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Hallo Taxi 1 2010 - bei Taxi 60160

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Juristisches:<br />

Behindertenzone:<br />

Wer sich unberechtigt<br />

aufstellt wird abgeschleppt<br />

16<br />

von Rechtsanwalt Dr. Christian Preschitz<br />

Wer kennt nicht die Verkehrszeichen<br />

„Halten und Parken verboten!“ mit der<br />

Zusatztafel „Ausgenommen Behindertenfahrzeug“<br />

und der Angabe eines<br />

bestimmten Kennzeichens.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich<br />

mit einem Fall zu beschäftigen, wo ein<br />

PKW-Lenker sein Fahrzeug in einem so<br />

gekennzeichneten Behindertenparkplatz<br />

abgestellt hat, ohne dass die<br />

Ausnahme jedoch für den von ihm<br />

gelenkten PKW gegolten hätte.<br />

fast erwartungsgemäß<br />

wurde das fahrzeug<br />

abgeschleppt<br />

Im Verfahren über die Kostentragung<br />

der Abschleppung hat der Lenker<br />

argumentiert, es hätte neben dem<br />

Behindertenparkplatz, auf welchem er<br />

geparkt habe, ohnedies einen freien<br />

Abstellplatz gegeben, so dass eine<br />

Verkehrsbehinderung nicht vorhanden<br />

gewesen und die Abschleppung<br />

daher rechtswidrig sei.<br />

Von der Behörde 1. Instanz wurde<br />

argumentiert, da die Meldungslegerin<br />

angegeben habe, die Entfernung, also<br />

die Abschleppung des Fahrzeuges sei<br />

über Aufforderung des berechtigten<br />

Lenkers veranlasst worden, könne<br />

davon ausgegangen werden, dass<br />

dem Berechtigten keine andere Parkmöglichkeit<br />

offen gestanden ist. Die<br />

Abschleppung sei zu Recht erfolgt,<br />

weil eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung<br />

für den parkberechtigten<br />

Lenker gegeben gewesen sei.<br />

Unser Falschparker erhob dagegen<br />

<strong>Hallo</strong> <strong>Taxi</strong> 1|10<br />

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.<br />

Dieser gab ihm jedoch<br />

nicht Recht. Vorweg bestätigte er,<br />

dass dieses Verkehrszeichen mit der<br />

Zusatztafel und der Anführung des<br />

Kennzeichens des Berechtigten korrekt<br />

ist und keine Widersprüche in sich<br />

birgt.<br />

Es könnte daher auch nicht so verstanden<br />

werden, dass auf diesem Parkplatz<br />

sämtliche behinderte Lenker zusätzlich<br />

zum Lenker des dem Kennzeichen<br />

nach angegebenen Fahrzeugs<br />

dort parken dürfen.<br />

Abschleppung <strong>bei</strong><br />

unberechtigtem<br />

Abstellen in<br />

behindertenzone<br />

Der Verwaltungsgerichtshof wiederholte<br />

seine bestehende Rechtsprechung,<br />

dass es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung,<br />

die die Abschleppung<br />

des Fahrzeuges rechtfertigt, nur<br />

auf das unberechtigte Abstellen des<br />

Fahrzeuges in der „Behindertenzone“<br />

ankommt. Es ist nicht weiter zu prüfen,<br />

ob die begründete Besorgnis einer<br />

Verkehrsbehinderung besteht, also<br />

unabhängig davon, ob in der näheren<br />

Umgebung andere Parkplätze zur<br />

Verfügung stehen, welche vom<br />

begünstigten Lenker benützt werden<br />

könnten.<br />

In diesem Zusammenhang darf noch<br />

daran erinnert werden, dass dieser<br />

Grundsatz auch für das Abstellen von<br />

Fahrzeugen auf einem Schutzweg,<br />

einer Radfahrerüberfahrt oder vor<br />

einer Behindertenrampe bzw. in einer<br />

Buszone gilt. Dort kommt es auf eine<br />

weitere Verkehrsbeeinträchtigung als<br />

Voraussetzung für eine Abschleppung<br />

nicht an.

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