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Kemperhof Koblenz - Gemeinschaftsklinikum Koblenz-Mayen

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Teil C - Qualitätssicherung<br />

Leistungsbereich: Mindest-<br />

Versorgung von Früh- und Neugeborenen<br />

(mit einem Geburtsgewicht kleiner 1250g)<br />

bei einem Krankenhaus mit ausgewiesenem<br />

Level 1<br />

menge:<br />

14 16<br />

Erbrachte<br />

Menge:<br />

Ausnahmetatbestand:<br />

C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 SGB V ("Strukturqualitätsvereinbarung")<br />

Nr. Vereinbarung bzw. Richtlinie:<br />

CQ05 Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und<br />

Neugeborenen – Perinatalzentrum LEVEL 1<br />

CQ01 Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der<br />

Indikation Bauchaortenaneurysma<br />

CQ02 Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von<br />

Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten<br />

C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach<br />

§ 137 SGB V<br />

1. Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und<br />

Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen<br />

und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht* unterliegen<br />

2. Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen<br />

Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der<br />

Nachweispflicht unterliegen [Teilmenge von Nr. 1, Nenner von Nr. 3]<br />

3. Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß<br />

§ 3 der G-BA-Regelungen erbracht haben** [Zähler von Nr. 2]<br />

Anzahl<br />

105 Personen<br />

78 Personen<br />

68 Personen<br />

* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und<br />

Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ in der Fassung vom 19.03.2009<br />

(siehe www.g-ba.de)<br />

** Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein<br />

Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden Zeitraumes von<br />

höchstens zwei Jahren nachholen.<br />

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