bei<br />

häuslichen arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen<br />

der Hochschullehrer (urteil vom 27. Oktober<br />

2011 VI r 71/10) und richter (urteil vom 8. dezember<br />

2011 VI r 13/11) bildet danach das arbeitszimmer (wie<br />

bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen<br />

Betätigung mit der Folge, dass sie die aufwendungen für<br />

das häusliche arbeitszimmer auch nach neuem recht<br />

nicht als Werbungskosten abziehen können.<br />

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere<br />

Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz<br />

2010 eine Neuregelung geschaffen, die<br />

rückwirkend auch in den streitfällen anwendbar war.<br />

danach können die aufwendungen für ein häusliches<br />

arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein<br />

anderer arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese<br />

erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert)<br />

oder wenn (wie bisher) das arbeitszimmer den<br />

Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen<br />

Betätigung bildet. der BFH geht davon aus, dass es sich<br />

hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende<br />

tatbestände handelt.<br />

ein abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden<br />

arbeitsplatzes) kam in beiden streitfällen nicht in Betracht,<br />

weil beide Kläger einen vom arbeitgeber zur<br />

© Benjamin thorn / pixelio.de


Verfügung gestellten arbeitsplatz nutzen konnten. aber<br />

auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den<br />

Klägern der erfolg versagt.<br />

der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten<br />

Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter<br />

Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen<br />

ist. das gilt jedenfalls, wenn der steuerpflichtige<br />

– wie in den streitfällen – lediglich eine einzige berufliche<br />

tätigkeit ausübt. danach ist für den Beruf des Hochschullehrers<br />

die Vorlesung in der universität und für den<br />

richter die ausübung der rechtsprechenden tätigkeit<br />

im Gericht prägend; beide tätigkeiten können nicht im<br />

häuslichen arbeitszimmer verrichtet werden. unerheblich<br />

ist dagegen, wie viele stunden der steuerpflichtige<br />

in seinem häuslichen arbeitszimmer zubringt.<br />

Quelle: Pressemitteilung des BFH<br />

Schulgeld für nicht anerkannte<br />

Ergänzungsschule vor 2008 nicht als<br />

Sonderausgabe abziehbar<br />

urteil vom 19.10.11 X r 48/09<br />

der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit urteil vom 19. Oktober<br />

2011 X r 48/09 entschieden, dass an eine nicht<br />

anerkannte inländische ergänzungsschule geleistetes<br />

schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als<br />

sonderausgabe abgezogen werden kann.<br />

Im streitfall ging es um schulgeld, das eltern im Jahr<br />

2004 für den Privatschulbesuch ihres sohnes gezahlt<br />

hatten. die Privatschule war nach den landesrechtlichen<br />

regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte<br />

ergänzungsschule. Nach der bis 2007 geltenden<br />

rechtslage waren diese schulgeldzahlungen nicht<br />

abziehbar. der sonderausgabenabzug für schulgeld ist<br />

im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof<br />

der europäischen union (euGH) in dem fehlenden<br />

sonderausgabenabzug für die in anderen eu-Mitgliedstaaten<br />

belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen<br />

die europäischen Grundfreiheiten sah. aufgrund der<br />

Neuregelung des § 10 abs. 1 Nr. 9 des einkommensteuergesetzes<br />

durch das Jahressteuergesetz 2009 können<br />

ab 2008 30 % des schulgelds, höchstens 5.000 €, als<br />

sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der eu<br />

oder im eWr belegene schule zu einem von der zuständigen<br />

inländischen Behörde anerkannten oder einem<br />

inländischen abschluss an einer öffentlichen schule als<br />

gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden<br />

schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss<br />

führt. auf den landesrechtlichen status einer Privatschule<br />

kommt es somit nicht mehr an. diese neuen Grundsätze<br />

gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die<br />

eu/eWr-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für<br />

die inländischen Privatschulen erst ab 2008.<br />

die Kläger waren der auffassung, die Übergangsregelung<br />

gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen.<br />

Ihnen stehe damit der sonderausgabenabzug<br />

© Gerd altmann / pixelio.de<br />

© stephanie Hofschlaeger / pixelio.de<br />

Privatbereich<br />

zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. der BFH<br />

hat jedoch in der – nur vorübergehenden – schlechterstellung<br />

der inländischen Privatschulen keinen Verstoß<br />

gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, da<br />

der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen<br />

eine Übergangsregelung zu schaffen,<br />

die eine einordnung von ausländischen schulen nach<br />

den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich<br />

gemacht habe.<br />

Quelle: Pressemitteilung des BFH<br />

Diebe geben sich als Steuerfahnder aus<br />

In Bielefeld haben sich unbekannte trickdiebe Zutritt zur<br />

Wohnung eines 70 jährigen verschafft. die beiden Männer<br />

gaben sich als steuerfahnder aus und durchsuchten<br />

im Beisein des Opfers dessen Wohnung. Kurze Zeit später<br />

stellte der Mann fest das Bargeld und schmuck fehlten.<br />

das NrW-Finanzministerium in düsseldorf rät, sich<br />

bei Besuchen von steuerfahndern in jedem Fall noch<br />

vor deren eintreten in die Wohnung oder das Haus den<br />

dienstausweis zeigen zu lassen.dieser sollte gründlich<br />

geprüft und im Zweifelsfall das zuständige Finanzamt,<br />

die Oberfinanzdirektion oder das Finanzministerium in<br />

düsseldorf angerufen werden. dabei sollte die Nummer<br />

vom eigenen telefon selbst gewählt und zuvor<br />

selbst herausgesucht werden.<br />

Quelle: Internetangebot der Finanzverwaltung<br />

5


Leitartikel<br />

Wie sich die Finanzverwaltung elek-<br />

tronische Medien zu Nutze macht<br />

Von Reiner <strong>Terworth</strong><br />

Als ich mich 1973 zum Rechenzentrum der Finanzverwaltung versetzen ließ, ahnte<br />

ich nicht, welche Möglichkeiten sich durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung<br />

auch für die Finanzverwaltung auftun werden. Fast 40 Jahre später<br />

hat auch der Letzte in der Finanzverwaltung verstanden, welche Möglichkeiten ein<br />

Computer mit der passenden Software eröffnet.<br />

die Finanzverwaltung nutzt seit neuestem die elektronik<br />

für sich und legt dem steuerpflichtigen auf bestimmte<br />

arbeiten für die steuerbehörde zu erledigen, so dass<br />

diese nur noch die daten auszuwerten braucht. ein wenig<br />

erinnert mich das daran, dass man den Mandanten<br />

sein eigenes Grab ausheben lässt, bevor man ihn hinein<br />

stößt. einfacher wird es dadurch nur für das Finanzamt,<br />

nicht jedoch für den steuerbürger.<br />

Elektronische Steuererklärungen<br />

die abgabe elektronischer steuererklärungen beruhte<br />

anfangs auf freiwilliger Basis. Zuerst war es die einkommensteuererklärung,<br />

die man in digitaler Form einreichen<br />

konnte. schnell hatte die Finanzverwaltung das<br />

einsparpotenzial bei der arbeit erkannt. den steuerberatern<br />

bot man an, die daten des steuerbescheides –<br />

wenn gewünscht – ebenfalls in digitaler Form zurückzusenden.<br />

Viele Kollegen nahmen dieses angebot an und<br />

waren somit zeitgleich mit dem Mandanten über die ergebnisse<br />

der einkommensteuerveranlagung informiert.<br />

Nach gleichem Muster wurden auch sehr rasch umsatzsteuererklärungen,<br />

Gewerbesteuererklärungen und<br />

Körperschaftsteuererklärungen in das elektronische<br />

Verfahren aufgenommen. Neben der erkenntnis, dass<br />

elektronische steuererklärungen zu ersparnis führen<br />

würden, besann man sich in der Finanzverwaltung<br />

darauf, dass der Kollege Computer bei genügend Informationen<br />

auch die richtigkeit der erklärung bzw.<br />

die steuerehrlichkeit der Bürger überprüfen könnte.<br />

6<br />

Mittlerweile ist es so, dass für eine steuererklärung<br />

diverse „datentöpfe“ angezapft werden. Zur<br />

Überprüfung der Lohnsteuerbescheinigung werden<br />

beispielsweise Quervergleiche mit den daten gemacht,<br />

die der arbeitgeber der Finanzverwaltung<br />

zusenden muss. Bei rentenbezügen greift man<br />

auf die daten der rentenanstalten zu. Banken<br />

sind schon seit längerer Zeit verpflichtet, die<br />

Inanspruchnahme von sparerfreibeträgen zu<br />

melden und die einbehaltene Zinssteuer ist<br />

ebenfalls der Finanzverwaltung abzuführen.<br />

Überall werden Quervergleiche und Plausibilitäten<br />

durchgeführt und so wundert es einen<br />

nicht, dass die steuererklärungen 2011 für<br />

Gewerbesteuer, umsatzsteuer und die dazugehörige<br />

einkommensteuer nunmehr<br />

kraft Gesetz verpflichtend in elektronischer<br />

Form abzugeben sind.<br />

Elektronische Bilanz<br />

eigentlich sollte zeitgleich mit den elektronischen steuererklärungen<br />

die abgabe der Bilanz in elektronischer<br />

Form vorgeschrieben werden. es ist der datensammlungswut<br />

der Finanzverwaltung zu verdanken, dass für<br />

diesen termin keine entsprechende software zur Verfügung<br />

stand, die die erfordernisse der steuerbehörden<br />

hätte erfüllen können. In arbeitsgruppen einigte man<br />

sich darauf, dieses ehrgeizige Vorhaben um de jure 1<br />

und de facto 2 Jahre zu verschieben. erstmals ist eine<br />

e Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012, also frühestens in<br />

2013 abzugeben. auch hier möchten sich die Finanzbeamten<br />

vom großen anonymen Kollegen im rechenzentrum<br />

unterstützen lassen. Was früher mehr oder weniger<br />

vom sachbearbeiter am schreibtisch des Finanzamtes<br />

individuell erledigt wurde, soll zukünftig edV-gestützt<br />

in den rechenzentren der einzelnen Bundesländer erfolgen.<br />

auffälligkeiten werden sofort registriert und zur<br />

weiteren Bearbeitung an den sachbearbeiter bzw. Betriebsprüfer<br />

weitergeleitet. Hierfür war es erforderlich,<br />

dass der Kontenrahmen um bis zu 180 Konten aufgebläht<br />

wurde, damit eine elektronische auswertung der<br />

Finanzverwaltung möglich ist. die Vorgaben des HGB,<br />

die zur Klarheit und transparenz einer Bilanz dienen<br />

sollen, reichen der Finanzverwaltung schon lange nicht<br />

mehr aus. Werden hier alle Bilanzierenden über einen<br />

Kamm geschoren, um den einen oder anderen steuerbetrüger<br />

herauszufiltern oder geht die Finanzverwaltung<br />

davon aus, dass die Vielzahl der steuerbürger betrügt?<br />

der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass es für selbstständige<br />

bzw. Gewerbetreibende, die ihren Gewinn<br />

durch eine einnahmenüberschussrechnung ermitteln,<br />

die anlage eÜr nun in elektronischer Form obligatorisch<br />

ist. darüber hinaus dienen die elektronischen steuererklärungen<br />

dazu, ein ausgefeiltes risikomanagementsystem<br />

der Finanzbehörde zu unterstützen. das ende<br />

der einheitsbilanz, die sowohl steuerrechtliche und handelsrechtliche<br />

Vorschriften in sich vereinigte, scheint mit<br />

der Verpflichtung zur erstellung der elektronischen Bilanz<br />

endgültig besiegelt zu sein.<br />

Elektronische Betriebsprüfung<br />

Betriebsprüfer verlangen die daten aus der Buchführung<br />

elektronisch lesbar bzw. den Zugriff auf die elektronische<br />

Buchhaltung.<br />

Bereits seit einigen Jahren ist es an der tagesordnung<br />

und gesetzlich geregelt, dass sich der Betriebsprüfer<br />

© Benjamin thorn / pixelio.de, symbolfoto


das Buchführungswerk für den Prüfzeitraum nicht mehr<br />

auf Papier, sondern in digitaler Form zur Verfügung stellen<br />

lässt. der Betriebsprüfer ist selbstverständlich mit<br />

Notebook und drucker ausgestattet. der ablauf einer<br />

Betriebsprüfung mit elektronischen Medien erfolgt verständlicherweise<br />

in anderer Form als früher. Heute wird<br />

über einen Chi-Quadrat-test bzw. Zeitreihenvergleich<br />

diskutiert. diese auswertungen stehen dem Prüfer in<br />

kürzester Zeit zur Verfügung. sehr schnell filtert er sich<br />

die tageseinnahmen aus der Buchführung und kommt<br />

nach auswertung z. B. zu dem ergebnis, dass in den<br />

Bareinnahmen eine Ziffer im Prüfungszeitraum besonders<br />

häufig verwandt wurde. erste und einzige Folgerung<br />

des Prüfers daraus, dass die einnahmen nicht der<br />

Wahrheit entsprechen. Beim Zeitreihenvergleich werden<br />

z. B. die Wareneinkäufe und Verkäufe über einen<br />

gewissen Zeitraum in relation gesetzt. Liegt ein hoher<br />

Wareneinkauf in einer Woche vor, so sollte in angemessener<br />

Zeit auch ein entsprechend hoher Verkauf<br />

vorliegen. Ist das nicht der Fall, vermutet der Prüfer<br />

auch hier wiederum unehrliche angaben bei den aufzeichnungen.<br />

dieses elektronische Prüfverfahren seitens<br />

der Finanzverwaltung wird immer häufiger durch<br />

die Finanzgerichte überprüft. die auseinandersetzungen<br />

im rahmen einer Betriebsprüfung finden heute<br />

weniger auf der steuerrechtlichen ebene, sondern vielmehr<br />

auf einer mathematischen ebene statt. schnell<br />

ist der Betriebsprüfer mit einer Zuschätzung dabei, er<br />

hat hierbei die Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden<br />

Buchhaltung infrage zu stellen. Besonders beliebt und<br />

ergiebig ist das Prüfgebiet der Kassenaufzeichnungen.<br />

Elektronische Kassenaufzeichnungen<br />

In einem schreiben des Bundesministers für Finanzen<br />

(BM F) vor gut einem Jahr wurde zur aufbewahrung digitaler<br />

unterlagen bei Bargeschäften folgendes ausgeführt:<br />

seit dem 1. Januar 2002 sind unterlagen i. s. des §<br />

147 abs. 1 aO, die mit Hilfe eines datenverarbeitungssystems<br />

erstellt worden sind, während der dauer der<br />

aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich<br />

lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. die<br />

Feststellungslast liegt beim steuerpflichtigen. Insbesondere<br />

müssen alle steuerlich relevanten einzeldaten<br />

(einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich elektronisch<br />

erzeugter rechnungen unveränderbar und vollständig<br />

aufbewahrt werden. eine Verdichtung der daten<br />

oder ausschließliche speicherung der rechnungsendsummen<br />

ist unzulässig. ein ausschließliches Vorhalten<br />

aufbewahrungspflichtiger unterlagen in ausgedruckter<br />

Form ist nicht ausreichend. die digitalen unterlagen und<br />

die strukturinformationen müssen in einem auswertbaren<br />

datenformat vorliegen.<br />

Ist die komplette speicherung aller steuerlich relevanten<br />

daten - bei der registrierkasse insbesondere Journal-,<br />

auswertungs-, Programmier- und stammdatenänderungsdaten<br />

- innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen<br />

diese daten unveränderbar und maschinell auswertbar<br />

auf einem externen datenträger gespeichert<br />

werden. ein archivsystem muss die gleichen auswer-<br />

Leitartikel<br />

tungen wie jene im laufenden system ermöglichen.<br />

Vorstehende ausführungen zeigen ganz klar, wohin der<br />

Zug bei elektronischen registrierkassen und Computerkassen<br />

geht. Wenn eine solche Kasse benutzt wird, dann<br />

ist alles, aber auch restlos alles, aufzubewahren. es reicht<br />

nicht die Z-abschläge oder ausdrucke der tageseinnahmen<br />

aufzubewahren, es müssen darüber hinaus jede Änderung<br />

der software sowie updates protokolliert und aufbewahrt<br />

werden. Fehlen solche aufbewahrungspflichtige<br />

unterlagen, ist auch hier mit Zuschätzungen zum Gewinn<br />

zu rechnen. Ich habe den eindruck, die Hürde wird<br />

extrem hoch gelegt, so dass man sehr schnell zu Mehrergebnissen<br />

bei einer Betriebsprüfung kommen kann.<br />

Die elektronische Rechnung<br />

Bei der elektronischen rechnung sieht es nicht viel<br />

anders aus. unter dem deckmantel der erleichterung<br />

oder entbürokratisierung wurde ein Verfahren abgeschafft,<br />

was kaum einer verstehen konnte. das nunmehr<br />

scheinbar einfachere Verfahren, welches seit<br />

vorigem Jahr zulässig ist, bringt ebenfalls auflagen<br />

und Besonderheiten mit sich, an die der arglose steuerbürger<br />

zunächst einmal gar nicht denkt. sowohl<br />

bei dem empfänger als auch bei dem aussteller einer<br />

elektronischen rechnung ist ein speicher- bzw.<br />

archivierungsverfahren erforderlich, welches der<br />

aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nachkommt<br />

sowie die unversehrtheit des ursprünglichen elektronischen<br />

Mediums gewährleistet. Wie im letzten<br />

<strong>steuerra</strong>(d)t dargestellt, reicht es nicht, die elektronische<br />

rechnung auszudrucken. auch hier werden<br />

von der Finanzverwaltung Hürden aufgebaut,<br />

die kaum zu meistern sind. Bei Verstößen wird<br />

die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage<br />

gestellt und der Prüfer wird sehr schnell wieder<br />

mit Zuschätzungen zum Gewinn dabei sein.<br />

alles in allem denke ich, dass die edV sich<br />

auch für die Finanzverwaltung zu einem segen<br />

entwickelt. Man muss nur wissen, wie<br />

man sich dies zu Nutze macht.<br />

Hintergrundbild:© Matthias Preisinger / pixelio.de<br />

© Viktor Mildenberger / pixelio.de<br />

7


unternehmer<br />

Keine Steuerfreiheit von pauschal<br />

gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit,<br />

Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit.<br />

Grundsätzlich kein Verzicht auf<br />

Einzelabrechnung.<br />

Pauschale Zuschläge, die der arbeitgeber ohne<br />

rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten<br />

sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an<br />

den arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b<br />

estG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden<br />

Willen von arbeitgeber und arbeitnehmer<br />

als abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine<br />

spätere einzelabrechnung gemäߧ 41 b estG geleistet<br />

werden. diese einzelabrechnung zum jährlichen<br />

abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich<br />

unverzichtbar.<br />

auf sie kann im einzelfall nur verzichtet werden,<br />

wenn die arbeitsleistung fast ausschließlich zur<br />

Nachtzeit erbracht wird und die pauschal geleisteten<br />

Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter<br />

einbeziehung von urlaub und sonstigen Fehlzeiten<br />

– aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der<br />

steuerfreiheit erfüllen.<br />

Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte<br />

Leistungen umsatzsteuerpflichtig<br />

Mit urteil vom 15. september 2011 V r 36/09 hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass von einem<br />

unternehmer vereinnahmte entgelte auch dann der<br />

umsatzbesteuerung unterliegen, wenn der unternehmer<br />

die geschuldete Leistung nicht erbringt, das entgelt<br />

aber gleichwohl behalten darf.<br />

8<br />

der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen<br />

im In- und ausland anbietet. Kunden konnten<br />

Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne umbuchungsmöglichkeit<br />

buchen. erschien der Fluggast<br />

zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft<br />

nach den Vertragsbestimmungen berechtigt,<br />

das Beförderungsentgelt einzubehalten.<br />

Bei Inlandsflügen, so der BFH, erfüllt bereits die<br />

Vereinnahmung des entgelts den Besteuerungstatbestand.<br />

er entfällt erst wieder, wenn das<br />

entgelt an den Kunden erstattet wird. da rückzahlungen<br />

nach den Vertragsbedingungen der<br />

Fluggesellschaft im streitfall nicht vorgesehen<br />

waren, hatte die Fluggesellschaft die vereinnahmten<br />

entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme<br />

der Beförderungsleistung zu<br />

versteuern. Ob die Fluggesellschaft gegenüber<br />

den nicht erschienenen Fluggästen<br />

eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH<br />

unentschieden.<br />

Bei auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür umsatzsteuer<br />

erhoben wird. Ist das nicht der Fall, so ist<br />

auch das entgelt für einen nicht in anspruch genommenen<br />

Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu waren im streitfall<br />

noch weitere Feststellungen zu treffen. diese wird das<br />

Finanzgericht nachholen müssen.<br />

Ob das urteil auch auf andere Fallgestaltungen wie z.B.<br />

stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist,<br />

hängt von den umständen des jeweiligen einzelfalls ab.<br />

Quelle: Pressemitteilung des BFH<br />

Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR<br />

beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage<br />

urteil vom 16.11.11 X r 18/09<br />

der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit urteil vom 16.<br />

November 2011 X r 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber,<br />

die ihren Gewinn durch einnahmen-<br />

Überschuss-rechnung ermitteln, verpflichtet sind,<br />

der einkommensteuererklärung (seit 2005) eine<br />

Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruck beizufügen. dieser Vordruck - von<br />

der Finanzverwaltung als „anlage eÜr“ bezeichnet<br />

- sieht eine standardisierte aufschlüsselung der Betriebseinnahmen<br />

und -ausgaben vor, die zu besseren<br />

Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.<br />

Geklagt hatte ein schmied. er hatte seiner steuererklärung<br />

die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen<br />

erstellte Gewinnermittlung<br />

beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er<br />

nicht verpflichtet. die Pflicht zur abgabe der anlage<br />

eÜr ist nicht im einkommensteuergesetz<br />

(estG) geregelt, sondern in § 60 abs. 4 der einkommensteuer-durchführungsverordnung.<br />

das Finanzgericht<br />

hatte der Klage stattgegeben. es sei<br />

nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber,<br />

nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig<br />

geworden war. die Pflicht zur abgabe der anlage<br />

eÜr sei daher nicht wirksam begründet worden.<br />

dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner auffassung<br />

© raphael reischuk / pixelio.de


© pauline / pixelio.de<br />

konnte die Pflicht wirksam durch eine rechtsverordnung<br />

begründet werden. Insbesondere besteht dafür<br />

in § 51 abs. 1 Nr. 1 Buchst. a estG eine ausreichende<br />

ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift<br />

können rechtsverordnungen über die unterlagen,<br />

die den einkommensteuererklärungen beizufügen<br />

sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung<br />

des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist.<br />

Beide Zwecke sind hier erfüllt. die standardisierung<br />

führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten<br />

der Finanzverwaltung und trägt damit zur<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. auch bewirkt<br />

die standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung<br />

eine Vereinfachung des Verfahrens.<br />

die entscheidung zur einführung der anlage eÜr ist<br />

nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber<br />

hätte getroffen werden dürfen.<br />

Quelle: Pressemitteilung des BFH<br />

Änderung bei den Minijobs geplant<br />

durch eine anhebung des Höchstbetrags für Minijobs<br />

von 400 € auf 450 € will die regierungskoalition die<br />

soziale absicherung der Minijob nachbessern. Frühestens<br />

zum 1. april oder auch erst zum 1. Juli ist<br />

mit dem Inkrafttreten zu rechnen. Wir steuerberater<br />

der Kanzlei terworth & Partner werden sie zeitnah<br />

und rechtzeitig informieren.<br />

Bilanzen für Kleinstunternehmen werden<br />

abgespeckt<br />

der rat der Wirtschafts- und Finanzminister in<br />

Brüssel verabschiedete am 21. Februar die so genannte<br />

Mikro- richtlinie mit den stimmen deutschlands.<br />

Besonders den kleinsten unternehmen<br />

sollen hierdurch bürokratische Lasten bei der erstellung<br />

von Bilanzen abgenommen werden.<br />

Insbesondere die Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten<br />

sowie zum Beispiel der Verzicht<br />

auf den umfangreichen anhang zur Bilanz<br />

oder die einschränkung der Veröffentlichungspflicht<br />

unternehmer<br />

werden erhebliche erleichterungen darstellen.<br />

unternehmen, die mindestens zwei der folgenden<br />

drei schwellenwerte unterschreiten werden von diesen<br />

Befreiungen profitieren: 350.000 € Bilanzsumme,<br />

700.000 € Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter.<br />

Steuerfreie Lieferungen über die Grenze<br />

nur bei Erhalt einer Gelangensbestätigung<br />

die Finanzverwaltung verlangt ab 2012 für die<br />

anerkennung der steuerfreiheit bei allen innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung eine obligatorische<br />

Gelangensbestätigung. der abnehmer der<br />

steuerfreien Lieferung im anderen Mitgliedstaat<br />

muss darin in jedem Fall das Gelangen des Gegenstandes<br />

in den anderen Mitgliedstaat bestätigen.<br />

dies gilt unabhängig davon, ob es sich<br />

einen Versendungs- oder abholfall handelt.<br />

die Gelangensbestätigung mussten neben Namen<br />

und anschrift des abnehmers der steuerfreien<br />

Lieferung auch die Menge und eine genaue spezifikation<br />

des Liefergegenstandes (zum Beispiel<br />

Fahrgestellnummer bei Fahrzeugen) aufweisen.<br />

darüber hinaus wird neben dem empfangsdatum<br />

auch ein davon abweichendes ausstellungsdatum<br />

auf der Gelangensbestätigung<br />

festgehalten. Inwieweit die Bevollmächtigung<br />

des unterschriftleistenden in der unternehmenshierarchie<br />

zusätzlich nachgewiesen<br />

werden muss, ist noch offen. Mehrsprachige<br />

standardformulare sollen bereits durch<br />

die Finanzverwaltung in Vorbereitung sein.<br />

die Gelangensbestätigung wird den bisherigen<br />

Verbringensnachweis, die bisherige<br />

empfangsbestätigung und den bisherigen<br />

handelsüblichen Beleg ersetzen, aus dem<br />

sich der Bestimmungsort ergibt und gemeinsam<br />

mit dem rechnungsdoppel<br />

als belegmäßiger Nachweis dienen.<br />

© Marc tollas / pixelio.de<br />

9


aus der Kanzlei<br />

Alice Roskosch<br />

sie kam, sie sah, und wir verliebten uns.<br />

alice 7:45uhr, 51 cm, und 3590 g nach 20 stunden.<br />

so berichteten die überglücklichen eltern am<br />

29.12.2011 Jörg und antje roskosch.<br />

Torsten Koch mal anders<br />

10<br />

am 1. august 1993 begann<br />

torsten Koch seine<br />

ausbildung zum steuerfachangestellten<br />

in der<br />

steuerkanzlei terworth.<br />

Nach Beendigung der<br />

dreijährigen ausbildungszeit<br />

legte er Im sommer<br />

1996 erfolgreich die<br />

abschlussprüfung zum<br />

steuerfachangestellten<br />

ab. seit dieser Zeit<br />

steht er ununterbrochen<br />

in diensten der steuerkanzlei<br />

terworth und<br />

später der steuerkanzlei<br />

terworth & Partner. seine<br />

sachliche, nüchterne<br />

und zurückhaltende art<br />

wissen die Kollegen, Vorgesetzten<br />

und auch die<br />

Mandanten zu schätzen.<br />

Im rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

der steuerberaterkammer<br />

legte er ebenfalls die<br />

Prüfung zum steuerfachwirt<br />

erfolgreich ab. sein<br />

privater umzug in die<br />

Landeshauptstadt und<br />

Karnevalshochburg düsseldorf zeigten uns unseren<br />

torsten von einer ganz anderen seite. torsten<br />

kann auch jeck sein. Wer nachgerechnet hat,<br />

wird feststellen, dass er im nächsten Jahr sein 20<br />

-jähriges dienstjubiläum feiern kann. Nun wissen<br />

wir ja alle, dass er richtig gut feiern kann.<br />

Wir sind gespannt, was wir im nächsten Jahr zu<br />

erwarten haben.<br />

Erweiterung der Kanzlei<br />

stetige Mandatszugänge der letzten Monate<br />

aufgrund von empfehlungen bestätigen<br />

unsere Philosophie, dass wir mit qualitativ<br />

hochwertiger arbeit unseren erfolg suchen<br />

wollen. Im März wurde dieser expansion<br />

rechnung getragen, in dem ein<br />

teil der dritten etage der Hauptstraße 297 angemietet<br />

und für unsere technischen Belange vorbereitet wurde.<br />

durch die erweiterung des Mitarbeiterstamms in der<br />

Vergangenheit sowie in der Zukunft war dieser schritt<br />

notwendig geworden.<br />

Xenia Losew verstärkt unser Team.<br />

Bereits seit ende letzten<br />

Jahres verstärkt Frau Xenia<br />

Losew unser team in der<br />

Buchhaltung. Frau Losew<br />

ist steuerfachangestellte<br />

und hat sich in den neues<br />

arbeitsgebiet bereits sehr<br />

gut eingearbeitet.<br />

Nachbarn sind ausgezogen<br />

Vielfach wurden wir in der Vergangenheit gefragt, ob<br />

wir keinen einfluss auf das äußere erscheinungsbild<br />

unseres Nachbarhauses auf der Hauptstraße 295<br />

nehmen können. da wir weder mit dem Vermieter<br />

noch in einem sonstigen Vertragsverhältnis zu den<br />

benachbarten Mietern standen, konnten wir leider<br />

keinen einfluss darauf nehmen. sowohl der Garten<br />

vor als auch hinter dem Haus war mit offensichtlich<br />

ausrangierten Möbeln zugestellt. Wie einen Befreiungsschlag<br />

haben wir es empfunden, als wir mitbekamen,<br />

dass diese Nachbarn offensichtlich ausgezogen<br />

sind und eine entrümpelung seitens des Vermieters<br />

vor den Karnevalstagen vorgenommen wurde.<br />

Reiner <strong>Terworth</strong> auf der CeBIT<br />

eine einladung der datev zur CeBIt folgten in diesem<br />

Jahr reiner terworth in Begleitung seines sohnes und


Mandanten sebastian terworth. Insbesondere die<br />

Neuigkeiten am datev-stand fanden ihr ungeteiltes<br />

Interesse. Mit einer Menge neuer Ideen für ihre Mandanten<br />

bzw. Kunden traten beide abends den Heimweg<br />

an.<br />

30 Jahre Steuerberater Reiner <strong>Terworth</strong><br />

am 1. März des Jahres konnte reiner terworth auf<br />

eine 30 -jährige tätigkeit als steuerberater zurückschauen.<br />

an diesem tage im Jahr 1982 legte er erfolgreich<br />

seine steuerberaterprüfung ab und wurde<br />

gleichzeitig zum steuerberater bestellt. die Mitarbeiter<br />

nahmen dieses runde ereignis zum anlass öffentlich<br />

im stadtanzeiger zu gratulieren und in der<br />

Kanzlei einen kleinen umtrunk vorzubereiten. Bei<br />

einem gemeinsamen essen mit Bier und Wein (außerhalb<br />

der arbeitszeit) wurde dieses Jubiläum mit<br />

den angestellten gebührend gefeiert.<br />

aus der Kanzlei<br />

11


daten/Zahlungstermine<br />

april 2012*<br />

Mo di Mi do Fr sa so<br />

26 27 28 29 30 31 1<br />

2 3 4 5 6 7 8<br />

9 10 11 12 13 14 15<br />

16 17 18 19 20 21 22<br />

23 24 25 26 27 28 29<br />

30 1 2 3 4 5 6<br />

Mai 2012*<br />

Mo di Mi do Fr sa so<br />

30 1 2 3 4 5 6<br />

7 8 9 10 11 12 13<br />

14 15 16 17 18 19 20<br />

21 22 23 24 25 26 27<br />

28 29 30 31 1 2 3<br />

Juni 2012*<br />

Mo di Mi do Fr sa so<br />

28 29 30 31 1 2 3<br />

4 5 6 7 8 9 10<br />

11 12 13 14 15 16 17<br />

18 19 20 21 22 23 24<br />

25 26 27 28 29 30 1<br />

*die Zahlungsschonfrist für steuerzahlungen bei Überweisungen beträgt drei tage.<br />

Jedoch nicht für Bar- und scheckzahlungen. Zahlungen mit scheck sind erst drei<br />

tage nach dessen eingang bewirkt.<br />

Impressum<br />

steuerkanzlei terworth & Partner<br />

reiner terworth; vereidigter Buchprüfer/steuerberater<br />

tobias terworth; steuerberater<br />

Hauptstraße 297, 42579 Heiligenhaus<br />

sie erreichen uns von 9.00 bis 12.30 uhr und 13.30 bis 15.00 uhr<br />

außer Mittwoch- und Freitagnachmittag<br />

tel: (02056) 93270 Fax: (02056) 932730<br />

e-Mail: steuerkanzlei@terworth.de Web: www.terworth.de<br />

Partnerschaftsregisternr.: Pr 2344, amtsgericht essen<br />

© Für sämtliche Beiträge und Fotos, sofern nicht anders vermerkt: steuerkanzlei terworth & Partner.<br />

alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt, eine Haftung kann jedoch nicht übernommen<br />

werden. Zu den jeweiligen themen erteilen wir gerne detaillierte auskunft.<br />

Layout & satz: stephan echterhoff, seKOMM - Büro für Marketing & Kommunikation, Mönchengladbach. www.sekomm.de<br />

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einkommensteuer mit solZ<br />

u. Kist<br />

Körperschaftssteuer mit solZ<br />

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