Hallo Taxi 1 2010 - bei Taxi 60160
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Juristisches:<br />
Behindertenzone:<br />
Wer sich unberechtigt<br />
aufstellt wird abgeschleppt<br />
16<br />
von Rechtsanwalt Dr. Christian Preschitz<br />
Wer kennt nicht die Verkehrszeichen<br />
„Halten und Parken verboten!“ mit der<br />
Zusatztafel „Ausgenommen Behindertenfahrzeug“<br />
und der Angabe eines<br />
bestimmten Kennzeichens.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich<br />
mit einem Fall zu beschäftigen, wo ein<br />
PKW-Lenker sein Fahrzeug in einem so<br />
gekennzeichneten Behindertenparkplatz<br />
abgestellt hat, ohne dass die<br />
Ausnahme jedoch für den von ihm<br />
gelenkten PKW gegolten hätte.<br />
fast erwartungsgemäß<br />
wurde das fahrzeug<br />
abgeschleppt<br />
Im Verfahren über die Kostentragung<br />
der Abschleppung hat der Lenker<br />
argumentiert, es hätte neben dem<br />
Behindertenparkplatz, auf welchem er<br />
geparkt habe, ohnedies einen freien<br />
Abstellplatz gegeben, so dass eine<br />
Verkehrsbehinderung nicht vorhanden<br />
gewesen und die Abschleppung<br />
daher rechtswidrig sei.<br />
Von der Behörde 1. Instanz wurde<br />
argumentiert, da die Meldungslegerin<br />
angegeben habe, die Entfernung, also<br />
die Abschleppung des Fahrzeuges sei<br />
über Aufforderung des berechtigten<br />
Lenkers veranlasst worden, könne<br />
davon ausgegangen werden, dass<br />
dem Berechtigten keine andere Parkmöglichkeit<br />
offen gestanden ist. Die<br />
Abschleppung sei zu Recht erfolgt,<br />
weil eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung<br />
für den parkberechtigten<br />
Lenker gegeben gewesen sei.<br />
Unser Falschparker erhob dagegen<br />
<strong>Hallo</strong> <strong>Taxi</strong> 1|10<br />
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.<br />
Dieser gab ihm jedoch<br />
nicht Recht. Vorweg bestätigte er,<br />
dass dieses Verkehrszeichen mit der<br />
Zusatztafel und der Anführung des<br />
Kennzeichens des Berechtigten korrekt<br />
ist und keine Widersprüche in sich<br />
birgt.<br />
Es könnte daher auch nicht so verstanden<br />
werden, dass auf diesem Parkplatz<br />
sämtliche behinderte Lenker zusätzlich<br />
zum Lenker des dem Kennzeichen<br />
nach angegebenen Fahrzeugs<br />
dort parken dürfen.<br />
Abschleppung <strong>bei</strong><br />
unberechtigtem<br />
Abstellen in<br />
behindertenzone<br />
Der Verwaltungsgerichtshof wiederholte<br />
seine bestehende Rechtsprechung,<br />
dass es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung,<br />
die die Abschleppung<br />
des Fahrzeuges rechtfertigt, nur<br />
auf das unberechtigte Abstellen des<br />
Fahrzeuges in der „Behindertenzone“<br />
ankommt. Es ist nicht weiter zu prüfen,<br />
ob die begründete Besorgnis einer<br />
Verkehrsbehinderung besteht, also<br />
unabhängig davon, ob in der näheren<br />
Umgebung andere Parkplätze zur<br />
Verfügung stehen, welche vom<br />
begünstigten Lenker benützt werden<br />
könnten.<br />
In diesem Zusammenhang darf noch<br />
daran erinnert werden, dass dieser<br />
Grundsatz auch für das Abstellen von<br />
Fahrzeugen auf einem Schutzweg,<br />
einer Radfahrerüberfahrt oder vor<br />
einer Behindertenrampe bzw. in einer<br />
Buszone gilt. Dort kommt es auf eine<br />
weitere Verkehrsbeeinträchtigung als<br />
Voraussetzung für eine Abschleppung<br />
nicht an.