Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,

Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,

25.01.2013 Aufrufe

Dr. Harald Heker Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, zur ordentlichen Mitgliederversammlung der GEMA in München begrüße ich Sie sehr herzlich. Auch in diesem Jahr stehen wieder eine Reihe wichtiger Themen auf der Tagesordnung, über die es sich auszutauschen lohnt und abzustimmen gilt. Deutschland hat sich schneller als erwartet von der weltweiten Wirtschaftskrise erholt, und dies spiegelt sich auch im Geschäftsergebnis der GEMA wider. Die Zahlen unserer aktuellen Jahresbilanz - ein Überblick ist dieser Tagesordnung beigefügt - weisen ein grundsätzlich positives Ergebnis aus, doch trotz der Erfolge dürfen weniger erfreuliche Tendenzen in einigen Bereichen nicht übersehen werden: So ist etwa das Tonträgergeschäft, früher einmal die wichtigste Ertragssäule der GEMA, weiterhin rückläufig, während die Musiknutzung im Internet erneut erheblich angestiegen ist. An diesen Zuwächsen werden die Urheber jedoch noch immer kaum beziehungsweise gar nicht beteiligt. Zwar konnten wir im vergangenen Jahr auf diesem Gebiet einige wegweisende Geschäftsabschlüsse erreichen, doch wir müssen weiterhin unsere Anstrengungen darauf richten, hier angemessene Erlöse zu erzielen. Dazu gehört auch, im Einvernehmen mit den Vertretern der Politik darauf hinzuarbeiten, dass der gesetzliche Rahmen an die Gegebenheiten dieses überaus dynamischen Marktes angepasst und den Urhebern und ihren berechtigten Anliegen gerecht wird. Auf viele interessante Diskussionen und Gespräche über diese und andere Themen auf unserer diesjährigen Mitgliederversammlung freue ich mich. Gleichzeitig wünsche ich uns allen einen unterhaltsamen Abend bei unserem Mitgliederfest, dieses Mal im Park Café in München. Ihr Harald Heker

Dr. Harald Heker<br />

<strong>Liebe</strong> <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>,<br />

<strong>sehr</strong> <strong>geehrte</strong> <strong>Damen</strong> <strong>und</strong> <strong>Herren</strong>,<br />

zur ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung der<br />

<strong>GEMA</strong> in München begrüße ich Sie <strong>sehr</strong> herzlich.<br />

Auch in diesem Jahr stehen wieder eine Reihe<br />

wichtiger Themen auf der Tagesordnung, über<br />

die es sich auszutauschen lohnt <strong>und</strong> abzustimmen<br />

gilt.<br />

Deutschland hat sich schneller als erwartet von<br />

der weltweiten Wirtschaftskrise erholt, <strong>und</strong> dies<br />

spiegelt sich auch im Geschäftsergebnis der<br />

<strong>GEMA</strong> wider. Die Zahlen unserer aktuellen Jahresbilanz<br />

- ein Überblick ist dieser Tagesordnung<br />

beigefügt - weisen ein gr<strong>und</strong>sätzlich positives<br />

Ergebnis aus, doch trotz der Erfolge dürfen weniger<br />

erfreuliche Tendenzen in einigen Bereichen<br />

nicht übersehen werden: So ist etwa das<br />

Tonträgergeschäft, früher einmal die wichtigste<br />

Ertragssäule der <strong>GEMA</strong>, weiterhin rückläufig,<br />

während die Musiknutzung im Internet erneut<br />

erheblich angestiegen ist. An diesen Zuwächsen<br />

werden die Urheber jedoch noch immer kaum<br />

beziehungsweise gar nicht beteiligt. Zwar konnten<br />

wir im vergangenen Jahr auf diesem Gebiet<br />

einige wegweisende Geschäftsabschlüsse erreichen,<br />

doch wir müssen weiterhin unsere Anstrengungen<br />

darauf richten, hier angemessene<br />

Erlöse zu erzielen. Dazu gehört auch, im Einvernehmen<br />

mit den Vertretern der Politik darauf<br />

hinzuarbeiten, dass der gesetzliche Rahmen an<br />

die Gegebenheiten dieses überaus dynamischen<br />

Marktes angepasst <strong>und</strong> den Urhebern <strong>und</strong> ihren<br />

berechtigten Anliegen gerecht wird.<br />

Auf viele interessante Diskussionen <strong>und</strong> Gespräche<br />

über diese <strong>und</strong> andere Themen auf unserer<br />

diesjährigen <strong>Mitglieder</strong>versammlung freue ich<br />

mich. Gleichzeitig wünsche ich uns allen einen<br />

unterhaltsamen Abend bei unserem <strong>Mitglieder</strong>fest,<br />

dieses Mal im Park Café in München.<br />

Ihr<br />

Harald Heker


A. Versammlungsordnung<br />

gemäß § 10 Ziffer 8 der Satzung<br />

I. <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

4<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

Fassung vom 29. / 30. Juni 2010<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den Versammlungen der drei<br />

Berufsgruppen.<br />

Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.<br />

II. Hauptversammlung<br />

1.<br />

(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter<br />

oder durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.<br />

(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge in der Reihenfolge der Einladung behandelt.<br />

Abweichungen von dieser Reihenfolge können von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit<br />

beschlossen werden.<br />

(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von <strong>Mitglieder</strong>n zum Verfahren, im Besonderen Anträge<br />

auf<br />

a) Anwendung der Versammlungsordnung,<br />

b) Verweisung an einen Ausschuss,<br />

c) Schluss der Aussprache,<br />

d) Vertagung der Aussprache,<br />

e) Übergang zur Tagesordnung.<br />

Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen<br />

wird.<br />

(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem Tagesordnungspunkt ist auf 10 Minuten beschränkt.<br />

Dem Redner kann jedoch von der Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden.<br />

Bei Überschreitung der Redezeit kann der Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das<br />

Wort entziehen.<br />

(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss der Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch<br />

den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich<br />

dann auf 5 Minuten.<br />

2.<br />

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit der in der Berufsgruppenversammlung dem Mitglied<br />

ausgehändigten Stimmkarte, <strong>und</strong> zwar in der Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.<br />

(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist der Versammlungsleiter mit Zustimmung der Hauptversammlung<br />

berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen <strong>und</strong> die Enthaltungen<br />

ermittelt (Subtraktionsverfahren).<br />

(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.<br />

(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Verwendung eines elektronischen<br />

Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems<br />

gilt als geheim.


(5) Soweit die Hauptversammlung der Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht<br />

zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels der bei der Abstimmung anwesenden <strong>Mitglieder</strong> schriftlich<br />

<strong>und</strong> geheim abgestimmt werden.<br />

(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- <strong>und</strong> Nein-<br />

Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl der Ja-Stimmen im Verhältnis<br />

zur Zahl der Nein-Stimmen <strong>und</strong> Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als<br />

abgelehnt.<br />

(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.<br />

(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsändernden Anträgen ist auch das<br />

Stimmverhältnis beziffert im Protokoll niederzulegen.<br />

(9) Wird in der Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion <strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu<br />

entsprechen, wenn dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> oder von drei Viertel der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) der Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.<br />

3.<br />

Die vom Vorstand zur Hauptversammlung hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen, ständigen Rechtsberater<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.<br />

III. Berufsgruppenversammlungen<br />

1.<br />

Die Berufsgruppenversammlung muss die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung beraten <strong>und</strong><br />

über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben<br />

ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der Berufsgruppe<br />

lauten.<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht in einer anderen Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.<br />

2.<br />

Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er der betreffenden<br />

Berufsgruppe angehört, oder von demjenigen seiner Stellvertreter, der dieser Berufsgruppe angehört,<br />

oder durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewähltes Aufsichtsratsmitglied.<br />

3.<br />

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.<br />

4.<br />

(<strong>Mitglieder</strong>versammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)<br />

(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig <strong>und</strong> den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

oder mit Änderungen oder Ergänzungen angenommen, so kann der Vermittlungsausschuss angerufen<br />

werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppe <strong>und</strong> vom Vorstand<br />

angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter jeder Berufsgruppe, der Vorstand <strong>und</strong> der Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob der abgelehnte oder ein davon abweichender Antrag<br />

den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />

über den Antrag vor der Behandlung der Sache in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ab.<br />

5


IV. Änderungen<br />

Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit<br />

der <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

1.<br />

Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

§ 10 Ziffer 6 c) der Satzung bestimmt:<br />

„Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt insbesondere:<br />

c) die Wahl <strong>und</strong> die Abberufung der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl <strong>und</strong> Abberufung der in<br />

die Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung fallenden Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen“<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />

<strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit. Die<br />

Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel der in jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />

vertretenen Stimmen mit der Wahl eines in einer anderen Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />

den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wieder wählt."<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />

nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Gr<strong>und</strong>satz können sich schwerbehinderte ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 50 <strong>und</strong> mehr, die<br />

aufgr<strong>und</strong> von damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen an der persönlichen Teilnahme an der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung gehindert sind, von einem anderen ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />

vertreten lassen <strong>und</strong> diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der <strong>GEMA</strong> sind Vertretung <strong>und</strong> Übertragung des<br />

Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />

der zur Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />

<strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung. Nach Zugang der<br />

entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung <strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung bis zum Ende der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung nicht mehr widerrufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />

für jeweils ein schwerbehindertes Mitglied auftreten <strong>und</strong> dessen Stimmrechte ausüben.<br />

Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />

sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich berufenen<br />

Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />

Verlagsfirma rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Stimmrechts gehindert ist, kann das<br />

Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter oder durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />

im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />

verlegerisch oder kaufmännisch tätig sein.<br />

Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe der Komponisten oder der Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />

oder gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />

Mitglied die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />

6


Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem der Gesamtvertreter<br />

ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />

Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in der Regel vier Wochen vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />

spätestens bis zum Beginn der Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />

ist.<br />

Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />

Angestellte oder Beauftragte von <strong>Mitglieder</strong>n, deren Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />

Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />

eine echte Verlagstätigkeit ausüben <strong>und</strong> dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />

stehen.<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem <strong>und</strong> personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />

oder Musikverwertern außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.“<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts."<br />

4.<br />

Anzahl der Aufsichtsratssitze <strong>und</strong> Verteilung der 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung bestimmt:<br />

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 <strong>Mitglieder</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger <strong>und</strong> vier<br />

Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />

an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn <strong>und</strong> soweit ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> ihrer Berufsgruppe an der Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhindert sind; für<br />

die Wahl der Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats."<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong><br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung bestimmt:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> solche, denen vor 1946 die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen" Gründen aberkannt ist <strong>und</strong> die nunmehr ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />

b) Regelungen für die Berufsgruppe der Verleger<br />

§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 der Satzung bestimmt:<br />

„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender<br />

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />

GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig<br />

waren.<br />

Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung bestimmt:<br />

„Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechender Einverständniserklärung<br />

eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht<br />

ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />

haben.“<br />

7


II. Durchführung der Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten <strong>und</strong> 2 Stellvertreter,<br />

4 Textdichter <strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger <strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung<br />

(gemeinsame Wahl), bei der jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte<br />

zu wählen sind.<br />

2.<br />

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten<br />

<strong>Mitglieder</strong> (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen <strong>und</strong> Stimmenthaltungen gelten<br />

nicht als abgegebene Stimmen <strong>und</strong> werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende<br />

jeweilige Zahl der Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter<br />

Wahlgang statt, der den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige<br />

Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,<br />

die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit der<br />

Stimmen) erhalten haben.<br />

3.<br />

Für die Aufstellung der Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei der die Zahl der Kandidaten<br />

nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von der Berufsgruppenversammlung zu wählenden<br />

<strong>Mitglieder</strong>n gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich analog den Regelungen<br />

zu II Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 dieser Wahlordnung; die Wahl der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses kann auch durch<br />

Akklamation erfolgen. Die gewählten <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

(Wahlleiter).<br />

Für die Aufsichtsratswahl stellt der Wahlausschuss aus den Vorschlägen der <strong>Mitglieder</strong> für jeden Wahlgang<br />

eine Liste der Kandidaten mit mindestens der Zahl der für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden<br />

Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl der Stellvertreter.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen<br />

sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass der Wähler<br />

für die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten<br />

seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.<br />

Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen<br />

erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.<br />

5.<br />

Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.<br />

6.<br />

Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen <strong>Mitglieder</strong>n des<br />

Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort <strong>und</strong> Zeit der<br />

Wahlversammlung, Bezeichnung der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses, Zahl der anwesenden stimmberechtigten<br />

Vereinsmitglieder, Namen der Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges <strong>und</strong> ggf. weiterer<br />

Wahlgänge, Annahme der Wahl.<br />

III. Änderungen<br />

Diese Wahlordnung kann als Teil der Versammlungsordnung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen<br />

Mehrheit durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung geändert werden.<br />

8


Inhalt<br />

Seite<br />

I. Bericht 10<br />

II. Wahlen 12<br />

III. Antrag zur Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung 13<br />

IV. Anträge zur Satzung 16<br />

V. Antrag zum Berechtigungsvertrag 45<br />

VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausfüh-<br />

rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Auffüh-<br />

rungs- <strong>und</strong> Senderecht, zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausfüh-<br />

rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechani-<br />

sche Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong><br />

(5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 47<br />

VII. Anträge zum Verteilungsplan 56<br />

VIII. Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E 98<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 99<br />

X. Antrag zur Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter 101<br />

XI. Verschiedenes 103<br />

Erläuterung<br />

(- - -) = Text entfällt<br />

. . . = Text wie bisher<br />

fett <strong>und</strong> gesperrt = neuer Text<br />

Jahrbuchzitate beziehen sich auf das <strong>GEMA</strong>-Jahrbuch 2010 / 2011.<br />

9


10<br />

I. Bericht<br />

1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das<br />

77. Geschäftsjahr 2010<br />

2. Bericht der Abschlussprüfer vom 10. März 2011<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stuttgart<br />

Zweigniederlassung München<br />

Prüfungsergebnis <strong>und</strong> Bestätigungsvermerk<br />

Zu dem Jahresabschluss <strong>und</strong> dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> den Lagebericht<br />

der <strong>GEMA</strong> Gesellschaft für musikalische Aufführungs- <strong>und</strong> mechanische<br />

Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis<br />

31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung <strong>und</strong> die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

<strong>und</strong> Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in<br />

der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz<br />

sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der<br />

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist<br />

es, auf der Gr<strong>und</strong>lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />

den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> über den Lagebericht<br />

abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG <strong>und</strong> entsprechend<br />

den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen <strong>und</strong> durchzuführen,<br />

dass Unrichtigkeiten <strong>und</strong> Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />

durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung <strong>und</strong> durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz-<br />

<strong>und</strong> Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />

werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit <strong>und</strong> über das wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche Umfeld<br />

der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben be-


urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie<br />

die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Gr<strong>und</strong>lage<br />

für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />

entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> den ergänzenden<br />

Bestimmungen der Satzung <strong>und</strong> vermittelt unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage der Gesellschaft. Der<br />

Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />

zutreffendes Bild von der Lage des Vereins <strong>und</strong> stellt die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />

zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss<br />

<strong>und</strong> der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz <strong>und</strong><br />

Satzung entsprechen.“<br />

3. Entlastung des Vorstands<br />

4. Entlastung des Aufsichtsrats<br />

5. <strong>Mitglieder</strong>ehrung<br />

6. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Jörg Evers über die Versammlung der<br />

außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> vom 20. Juni 2011<br />

11


12<br />

II. Wahlen<br />

7. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik gemäß § 1 (2) Absatz 3 der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

(Jahrbuch Seite 366).<br />

Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />

verstorben ist.<br />

Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertreten-<br />

de Ausschussmitglied Klaus Pelizaeus zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Thomas<br />

Woitkewitsch als Stellvertreter gewählt.<br />

Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

8. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Werkausschuss gemäß § 1 e) Absatz 6 der<br />

Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 277).<br />

Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />

verstorben ist.<br />

Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertretende<br />

Ausschussmitglied Robert Jung zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Rudolf Müssig als Stellvertreter<br />

gewählt.<br />

Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr<br />

im Saal München <strong>und</strong> im Saal Garmisch-Partenkirchen


III. Antrag zur<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

9. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu A Abschnitt I <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 3 der<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 255 <strong>und</strong> 256) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht<br />

aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den<br />

Versammlungen der drei Berufsgruppen.<br />

Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen<br />

gefasst<br />

werden.<br />

A. Versammlungsordnung<br />

1.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2.<br />

Die Hauptversammlung <strong>und</strong> die<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

sind nichtöffentlich. Neben den<br />

gesetzlich zur Anwesenheit befugten<br />

Personen <strong>und</strong> dem Vorstand<br />

sind die folgenden weiteren<br />

Personengruppen zugelassen:<br />

die erforderliche Anzahl von<br />

Begleitern hilfsbedürftiger<br />

<strong>Mitglieder</strong>,<br />

jeweils bis zu zwei Vertreter<br />

der mit den Kurien verb<strong>und</strong>enen<br />

Berufsverbände <strong>und</strong><br />

die vom Vorstand hinzugezogenen<br />

Redner, <strong>GEMA</strong>-Mit-<br />

13


14<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

3.<br />

Die vom Vorstand zur Hauptversammlung<br />

hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen,<br />

ständigen Rechtsberater<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen<br />

ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung<br />

teil.<br />

arbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer<br />

<strong>und</strong> sonstigen<br />

Personen.<br />

Darüber hinaus werden Personen<br />

nur zugelassen, soweit die<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung dies mit<br />

einfacher Mehrheit beschließt.<br />

Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden<br />

Teilhaberechte ste-<br />

hen den aufgr<strong>und</strong> dieser Ziffer<br />

zugelassenen Personen nicht<br />

zu.<br />

Hilfsbedürftig im Sinne dieser<br />

Vorschrift ist, wer aufgr<strong>und</strong> von<br />

Krankheit oder Alter nicht dazu<br />

in der Lage ist, ohne Begleitperson<br />

Mitgliedschaftsrechte in<br />

angemessener Weise in der<br />

Versammlung auszuüben. Die<br />

Mitnahme von Begleitpersonen<br />

ist der <strong>GEMA</strong> spätestens eine<br />

Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

schriftlich unter<br />

Beifügung der zur Prüfung<br />

der Hilfsbedürftigkeit erforderlichen<br />

Dokumente anzuzeigen.<br />

Der Nachweis ist durch Vorlage<br />

eines Schwerbehindertenausweises<br />

oder eines ärztlichen<br />

Attestes zu erbringen. Die Zulassung<br />

von Begleitpersonen gilt<br />

jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

(- - -)<br />

II.<br />

Hauptversammlung


Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung soll eine einheitliche Zulassung von Nicht-<br />

<strong>Mitglieder</strong>n zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung anhand fester Kriterien ermöglichen.<br />

Der Vorschlag orientiert sich an der bisherigen Praxis. Abschnitt I Ziffer 2 Absatz<br />

1 Satz 1 der Versammlungsordnung nimmt die geltende Rechtslage auf,<br />

nach der die <strong>Mitglieder</strong>versammlung nichtöffentlich ist. Satz 2 nennt einzelne<br />

Personengruppen, die ohne besonderen Beschluss zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

ohne Stimmrecht zugelassen sind.<br />

Die Zulassung der erforderlichen Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Personen<br />

stellt sicher, dass hilfsbedürftige <strong>Mitglieder</strong> ihre Mitgliedschaftsrechte in angemessener<br />

Weise in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ausüben können. Die Regelung<br />

stellt damit eine Ergänzung zu der in der letzten ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

beschlossenen Regelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 3 bis 7 der Satzung<br />

dar, nach der schwerbehinderte <strong>Mitglieder</strong> mit einem Grad einer Behinderung<br />

von 50 <strong>und</strong> mehr <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen<br />

von der Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung Gebrauch machen können.<br />

Im Gegensatz zu dieser Regelung ist die Mitnahme von Begleitern nicht auf Personen<br />

mit Mobilitätsbeeinträchtigungen beschränkt, da sich die Notwendigkeit<br />

der Mitnahme eines Begleiters auch aus anderen ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen ergeben<br />

kann. Eine Prüfung durch die Verwaltung soll nach der beantragten Ergänzung<br />

von A Abschnitt I Ziffer 2 Absatz 4 Satz 2 <strong>und</strong> 3 der Versammlungs- <strong>und</strong><br />

Wahlordnung vorab erfolgen, da eine Prüfung unmittelbar vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

aufgr<strong>und</strong> des Zeitaufwandes deren reibungslosen Ablauf gefährden<br />

würde <strong>und</strong> nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne <strong>Mitglieder</strong> die erforderlichen<br />

Unterlagen nicht zur Hand haben.<br />

Zugelassen werden sollen zudem jeweils zwei Vertreter der einschlägigen Berufsverbände.<br />

Diesen soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre <strong>Mitglieder</strong> über<br />

die Ergebnisse der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zu informieren.<br />

Die Hinzuziehung von weiteren Personen durch den Vorstand entspricht der bisherigen<br />

Praxis. Hieran soll insbesondere deshalb festgehalten werden, um den<br />

<strong>Mitglieder</strong>n ausreichende Informationen, die für die Abstimmungen gegebenenfalls<br />

erforderlich sind, vermitteln zu können.<br />

Nach Absatz 2 der vorgeschlagenen Neuregelung hat es die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

auch weiterhin in der Hand, andere Personen im Einzelfall durch einfachen<br />

Beschluss zuzulassen. Hierdurch bleibt die notwendige Flexibilität erhalten, um<br />

bei einem besonderen Interesse an der Anwesenheit von Personen, die in der<br />

Vorschrift nicht genannt werden, in angemessener Weise reagieren zu können.<br />

Die Regelung in Abschnitt II Ziffer 3 der Versammlungsordnung wird durch die<br />

Neuregelung obsolet <strong>und</strong> kann daher gestrichen werden.<br />

15


16<br />

IV. Anträge zur Satzung<br />

10. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 3 Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 der Satzung (Jahrbuch<br />

Seiten 151 bis 153) in Verbindung mit § 3 Ziffer 2, § 10 Ziffer 1 <strong>und</strong> § 16 des Berechtigungsvertrages<br />

(Jahrbuch Seiten 171, 174 <strong>und</strong> 175) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

1. Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch<br />

Abschluss eines besonderen Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />

des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />

in dem auch der Umfang der<br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird.<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />

zukünftig entstehenden Rechte mit<br />

der Maßgabe übertragen werden,<br />

dass die Übertragung auf mindestens<br />

sechs Jahre erfolgt <strong>und</strong> sich die<br />

Übertragung jeweils um den gleichen<br />

Zeitraum verlängert, falls der<br />

Berechtigungsvertrag nicht ein Jahr<br />

vor Ablauf gekündigt wird; der Berechtigungsvertrag<br />

kann für Onlinenutzungen<br />

kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

(- - -) Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm<br />

durch Abschluss eines besonderen<br />

Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw.<br />

im Falle des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat)<br />

übertragen, in dem auch der Umfang<br />

der wahrzunehmenden Rechte<br />

festgelegt wird.<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />

zukünftig entstehenden Rechte mit<br />

der Maßgabe übertragen werden,<br />

dass die Übertragung für drei<br />

Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf<br />

des dritten Jahres erfolgt <strong>und</strong><br />

sich die Übertragung jeweils um<br />

drei Jahre verlängert, falls der Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter<br />

Einhaltung einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des


. . .<br />

2. Für Berechtigungsverträge mit Angehörigen<br />

<strong>und</strong> Verlagsfirmen der<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft gilt Folgendes:<br />

Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, beim<br />

Abschluss des Berechtigungsvertrages<br />

mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen<br />

der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft zuzustimmen,<br />

dass der Berechtigte seine Nutzungsrechte<br />

nur teilweise der <strong>GEMA</strong> überträgt.<br />

Die Rechtsübertragung kann<br />

sich jedoch nur auf Nutzungsarten<br />

von Rechten an allen Werken des Berechtigten,<br />

nicht auf die Rechte an<br />

einzelnen seiner Werke beziehen.<br />

Die Rechtsübertragung erfolgt für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis zum<br />

Jahresende nach Ablauf des dritten<br />

Jahres <strong>und</strong> verlängert sich jeweils um<br />

drei Jahre, falls keine Kündigung unter<br />

Einhaltung einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. Sie ist<br />

erstmals für alle am 8. Juni 1971 bestehenden<br />

Berechtigungsverträge<br />

zum 31. Dezember 1973 kündbar. Der<br />

Berechtigungsvertrag kann für Onlinenutzungen<br />

kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus<br />

schriftlich gekündigt wird; FN)<br />

der Berechtigungsvertrag kann für<br />

Onlinenutzungen kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

. . .<br />

(- - -) Abschluss <strong>und</strong> Kündigung<br />

des Berechtigungsvertrags können<br />

auf die Rechtsübertragung<br />

für bestimmte Nutzungsarten<br />

<strong>und</strong> / oder für bestimmte Länder<br />

beschränkt werden. Solche<br />

Beschränkungen können sich jedoch<br />

nur auf die Übertragung der<br />

Rechte an allen Werken des Berechtigten,<br />

nicht auf die Rechte an einzelnen<br />

seiner Werke beziehen.<br />

(- - -)<br />

_________<br />

FN) Für die Berechnung der Drei-Jahres-Zyklen<br />

für am 8. Juni 1971 bereits<br />

bestehende Berechtigungsverträge<br />

mit Angehörigen <strong>und</strong><br />

Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft<br />

gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3<br />

der Satzung in der Fassung vor<br />

den Beschlüssen der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung vom 21. /<br />

22. Juni 2011. Hiernach war die<br />

Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />

erstmals zum<br />

31. Dezember 1973 kündbar.<br />

17


Das Vertragsverhältnis kann auch unter<br />

Beschränkung auf bestimmte<br />

Nutzungsarten oder auf bestimmte<br />

Länder gekündigt werden: hiervon<br />

bleiben die Mitgliedschaftsrechte des<br />

Berechtigten unberührt. Für den Erwerb<br />

der ordentlichen Mitgliedschaft<br />

oder deren Erhaltung bleiben jedoch<br />

die Vorschriften der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt<br />

A der Satzung über das Erfordernis<br />

eines Mindestaufkommens<br />

maßgebend.<br />

18<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />

von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />

mit ausländischen<br />

Verwertungsgesellschaften dafür,<br />

dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />

Rechte auch international<br />

wahrgenommen werden. Darüber<br />

hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />

Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />

verpflichtet. Ist die<br />

Rechtewahrnehmung für ein Land<br />

insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />

Nutzungsarten nicht durch<br />

Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />

geregelt, so kann der Berechtigte<br />

für das entsprechende Land oder<br />

die entsprechenden Nutzungsarten<br />

jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist gemäß §§ 10 <strong>und</strong> 16<br />

schriftlich die Rückübertragung der<br />

eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />

Beschränkungen der internationalen<br />

Rechtewahrnehmung werden<br />

den Berechtigten regelmäßig über die<br />

an alle Berechtigten versandte Publikation<br />

„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />

dem Titelblatt in hervorgehobener<br />

Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />

wird.<br />

Berechtigungsvertrag<br />

Von solchen Beschränkungen<br />

der Rechtsübertragung bleiben<br />

die Mitgliedschaftsrechte des Berechtigten<br />

unberührt. Für den Erwerb der<br />

ordentlichen Mitgliedschaft oder deren<br />

Erhaltung bleiben jedoch die Vorschriften<br />

der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt A<br />

der Satzung über das Erfordernis eines<br />

Mindestaufkommens maßgebend.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />

von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />

mit ausländischen<br />

Verwertungsgesellschaften dafür,<br />

dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />

Rechte auch international<br />

wahrgenommen werden. Darüber<br />

hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />

Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />

verpflichtet. Ist die<br />

Rechtewahrnehmung für ein Land<br />

insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />

Nutzungsarten nicht durch<br />

Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />

geregelt, so kann der Berechtigte<br />

für das entsprechende Land oder<br />

die entsprechenden Nutzungsarten<br />

jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist gemäß § 10 (- - -)<br />

schriftlich die Rückübertragung der<br />

eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />

Beschränkungen der internationalen<br />

Rechtewahrnehmung werden<br />

den Berechtigten regelmäßig über die<br />

an alle Berechtigten versandte Publikation<br />

„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />

dem Titelblatt in hervorgehobener<br />

Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />

wird.


§ 10<br />

1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />

…… zunächst für die Dauer von sechs<br />

Jahren geschlossen. Falls der Vertrag<br />

nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich<br />

gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />

um sechs Jahre.<br />

. . .<br />

§ 16<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

Auf den Berechtigungsvertrag finden<br />

die Vorschriften des § 3 Ziffer 2 der<br />

Satzung der <strong>GEMA</strong> Anwendung. Die<br />

Rechtsübertragung erfolgt demgemäß<br />

für drei Jahre, jedoch mindestens<br />

bis zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres, <strong>und</strong> verlängert sich jeweils<br />

um drei Jahre, falls keine Kündigung<br />

unter Einhaltung einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. § 10<br />

Ziffer 2 des Berechtigungsvertrages<br />

bleibt unberührt. Ausgenommen von<br />

der Rechtsübertragung werden folgende<br />

Länder - Nutzungsarten -:<br />

§ 10<br />

1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />

…… zunächst für die Dauer von drei<br />

Jahren, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf<br />

des dritten Jahres ab dem vorgenannten<br />

Datum, geschlossen.<br />

Falls der Vertrag nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus schriftlich<br />

gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />

um weitere drei Jahre.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

§ 16<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

Abschluss <strong>und</strong> Kündigung des<br />

Berechtigungsvertrages können<br />

auf die Rechtsübertragung für<br />

bestimmte Nutzungsarten <strong>und</strong> /<br />

oder für bestimmte Länder beschränkt<br />

werden. Solche Beschränkungen<br />

können sich jedoch<br />

nur auf die Übertragung<br />

der Rechte an allen Werken des<br />

Berechtigten, nicht auf die Rechte<br />

an einzelnen seiner Werke beziehen.<br />

Ausgenommen von der<br />

Rechtsübertragung werden folgende<br />

Länder - Nutzungsarten -:<br />

Durch die beantragte Neuregelung sollen die Berechtigungsverträge dahingehend<br />

vereinheitlicht werden, dass die bisher nur für <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus den<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - einschließlich der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland - geltenden Regelungen zu Laufzeiten <strong>und</strong> Kündigungsfristen sowie<br />

die Möglichkeit, einzelne Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />

auszunehmen, künftig auch auf <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus Drittländern<br />

Anwendung finden sollen.<br />

§ 3 Ziffer 1 a) der Satzung in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 des Berechtigungsvertrages<br />

sieht bislang gr<strong>und</strong>sätzlich Vertragslaufzeiten von jeweils sechs Jahren<br />

19


vor, wenn der Berechtigte den Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich kün-<br />

digt. Für Angehörige <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union gilt jedoch gemäß § 3 Ziffer 2 der Satzung in Verbindung mit § 16 des Berechtigungsvertrages<br />

eine kürzere Laufzeit von drei Jahren mit einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende des jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus. Auch<br />

die Möglichkeit, bestimmte Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />

auf die <strong>GEMA</strong> auszunehmen, ist hiernach gr<strong>und</strong>sätzlich nur Angehörigen<br />

<strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorbehalten.<br />

Diese Differenzierung beruht auf zwei Entscheidungen der Europäischen<br />

Kommission aus den Jahren 1971 <strong>und</strong> 1972 (71/224/EWG <strong>und</strong> 72/268/EWG), die<br />

sachlich auf die Regelung der Laufzeiten <strong>und</strong> der Möglichkeit solcher Länder- <strong>und</strong><br />

Bereichsausnahmen für Berechtigungsverträge mit Angehörigen der damaligen<br />

EG-Mitgliedsstaaten beschränkt waren. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> zunehmender Globalisierung<br />

sollen die entsprechenden Regelungen künftig einheitlich für alle<br />

<strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> geregelt werden. Eine <strong>GEMA</strong>-Mitgliedschaft soll gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch für Urheber <strong>und</strong> Verlage aus Staaten außerhalb der Europäischen Union<br />

attraktiv bleiben. Der Sicherung <strong>und</strong> dem Erwerb von attraktiven Repertoires<br />

kommt im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften<br />

eine zunehmende Bedeutung zu.<br />

Für die Berechtigungsverträge mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union ergeben sich aus den vorgeschlagenen<br />

Neuregelungen keine Veränderungen.<br />

11. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 a, § 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> § 16 der Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 153, 163 <strong>und</strong> 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

20<br />

Bisherige Fassung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5 a<br />

Die Tätigkeit der <strong>Mitglieder</strong> des<br />

Aufsichtsrats, der Ausschüsse<br />

<strong>und</strong> Kommissionen ist ehrenamtlich.<br />

Soweit nicht in dieser<br />

Satzung etwas anderes bestimmt<br />

ist, erhalten sie lediglich<br />

Ersatz ihrer Reisekosten<br />

<strong>und</strong> Barauslagen sowie pauschale<br />

Sitzungsgelder in angemessener<br />

Höhe.<br />

Die pauschalen Sitzungsgelder<br />

werden durch Beschluss der<br />

Sitzungsgeldkommission festgelegt.<br />

Sie tragen der Natur<br />

der Tätigkeit, der Verantwor-


§ 13<br />

8. Aufsichtsrat, Kommissionen <strong>und</strong><br />

Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.<br />

. . .<br />

§ 16<br />

tung <strong>und</strong> dem mit dem Amt ty-<br />

pischerweise verb<strong>und</strong>enen Tätigkeitsumfang<br />

sowie der wirtschaftlichen<br />

Lage der <strong>GEMA</strong> Rechnung.<br />

Dabei sollen der Vorsitz<br />

<strong>und</strong> der stellvertretende Vorsitz<br />

in Aufsichtsrat, Ausschüssen<br />

<strong>und</strong> Kommissionen berücksichtigt<br />

werden.<br />

(- - -)<br />

. . .<br />

§ 13<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

1. Die Sitzungsgeldkommission<br />

legt die Höhe der pauschalen<br />

Sitzungsgelder für die <strong>Mitglieder</strong><br />

des Aufsichtsrats sowie der<br />

Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen<br />

nach Maßgabe der Vorgaben<br />

des § 5 a fest.<br />

2. Die Sitzungsgeldkommission<br />

besteht aus je einem Vertreter<br />

der drei Berufsgruppen <strong>und</strong> dem<br />

Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses<br />

als Vorsitzenden.<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

wählt die Berufsgruppenvertreter<br />

auf die Dauer von jeweils<br />

drei Jahren nach den Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

gelten. Für<br />

jeden Berufsgruppenvertreter<br />

wird ein Stellvertreter gewählt.<br />

Der Vorsitzende der Kommission<br />

wird durch den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des Be-<br />

schwerdeausschusses vertreten.<br />

Die Berufsgruppenvertreter <strong>und</strong><br />

21


22<br />

ihre Stellvertreter dürfen we-<br />

der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats<br />

noch <strong>Mitglieder</strong> sonstiger<br />

Ausschüsse oder Kommissionen<br />

sein.<br />

3. Die Kommission wird durch<br />

den Aufsichtsrat einberufen. Sie<br />

berät nichtöffentlich. Das Präsidium<br />

des Aufsichtsrats sowie<br />

der Vorstand erhalten Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme. Soweit<br />

Sitzungsgelder für Ausschüsse<br />

oder Kommissionen<br />

festzulegen sind, die nicht aus<br />

<strong>Mitglieder</strong>n des Aufsichtsrats<br />

bestehen, steht dieses Recht<br />

auch dem Vorsitzenden des jeweils<br />

betroffenen Gremiums<br />

bzw. einem von diesem Gremium<br />

bestimmten Vertreter zu.<br />

Der Vorsitzende der Sitzungs-<br />

geldkommission entscheidet über<br />

die Hinzuziehung von Sachverständigen.<br />

4. Die Kommission entscheidet<br />

mit einfacher Mehrheit, bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Vorsitzenden.<br />

5. Die <strong>Mitglieder</strong> der Sitzungsgeldkommission<br />

erhalten für<br />

ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />

ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />

6. Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />

werden im Rahmen des Geschäftsberichts<br />

über die Höhe<br />

der von der Sitzungsgeldkommission<br />

festgelegten jeweiligen<br />

pauschalen Sitzungsgelder<br />

sowie die Gesamtsumme der in<br />

einem Geschäftsjahr an die<br />

<strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats,<br />

der Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />

geleisteten Zahlungen<br />

informiert.<br />

7. Bis zur erstmaligen Festlegung<br />

durch die Sitzungsgeldkommission<br />

werden Sitzungs-


Begründung:<br />

gelder in Höhe der bis zur ordentlichen<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 geltenden Pauschalen<br />

gezahlt.<br />

Als Ergänzung zu der in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bereits bestehenden<br />

Regelung soll eine klarstellende Regelung zur ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats, der Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen der <strong>GEMA</strong> in<br />

die Satzung aufgenommen werden, die u. a. die Einrichtung einer Sitzungsgeldkommission<br />

zur künftigen Festlegung der Höhe der Sitzungsgelder vorsieht. Mit<br />

dieser Regelung wird klargestellt, dass sämtliche Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />

der <strong>GEMA</strong> - <strong>und</strong> nicht nur die Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse des Aufsichtsrats -<br />

ehrenamtlich tätig sind <strong>und</strong> neben einer Erstattung von Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur pauschale Sitzungsgelder gezahlt werden.<br />

12. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />

Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />

Andreas Grimm, Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />

GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Dr. Anselm Kreuzer, Frederikus Theodorus<br />

Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Robert<br />

Poerschke, Musikverlag Progressive GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr.<br />

Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg<br />

Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation<br />

<strong>und</strong> Musik Stefan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 6 Ziffer 4 b)<br />

Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 154) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 6<br />

4. Im Übrigen können außerordentliche<br />

<strong>und</strong> ordentliche <strong>Mitglieder</strong> des<br />

Vereins nur werden:<br />

b) . . .<br />

Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />

als Mitglied aufgenommen<br />

werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />

schriftlich im Sinne des gel-<br />

4. . . .<br />

b) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 6<br />

Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />

als Mitglied aufgenommen<br />

werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />

schriftlich im Sinne des gel-<br />

23


24<br />

tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />

Verlagsverträge vervielfältigt<br />

<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />

die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />

der handelsübliche Vertrieb von<br />

Noten (auch als Mietmaterial) zu<br />

verstehen.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />

Verlagsverträge vervielfältigt<br />

<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />

die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />

der handelsübliche Vertrieb von<br />

Noten (auch als Leih- oder Mietmaterial)<br />

zu verstehen. Als handelsüblich<br />

vertrieben gelten<br />

ebenfalls die Notenausgaben,<br />

die der Allgemeinheit über<br />

Datennetzwerke zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Die vorgeschlagene Änderung trägt den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung.<br />

Die Verbreitung von Noten über Online-Distribution gewinnt zunehmend<br />

an Bedeutung <strong>und</strong> löst in Teilen die herkömmliche Verbreitung von Notendruckexemplaren<br />

ab.<br />

Diese Entwicklungen sollen jetzt auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens Berücksichtigung<br />

finden <strong>und</strong> als weitere Alternative des Nachweises der musikverlegerischen<br />

Tätigkeit zulässig sein.<br />

Zudem werden mit dem Antrag die divergierenden Formulierungen in § 6 Zif-<br />

fer 4 b) Absatz 2 der Satzung (Mietmaterial) <strong>und</strong> § 5 Satz 3 der Geschäftsordnung<br />

für das Aufnahmeverfahren (Leihmaterial) angeglichen.<br />

. . .


13. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Michael<br />

Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing<br />

Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K.,<br />

GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, John Alistair Groves, Stefan Hansen,<br />

Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver<br />

Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Marcus Loeber, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />

Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />

Peter Riese, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />

Schirmann, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Rainer Schwitalla, Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok,<br />

Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas<br />

Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong><br />

Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik<br />

Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 10 Ziffer 6 a), § 12 Ziffer 1<br />

Absatz 2 <strong>und</strong> § 13 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159, 161 <strong>und</strong> 163) sowie zu<br />

A Abschnitt III Ziffer 1 Absatz 2 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch<br />

Seite 256) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

6. Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt<br />

insbesondere:<br />

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />

<strong>und</strong> des Jahresabschlusses,<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter<br />

Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />

Satzung<br />

6. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />

<strong>und</strong> des Jahresabschlusses<br />

sowie des Rechenschaftsberichtes<br />

des Aufsichtsrats<br />

in den Berufsgruppenversammlungen,<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter<br />

Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />

25


stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />

der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />

nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

. . .<br />

1.<br />

. . .<br />

26<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht<br />

in einer anderen Kurie eingeräumt<br />

werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist.<br />

stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende den<br />

Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats.<br />

Beide stehen der<br />

Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt<br />

jedoch nicht, wenn die Ver-<br />

sammlung in Verbindung mit ei-<br />

ner außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

stattfindet.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

9. Über seine Tätigkeit berichtet<br />

der Aufsichtsrat den Berufsgruppenversammlungen<br />

in<br />

einem mündlichen Rechenschaftsbericht.<br />

Näheres regelt<br />

die Versammlungsordnung.<br />

1.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht<br />

in einer anderen Kurie eingeräumt<br />

werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist.


Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Der Redewunsch sollte im Antrag<br />

angekündigt werden. Die Berufsgruppenversammlungenentscheiden<br />

nach dem Rechenschaftsbericht<br />

des Aufsichtsrats<br />

<strong>und</strong> anschließender Aussprache<br />

in geheimer Abstimmung über<br />

die Entlastung des Aufsichtsrats.<br />

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat<br />

<strong>und</strong> <strong>Mitglieder</strong>n gestärkt werden, indem die Regelungen für den Aufsichtsrat<br />

der <strong>GEMA</strong> in seinem Verhältnis <strong>und</strong> seinen Pflichten gegenüber der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

den für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden<br />

Regelungen angepasst werden. Nach § 171 Absatz 2 AktG ist der Aufsichtsrat eines<br />

Unternehmens gesetzlich verpflichtet, der Hauptversammlung über seine<br />

Tätigkeit zu berichten. Dies korrespondiert auch mit einem wesentlichen Gr<strong>und</strong>satz<br />

des deutschen Corporate Governance Codex, der Forderung nach Transparenz<br />

der Unternehmensführung.<br />

Struktur <strong>und</strong> Funktionsweise der <strong>GEMA</strong> als wirtschaftlicher Verein sind in vieler<br />

Hinsicht vergleichbar mit denen von Wirtschaftsunternehmen. Insofern liegt eine<br />

Angleichung der Satzung an die in Deutschland gültigen Regelwerke auf der<br />

Hand.<br />

Da der Aufsichtsrat sein Mandat nur durch die jeweiligen Berufsgruppenversammlungen<br />

erhalten kann, ist es selbstverständlich, dass er diesen über seine<br />

Tätigkeit Bericht erstattet. Die Festschreibung eines Berichts des Aufsichtsrats in<br />

der Satzung kommt im Übrigen auch einer zentralen Forderung der Enquete<br />

Kommission „Kultur in Deutschland“ nach, die von der <strong>GEMA</strong> 2007 gefordert hat,<br />

ihrer Verpflichtung zur Transparenz stärker als bisher nachzukommen.<br />

Nach den bisherigen Regelungen der Satzung entscheidet die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme dessen Geschäftsberichts.<br />

Vor der Entlastung des Aufsichtsrats ist bisher indes keinerlei Berichterstattung<br />

über die Tätigkeit des Aufsichtsrats vorgesehen.<br />

Da die in § 10 Ziffer 6 b) der Satzung vorgesehene Entscheidung über die Entlastung<br />

des Aufsichtsrats ohne vorherige Informationen über die Tätigkeit des Aufsichtsrats<br />

in dem vorangegangenen Geschäftsjahr ohne sachliche Begründung<br />

<strong>und</strong> lediglich pro forma getroffen werden kann, wäre ein Rechenschaftsbericht<br />

des Aufsichtsrats auch im Sinne einer konsistenten Systematik der Satzung geboten.<br />

Eine geheime Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrats entspricht den<br />

international üblichen Gepflogenheiten bei der Entlastung von Aufsichtsräten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des hohen Arbeits- <strong>und</strong> Zeitaufwands des Aufsichtsrats <strong>und</strong> im Sinne<br />

des vorliegenden Antrags erscheint es im Übrigen sinnvoll, über eine Vergütung<br />

der Aufsichtsratstätigkeit zu diskutieren <strong>und</strong> diesbezüglich zukünftig Regelungen<br />

zu treffen.<br />

27


14. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zur Änderung von § 10 Ziffer 7 Satz 1 <strong>und</strong> § 12<br />

Ziffern 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159 <strong>und</strong> 161) in Verbindung mit A<br />

Abschnitt II Ziffer 2 (5) <strong>und</strong> (9), B Abschnitt I Ziffer 3 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffern 1<br />

<strong>und</strong> 4 Absatz 1 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 256 <strong>und</strong><br />

258 bis 260) sowie zur Aufhebung des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 den nachstehend abgedruckten Antrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />

<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

28<br />

sechzehn aus der Berufsgruppe<br />

Komponisten, von denen mindestens<br />

sechs Rechtsnachfolger sein<br />

müssen;<br />

acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />

von denen mindestens vier<br />

Rechtsnachfolger sein müssen.<br />

Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />

Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />

nicht zur Verfügung stehen oder<br />

sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied zwei Stimmen,<br />

die jeweils übereinstimmend<br />

abzugeben sind.<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrennten<br />

Berufsgruppenversammlungen bis<br />

zu 102 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für<br />

die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

bis zu acht<strong>und</strong>vierzig aus der<br />

Berufsgruppe Komponisten, von<br />

denen mindestens achtzehn<br />

Rechtsnachfolger sein müssen;<br />

bis zu vier<strong>und</strong>zwanzig aus der<br />

Berufsgruppe Textdichter, von denen<br />

mindestens zwölf Rechtsnachfolger<br />

sein müssen.<br />

. . .


können auch andere <strong>Mitglieder</strong><br />

gewählt werden;<br />

zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />

Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />

Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />

ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />

die Delegierten nicht vollständig<br />

anwesend sind, werden diese durch<br />

die für die jeweilige Berufsgruppe<br />

gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />

. . .<br />

bis zu dreißig aus der Berufsgruppe<br />

Verleger.<br />

Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

fünf Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

oder Stellvertreter kann<br />

nur gewählt werden, wer der <strong>GEMA</strong><br />

mindestens zwei Jahre angehört. Zudem<br />

kann als Delegierter oder<br />

Stellvertreter nur gewählt<br />

werden, wer in den beiden Kalenderjahren,<br />

die dem Jahr der<br />

Wahl vorausgegangen sind, Aufkommen<br />

in Höhe von insgesamt<br />

mindestens EUR 50,00 erzielt<br />

hat.<br />

Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />

ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />

Wiederwahl ist zulässig. Erwirbt<br />

ein Delegierter oder ein<br />

Stellvertreter die ordentliche<br />

Mitgliedschaft, endet sein Amt<br />

mit dem Tag, an dem der Vorstand<br />

im Einvernehmen mit<br />

dem Aufsichtsrat über seine<br />

Aufnahme als ordentliches Mitglied<br />

entscheidet. Scheidet ein<br />

Delegierter oder Stellvertreter<br />

aus diesem oder einem anderen<br />

Gr<strong>und</strong> während seiner Amtsdauer<br />

aus seinem Amt aus, so<br />

hat die jeweilige Berufsgruppe<br />

in der darauffolgenden Versammlung<br />

der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

einen Ersatzdelegierten<br />

bzw. einen Ersatzstellvertreter<br />

zu wählen, der für die verbleibende<br />

Amtsdauer an die Stelle<br />

des ausgeschiedenen Delegierten<br />

bzw. Stellvertreters tritt.<br />

Im Übrigen finden Nachwahlen<br />

nicht statt.<br />

Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />

die Delegierten nicht vollständig<br />

anwesend sind, werden diese durch<br />

die für die jeweilige Berufsgruppe<br />

gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />

29


Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />

der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />

bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />

Für den Fall, dass nicht alle abwesenden<br />

Delegierten durch bereits<br />

gewählte Stellvertreter ersetzt werden<br />

können, werden jeweils aus der<br />

Berufsgruppe die fehlenden Delegierten<br />

durch Wahl von Stellvertretern<br />

ersetzt.<br />

Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />

vertretungsberechtigt ist, kann<br />

nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />

werden. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 für die<br />

Delegiertenwahl sinngemäß.<br />

3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />

alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.<br />

2.<br />

. . .<br />

30<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(5) Soweit die Hauptversammlung<br />

der Verwendung eines elektronischen<br />

Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />

muss auf Antrag eines Zwanzigstels<br />

der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> schriftlich <strong>und</strong><br />

geheim abgestimmt werden.<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />

der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />

bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />

(- - -)<br />

Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />

vertretungsberechtigt ist, kann<br />

nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />

werden. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 Satz 2<br />

bis 18 für die Delegiertenwahl sinngemäß.<br />

3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

hat jeder Delegierte eine<br />

Stimme. Den Delegierten stehen im<br />

Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.<br />

2.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(5) Soweit die Hauptversammlung<br />

der Verwendung eines elektroni-<br />

schen Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />

muss schriftlich <strong>und</strong> geheim<br />

abgestimmt werden, wenn<br />

ein solcher Antrag mit einem<br />

Zwanzigstel der Zahl der Stimmen<br />

der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> unterstützt<br />

wird.


(9) Wird in der Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> oder von Dreiviertel<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> einer<br />

Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

. . .<br />

(9) Wird in der Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag mit der Hälfte der<br />

Zahl der Stimmen der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> oder mit Dreiviertel der<br />

Zahl der Stimmen der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt<br />

wird.<br />

. . .<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied eine Stim-<br />

me. . . .“<br />

. . .<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />

alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.“<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

. . .<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied zwei<br />

Stimmen, die jeweils übereinstimmend<br />

abzugeben sind. . . .“<br />

. . .<br />

. . .<br />

„3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

hat jeder Delegierte eine<br />

Stimme. Den Delegierten stehen im<br />

Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.“<br />

31


32<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />

eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />

Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />

berechtigte Mitglied so viele Stimmen<br />

hat, wie Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />

so viel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind<br />

(6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger).<br />

Die Stimmabgabe erfolgt dadurch,<br />

dass der Wähler für die jeweils<br />

auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste<br />

für die gemeinsame Wahl) stehenden<br />

Kandidaten seine Stimme abgibt<br />

bzw. sich enthält.<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />

eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />

Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />

berechtigte ordentliche Mitglied<br />

doppelt so viele Stimmen <strong>und</strong> jeder<br />

zur Wahl berechtigte Delegierte<br />

so viele Stimmen hat, wie<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jedes zur Wahl<br />

berechtigte ordentliche Mitglied<br />

hat doppelt so viele Stimmen<br />

<strong>und</strong> jeder zur Wahl berechtigte<br />

Delegierte hat so viele Stimmen,<br />

wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte<br />

zu wählen sind (6 Komponisten,<br />

4 Textdichter, 5 Verleger). Die<br />

Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass<br />

jedes ordentliche Mitglied für<br />

die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste<br />

(Liste für die gemeinsame<br />

Wahl) stehenden Kandidaten je zwei<br />

Stimmen <strong>und</strong> jeder Delegierte<br />

je eine Stimme abgibt bzw. sich<br />

enthält.<br />

Beschluss zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958<br />

Dieser lautet in Ziffer 2 wie folgt:<br />

„2. Den jeweils Delegierten der ao. <strong>Mitglieder</strong> werden von der <strong>GEMA</strong> auf Antrag<br />

in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch ihre<br />

Teilnahme an den <strong>Mitglieder</strong>versammlungen entstehen, erstattet.“<br />

Ziffer 2 des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

1958 wird aufgehoben.


Begründung:<br />

Gemäß § 6 Absatz 2 UrhWG ist zur angemessenen Wahrung der Belange der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> eine gemeinsame Vertretung zu<br />

bilden. Aufgr<strong>und</strong> der seit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in<br />

Deutschland“ aus dem Jahr 2007 immer lauter werdenden Forderungen der Politik,<br />

diese Vertretung zu stärken, ist eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten angezeigt.<br />

Dabei sind sowohl die Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Politik<br />

als auch die Interessen der <strong>Mitglieder</strong> zu berücksichtigen. So ist zum einen<br />

die Forderung der Politik zu erfüllen, dass die Anzahl der Delegierten signifikant<br />

erhöht wird. Zum anderen ist zu gewährleisten, dass die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> dennoch nicht majorisiert<br />

werden können. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der<br />

in der Amtlichen Begründung zu § 6 Absatz 2 UrhWG Folgendes ausführt:<br />

„Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die<br />

nur gelegentlich Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen.<br />

Müsste die Verwertungsgesellschaft diesen allen volle Mitgliedschaftsrechte<br />

gewähren, so würden sie die verhältnismäßig kleine Zahl<br />

der Urheber oder Schutzrechtsinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche<br />

F<strong>und</strong>ament der Verwertungsgesellschaft bilden, majorisieren<br />

können <strong>und</strong> einen Einfluss erhalten, der außer Verhältnis zu der Bedeutung<br />

ihrer Rechte stünde.“ [vgl. UFITA, Bd. 46, 1966, S. 280].<br />

Darüber hinaus ist dem Interesse der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Rechnung zu tragen,<br />

dass die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

durch Kollegen vertreten werden, die über ein gewisses Maß an<br />

Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung als Urheber bzw. Verleger verfügen.<br />

Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird ein Regelungsmodell vorgeschlagen, bei<br />

dem die Anzahl der Delegierten der jeweiligen Berufsgruppe verdreifacht <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit der Majorisierung zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die<br />

Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen der Delegierten<br />

2:1 gewichtet werden. Des Weiteren wird eine Regelung vorgeschlagen, nach<br />

der die Wählbarkeit als Delegierter an ein geringfügiges Mindestaufkommen geknüpft<br />

wird, das in den beiden dem Jahr der Wahl vorangegangenen Jahren erwirtschaftet<br />

worden sein muss. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Delegierten<br />

über einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg als Musikurheber bzw. Verleger<br />

<strong>und</strong> somit auch über die für die Vertretung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> erforderliche Erfahrung <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>e verfügen.<br />

Zu den einzelnen Neuregelungen ist Folgendes auszuführen:<br />

§ 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung:<br />

Die vorgeschlagene Neufassung von § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung regelt,<br />

dass jedes ordentliche Mitglied in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zwei Stimmen<br />

hat, die jeweils übereinstimmend abzugeben sind. Diese Regelung führt in Verbindung<br />

mit der vorgeschlagenen Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung<br />

dazu, dass die Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen<br />

der Delegierten 2:1 gewichtet werden (siehe hierzu unten). Hierdurch soll -<br />

entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - vermieden werden, dass die ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

majorisiert werden können.<br />

33


§ 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung:<br />

Durch die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung wird<br />

die derzeitige Anzahl der Delegierten in jeder Berufsgruppe verdreifacht. Gleiches<br />

gilt für die Anzahl der Rechtsnachfolger, die in der jeweiligen Delegiertengruppe<br />

vertreten sein sollen.<br />

Da durch die signifikante Erhöhung der Delegiertenzahlen die Wahrscheinlichkeit<br />

steigt, dass nicht bei jeder Delegiertenwahl ausreichend viele außerordentliche<br />

<strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> zur Verfügung stehen, soll die für die jeweilige<br />

Berufsgruppe vorgeschlagene Anzahl von Delegierten lediglich als Maximalgrenze<br />

(„bis zu“) geregelt werden.<br />

Die Verdreifachung der Delegiertenzahl hat den Vorteil, dass hierdurch eine erhebliche<br />

Stärkung der demokratischen Teilhaberechte der außerordentlichen <strong>und</strong><br />

angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> erreicht wird. Zwar werden die Stimmrechte der Delegierten<br />

im Verhältnis zu den ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>n gleichzeitig halbiert, um<br />

dadurch die Möglichkeit der Majorisierung auszuschließen. Dennoch würde sich<br />

das Stimmgewicht bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu deren<br />

Gunsten verschieben. Zudem hätte die vorgeschlagene Neuregelung den Vorteil,<br />

dass in Zukunft einer verdreifachten Anzahl von Delegierten das Teilnahme-,<br />

Rede-, Frage- <strong>und</strong> Antragsrecht zustehen würde.<br />

§ 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung:<br />

Da bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu erwarten ist, dass sich<br />

die Differenz zwischen der Zahl der gewählten Delegierten <strong>und</strong> der in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

anwesenden Delegierten weiter erhöht <strong>und</strong> somit in Zukunft<br />

mehrere Delegierte durch Stellvertreter zu ersetzen sind, wird vorgeschlagen,<br />

die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 der<br />

Satzung von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe zu erhöhen.<br />

Als Sachk<strong>und</strong>enachweis sieht die Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 3 der<br />

Satzung ein Mindestaufkommen in Höhe von EUR 50,00 vor, was in etwa dem<br />

doppelten Mitgliedsbeitrag (2 x EUR 25,56) entspricht. Dieses Mindestaufkommen<br />

muss in den beiden dem Jahr der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahren<br />

insgesamt erwirtschaftet worden sein. Ein Mitglied, das sich zur Wahl stellen will,<br />

muss somit nicht in beiden Jahren vor der Wahl jeweils EUR 50,00 erwirtschaftet<br />

haben, sondern lediglich in beiden Jahren zusammen. Rechtfertigen lässt sich eine<br />

solche Regelung dadurch, dass ein Berechtigter, der in den letzten beiden Jahren<br />

vor der Wahl nicht einmal seinen Mitgliedsbeitrag erwirtschaften konnte,<br />

kaum über vertiefte <strong>und</strong> aktuelle Kenntnisse im Bereich der Verwertungsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> insbesondere der Verteilung verfügen kann. Der große Vorteil eines<br />

Mindestaufkommens in dieser Höhe wäre, dass dabei - wie vom Deutschen<br />

Patent- <strong>und</strong> Markenamt (DPMA) <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esministerium der Justiz (BMJ) gefordert<br />

- ausreichend viele außerordentliche <strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> passiv<br />

wahlberechtigt wären.<br />

§ 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung von § 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung<br />

sieht vor, dass die Nachwahlen von Delegierten auf bestimmte Fälle begrenzt<br />

werden. So soll eine Nachwahl in Zukunft nur noch dann durchgeführt werden,<br />

wenn ein Delegierter oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus seinem<br />

Amt ausscheidet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Delegierter oder Stellver-<br />

treter die ordentliche Mitgliedschaft erwirbt <strong>und</strong> somit nicht mehr als Vertreter<br />

der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> fungieren kann. Dagegen<br />

34


sollen keine Nachwahlen mehr stattfinden, wenn die amtierenden Delegierten<br />

bei der Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

nicht vollständig anwesend sind <strong>und</strong> auch nicht durch bereits gewählte Stellvertreter<br />

ersetzt werden können. Für eine solche Beschränkung der Nachwahlen<br />

sprechen folgende Erwägungen:<br />

Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Stellvertreter<br />

von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe ist gr<strong>und</strong>sätzlich gewährleistet,<br />

dass die bei einer <strong>Mitglieder</strong>versammlung fehlenden Delegierten durch die gewählten<br />

Stellvertreter ersetzt werden können. Selbst für den Fall, dass nicht alle<br />

fehlenden Delegierten durch die bereits gewählten Stellvertreter ersetzt werden<br />

können, würde dies aufgr<strong>und</strong> der starken Erhöhung der Delegiertenzahlen nicht<br />

zu einer unzulässigen Beschneidung der Teilhaberechte der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> führen. Eine Beschränkung der Nachwahlen auf<br />

bestimmte Fälle ist auch aus Gründen der Zeitersparnis anzuraten.<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung:<br />

Die Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung steht im Zusammenhang mit<br />

der Neuregelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung (siehe oben) <strong>und</strong><br />

sieht vor, dass jeder Delegierte in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung eine Stimme hat.<br />

Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung:<br />

Die in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung geregelte Verdoppelung der Stimmen<br />

der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> hat zur Folge, dass es bei Abstimmungen über<br />

Anträge in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong>, sondern auf die Zahl der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen<br />

ankommt. Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung muss daher entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

Abschnitt I 3 der Wahlordnung:<br />

Da § 10 Ziffer 7 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung in Abschnitt I 3 der Wahlordnung<br />

zitiert werden, muss diese Bestimmung an die dort vorgeschlagenen Neuregelungen<br />

angepasst werden.<br />

Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung:<br />

Die Neuregelung in Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung steht im Zusammenhang<br />

mit der in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung vorgesehenen<br />

Stimmgewichtung, die auch für die Wahl des Aufsichtsrats gelten soll.<br />

Beschluss zu Antrag 54:<br />

Von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 wurde die Annahme von Antrag<br />

54 beschlossen. Dieser sieht in Ziffer 2 vor, dass den Delegierten von der<br />

<strong>GEMA</strong> in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch<br />

die Teilnahme an der <strong>Mitglieder</strong>versammlung entstehen, erstattet werden. In<br />

den letzten Jahren beliefen sich die von der <strong>GEMA</strong> pro Antragsteller erstatteten<br />

Kosten auf durchschnittlich EUR 385,00. Einen Antrag auf Kostenerstattung haben<br />

im Jahr 2008 18 Delegierte, im Jahr 2009 21 Delegierte <strong>und</strong> im Jahr 2010<br />

26 Delegierte gestellt. Sofern nunmehr eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten<br />

auf insgesamt 102 beschlossen wird, könnte dies zu einer starken Erhöhung der<br />

von der Gesamtheit der Berechtigten zu tragenden Kosten auf bis zu r<strong>und</strong><br />

EUR 40 000,00 je <strong>Mitglieder</strong>versammlung führen. Es wird daher im Zusammenhang<br />

mit der beantragten Erhöhung der Delegiertenzahlen zur Abstimmung gestellt,<br />

Ziffer 2 des Beschlusses der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 zu<br />

Antrag 54 aufzuheben.<br />

35


Mit Schreiben vom 2.5.2011 hat das DPMA mitgeteilt, dass der Regelungsvorschlag<br />

aus aufsichtsrechtlicher Sicht anhand einer Prüfung nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br />

nicht zu beanstanden ist.<br />

15. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 11 a) der Satzung (Jahrbuch Seite 160) <strong>und</strong><br />

B Abschnitt I Ziffer 2 sowie B Abschnitt II Ziffer 4 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

(Jahrbuch Seiten 257 <strong>und</strong> 260) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

36<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 11<br />

a) Jede der drei Berufsgruppen<br />

(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />

wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl im<br />

ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />

einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />

Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />

drei Viertel der in jeder der beiden<br />

anderen Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines<br />

in einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden<br />

sind, muss die Berufsgruppe<br />

eine Neuwahl vornehmen,<br />

es sei denn, dass sie den zuerst<br />

Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />

Stimmen wiederwählt.<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 11<br />

a) Jede der drei Berufsgruppen<br />

(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />

wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl im<br />

ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />

einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />

Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Sofern sich genau so<br />

viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />

stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />

wählen sind, kann die jeweiligeBerufsgruppenversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit<br />

entscheiden, dass die Wahl<br />

en-bloc stattfindet. Die Abberufung<br />

erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />

Falls drei Viertel der in<br />

jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />

vertretenen Stimmen mit<br />

der Wahl eines in einer anderen<br />

Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die<br />

Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen,<br />

es sei denn, dass sie den<br />

zuerst Gewählten mit drei Viertel<br />

ihrer Stimmen wiederwählt.


Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger) wählt<br />

die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />

die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />

Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />

allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />

Falls drei Viertel der in jeder der beiden<br />

anderen Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines in<br />

einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden<br />

sind, muss die Berufsgruppe eine<br />

Neuwahl vornehmen, es sei denn,<br />

dass sie den zuerst Gewählten mit<br />

drei Viertel ihrer Stimmen wiederwählt.“<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger) wählt<br />

die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />

die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />

Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />

allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Sofern sich genau<br />

so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />

stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />

wählen sind, kann die jeweilige<br />

Berufsgruppenversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit entscheiden,<br />

dass die Wahl en-bloc<br />

stattfindet. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />

drei Viertel der in jeder der beiden anderen<br />

Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines in einer<br />

anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden sind,<br />

muss die Berufsgruppe eine Neuwahl<br />

vornehmen, es sei denn, dass sie den<br />

zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />

Stimmen wiederwählt.“<br />

37


38<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen der Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />

so viele Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />

Aufsichtsräte zu wählen<br />

sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5<br />

Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt<br />

dadurch, dass der Wähler für die jeweils<br />

auf der Gesamtabstimmungsliste<br />

(Liste für die gemeinsame Wahl)<br />

stehenden Kandidaten seine Stimme<br />

abgibt bzw. sich enthält.<br />

Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung<br />

kann die<br />

Wahl auch per Handzeichen erfolgen.<br />

In diesem Fall sind die Bestimmungen<br />

der Versammlungsordnung A II analog<br />

anzuwenden.<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen der Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

4.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Sofern sich genau so viele <strong>Mitglieder</strong><br />

zur Wahl stellen, wie<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind,<br />

kann die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />

mit einfacher<br />

Mehrheit entscheiden, dass die<br />

Wahl en-bloc stattfindet.<br />

Sofern sich bei der Aufsichtsratswahl genau so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl stellen,<br />

wie Aufsichtsräte zu wählen sind, ist es aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll,<br />

dass die Wahl auch en-bloc erfolgen kann. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung<br />

soll diese Möglichkeit ausdrücklich geregelt werden.<br />

Abschnitt I Ziffer 2 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 4 der Wahlordnung sind an die Änderung<br />

in § 11 a) Satzung entsprechend anzupassen.


16. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>und</strong> Ziffer 2 der Satzung<br />

(Jahrbuch Seite 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />

des Aufsichtsratsvorsitzenden abgehalten<br />

wird, erstattet der Vorstand<br />

den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht der<br />

Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung des Geschäftsberichts<br />

erfolgt jedoch nicht,<br />

wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen<br />

34 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

sechzehn aus der Berufsgruppe<br />

Komponisten, von denen mindestens<br />

sechs Rechtsnachfolger sein<br />

müssen;<br />

acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />

von denen mindestens vier<br />

Rechtsnachfolger sein müssen.<br />

Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />

Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />

nicht zur Verfügung stehen oder<br />

sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />

können auch andere <strong>Mitglieder</strong> gewählt<br />

werden;<br />

zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />

des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

oder eines seiner Stellvertreter<br />

abgehalten wird, erstattet der Vorstand<br />

den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />

der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />

nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

2. . . .<br />

39


Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />

. . .<br />

40<br />

Die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />

wird geleitet von<br />

dem Aufsichtsratsvorsitzenden,<br />

wenn er der betreffenden Berufsgruppe<br />

angehört, oder von<br />

demjenigen seiner Stellvertreter,<br />

der dieser Berufsgruppe<br />

angehört. Für den Fall, dass der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende oder<br />

einer seiner Stellvertreter verhindert<br />

ist, erfolgt die Leitung<br />

durch das älteste anwesende<br />

Aufsichtsratsmitglied der jeweiligen<br />

Berufsgruppe.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 der Satzung regelt<br />

die Frage, wer die Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> leiten soll, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist. Der<br />

Wortlaut der Neuregelung orientiert sich an § 10 Ziffer 4 Satz 2 der Satzung.<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung regelt die<br />

Frage, wer die getrennten Berufsgruppenversammlungen der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> bei der Delegiertenwahl leiten soll. Der Wortlaut<br />

der Neuregelung lehnt sich an den Wortlaut der Regelung für die Berufsgruppenversammlungen<br />

in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung in Abschnitt III 2 der Versammlungsordnung<br />

an.


17. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />

<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. . . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

. . .<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl<br />

im ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang<br />

mit einfacher Mehrheit,<br />

in allen weiteren Wahlgängen<br />

mit relativer Mehrheit. Sofern<br />

sich nicht mehr <strong>Mitglieder</strong> zur<br />

Wahl stellen, als Delegierte<br />

gewählt werden können, kann<br />

die jeweilige Berufgruppenversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit<br />

entscheiden, dass die Wahl<br />

en-bloc stattfindet.<br />

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Frage, welches Wahlverfahren <strong>und</strong><br />

welche Mehrheiten bei der Delegiertenwahl gelten sollen, in Anlehnung an die<br />

bisherige Praxis ausdrücklich geregelt werden.<br />

41


18. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Dieter Faber, Christoph Leis-Bendorff, Werner Meier-<br />

Sarholz, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank Oberpichler,<br />

Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong> Rolf<br />

Zuckowski stellen zu § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 162) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

1. . . .<br />

42<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

der Berufsgruppe Verleger, deren<br />

Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />

Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />

der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />

der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />

sind, kann e i n Mitglied in<br />

den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />

die die tarifliche<br />

Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />

zum Gegenstand haben.<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

der Berufsgruppe Verleger, deren<br />

Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />

Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />

der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />

der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />

sind, kann e i n Mitglied in<br />

den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />

die die tarifliche<br />

Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />

zum Gegenstand haben.<br />

Diese Regelung kommt auch bei<br />

solchen Autoren zur Anwendung,<br />

die ein eigenes Label<br />

betreiben, sofern das Repertoire<br />

dieses Labels zu mindestens<br />

zwei Dritteln aus selbstverfassten<br />

Werken besteht.<br />

Musikautoren, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine ordentliche<br />

Mitgliedschaft erfüllen <strong>und</strong> die ihr eigenes Repertoire auf einem eigenen Label<br />

vermarkten, sind über ihre künstlerischen Qualifikationen hinaus offenbar besonders<br />

befähigt, sich mit wirtschaftlichen Zusammenhängen <strong>und</strong> Entscheidungssituationen<br />

auseinanderzusetzen. Sie könnten mit ihrer zeitgemäßen<br />

Sachkenntnis die Entscheidungsgremien der <strong>GEMA</strong> stärken. Die Wege der Vermarktung<br />

von Tonträgern haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich gewandelt,<br />

vor allem individualisiert. Viele kleine Labels bestimmen heute neben<br />

den großen Vermarktern die Szene. Die <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> sollten durch die Annahme<br />

dieses Antrags dieser Entwicklung Rechnung tragen.


19. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Sebastian Krumbiegel, Tobias Künzel, Wolfgang<br />

Lenk, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich<br />

Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling,<br />

Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya<br />

Singh, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel,<br />

Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der<br />

außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban<br />

Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 13 Ziffer 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung (Jahrbuch<br />

Seite 163) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. Wenn die<br />

in einer Aufsichtsratssitzung anwesenden<br />

Komponisten einstimmig eine<br />

Meinung vertreten, so können sie von<br />

den übrigen anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />

nicht überstimmt<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. (- - -)<br />

Diese Bevorzugung erfüllt nicht den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein<br />

sachlich nicht mehr begründbares Relikt, das im Interesse der demokratischen<br />

Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft werden sollte. Die Komponisten verfügen<br />

ohnehin über mehr Stimmen (6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong><br />

die Verleger (5).<br />

20. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 3 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

3. Der Ausschuss besteht aus je einem<br />

Vertreter der drei Berufsgruppen<br />

<strong>und</strong> einem Vorsitzenden sowie je ei-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

3. . . .<br />

43


nem Stellvertreter. Die Berufsgruppenvertreter<br />

dürfen nicht Mitglied<br />

des Aufsichtsrats sein.<br />

Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />

aus einer vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />

Vorschlagsliste den Vorsitzenden,<br />

der die Befähigung zum Richteramt<br />

haben muss.<br />

44<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />

aus (- - -) vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />

Vorschlagslisten den Vorsitzenden<br />

sowie dessen Stellvertreter.<br />

Diese müssen die Befähigung<br />

zum Richteramt haben.<br />

Die Satzung sieht für den Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einen Stellvertreter<br />

vor, enthält aber bisher keine Regelung zu dessen Wahl. Die Wahl erfolgt<br />

nach der Neuregelung entsprechend der Wahl des Vorsitzenden. Dies entspricht<br />

der bisherigen Praxis.<br />

21. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 6 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />

werden nach Maßgabe der Entscheidung<br />

des Beschwerdeausschusses<br />

von den an dem Verfahren Beteiligten<br />

entsprechend ihrem jeweiligen<br />

Obsiegen bzw. Unterliegen getragen.<br />

Sie umfassen allein eine Aufwandsentschädigung<br />

für die Tätigkeit der<br />

<strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses.<br />

Die Höhe der Aufwandsentschädigung<br />

wird unter entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen berechnet,<br />

die für die Entschädigung der<br />

<strong>Mitglieder</strong> von Ausschüssen des Aufsichtsrats<br />

gelten (§ 10 der Geschäftsordnung<br />

für den Aufsichtsrat). Auf Antrag<br />

erhalten die <strong>Mitglieder</strong> des Be-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />

mit Ausnahme der eigenen<br />

Kosten des Beschwerdeführers<br />

werden von der <strong>GEMA</strong> getragen.<br />

Die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />

erhalten<br />

für ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />

ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />

Darüber hinaus wird<br />

für jedes Beschwerdeverfahren<br />

eine Fallpauschale in Höhe von<br />

EUR 2 100,00 gezahlt. Hiervon<br />

erhält der Vorsitzende bzw.<br />

der stellvertretende Vorsitzende<br />

EUR 1 200,00, die Berufsgruppenvertreter<br />

erhalten jeweils<br />

EUR 300,00.


schwerdeausschusses von der <strong>GEMA</strong><br />

einen Vorschuss in Höhe der ihnen<br />

voraussichtlich zustehenden Aufwandsentschädigung.<br />

Die an dem<br />

Verfahren Beteiligten tragen ihre eigenen<br />

Kosten unabhängig vom Ausgang<br />

des Verfahrens. 13)<br />

________<br />

13)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis<br />

2013.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Mit der vorgeschlagenen Neufassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung wird zum<br />

einen die Kostentragung für Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuss<br />

neu geregelt. Die vorgeschlagene Regelung sieht insoweit vor, dass die<br />

Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der eigenen Kosten des Beschwerdeführers,<br />

die dieser selbst zu tragen hat - von der <strong>GEMA</strong> übernommen<br />

werden sollen.<br />

Zum anderen soll die Entschädigung für die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />

neu geregelt werden: Da der Beschwerdeausschuss in der Regel keine Sitzungen<br />

abhält, sondern im Umlaufverfahren entscheidet, sieht die vorgeschlagene<br />

Regelung statt der bisherigen, auf Tagesgeldpauschalen basierenden Aufwandsentschädigung<br />

künftig die Zahlung von konkret bezifferten Fallpauschalen vor.<br />

Die vorgeschlagene Regelung korrespondiert insoweit mit der vorgeschlagenen<br />

Neuregelung von §§ 5 a, 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> 16 D der Satzung in Antrag 11.<br />

Die für die bisherige Fassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung geltende Befristung<br />

kann mit der vorgeschlagenen Neuregelung entfallen.<br />

V. Antrag zum Berechtigungsvertrag<br />

22. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 1 a) Absatz 1 des Berechtigungsvertrages<br />

(Jahrbuch Seite 167) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

Der Berechtigte überträgt hiermit der<br />

<strong>GEMA</strong> als Treuhänderin für alle Länder<br />

alle ihm gegenwärtig zustehenden<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

45


<strong>und</strong> während der Vertragsdauer noch<br />

zuwachsenden, zufallenden, wieder<br />

zufallenden oder sonst erworbenen<br />

Urheberrechte in folgendem Umfang<br />

zur Wahrnehmung nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen:<br />

46<br />

a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />

der Tonkunst mit oder ohne<br />

Text, jedoch unter Ausschluss der<br />

bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />

Werke, sei<br />

es vollständig, als Querschnitt oder<br />

in größeren Teilen.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />

der Tonkunst mit oder ohne<br />

Text, jedoch unter Ausschluss des<br />

Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung<br />

dramatisch-musikalischer<br />

Werke (- - -) (vollständig, als<br />

Querschnitt oder in größeren Teilen).<br />

Der Ausschluss umfasst<br />

auch die bühnenmäßige Aufführung<br />

sonstiger Werke der<br />

Tonkunst (mit oder ohne Text)<br />

als integrierende Bestandteile<br />

dramatisch-musikalischer<br />

Bühnenstücke, z. B. im Rahmen<br />

von Balletten oder Hit-<br />

Musicals. Unerheblich ist, ob<br />

die Werke eigens für die Umsetzung<br />

auf der Bühne geschaffen<br />

worden sind.<br />

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass vom Ausschluss<br />

des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />

Werke vom Wahrnehmungsumfang der <strong>GEMA</strong> auch Sachverhalte erfasst sind, in<br />

denen sonstige Werke als integrierende Bestandteile dramatisch-musikalischer<br />

Bühnenstücke bühnenmäßig (§ 19 Absatz 2 Alt. 2 UrhG) aufgeführt werden. Als<br />

typische Beispiele für derartige Nutzungen werden für den Bereich der Ernsten<br />

Musik „Ballette“ <strong>und</strong> für den Bereich der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik „Hit-<br />

Musicals“ genannt.<br />

Die vorgeschlagene Klarstellung konkretisiert den Begriff des dramatischmusikalischen<br />

Werks zudem auch mit Blick auf die weiteren Rechtsübertragungsklauseln<br />

gemäß § 1 b) bis i) des Berechtigungsvertrages.


VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV<br />

Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht,<br />

zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das<br />

mechanische Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu<br />

§ 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der<br />

Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

23. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 314 <strong>und</strong> 315), zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Sei-<br />

te 333) <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 369 <strong>und</strong><br />

371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgender Koeffizienten:<br />

3. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

Koeffizient 0,1<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu<br />

bewegten <strong>und</strong> unbewegten Bildern<br />

vor Beginn <strong>und</strong> nach Ende<br />

des regulären Programms, z. B.<br />

47


Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />

Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />

nach Ende des regulären Programms,<br />

z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />

<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />

Illustrationsmusik einschließlich<br />

der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

zu regelmäßig wiederkehrenden<br />

Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spielsendungen,<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />

dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />

wiederkehrender Werke in<br />

Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />

wird folgendermaßen verrechnet:<br />

48<br />

zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-,<br />

Versuchs- <strong>und</strong> Demonstrationssendungen.<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten auf<br />

ein Zehntel (- - -);<br />

(- - -)<br />

(- - -) für diejenige Illustrationsmusik<br />

einschließlich der Einleitungs-, Zwischen-<br />

<strong>und</strong> Schlussmusik sowie Titel-<br />

<strong>und</strong> Erkennungsmusik zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows,<br />

Spielsendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele<br />

u. dgl.). (- - -) Bei Werken<br />

(- - -), die im vorstehenden Sinne mit<br />

Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt<br />

eine Kappung der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Sechstel <strong>und</strong><br />

bei über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel.


ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel;<br />

ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten Minuten.<br />

Koeffizient 1,5<br />

für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />

<strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />

erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1999 mit Koeffizient 2;<br />

für Musik in täglichen, d. h. in der Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Fremdproduktionen)<br />

gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />

1,25.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 1,25<br />

für Musik in Filmen gemäß<br />

§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen)<br />

in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche<br />

<strong>und</strong> in mehreren Wochen eines<br />

Jahres ausgestrahlten Serien.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 2<br />

für Musik in Fremdproduktionen,<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1,25 fällt;<br />

für Musik in Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />

gemäß § 1 i)<br />

(2) des Berechtigungsvertrages<br />

in täglichen, d. h. in der Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jah-<br />

res ausgestrahlten Serien (z. B.<br />

Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-<br />

Serien);<br />

für Musik zu Werbespots <strong>und</strong><br />

zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />

erfolgt eine Kappung der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten <strong>und</strong> mit Koeffi-<br />

49


Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

50<br />

zient 2 multiplizierten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Drittel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die<br />

in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie<br />

z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 <strong>und</strong> 4 fällt.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 4<br />

für dargestellte Musik.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V.<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />

zient 1, <strong>und</strong> für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der<br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />

Senderecht ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V.<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />

zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />

<strong>und</strong> T FS finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

ergebenden Koeffizienten mit der<br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

<strong>GEMA</strong> das Herstellungsrecht nicht<br />

an die Sender vergibt, nach Anwendung<br />

der Koeffizienten zu<br />

einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />

bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />

VI der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

51


52<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei der Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Senderecht,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U <strong>und</strong><br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

<strong>und</strong> T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

<strong>und</strong><br />

53 % bei den<br />

Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte <strong>und</strong> mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte <strong>und</strong> mehr 40 %<br />

Gruppe III 60 Punkte <strong>und</strong> mehr 30 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei der Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Senderecht,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U <strong>und</strong><br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

<strong>und</strong> T FS<br />

(- - -) anteilig<br />

mit 50 % bei<br />

den Komponisten,<br />

54 % bei<br />

den Textdichtern<br />

<strong>und</strong> 53 %<br />

bei den Verlegern,<br />

b e i<br />

Werbung in<br />

den Sparten<br />

R, FS <strong>und</strong><br />

T FS anteilig<br />

mit 25 %<br />

bei den<br />

Komponisten,<br />

27 %<br />

bei den<br />

Textdichtern<br />

<strong>und</strong><br />

26,5 % bei<br />

den Verlegern)<br />

3)


Gruppe IV 40 Punkte <strong>und</strong> mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte <strong>und</strong> mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte <strong>und</strong> mehr 5 %<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erforderlich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer der Sparten<br />

U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis der Anteile<br />

- gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der<br />

im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder<br />

mehrere Zessionare der <strong>GEMA</strong> bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der<br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen zugr<strong>und</strong>e.<br />

. . .<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erforderlich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer der Sparten<br />

U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung 4)<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis der Anteile<br />

- gekürzt.<br />

3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />

Geschäftsjahr 2012. Für die Wertung<br />

bis Geschäftsjahr 2011 gilt: „(berechnet<br />

vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht, <strong>und</strong> zwar<br />

100 %ig in den Sparten U <strong>und</strong> VK, in<br />

den Sparten R, FS <strong>und</strong> T FS (ohne Werbung)<br />

anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />

54 % bei den Textdichtern<br />

<strong>und</strong> 53 % bei den Verlegern)“.<br />

4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />

Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />

5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />

die Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />

53


54<br />

Begründung:<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der <strong>GEMA</strong> hat im Jahr 2003 beschlossen, den zuvor<br />

gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

A für alle Formen der Fernsehwerbung geltenden Koeffizienten 3 lediglich<br />

für „Werbespots (Wirtschaftswerbung)“ beizubehalten <strong>und</strong> den Koeffizienten für<br />

„Musik in sonstigen Werbefilmen“ auf den Wert 1 abzusenken. Mit Urteil vom<br />

8. Juli 2009 (Az. 2 U 4/05 Kart) hat das Kammergericht Berlin diese Differenzierung<br />

zwischen unterschiedlichen Formen der Fernsehwerbung für nichtig erklärt.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Urteils des Kammergerichts haben Aufsichtsrat <strong>und</strong><br />

Vorstand mit ihrem Antrag zu Tagesordnungspunkt 28 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2010 einen umfangreichen Katalog aufeinander abgestimmter<br />

Änderungen des Regelwerks vorgeschlagen, um die Berücksichtigung von Werbemusiken<br />

bei der Verteilung für die Zukunft auf eine neue tragfähige Gr<strong>und</strong>lage<br />

zu stellen. Dieser Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand, der inhaltlich mit dem<br />

vorliegend abgedruckten Änderungsantrag übereinstimmte, wurde von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

abgelehnt. Protokolliert wurde dagegen ein Beschluss der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung über eine modifizierte Fassung des Antrags. Diese wich<br />

von dem ursprünglichen Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand lediglich insoweit<br />

ab, als sie eine Verrechnung von Fernsehwerbemusik mit Koeffizient 2,4<br />

(statt 2,0) <strong>und</strong> von dargestellter Musik mit Koeffizient 7 (statt 4) sowie eine Befristung<br />

aller vorgesehenen Änderungen des Regelwerks auf das Geschäftsjahr<br />

2010 (Wertung: Geschäftsjahr 2011) beinhaltete.<br />

Das Landgericht Berlin hat auf die Klage einiger <strong>Mitglieder</strong> wegen eines formalen<br />

Fehlers bei der Beschlussfassung die Nichtigkeit dieses Beschlusses der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 zu Tagesordnungspunkt 28 festgestellt. Anstelle<br />

der insoweit protokollierten <strong>und</strong> im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten<br />

Änderungen des Regelwerks sind daher in der vorstehend abgedruckten Synopse<br />

die für das Geschäftsjahr 2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“<br />

wiedergegeben.<br />

Der im Vorjahr protokollierte Beschluss sah lediglich eine zeitlich begrenzte Regelung<br />

für ein Geschäftsjahr vor. Es besteht daher unabhängig von der Entscheidung<br />

des Landgerichts Berlin Bedarf, die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 erneut mit der künftigen Berücksichtigung von Werbemusiken bei der Verteilung<br />

zu befassen. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand greifen insoweit nach eingehender<br />

Prüfung ihren Vorschlag vom Vorjahr wieder auf <strong>und</strong> beantragen für die Geschäftsjahre<br />

ab 2011 (Wertung: 2012) im Einzelnen folgende Änderungen des<br />

Regelwerks:<br />

1. Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan A<br />

Fernsehwerbemusik (Musik zu Werbespots <strong>und</strong> zu sonstigen Werbefilmen)<br />

soll künftig einheitlich <strong>und</strong> unter Beibehaltung der bisherigen Kappungsgrenzen<br />

mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Der Koeffizient für dargestellte<br />

Musik soll von 3,5 auf 4 erhöht werden.<br />

Anlässlich dieser Änderungen der Koeffizienten soll aus Gründen der Transparenz<br />

<strong>und</strong> Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von<br />

Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />

erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die numerische Anordnung der Koeffizienten<br />

übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte Regelungen zu


tilgen <strong>und</strong> die Formulierung der Kappungsgrenzen klarstellend zu vereinheitlichen.<br />

Inhaltliche Änderungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen<br />

nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

2. Änderung von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan B<br />

Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS-VR. Hierdurch würden künftig<br />

auch Fremdproduktionen (einschließlich Werbespots) bei der Verrechnung<br />

des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels der R<strong>und</strong>funkeinnahmen<br />

berücksichtigt. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B im Fernsehbereich nur die in<br />

Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen des Fernsehens genutzten Werke berücksichtigt<br />

(Sparte FS-VR).<br />

Zu beachten ist, dass die <strong>GEMA</strong> die mechanischen Rechte für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />

des Fernsehens einerseits <strong>und</strong> Fremdproduktionen andererseits<br />

in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die <strong>GEMA</strong> den<br />

Sendern für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

<strong>und</strong> das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />

(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

an die Fernsehsender. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />

von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

B dadurch Rechnung, dass die Verrechnung insoweit, als die <strong>GEMA</strong> das<br />

Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der in Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />

geregelten Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />

Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />

in der Sparte FS-VR: Da die <strong>GEMA</strong> auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />

wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />

in der Sparte FS-VR künftig entsprechend der für die Sparte T FS-VR vorgesehenen<br />

Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />

3. Änderung von § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R,<br />

FS <strong>und</strong> T FS erzielen, soll bei der Berechnung des Wertungszuschlags im<br />

Rahmen des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik künftig<br />

einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, der der Hälfte des - je<br />

nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, der bei der Berechnung<br />

der Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />

Sparten zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist der Zusatz „ohne<br />

Werbung“ mit Blick auf das in der Sparte T FS erzielte Aufkommen in allen<br />

einschlägigen Bestimmungen in § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik zu streichen.<br />

Nach der bisherigen Fassung von § 5 (1) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik wird bei der Berechnung<br />

des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R <strong>und</strong> FS erzielte<br />

Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />

Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in der Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />

55


56<br />

Bei Annahme des Antrags würde sich der einheitliche Minutenwert im Aufführungsrecht-<br />

<strong>und</strong> Senderecht um ca. 3,7 % <strong>und</strong> im mechanischen Vervielfältigungs-<br />

<strong>und</strong> Verbreitungsrecht um ca. 0,2 % erhöhen. Für die in der Sparte<br />

T FS verrechnete Fernsehwerbemusik würde sich das Aufkommen insgesamt<br />

um ca. 20,0 % verringern (jeweils gerechnet auf der Gr<strong>und</strong>lage der R<strong>und</strong>funkverteilung<br />

für Geschäftsjahr 2008).<br />

VII. Anträge zum Verteilungsplan<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

24. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />

Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr.<br />

Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus<br />

Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens,<br />

Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan<br />

Waggershausen, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die<br />

Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz,<br />

Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 a) der Allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 284) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. a) Soweit sich aus den Ausführungsbestimmungen<br />

<strong>und</strong> dem Anhang<br />

hierzu nichts anderes ergibt,<br />

betragen die Anteile der an einem<br />

Werk beteiligten Bezugsberechtigten,<br />

gleichviel, ob es sich um Alt-<br />

oder andere Rechte handelt:<br />

Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

A. Komponist ........... 12/12<br />

B. Komponist ........... 8/12<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

C. Komponist ........... 11/12 (10/12)<br />

Bearbeiter 2) .......... 1/12 (2/12)<br />

2. a) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4


Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

D. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

E. Komponist ........... 8/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

F. Komponist ........... 5/12<br />

Textdichter .......... 3/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

G. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Verleger ............... 4/12<br />

H. Komponist ........... 4/12<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 3/12<br />

Verleger ............... 4/12 (3/12)<br />

________<br />

2) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />

U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />

Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />

für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />

Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bear-<br />

. . .<br />

Bei Werken, die ab dem<br />

1.1.2012 bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet<br />

werden, betragen die<br />

Anteile der an einem Werk<br />

beteiligten Bezugsberechtigten:<br />

Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

A. Komponist ... 12/12<br />

B. Komponist ... 12/24<br />

Textdichter .. 12/24<br />

C. Komponist ... 11/12 (10/12)<br />

Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />

D. Komponist ... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter .. 11/24 (10/24)<br />

E. Komponist ... 8/12<br />

Verleger ...... 4/12<br />

F. Komponist ... 8/24<br />

Textdichter .. 8/24<br />

Verleger ...... 8/24<br />

G. Komponist ... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />

Verleger ...... 4/12<br />

H. Komponist ... 7/24<br />

Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter .. 7/24<br />

Verleger ...... 8/24 (6/24)<br />

________<br />

2) . . .<br />

57


eitungen, die lediglich aus einer Umschreibung<br />

einer bereits vorhandenen Stimme für<br />

ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />

Beteiligung beansprucht werden.<br />

58<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Im mechanischen Recht werden Musik <strong>und</strong> Text seit langem gleich beteiligt. Die<br />

ungleiche Beteiligung im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht ist ein Relikt aus Zeiten,<br />

in denen häufig live <strong>und</strong> im R<strong>und</strong>funk instrumentale Versionen von Werken aufgeführt<br />

/ gesendet wurden. Dies ist, von Ausnahmen abgesehen, schon <strong>sehr</strong> lange<br />

nicht mehr der Fall. Der Text ist ein integraler Bestandteil des Werkes. Das Gebot<br />

der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet endlich auch die tatsächliche<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung <strong>und</strong> Sendung. In Fällen,<br />

die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />

25. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.2012 angemeldet<br />

werden, sind Musik <strong>und</strong> Text<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigt<br />

<strong>und</strong> erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

gleich große Anteile; es<br />

steht den berechtigten Urhebern<br />

eines Werkes jedoch zu,<br />

den Verteilungsschlüssel zwischeneinander<br />

frei zu vereinba-


Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

ren. Der hierbei festgelegte Schlüssel<br />

muss von allen berechtigten Urhebern<br />

bei der Erstanmeldung des Werkes<br />

durch Unterschrift bestätigt werden.<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />

hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />

erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene<br />

Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />

Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />

der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />

endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />

<strong>und</strong> Sendung. In Fällen, die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja<br />

deren freie Vereinbarkeit.<br />

59


26. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

60<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

2. b) . . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />

hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />

erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene


Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />

Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />

der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />

endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />

<strong>und</strong> Sendung. Der vorliegende Satz bevorteilt die Komponisten in unsolidarischer<br />

Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong> muss darum in Solidarität gestrichen werden. In Fällen, die<br />

andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />

27. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />

Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

2. b) . . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

61


Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

62<br />

Begründung:<br />

Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1<br />

<strong>und</strong> 3 a) des Verteilungsplans,<br />

die vor dem 1.1.2012 angemeldet<br />

worden sind, kann auch im<br />

Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

die Gleichbeteiligung oder eine<br />

andere Beteiligung als durch<br />

den bisherigen Verteilungsschlüssel<br />

nachträglich erwirkt<br />

werden, indem alle jeweils beteiligten<br />

Urheber der <strong>GEMA</strong><br />

dies schriftlich mitteilen. Der<br />

hierbei festgelegte Schlüssel<br />

muss von allen berechtigten<br />

Urhebern bei der Einreichung<br />

des Formulars „Mitteilung über<br />

eine Veränderung an einem<br />

Werk“ durch Unterschrift bestätigt<br />

werden.<br />

Dies versteht sich eigentlich von selbst, ist also nur „redaktionell“ <strong>und</strong> zur Vermeidung<br />

von Unklarheit ratsam.<br />

28. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Reinhard Hömig,<br />

Edith Jeske, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang<br />

Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond,<br />

Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 10 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 286) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

10. Soweit der Werkausschuss textierte<br />

Werke der U-Musik, die auf Antrag<br />

unter Abschnitt XI Ziffer 3 a) oder Ziffer<br />

3 b) eingestuft worden sind, als<br />

10. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4


gleichrangig in Musik <strong>und</strong> Text ansieht,<br />

ändern sich mit Wirkung vom<br />

1. Januar 1982 die Anteile von Komponisten<br />

<strong>und</strong> Textdichtern in Ziffer 2<br />

wie folgt:<br />

B. Komponist ........... 6/12<br />

Textdichter .......... 6/12<br />

D. Komponist ........... 6/12 (5/12)<br />

Bearbeiter 3) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 5/12<br />

F. Komponist ........... 4/12<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

Gegen die Entscheidung des Werkausschusses<br />

kann Einspruch gemäß<br />

§ 6 der Geschäftsordnung für den<br />

Werkausschuss eingelegt werden.<br />

________<br />

3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />

U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />

Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />

für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />

Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen,<br />

die lediglich aus einer Umschreibung<br />

einer bereits vorhandenen Stimme für<br />

ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />

Beteiligung beansprucht werden.<br />

. . .<br />

Bei Werken, die ab dem 1.1.2012<br />

bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet werden,<br />

betragen die Anteile der<br />

an einem Werk beteiligten Bezugsberechtigten:<br />

. . .<br />

B. Komponist ..... 6/12<br />

Textdichter .... 6/12<br />

D. Komponist .... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 3) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter ... 11/24 (10/24)<br />

F. Komponist ..... 4/12<br />

Textdichter .... 4/12<br />

Verleger ........ 4/12<br />

________<br />

3) . . .<br />

Begründung:<br />

Dass just in der Verteilungsplanregelung, die zum Schaffen besonders anspruchsvoller<br />

Texte Anreiz bieten sollte, eine tonsetzerische Arbeitsleistung ausgerechnet<br />

den Anteil des Textdichters schmälern soll, ist nicht einsehbar. Bei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichem tatsächlichem Wegfall der Ungleichbeteiligung der Textdichter<br />

im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht sollte dieser Abschnitt 10 gestrichen werden.<br />

63


29. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan<br />

Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag<br />

<strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas<br />

Grimm, Harald Gutowski, Stefan Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt<br />

Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver Kels, Philipp Fabian Kölmel,<br />

Marcus Loeber, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini, Hansgeorg<br />

Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Andreas Schäfer, Andreas<br />

Schilling, Peter Schirmann, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking<br />

Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Dr. Raphael Dominique<br />

Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Wertach Musikverlag GmbH<br />

<strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong><br />

Musik Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 1 Ziffer 4 a) der<br />

Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 283) <strong>und</strong> § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum<br />

Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 322)<br />

den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

64<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

4. a) Es werden aufgr<strong>und</strong> der Gegenseitigkeitsverträge<br />

jeweils 10 % von<br />

der Verteilungssumme für soziale <strong>und</strong><br />

kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit<br />

Zinserträge, Aufnahme- sowie<br />

Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen<br />

<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />

anfallen, werden sie gleichen<br />

Zwecken zugeführt.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

4. a) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Hiervon ausgenommen sind<br />

Entgelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />

<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivi-<br />

tät ihres Verwaltungsapparates<br />

zur Durchführung von Verwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen<br />

von Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />

zufließen; diese werden<br />

nach einem Abzug in Höhe<br />

von 10 % zugunsten der sozialen<br />

<strong>und</strong> kulturellen Aufgaben<br />

der <strong>GEMA</strong> unmittelbar zur Deckung<br />

der Personal- <strong>und</strong> Sach-


In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />

der verschiedenen Wertungs-<br />

<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />

Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung<br />

<strong>und</strong> damit zur Senkung des allgemeinen<br />

Kostensatzes verwendet.<br />

Diese Einnahmen <strong>und</strong><br />

Ausgaben sind im Geschäftsbericht<br />

nachvollziehbar aufzuführen.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies vorrangig zugunsten<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

sowie die Mittelverwendung<br />

wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

einvernehmlich festgelegt.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,Konventionalstrafen<br />

<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />

werden für soziale <strong>und</strong> kulturelle<br />

Zwecke bereitgestellt.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />

der verschiedenen Wertungs-<br />

<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />

Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

2. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Hiervon ausgenommen sind Ent-<br />

gelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />

<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivität<br />

ihres Verwaltungsapparates zur<br />

Durchführung von Verwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen von<br />

Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />

zufließen; diese werden nach<br />

einem Abzug in Höhe von 10 %<br />

zugunsten der sozialen <strong>und</strong><br />

kulturellen Aufgaben der <strong>GEMA</strong><br />

unmittelbar zur Deckung der<br />

Personal- <strong>und</strong> Sachkosten der<br />

<strong>GEMA</strong>-Verwaltung <strong>und</strong> damit<br />

zur Senkung des allgemeinen<br />

Kostensatzes verwendet. Diese<br />

65


66<br />

Begründung:<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind<br />

im Geschäftsbericht nachvollziehbar<br />

aufzuführen.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies vorrangig zugunsten<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

sowie die Mittelverwendung<br />

wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

einvernehmlich festgelegt.<br />

Die <strong>GEMA</strong> verfügt von allen deutschen Verwertungsgesellschaften über die<br />

größte Verwaltung. Sie ist insbesondere mit ihren Bezirksdirektionen <strong>und</strong> Außendienstmitarbeitern<br />

in Deutschland quasi flächendeckend präsent <strong>und</strong> überwacht<br />

die Nutzung der Rechte ihrer <strong>Mitglieder</strong>.<br />

Auf diese gut organisierte <strong>und</strong> effektive Verwaltung greifen andere Verwertungsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> Organisationen gerne zurück.<br />

Traditionell findet dies insbesondere in der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften<br />

statt. So hat die <strong>GEMA</strong> beispielsweise die Geschäftsführung<br />

der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), ZVV (Zentralstelle<br />

für Videovermietung), Arbeitsgemeinschaft DRAMA (gemeinsam mit der VG<br />

WORT) übernommen <strong>und</strong> führt das Inkasso für die GVL (Gesellschaft zur Verwertung<br />

von Leistungsschutzrechten), die Inkassostelle Kabelweitersendung, VG<br />

WORT, VG Bild-Kunst, AGICOA, VFF, VGF, GÜFA (ARGE Kabel) sowie die VG Musikedition<br />

durch.<br />

In letzter Zeit sind hierzu die CELAS GmbH sowie die PAECOL GmbH getreten.<br />

Auch diese greifen zur Erbringung ihrer Leistungen auf Mitarbeiter der <strong>GEMA</strong> zurück.<br />

Diese Gestellung von Mitarbeitern <strong>und</strong> Ressourcen erfolgt durch die <strong>GEMA</strong><br />

selbstverständlich nicht kostenfrei, sondern sie erhält einen pauschalierten Kostenersatz<br />

oder berechnet einen Anteil an den für Dritte vereinnahmten Entgelten<br />

zur Erstattung der ihr in Erfüllung der Aufgaben Dritter entstandenen Kosten.<br />

Diese sog. Kostenersatzleistungen werden von der <strong>GEMA</strong> nach § 1 Nr. 4 a) des<br />

Verteilungsplanes A sowie § 1 Nr. 2 des Verteilungsplanes B jedoch nicht zur Deckung<br />

der ihr entstehenden Personal-, Sach- oder Raumkosten eingesetzt sondern<br />

als unverteilbare Beträge, wie Zinserträge oder Konventionalstrafen, der<br />

Verteilung im Rahmen der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren zugeführt.<br />

Im Zuge der Verbesserung von Verteilungsgerechtigkeit <strong>und</strong> Transparenz der<br />

<strong>GEMA</strong> ist dies nicht länger hinnehmbar. Durch die Verwendung dieser von der


<strong>GEMA</strong> zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten im Rahmen der<br />

Verteilung der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren werden diese Beträge<br />

ausschließlich anteilig den <strong>Mitglieder</strong>n der <strong>GEMA</strong> zugeführt, die an diesen<br />

Verfahren tatsächlich teilnehmen.<br />

Mit den Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung werden indes alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />

durch den Abzug der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung vor Ermittlung der Verteilungssumme<br />

belastet.<br />

Von den Kostenersatzleistungen <strong>und</strong> den daraus resultierenden Ausschüttungen<br />

in den diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren profitiert dann nur ein zahlenmäßig<br />

geringer Teil der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>.<br />

Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Praxis verändert werden <strong>und</strong> die<br />

der <strong>GEMA</strong> als Kostenersatzleistung zufließenden Beträge überwiegend zur Deckung<br />

der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung verwendet werden <strong>und</strong> durch die hierdurch<br />

eintretende Verringerung der durch alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> zu tragenden<br />

Kosten eine Anhebung der Verteilungssumme insgesamt erreicht werden.<br />

10 % der der <strong>GEMA</strong> zufließenden Beträge sollen direkt den sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />

Aufgaben der <strong>GEMA</strong> zukommen, wobei dies vorrangig zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung erfolgen soll. Durch die Öffnung der Zweckbindung<br />

der Mittelverwendung wird dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand der<br />

<strong>GEMA</strong> eine größere Flexibilität im Hinblick auf die konkrete Verteilung des<br />

10%igen Anteils für soziale <strong>und</strong> kulturelle Aufgaben gegeben. Neben der Verwendung<br />

im Rahmen der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> Alterssicherung wären auch die<br />

Förderung von Nachwuchsarbeit oder allgemein kulturellen Zwecken denkbar.<br />

Dies soll jedoch im Einzelfall in die Disposition der Entscheidung von Aufsichtsrat<br />

<strong>und</strong> Vorstand der <strong>GEMA</strong> gestellt werden.<br />

Zur Erzielung einer verbesserten Transparenz sollen die Kostenersatzleistungen<br />

sowie deren konkrete Verteilung in den Geschäftsbericht der <strong>GEMA</strong> aufgenommen<br />

werden.<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

30. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />

Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />

Stefan Döring,Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix<br />

Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Nikolaus<br />

Glowna, Andreas Grimm, John Alistair Groves, Bernd Hasel, Oliver Heuss,<br />

Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver<br />

Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr.<br />

Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />

Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus,<br />

New House Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />

67


Peter Riese, Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,<br />

Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />

Schirmann, Dieter Schleip, Rainer Schwitalla, Songs United Publishing Jörg<br />

Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf<br />

Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett<br />

sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn<br />

sowie Norbert Stammberger stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 288) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

68<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. November des laufenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

bis zum 31. Januar des folgenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Nach der bisherigen Regelung können an der Verteilung, die zum 1. April bzw.<br />

1. Juli des Folgejahres stattfindet, nur Werke teilhaben, für die bis zum 1. November<br />

des abzurechnenden Jahres eine Werkanmeldung bei der <strong>GEMA</strong> vorliegt.<br />

Diese Abrechnungen „für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember“ betreffen die<br />

Nutzung von Werken in den Bereichen des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechtes.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der besonderen Situation im Bereich der Auftragskompositionen von<br />

Film- <strong>und</strong> Medienmusik ist es für diese Werke jedoch geradezu typisch, dass sie<br />

erst im Laufe der Endproduktion einer audiovisuellen Produktion geschaffen werden.<br />

Werke zu audiovisuellen Produktionen, die in den letzten beiden Kalendermonaten<br />

eines Jahres fertig gestellt <strong>und</strong> auch bereits genutzt werden, sind daher<br />

vor dem bisherigen Stichtag am 1. November regelmäßig noch nicht geschaffen<br />

<strong>und</strong> folglich auch noch nicht angemeldet. Von der für das Folgejahr anstehenden<br />

Ausschüttung sind diese Werke folglich ausgeschlossen. Die Nachverfolgung <strong>und</strong><br />

Kontrolle der korrekten Anmeldung <strong>und</strong> Lizenzierung der audiovisuellen Produktion<br />

wird damit erschwert; die Ausschüttung der dem Urheber zustehenden angemessenen<br />

Vergütung unnötig verzögert.


Da der Verwaltung der <strong>GEMA</strong> dieser Umstand <strong>sehr</strong> wohl bewusst ist, wurde abweichend<br />

von der bisherigen Regelung im Verteilungsplan A eine Berücksichtigung<br />

der „zu spät“ registrierten Werke dennoch vorgenommen. Diese „Good<br />

Will“ Praxis, die jedoch nur auf individuelle Ansprache des Urhebers durch händisches<br />

Nachtragen des Werkes noch eine Berücksichtigung des Werkes an der<br />

Ausschüttung zum 1. Juli des folgenden Jahres ermöglichte, soll mit der vorgeschlagenen<br />

Neuregelung einer Registrierungsfrist bis 31. Januar allgemeine Anwendung<br />

finden können. Hierdurch wird für die betroffenen Urheber Sicherheit<br />

geschaffen, da diese Werke zu audiovisuellen Produktionen, die zum Ende eines<br />

Jahres <strong>und</strong> im Rahmen kurzfristiger Produktionszeiten geschaffen werden, an<br />

der nächsten Ausschüttung der Sende- <strong>und</strong> Aufführungsrechte Berücksichtigung<br />

finden können.<br />

31. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 289 <strong>und</strong> 290) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />

vom 14. 12. 1982<br />

(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />

Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht<br />

<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke<br />

schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />

von der Pflicht zur Herstellung<br />

einer Druckausgabe bedarf der<br />

schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />

einem von ihr herauszugebenden<br />

Muster. . . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />

12207 Berlin<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />

vom<br />

17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />

Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />

dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />

der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />

mitteilt. Eine Ausnahme von<br />

der Pflicht zur Herstellung einer<br />

Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />

Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />

von ihr herauszugebenden Muster.<br />

. . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />

Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />

Leipzig<br />

69


70<br />

Begründung:<br />

Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />

ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />

an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />

Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />

Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />

somit ist die Anschrift zu ändern.<br />

Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 44.<br />

32. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt V Ziffer 3 b) Fußnote 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 298) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

V.<br />

Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />

Werke<br />

3. . . .<br />

b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

zu einer gemeinsamen<br />

Sendung zusammen, wird die<br />

Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />

deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland multipliziert 5) . Die<br />

Sendungen des ZDF werden wie<br />

ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />

ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />

Regionalsendungen des ZDF<br />

werden wie Sendungen einzelner<br />

der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

verrechnet.<br />

________<br />

5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />

aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis einschließlich 2011<br />

beträgt 10.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V.<br />

Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />

Werke<br />

3. . . .<br />

b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

zu einer gemeinsamen<br />

Sendung zusammen, wird die<br />

Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />

deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland multipliziert 5) . Die<br />

Sendungen des ZDF werden wie<br />

ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />

ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />

Regionalsendungen des ZDF<br />

werden wie Sendungen einzelner<br />

der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

verrechnet.<br />

________<br />

5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />

aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis einschließlich 2013<br />

beträgt 10.


Begründung:<br />

Nach der Fusion der Sender SFB <strong>und</strong> ORB zum R<strong>und</strong>funk Berlin-Brandenburg<br />

(RBB) hatte die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2003 beschlossen, den Multiplikator 10<br />

für Gemeinschaftssendungen aller neun ARD-Anstalten zunächst für die Geschäftsjahre<br />

2003 <strong>und</strong> 2004 beizubehalten, um die Ausgewogenheit der Abrechnung<br />

von Programmen der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten <strong>und</strong> privaten<br />

Sender zu gewährleisten. Die Befristung wurde seitdem mehrfach verlängert. Die<br />

erneut vorgeschlagene Verlängerung der Regelung um weitere zwei Jahre trägt<br />

den Interessen der <strong>Mitglieder</strong> Rechnung.<br />

33. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 1 Fußnote 8<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />

Senderecht (Jahrbuch Seiten 301 <strong>und</strong> 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

c) Die Verteilungssumme, die aus<br />

allen anderen Aufführungen von<br />

Tonträgern mittels mechanischer<br />

<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />

(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />

steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />

<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M verrechnet.<br />

8)<br />

________<br />

8)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

c) Die Verteilungssumme, die aus<br />

allen anderen Aufführungen von<br />

Tonträgern mittels mechanischer<br />

<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />

(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />

steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />

<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M ver-<br />

(- - -)<br />

rechnet.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich die Regelung bewährt<br />

hat.<br />

71


34. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3 Fuß-<br />

note 10 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

72<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

d) . . .<br />

. . .<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in der Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in der Sparte R oder in<br />

der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

________<br />

10)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

Begründung:<br />

d) . . .<br />

. . .<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in der Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in der Sparte R oder in<br />

der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

________<br />

10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis<br />

einschließlich 2014.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu<br />

verlängern, um die Auswirkungen dieser Regelung weiter beobachten zu können.


35. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von zwölf Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />

der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die eine<br />

Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />

nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />

lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach Abschluss der Prüfung<br />

mit der nächsten Abrechnung<br />

fällig. Auf Antrag kann ein angemessener<br />

Vorschuss gewährt werden.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten R, T, TD, FS<br />

<strong>und</strong> T FS innerhalb einer Frist<br />

von achtzehn Monaten <strong>und</strong><br />

in den Sparten E, ED, EM, BM,<br />

Ki, U (einschl. VK), UD, M<br />

<strong>und</strong> DK innerhalb einer Frist von<br />

zwölf Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 der Satzung eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete<br />

Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />

zulassen, <strong>und</strong> können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />

einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss der Prüfung mit<br />

der nächsten Abrechnung fällig. Auf<br />

Antrag kann ein angemessener Vorschuss<br />

gewährt werden.<br />

Die Reklamationsfrist gemäß Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht soll für die Sparten<br />

des Senderechts maßvoll verlängert werden. Die Berechtigten sollen in diesen<br />

Sparten die Möglichkeit haben, nunmehr bis zu achtzehn Monate nach dem<br />

jeweiligen Abrechnungstermin zu reklamieren. In den Sparten des Aufführungsrechts<br />

ist eine solche Verlängerung der Reklamationsfrist hingegen nicht sinnvoll.<br />

Reklamationen im Aufführungsrecht können bereits nach den derzeitigen<br />

Regelungen häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgeklärt werden, da<br />

die Veranstaltungen unter Umständen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen<br />

73


<strong>und</strong> die notwendigen Informationen - anders als im Senderecht - schwer zu ermitteln<br />

sind. Eine Ausdehnung der Reklamationsfrist würde diese Problematik im<br />

Aufführungsrecht verschärfen.<br />

Darüber hinaus soll der Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt<br />

wird, auf EUR 5,00 pro Werk abger<strong>und</strong>et werden.<br />

36. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />

Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />

Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K.,<br />

Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />

Nikolaus Glowna, Andreas Grimm, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch,<br />

International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver Kels, Thomas Kisser,<br />

Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus<br />

Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />

Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House Music Musikverlag<br />

KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff, Ulrich Reuter, Peter Riese,<br />

Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Andreas<br />

Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />

Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm, Rainer Schwitalla, Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin<br />

Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />

Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas<br />

Ritter <strong>und</strong> Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu Abschnitt IX Ziffer<br />

5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

74<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von zwölf Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />

der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die eine<br />

Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />

nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />

lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird<br />

dieser nach Abschluss der Prüfung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von achtzehn Monaten<br />

nach dem Abrechnungstermin gemäß<br />

§ 18 der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die<br />

eine Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können<br />

ferner nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk<br />

erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />

der Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach Abschluss


mit der nächsten Abrechnung fällig.<br />

Auf Antrag kann ein angemessener<br />

Vorschuss gewährt werden.<br />

Begründung:<br />

der Prüfung mit der nächsten Abrechnung<br />

fällig. Auf Antrag kann ein<br />

angemessener Vorschuss gewährt<br />

werden.<br />

In den Abrechnungen R / FS <strong>und</strong> U / UD für das vorangegangene Jahr fehlen regelmäßig<br />

die Sendungen bzw. Aufführungen der Monate November <strong>und</strong> Dezember,<br />

weil sie für die Verrechnung zu spät eingehen. Dies führt dazu, dass die <strong>Mitglieder</strong><br />

vor dem nächsten Abrechnungstermin in 12 Monaten reklamieren müssen,<br />

obwohl meist zu erwarten ist, dass die bislang fehlenden Sendungen bzw.<br />

Aufführungen in der Folgeabrechnung Berücksichtigung finden werden. Würde<br />

diese vorsorgliche Reklamation ausbleiben <strong>und</strong> die fehlenden Sendungen bzw.<br />

Aufführungen wider Erwarten nicht verrechnet werden, bietet die bisherige<br />

12-Monats-Frist keine Möglichkeit der Reklamation.<br />

Um sowohl den <strong>Mitglieder</strong>n als auch der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung den oft unnötigen<br />

Aufwand der vorsorglichen Reklamation zu ersparen, wird die Verlängerung der<br />

Reklamationsfrist beantragt.<br />

37. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Thorsten Brötzmann, Burkhard Brozat, Dieter Faber,<br />

Christoph Leis-Bendorff, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank<br />

Oberpichler, Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong><br />

Rolf Zuckowski stellen zu Abschnitt XI Ziffer 3 a) <strong>und</strong> 3 b) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 309) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XI.<br />

Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

3. a) U-Chansons 27) ............ 36 1 1/4<br />

3. b) Textierte<br />

Werke der U-<br />

Musik, die einen<br />

urheberrechtlich<br />

geschützten Text<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XI.<br />

Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

75


76<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

von besonderem<br />

künstlerischen<br />

Wert haben. Voraussetzung<br />

für die<br />

Einstufung ist eine<br />

erkennbare Verzahnung<br />

der Musik<br />

mit der Dramaturgie<br />

des Textes. Die<br />

Einstufung erfolgt<br />

auf Antrag durch<br />

den Werkausschuss<br />

auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage von<br />

vollständigen Belegexemplaren.<br />

28) 36 29) 1 1/4 30)<br />

________<br />

23)<br />

. . .<br />

24)<br />

. . .<br />

. . .<br />

27)<br />

Ziffer 3 a) gilt für Einstufungen bis Geschäftsjahr<br />

2011.<br />

28)<br />

Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />

2012.<br />

29)<br />

Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber<br />

hinaus erfolgt die Verrechnung mit der<br />

Punktbewertung 12.<br />

30)<br />

Gilt in der Sparte R <strong>und</strong> FS bis 150 nach Abschnitt<br />

V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber<br />

hinaus erfolgt die Verrechnung mit<br />

der Punktbewertung 1.<br />

(- - -)<br />

________<br />

23)<br />

. . .<br />

24)<br />

. . .<br />

. . .<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

Das entsprechende Aufkommen der betroffenen Autoren wird innerhalb von<br />

fünf Jahren in gleichmäßigen Stufen der Einstufung der Werke der Tanz, Pop-,<br />

Jazz- <strong>und</strong> Rockmusik angeglichen. (XI, 1)<br />

Begründung:<br />

Die Entwicklung des neuen Repertoires der U-Musik in all ihren Facetten hat<br />

auch zu einer Vielfalt der intensiven Verwobenheit von Text <strong>und</strong> Musik geführt,<br />

so dass die ehemals als „Chanson“ bezeichnete Kategorie keine Alleinstellung in<br />

der Einstufung mehr genießen sollte. Es ist darüber hinaus oftmals ein weniger<br />

wortintensives Werk dennoch von einer so hohen inhaltlichen, teilweise auch literarischen<br />

Wirkung, dass seine niedrigere Einstufung gegenüber dem „Chanson“<br />

von vielen Autoren als Herabsetzung ihres Schaffens empf<strong>und</strong>en werden<br />

muss. Die <strong>Mitglieder</strong> sollten darum die diesbezügliche Werkeinstufung im Verteilungsplan<br />

generell aufheben.


38. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

11. Werkaufführungen, die<br />

bei einer Gesamtwürdigung<br />

aller Aufführungsumstände<br />

ohne eine allgemeine<br />

Marktnachfrage<br />

stattfinden. An einer allgemeinen<br />

Marktnachfrage<br />

kann es insbesondere fehlen,<br />

wenn<br />

. . .<br />

Wird eine Verrechnung<br />

nach dieser Ziffer reklamiert,<br />

entscheidet der Programmausschuss<br />

über die<br />

Verrechnung. Für Reklamationen<br />

gilt Abschnitt IX<br />

Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A. 38)<br />

________<br />

Sendung 37)<br />

37)<br />

. . .<br />

38)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2010 <strong>und</strong><br />

2011.<br />

1<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

11. . . .<br />

. . .<br />

Wird eine Verrechnung<br />

nach dieser Ziffer reklamiert,<br />

entscheidet der Programmausschuss<br />

über die<br />

Verrechnung. Für Reklamationen<br />

gilt Abschnitt IX<br />

Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A. 38)<br />

________<br />

Sendung 37)<br />

37) . . .<br />

38) Befristet für die Geschäftsjahre 2010 bis<br />

einschließlich 2014.<br />

Die von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2009 mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2010<br />

beschlossene Neuregelung zur Nettoeinzelverrechnung von Werkaufführungen,<br />

die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, kam erstmals bei den Ab-<br />

1<br />

77


echnungen in den Sparten E <strong>und</strong> U am 1.4.2011 zur Anwendung. Um die Auswirkungen<br />

über einen längeren Zeitraum beurteilen zu können, sollte die Befristung<br />

um drei weitere Jahre bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 verlängert werden.<br />

39. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Fußnote 39 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

78<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich<br />

der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />

(Inkasso) ab EUR 750,00 39) pro<br />

Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom Veranstalter<br />

eingereichte Programm zwischen<br />

Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />

erfolgt die Direktverrechnung nur<br />

für die Werke der Hauptgruppen<br />

bzw. des Hauptprogramms.<br />

________<br />

39)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich<br />

der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />

(Inkasso) ab EUR 750,00 (- - -) pro<br />

Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom Veranstalter<br />

eingereichte Programm zwischen<br />

Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />

erfolgt die Direktverrechnung nur<br />

für die Werke der Hauptgruppen<br />

bzw. des Hauptprogramms.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich diese Regelung bewährt<br />

hat.


40. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 <strong>und</strong> (2) bis (5)<br />

Fußnote der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seiten 313 <strong>und</strong> 314) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

B. (1) . . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />

aufgeführt, sondern bis zu<br />

20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Direktverrechnung der Teil des<br />

Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />

der Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 40)<br />

(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />

ist das Vorliegen<br />

eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />

von dem Veranstalter bestätigt<br />

worden ist. 40)<br />

(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />

der in (1) bezeichneten Werke kann<br />

nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />

gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />

sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />

oder der Antragsteller, soweit diese<br />

in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />

aufgeführt wurden. 40)<br />

(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />

3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />

stellen. 40)<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

B. (1) . . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />

aufgeführt, sondern bis zu<br />

20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Direktverrechnung der Teil des<br />

Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />

der Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 40)<br />

(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />

ist das Vorliegen<br />

eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />

von dem Veranstalter bestätigt<br />

worden ist. 40)<br />

(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />

der in (1) bezeichneten Werke kann<br />

nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />

gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />

sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />

oder der Antragsteller, soweit diese<br />

in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />

aufgeführt wurden. 40)<br />

(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />

3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />

stellen. 40)<br />

79


(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />

gemäß den vorstehenden<br />

Maßgaben direkt verrechnet<br />

werden. 40)<br />

________<br />

40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />

die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />

bis einschließlich 2011 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />

80<br />

Begründung:<br />

(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />

gemäß den vorstehenden<br />

Maßgaben direkt verrechnet<br />

werden. 40)<br />

________<br />

40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />

die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />

bis einschließlich 2014 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />

Die Befristung dieser Regelung soll bis zum Geschäftsjahr 2014 verlängert werden,<br />

um den betroffenen <strong>Mitglieder</strong>n weiterhin die Möglichkeit einer Nettoeinzelverrechnung<br />

auf Antrag anzubieten.<br />

41. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 314) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

1. Die Verrechnungsschlüssel in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung gemäß<br />

Abschnitt X bis XII sind auch für<br />

die Fernsehsendungen anzuwenden.<br />

Dagegen werden die Filme, die unter<br />

§ 1 i) Absatz (1) <strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />

fallen, nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />

verrechnet.<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

Dagegen werden die Filme, die unter<br />

§ 1 i) Absatz (1) (- - -) des Berechtigungsvertrages<br />

fallen, nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />

verrechnet.<br />

Die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 hat die ersatzlose Streichung der<br />

bisherigen Regelung in § 1 i) Absatz (2) des Berechtigungsvertrages beschlossen,<br />

die die Vergabe des Herstellungsrechts für Wochenschauen betraf. Mit dem vorliegenden<br />

Antrag soll Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan A entsprechend redaktionell angepasst werden.


42. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Andreas Bick, Martin<br />

Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab<br />

Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />

Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Philip Gullatz,<br />

Harald Gutowski, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, Oliver Kels,<br />

Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm<br />

Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />

Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky,<br />

Peter Riese, Christoph Rinnert, Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard<br />

Schaub, Andreas Schilling, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm,<br />

Rainer Schwitalla, Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten<br />

der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh.<br />

Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn sowie Norbert<br />

Stammberger stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 314)<br />

<strong>und</strong> zu § 3 Ziffer 5 (Anteile R<strong>und</strong>funk) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 323 <strong>und</strong><br />

324) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

2. Der Verteilungsschlüssel für die<br />

Fernsehsendungen ist Folgender:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

A. Komponist ................ 24/24<br />

B. Komponist ................ 16/24<br />

Verleger ................... 8/24<br />

C. Komponist 42) ........... 22/24 (20/24)<br />

Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />

D. Komponist ................ 12/24<br />

Textdichter ............... 12/24<br />

E. Komponist 42) ........... 11/24 (10/24)<br />

Textdichter 42) .......... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

81


Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

F. Komponist 42) .......... 14/24 (12/24)<br />

Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />

Verleger .................... 8/24<br />

G. Komponist ............... 9/24<br />

Textdichter .............. 7/24<br />

Verleger .................... 8/24<br />

H. Komponist 42) .......... 8/24 (7/24)<br />

Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />

Textdichter 42) .......... 7/24 (6/24)<br />

Verleger 42) ................ 7/24<br />

82<br />

. . .<br />

Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />

Verlagen wird der Verlagsanteil<br />

von Fernsehauftragsproduktionen<br />

auf maximal 1/12<br />

begrenzt.<br />

Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />

an denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

als Gesellschafter beteiligt<br />

ist.<br />

Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />

mit denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

in einer ständigen wirtschaftlichen<br />

Zusammenarbeit agiert,<br />

aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />

beteiligt ist.<br />

Der Verteilungsschlüssel für diese<br />

Fernsehsendungen ist Folgender:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

B. Komponist ............. 11/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

F. Komponist ............. 10/12<br />

Bearbeiter ............. 1/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

G. Komponist ............. 6/12<br />

Textdichter ............ 5/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

H. Komponist ............. 5/12<br />

Bearbeiter ............. 1/12<br />

Textdichter ............ 5/12<br />

Verleger ................ 1/12


________<br />

42) Der Bearbeiter-Anteil beträgt bei Werken<br />

der Gruppen ab 12 = 2/24, bei Werken der<br />

Gruppen ab 24 = 4/24.<br />

Soweit an dem betroffenen<br />

Werk neben dem sendereigenen<br />

bzw. sendernahen Verlag<br />

noch weitere Verlage beteiligt<br />

sind, so gelten nur für diese die<br />

Verteilungsschlüssel nach B, F,<br />

G <strong>und</strong> H.<br />

________<br />

42) . . .<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

5. Die Lizenzeinnahmen für das Repertoire<br />

der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> werden<br />

ohne Rücksicht darauf, von wem das<br />

mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

eingebracht worden ist, wie folgt verteilt:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

A. Komponist ................. 100 %<br />

B. Komponist ................. 50 %<br />

Textdichter . ............... 50 %<br />

C. Komponist ................. 60 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

D. Komponist ................. 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

E. Komponist (frei) ....... 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

5. . . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

83


Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

F. Komponist ................. 30 %<br />

Textdichter (frei) ...... 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

G. Komponist ................. 70 %<br />

Textdichter (frei) ...... 30 %<br />

H. Komponist (frei) ....... 50 %<br />

Textdichter ................ 50 %<br />

I. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

K. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 30 %<br />

Textdichter (Neutext) 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

L. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 50 %<br />

Textdichter ................ 50 %<br />

M. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 60 %<br />

Textdichter ................ 40 %<br />

N. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 100 %<br />

84<br />

. . .<br />

Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />

Verlagen wird der Verlagsanteil<br />

von Fernsehauftrags-<br />

produktionen auf 10 % begrenzt.<br />

Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />

an denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

als Gesellschafter beteiligt<br />

ist.<br />

Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />

mit denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

in einer ständigen wirtschaftlichen<br />

Zusammenarbeit agiert,<br />

aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />

beteiligt ist.


Begründung:<br />

Hier gilt:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

C. Komponist ............... 90 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

D. Komponist ............... 45 %<br />

Textdichter .............. 45 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

E. Komponist (frei) ....... -<br />

Textdichter .............. 90 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

F. Komponist ............... 90 %<br />

Textdichter (frei) ...... -<br />

Verleger .................. 10 %<br />

I. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 45 %<br />

Textdichter .............. 45 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

K. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 40 %<br />

Textdichter (Neutext) 50 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

M. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 90 %<br />

Textdichter .............. 10 %<br />

Soweit an dem betroffenen<br />

Werk neben dem sendereigenen<br />

bzw. sendernahen Verlag<br />

noch weitere Verlage beteiligt<br />

sind, so gelten nur für diese die<br />

Verteilungsschlüssel nach C, D,<br />

E, F, I <strong>und</strong> K.<br />

Mit der Regelung soll ein fairer Ausgleich der Interessen von Komponisten (<strong>und</strong><br />

ggf. Textdichtern) auf der einen <strong>und</strong> Verlegern auf der anderen Seite, unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Interessen der nicht an einen Fernsehproduktionen<br />

beauftragenden Sender gegenüber geb<strong>und</strong>enen Musikverlage, geschaffen<br />

werden.<br />

85


Der Markt der Auftragskompositionen für Fernsehauftragsproduktionen weist<br />

einige Eigenheiten auf, die den Prinzipien eines freien Marktzugangs, des Wettbewerbs<br />

<strong>und</strong> des Ausgleichs der Kräfte entgegenstehen.<br />

Für Auftragskomponisten ist oftmals die Einbringung eines zu schaffenden<br />

Werks in einen vom Auftraggeber benannten Verlag verbindliche Voraussetzung<br />

für die Erteilung des entsprechenden Kompositionsauftrags.<br />

In Fällen nicht sendereigener oder sendernaher, sich im Wettbewerb befindender<br />

Musikverlage kann der Abschluss eines Verlagsvertrages für Urheber <strong>und</strong> Verlag<br />

sinnvoll sein, sofern der entsprechende Auftrag vom entsprechenden Verlag unter<br />

den Bedingungen eines freien Wettbewerbs akquiriert <strong>und</strong> / oder vergeben<br />

wird.<br />

Im Fernsehbereich hingegen ist es üblich, dass sendereigene bzw. sendernahe<br />

Musikverlage ohne die Erbringung einer im engeren Sinne verlegerischen Leistung<br />

die Rechtsübertragung an sich reklamieren. Häufig dient der Verlag erkennbar<br />

lediglich der Akkumulierung von Rechten, nicht aber deren Verwertung<br />

oder dem Controlling, worin jedoch die eigentliche verlegerische Aufgabe läge.<br />

Sofern ein Verlag Rechte nur besitzt, aber einer Verwertung nicht aktiv zuführt,<br />

ist er eben nicht verlegerisch tätig <strong>und</strong> hat somit auch kein Anrecht auf einen<br />

(vollen) Verlagsanteil.<br />

Anders als bei freien Fernsehproduktionen oder solchen lediglich unter Beteiligung<br />

eines Fernsehsenders, liegt im Falle einer sog. Fernsehauftragsproduktion<br />

(von einer solchen ist die Rede, wenn der / die Sender die Produktion wirtschaftlich<br />

vollständig bezahlen) ein offenk<strong>und</strong>iger Fall einer Interessenverknüpfung<br />

zwischen den Interessen des Verlagseigentümers <strong>und</strong> dessen wirtschaftlichen<br />

Eigeninteressen vor. Daraus ergibt sich ein wettbewerbsverzerrendes Moment zu<br />

Lasten der nicht senderverb<strong>und</strong>enen Verlage. Der nicht sendernahe oder sendereigene<br />

Verlag kann die Inverlagnahme eben nicht mit der Erteilung eines Kompositions-<br />

<strong>und</strong> Produktionsauftrages <strong>und</strong> Vergabe des entsprechenden Budgets<br />

verknüpfen <strong>und</strong> muss eine weitaus größere <strong>und</strong> intensivere verlegerische Eigenleistung<br />

erbringen, um das Werk einer Nutzung zuzuführen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer strukturellen wie auch wirtschaftlichen Nähe zum jeweiligen Auftraggeber<br />

befinden sich die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage in einer<br />

wettbewerbsverzerrenden, quasi-monopolistischen Stellung.<br />

Daraus ergibt sich einerseits eine zwangsähnliche Abhängigkeitssituation der<br />

auftragnehmenden Komponisten (<strong>und</strong> ggf. Textdichter). Andererseits führt die<br />

Voraussetzungslosigkeit der Repertoireakquise bei den Verlagen dazu, dass offenbar<br />

keine Notwendigkeit der Erbringung einer verlegerischen Tätigkeit im definitorischen<br />

Sinne existiert:<br />

86<br />

- Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Sender oder, in Abstimmung<br />

mit diesem, durch den Produzenten; das zu schaffende Werk wird<br />

also ohne erkennbare Eigeninitiative oder -leistung des Verlages<br />

durch diesen erworben.<br />

- Es ist keinerlei Eigenleistung des Verlages notwendig, um das Werk<br />

einer Verwertung im Senderecht zuzuführen, denn diese war bei<br />

Vertragsabschluss bereits vorausgesetzt. Damit wäre es zur Erbringung<br />

einer verlegerischen Leistung Aufgabe des Verlages, das Werk


einer ÜBER DIE SENDUNG HINAUSGEHENDEN Verwertung zuzuführen.<br />

Dies könnte beispielsweise durch eine Werknutzung im<br />

Bereich einer CD-Veröffentlichung, Notenausgabe, Akquise <strong>und</strong><br />

Vergabe weiterer Verfilmungs- bzw. Synchronisationsrechte erfolgen.<br />

Doch gerade diese verlegerische Eigenleistung unterbleibt in aller<br />

Regel durch die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage.<br />

- Immer wieder wird von betroffenen Komponisten berichtet, dass<br />

selbst das Controlling der Senderechte durch den sendereigenen bzw.<br />

sendernahen Verlag unterblieb <strong>und</strong> letztlich durch den Komponisten<br />

selbst geleistet werden musste. Hier ist ein Marktversagen zu<br />

konstatieren: Verlage, die sich im Wettbewerb mit den sendereigenen<br />

oder sendernahen Verlagen befinden, könnten sich ein solches<br />

Verhalten wirtschaftlich wie auch hinsichtlich ihres Leum<strong>und</strong>s<br />

nicht leisten.<br />

Freien, d. h. nicht sendereigenen bzw. sendernahen Verlagen soll durch die vorgeschlagene<br />

Neuregelung gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zugang zu einem bedeutenden<br />

Marktsegment der Fernsehauftragsproduktionen erschlossen werden, zu dem<br />

ihnen bislang aufgr<strong>und</strong> der vorgeschilderten Situation <strong>und</strong> Praxis der Zugang de<br />

facto verwehrt blieb. Davon dürfen sich sowohl Verleger als auch Urheber wesentliche<br />

Impulse für die Gestaltung dieses zukunftsorientierten <strong>und</strong> nach wie<br />

vor erfolgreichen Teilmarktes erhoffen.<br />

Urheber sollen die Wahlfreiheit gewinnen, verlagsfrei oder aber mit einem Verlag<br />

ihrer Wahl an der Seite zu arbeiten. Beruht die Zusammenarbeit zwischen<br />

Urheber <strong>und</strong> Verlag auf Wahlfreiheit, so ist für beide Seiten ein materieller wie<br />

auch ideeller Zugewinn zu erwarten.<br />

In Fällen, in denen der Verlag die Verträge für die Auftragskomposition ausfertigt<br />

<strong>und</strong> abschließt, ist alleine hierdurch noch keine verlegerische Leistung erbracht<br />

worden, sondern bestenfalls eine vorbereitend administrative. Dieser spezifischen<br />

Leistung des Verlages, die im Gr<strong>und</strong>e lediglich in der Übernahme einer<br />

administrativen Eigenleistung des Auftraggebers besteht, soll durch die veränderten<br />

Anteile an der Beteiligung Rechnung getragen werden.<br />

87


43. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 314 <strong>und</strong> 315) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgender Koeffizienten:<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />

Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />

nach Ende des regulären Programms,<br />

z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />

<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />

Illustrationsmusik einschließlich<br />

der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

zu regelmäßig wiederkehrenden<br />

Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spiel-<br />

88<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />

3. . . .<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- (- - -) <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (- - -) zu (- - -) Sendereihen<br />

oder Serien (Eigen-<br />

<strong>und</strong> Auftragsproduktionen), bei<br />

denen die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines<br />

Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen ausgestrahlt werden; für<br />

Musik in Sendungen, die im Sinne dieses<br />

Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

(- - -):<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />

Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />

<strong>und</strong> Schlussmusik), die<br />

wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />

einer regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sendereihe<br />

oder Serie im vorbezeich-


sendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />

dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />

wiederkehrender Werke in<br />

Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />

wird folgendermaßen verrechnet:<br />

ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel;<br />

ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten Minuten.<br />

Koeffizient 1,5<br />

. . .<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />

gestrahlten Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

neten Sinne, z. B. im Rahmen<br />

von Talk-, Koch- oder Gerichtsshows<br />

sowie Spielsendungen<br />

(- - -) bzw.<br />

in regelmäßig ausgestrahlten<br />

Sendereihen oder Serien im<br />

vorbezeichneten Sinne mit<br />

bewegten oder unbewegten<br />

Bildern (z. B. Landschafts-<br />

oder Weltraumaufnahmen)<br />

überwiegend ohne Wortbeitrag<br />

zum Einsatz kommt. Bei Werken<br />

(- - -), die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

sind, (- - -) erfolgt eine Kappung<br />

der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Sechstel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel (- - -).<br />

Koeffizient 1,5<br />

. . .<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />

gestrahlten Sendereihen oder Serien<br />

(Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-Serien),<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1 fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

89


90<br />

Begründung:<br />

Nutzungen, bei denen wiederkehrend dieselben Werke innerhalb von regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sendereihen bzw. Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen) zum<br />

Einsatz kommen, werden unter Berücksichtigung des Fernsehkoeffizienten 1 verrechnet,<br />

ansonsten würden sie unangemessen an der Gesamtverteilungssumme<br />

beteiligt werden, denn bei den erfassten Sachverhalten kommt es typischerweise<br />

zu außergewöhnlich häufigen Nutzungen. Dies gilt für Einleitungs- <strong>und</strong> Schlussmusiken<br />

(Absatz 1) ebenso wie für wiederkehrende Nutzungen bestimmter Werke<br />

als Illustrationsmusik, etwa in Form von sog. Musikbetten (Absatz 3). Bei den<br />

entsprechenden Änderungen handelt es sich insofern um eine Klarstellung.<br />

Die Klammer in Absatz 1 „als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten <strong>und</strong> Wetterberichten“ kann entfallen,<br />

denn die betroffenen Sachverhalte sind in der beantragten Neufassung ausreichend<br />

deutlich beschrieben.<br />

Nutzungen, die ausdrücklich als „Zwischenmusiken“ bezeichnet werden könnten,<br />

kommen in der Praxis derzeit nicht vor. Sie wären nach Streichung in Absatz<br />

1 aber jedenfalls von der Regelung in Absatz 3 als sonstige Illustrationsmusik<br />

erfasst.<br />

In Absatz 3 der Regelung zu Koeffizient 1 soll nunmehr präzisiert werden, dass<br />

hiervon Illustrationsmusik erfasst ist, die wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />

einer regelmäßig ausgestrahlten Sendereihe oder Serie (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen)<br />

zum Einsatz kommt. Wegen der zunehmenden Verbreitung<br />

sogenannter Koch- <strong>und</strong> Gerichtsshows werden diese in der beispielhaften Aufzählung<br />

typischerweise einschlägiger Sendeformate ergänzt. Game-Shows, Gewinn-<br />

<strong>und</strong> Ratespiele können unter den Begriff „Spielsendungen“ zusammengefasst<br />

werden. Zusätzlich wird auch diejenige Illustrationsmusik, die im Rahmen<br />

von überwiegend ohne Wortbeiträge gestalteten Sendungen mit bewegten oder<br />

unbewegten Bildern (z. B. Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) zum Einsatz<br />

kommt, von der Regelung zu Koeffizient 1 erfasst.<br />

Vorgeschlagen wird, die in Absatz 2 des Koeffizienten 1 enthaltene Regelung zur<br />

Verrechnung bestimmter Sachverhalte zu einem Zehntel (= Koeffizient 0,1) mit<br />

Ausnahme des Sachverhalts der Videotextprogramme zu streichen, da die im Übrigen<br />

genannten Nutzungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr vorkommen.<br />

Die vorgeschlagene Ergänzung unter Koeffizient 3 stellt die Subsidiarität des Koeffizienten<br />

2 für Sachverhalte klar, die bereits von der Regelung zu Koeffizient 1<br />

erfasst sind.<br />

Die im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten Änderungen zu Abschnitt XIV Ziffer 3<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A sind nach Feststellung<br />

des Landgerichts Berlin nicht wirksam beschlossen worden (siehe Begründung zu<br />

Antrag 23). In der vorstehend abgedruckten Synopse sind daher die für das Geschäftsjahr<br />

2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“ wiedergegeben.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

44. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seite 327) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />

vom 14. 12. 1982<br />

(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />

Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht<br />

<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke<br />

schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />

von der Pflicht zur Herstellung<br />

einer Druckausgabe bedarf der<br />

schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />

einem von ihr herauszugebenden<br />

Muster. . . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />

12207 Berlin<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />

vom<br />

17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />

Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />

dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />

der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />

mitteilt. Eine Ausnahme von<br />

der Pflicht zur Herstellung einer<br />

Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />

Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />

von ihr herauszugebenden Muster.<br />

. . .<br />

________<br />

1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />

Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />

Leipzig<br />

91


92<br />

Begründung:<br />

Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />

ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />

an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />

Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />

Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />

somit ist die Anschrift zu ändern.<br />

Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 31.<br />

45. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Zif-<br />

fer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 332 <strong>und</strong> 335) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />

erzielt werden, für die<br />

keine Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Lizenzeinnahmen in<br />

der Weise vorgenommen, dass 75 %<br />

mit den Lizenzeinnahmen aus dem<br />

R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Schallplattenindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten des<br />

Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Lizenzeinnahmen aus<br />

Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />

erzielt (- - -), für die keine<br />

Programme erhältlich sind, wird die<br />

Verteilung der Einnahmen in der<br />

Weise vorgenommen, dass 75% mit<br />

den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />

<strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Tonträgerindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten des<br />

Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Einnahmen aus<br />

Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />

Bei der Verteilung von Einnahmen<br />

aus privater Vervielfältigung<br />

für Zeiträume ab dem<br />

1.1.2008 werden solche Werknutzungen<br />

nicht berücksichtigt,<br />

bei denen die Werke durch<br />

technische Maßnahmen gemäß<br />

§ 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />

gegen die Vornahme privater<br />

Vervielfältigungen geschützt<br />

sind.


VI.<br />

Bildtonträger<br />

8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />

erzielt werden, für die<br />

keine Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Lizenzeinnahmen<br />

in der Weise vorgenommen, dass<br />

95 % mit den Lizenzeinnahmen aus<br />

dem R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Bildtonträgerindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten<br />

des Geschäftsjahres ausgeschüttet<br />

werden, in dem die Lizenzeinnahmen<br />

aus Selbstaufnahmen erzielt<br />

worden sind.<br />

Begründung:<br />

VI.<br />

Bildtonträger<br />

8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />

erzielt (- - -), für die keine<br />

Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Einnahmen in der<br />

Weise vorgenommen, dass 95 % mit<br />

den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />

<strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Bildtonträgerindustrie an<br />

die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres<br />

ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Einnahmen aus Selbstaufnahmen<br />

erzielt worden sind. Bei<br />

der Verteilung von Einnahmen<br />

aus privater Vervielfältigung<br />

für Zeiträume ab dem 1.1.2008<br />

werden solche Werknutzungen<br />

nicht berücksichtigt, bei denen<br />

die Werke durch technische Maß-<br />

nahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />

gegen die<br />

Vornahme privater Vervielfältigungen<br />

geschützt sind.<br />

Der Antrag dient der Umsetzung von § 54 h Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes<br />

(UrhG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind Werke, soweit sie mit<br />

technischen Maßnahmen gemäß § 95 a UrhG geschützt sind, nicht mehr bei der<br />

Verteilung der Einnahmen zu berücksichtigen, die aus der Pauschalvergütung für<br />

private Vervielfältigung erzielt werden. Dies hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:<br />

„Mit dieser Ergänzung wird geregelt, was eigentlich selbstverständlich<br />

ist: Wer durch technische Maßnahmen die Vervielfältigung seiner Werke<br />

unterbindet, schließt dadurch die Anwendung des Gr<strong>und</strong>tatbestands<br />

für den Vergütungsanspruch aus <strong>und</strong> kann insoweit nicht an den Einnahmen<br />

aus der Pauschalvergütung teilhaben. Soweit diese Werke allerdings<br />

über andere Quellen (z. B. R<strong>und</strong>funk) vervielfältigt werden<br />

können, besteht natürlich ein Recht auf Teilhabe an der Erlösverteilung.“<br />

(B<strong>und</strong>estags-Drucksache 16/1828, Seite 31)<br />

Die vorgesehene Ergänzung von Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B um jeweils einen neuen<br />

Satz 2 berücksichtigt die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung, indem sie<br />

nicht gesamte Werke, sondern lediglich solche Werknutzungen von der Vertei-<br />

93


lung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung ausschließt, bei denen die Vornahme<br />

privater Vervielfältigungen durch den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen<br />

unterb<strong>und</strong>en wird. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass die Nutzung<br />

eines Werks der Filmmusik auf einem kopiergeschützten Bildtonträger<br />

künftig nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung<br />

berücksichtigt wird, während die nicht kopiergeschützte Sendung desselben<br />

Werkes im Fernsehen oder seine gewerbliche Vervielfältigung auf einer nicht<br />

kopiergeschützten Filmmusik-CD bei der Verteilung der Einnahmen aus privater<br />

Vervielfältigung weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.<br />

Die Neuregelungen betreffen gr<strong>und</strong>sätzlich alle Einnahmen aus privater Vervielfältigung,<br />

die die <strong>GEMA</strong> von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte<br />

(ZPÜ) für Zeiträume ab Inkrafttreten von § 54 h Absatz 2 Satz 2 UrhG zum<br />

1.1.2008 erhält. Auf Gr<strong>und</strong> der Schwierigkeiten bei der Umsetzung des so genannten<br />

„zweiten Korbes“ der Urheberrechtsreform ist es bislang nicht zu wesentlichen<br />

Ausschüttungen von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für diese<br />

Zeiträume durch die <strong>GEMA</strong> gekommen.<br />

Die im jeweils ersten Satz der beantragten Neufassung von Abschnitt IV Ziffer 8<br />

<strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B<br />

vorgesehenen Änderungen sind rein redaktioneller Art <strong>und</strong> dienen insbesondere<br />

der begrifflichen Klarstellung, dass es sich bei Einnahmen aus dem gesetzlichen<br />

Vergütungsanspruch für private Vervielfältigung nicht um „Lizenzeinnahmen“<br />

handelt.<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

94<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

46. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />

Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />

Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Stefan<br />

Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />

GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Frederikus Theodorus<br />

Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House<br />

Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Edition Roland Musikverlag<br />

Dr. Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />

Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant<br />

Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />

Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter <strong>und</strong> Kommunikation<br />

<strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze<br />

zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seiten<br />

336 <strong>und</strong> 337) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:


1. . . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind oder die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

der Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />

in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten der<br />

Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten der mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte der<br />

Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

dem Verteilungsplan B. 1)<br />

_______<br />

1)<br />

Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr<br />

2012.<br />

1. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind oder die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

der Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

Die Verteilung dieser unverteilbaren<br />

Einnahmen erfolgt in<br />

Höhe von 50 % als Zuschlag zu<br />

der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen<br />

Verteilungsplanes C.<br />

Hierbei ist eine Verteilung an<br />

die Berechtigten gemäß ihres<br />

Anteiles an der im Wege der<br />

Nettoeinzelverrechnung insgesamt<br />

verteilten Summe als prozentualer<br />

Zuschlag vorzunehmen.<br />

Die Verteilung der weiteren<br />

50 % dieser Einnahmen erfolgt in<br />

den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten der<br />

Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten der mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte der<br />

Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

dem Verteilungsplan B. 1)<br />

_______<br />

1) . . .<br />

95


96<br />

Begründung:<br />

Derzeit findet die Verteilung der aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen<br />

oder übermäßigem Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung<br />

verteilbaren Einnahmen ausschließlich als Zuschlag zu den Nutzungsbereichen<br />

der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B statt.<br />

Dies führte in der Vergangenheit beispielsweise dazu, dass Einnahmen, die pauschaliert<br />

<strong>und</strong> ohne Nutzungsinformationen von YouTube vereinnahmt wurden,<br />

im Wege der Verrechnung nach dem Verteilungsplan A ausgeschüttet wurden.<br />

Die Verteilung erfolgte somit unter der Prämisse, dass Werke, die im Bereich der<br />

Sendung, insbesondere der Fernsehsendung, erfasst wurden <strong>und</strong> an der entsprechenden<br />

Verteilung teilnahmen, auch im Medium Online eine entsprechende<br />

Nutzung erfahren, die die Verteilung als Zuschlag allein nach den festgestellten<br />

Nutzungen im Bereich des Verteilungsplanes A rechtfertigten.<br />

Jeder Nutzer kann sich indes mittlerweile davon überzeugen, dass das spezifische<br />

Nutzungsverhalten im Bereich Online von den festgestellten Nutzungen im Bereich<br />

der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B essentiell abweicht. Mitnichten erfährt jedes<br />

Werk, das in diesen Nutzungsbereichen nachvollziehbar genutzt wird, auch eine<br />

entsprechende Nutzung im Bereich Online.<br />

Vielmehr muss festgestellt werden, dass sich das Nutzerverhalten im Bereich Online<br />

als wesentlichen diversifizierter darstellt. So werden insbesondere, wenn<br />

nicht sogar typischerweise, Werke, die in den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne<br />

A <strong>und</strong> B nicht oder nur wenig erfasst werden, im Bereich der Online-<br />

Nutzung wesentlich intensiver genutzt.<br />

Das Medium Internet verleitet den Nutzer geradezu dazu, auch ihm bisher unbekanntes<br />

Repertoire zu entdecken <strong>und</strong> intensiv zu nutzen. Hierdurch sind immer<br />

wieder Werke in der Online-Nutzung bekannt geworden <strong>und</strong> hervorgetreten, deren<br />

Nutzung ausschließlich oder weit überwiegend auf Nutzungen im Medium<br />

Internet beschränkt sind.<br />

Dieser Entwicklung wird durch die hiermit vorgeschlagene veränderte Verteilung<br />

der Einnahmen, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen oder übermäßigem<br />

Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung erfolgen können,<br />

Rechnung getragen, ohne dabei zu übersehen, dass weiterhin die in den<br />

Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B erfassten Werke auch eine<br />

Nutzung in diesem Bereich der Online-Nutzung erfahren.<br />

Daher sind diese Einnahmen nicht vollständig, sondern nur zu einem Anteil in<br />

Höhe von 50 % als Zuschläge zu den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A<br />

<strong>und</strong> B zu verteilen. Die weiteren 50 % dieser Einnahmen sind dann als Zuschlag<br />

an die Werke zu verteilen, die in der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen Verteilungsplanes<br />

für den Nutzungsbereich Online im Wege der Nettoeinzelverrechung<br />

bereits an der Verteilung teilhaben.


47. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Vorläufigen<br />

Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 339)<br />

sowie zu Abschnitt IV Ziffer 10 Fußnote 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 332)<br />

den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />

gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich 2011.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />

gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich 2014.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

entfallenden Anteile<br />

der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />

C für den Nutzungsbereich<br />

Online werden werkbezogen netto<br />

verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />

C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />

_______<br />

3)<br />

Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />

2011.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

entfallenden Anteile<br />

der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />

C für den Nutzungsbereich<br />

Online werden werkbezogen netto<br />

verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />

C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />

_______<br />

3)<br />

Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />

2014.<br />

Laut Beschluss der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2008 gelten der Vorläufige<br />

Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online gemäß § 4 der Allgemeinen<br />

97


Gr<strong>und</strong>sätze sowie die Regelung in Abschnitt IV Ziffer 10 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht,<br />

wonach die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Anteile der<br />

Verteilungssparten des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich<br />

Online werkbezogen netto verrechnet werden (Ausnahmen siehe Vorläufige Verteilungsplan<br />

für den Nutzungsbereich Online § 1 Ziffer 1 Absatz 2), zunächst für<br />

Werknutzungen bis einschließlich Geschäftsjahr 2011.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung in beiden Fällen um weitere drei Jahre bis<br />

einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des engen Zusammenhangs zwischen Tarifbestimmungen <strong>und</strong> Verteilungsregeln,<br />

insbesondere betreffend die Reportingverpflichtungen der Lizenznehmer,<br />

ist angesichts der fortdauernden Diskussion über die zukünftige Tarifentwicklung<br />

im Onlinebereich <strong>und</strong> der anhaltenden Tarifauseinandersetzungen<br />

mit den Nutzerverbänden eine gr<strong>und</strong>sätzliche Überarbeitung des Verteilungsplans<br />

C mit dem Ziel einer endgültigen Entfristung derzeit nicht sinnvoll möglich.<br />

Um den Ausgang der laufenden Diskussionen <strong>und</strong> Auseinandersetzungen abwarten<br />

zu können, wird vorgeschlagen, die Befristung um weitere drei Jahre bis einschließlich<br />

Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />

98<br />

VIII. Antrag zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E<br />

48. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 356) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können der Förderung<br />

des zeitgenössischen Musikschaffens<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

2)<br />

_______<br />

2)<br />

Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können der Förderung<br />

des zeitgenössischen Musik-<br />

schaffens zur Verfügung gestellt wer-<br />

(- - -)<br />

den.<br />

_______<br />

(- - -)


Begründung:<br />

Die Vergabe der Mittel zur Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />

dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />

kulturell bedeutende Leistungen <strong>und</strong> Werke zu fördern. Durch die<br />

Regelung in § 4 (3) hat der Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />

auf direktem Wege nachzukommen.<br />

Bei der Zuerkennung der Mittel werden der Solidargedanke der <strong>GEMA</strong> gewürdigt<br />

<strong>und</strong> diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />

Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />

Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt <strong>und</strong> im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />

erhöht wurde, hat sich bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben.<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

49. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 der Geschäftsordnung für<br />

das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Sei-<br />

te 368) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2007, 2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2007 bis einschließlich 2011.<br />

Die Befristung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden, um die Auswirkungen<br />

dieser Regelung beobachten zu können.<br />

99


50. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 (8) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seite 371) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

100<br />

(8) a) . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

b) In der Berufsgruppe Verleger<br />

ist im Falle von Katalogverkäufen<br />

der in der Wertung erwor-<br />

bene Besitzstand an den Kata-<br />

log geb<strong>und</strong>en.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(8) a) . . .<br />

b) In der Berufsgruppe Verleger<br />

ist im Falle von Katalogverkäu-<br />

fen der in der Wertung erwor-<br />

bene Besitzstand an den Kata-<br />

log geb<strong>und</strong>en.<br />

Übernimmt ein Verlag einen<br />

Katalog mit Besitzstand<br />

für eine höhere Wer-<br />

tungsgruppe als der bisherigen<br />

des Verlags, so kann<br />

der Wertungsausschuss prüfen,<br />

ob die Eingruppierung<br />

des neu übernommenen<br />

Katalogs gemäß § 5 (1)<br />

<strong>und</strong> 5 (3) I) weiterhin angemessen<br />

ist, <strong>und</strong> ggf. eine<br />

Neubewertung des über-<br />

nommenen Repertoires vor-<br />

nehmen.<br />

Es ist zu beobachten, dass Verlagskataloge verkauft werden, deren Repertoire<br />

seit langem kein Aufkommen mehr erwirtschaftet, jedoch aus früheren, erfolgreichen<br />

Jahren eine hohe Wertungsgruppe mit sich führt. Übernimmt ein neuer<br />

Verlag diesen Katalog <strong>und</strong> damit auch die hohe Wertungsgruppe, profitieren<br />

neue Werke ebenfalls von dieser einstmals erworbenen Wertungsgruppe, obwohl<br />

für diese ein Besitzstand nicht gelten sollte. In der Praxis hat sich gezeigt,<br />

dass der Wertungsausschuss in solchen Fällen regulativ einschreiten <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit haben sollte, bei Katalogverkäufen eine Neubewertung des Altrepertoires<br />

vorzunehmen.


X. Antrag zur Geschäftsordnung für das<br />

Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />

51. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (2) der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter (Jahrbuch Seiten 377 <strong>und</strong> 378) <strong>und</strong> § 5 (4) der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

(Jahrbuch Seite 371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> werden nach<br />

Maßgabe folgender Bestimmungen<br />

am Schätzungsverfahren beteiligt:<br />

. . .<br />

(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />

stehenden Summe werden anhand<br />

der eingereichten Unterlagen nach<br />

folgendem Schlüssel verteilt:<br />

A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />

oder für kostenpflichtige<br />

Nutzungen im Internet<br />

3 Punkte<br />

hiervon<br />

AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />

gungsrecht 1 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2 Punkte<br />

Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />

stehenden Summe werden anhand<br />

der eingereichten Unterlagen nach<br />

folgendem Schlüssel verteilt:<br />

A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />

(- - -) 3 Punkte<br />

hiervon<br />

AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />

gungsrecht 1 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2 Punkte<br />

2. Spezialbearbeitungen für<br />

kostenpflichtige Nutzun-<br />

gen im Internet<br />

1/2 Punkt<br />

hiervon<br />

101


. . .<br />

102<br />

2. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />

1 Punkt<br />

B) . . .<br />

Die unter A) 1 <strong>und</strong> B) 1 genannten<br />

Punktzahlen gelten für eine Spieldauer<br />

von 3 bis 4 Minuten. Bei kürzeren<br />

oder längeren Zeiten werden sie entsprechend<br />

dividiert bzw. multipliziert.<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

AA) für mechanisches Ver-<br />

vielfältigungsrecht<br />

1/6 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2/6 Punkt FN)<br />

3. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />

1 Punkt<br />

B) . . .<br />

Die unter A) 1 <strong>und</strong> 2 FN) sowie B) 1<br />

genannten Punktzahlen gelten für eine<br />

Spieldauer von 3 bis 4 Minuten. Bei<br />

kürzeren oder längeren Zeiten werden<br />

sie entsprechend dividiert bzw.<br />

multipliziert.<br />

. . .<br />

_______<br />

FN)<br />

Die von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 beschlossene<br />

Punktzahlregelung für Internetspezialbearbeitungen<br />

ist befristet<br />

für die Geschäftsjahre 2011<br />

bis einschließlich 2014.<br />

Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />

Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />

auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />

(2) A) 1. <strong>und</strong> 2. jeweils Absatz BB) <strong>und</strong><br />

B) 1 - 3 jeweils Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />

für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter zufließt.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />

Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />

auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />

(2) A) (- - -) <strong>und</strong> B) jeweils 1 - 3<br />

(- - -) Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />

für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter zufließt.


Begründung:<br />

Die Erträge <strong>und</strong> somit auch die Ausschüttungen im Onlinebereich betragen derzeit<br />

noch nicht annähernd das Volumen wie im Tonträgerbereich. Im Schätzungsverfahren<br />

erhielten Spezialbearbeitungen für Tonträger <strong>und</strong> für kostenpflichtige<br />

Internetnutzungen jedoch bei der Erstschätzung bislang gleich viele<br />

Punkte. Solange sich die Ertragssituation nicht ändert, ist diese Gleichbehandlung<br />

unangemessen. Mit der Neuregelung wird daher eine Differenzierung zwischen<br />

Spezialbearbeitungen für Industrietonträger <strong>und</strong> Spezialbearbeitungen für<br />

kostenpflichtige Nutzungen im Internet bei der Punktvergabe vorgeschlagen. Bei<br />

Annahme des Antrags ist die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik entsprechend redaktionell anzupassen.<br />

XI. Verschiedenes<br />

52. § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Jahrbuch Seite 262)<br />

sieht vor „Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten, die beiden<br />

Stellvertreter jeweils aus der Berufsgruppe der Textdichter <strong>und</strong> der Musikverleger<br />

gewählt“.<br />

§ 13 Ziffer 7 der Satzung (Jahrbuch Seite 163) regelt, dass nicht die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

sondern der Aufsichtsrat selbst sich seine Geschäftsordnung gibt.<br />

Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger,<br />

Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank<br />

Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel,<br />

Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen,<br />

Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner<br />

sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner beantragen, dass die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats bittet / ermutigt, folgende<br />

Änderung von § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtrat einzuführen:<br />

Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten oder<br />

Textdichter, die beiden Stellvertreter aus den beiden jeweils anderen<br />

Berufsgruppen gewählt.<br />

Begründung:<br />

Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich nicht gegen den amtierenden Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrats! Dennoch sollte künftig die Regelung gelten, dass zwar ein<br />

Urheber, aber nicht notwendigerweise ein Komponist zum Vorsitzenden des Auf-<br />

103


sichtsrats wählbar ist. Die bisherige Bevorzugung der Komponisten erfüllt nicht<br />

den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein sachlich nicht mehr begründbares<br />

Relikt, das im Interesse der demokratischen Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft<br />

werden sollte. Die Komponisten verfügen ohnehin über mehr Stimmen<br />

(6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong> die Verleger (5).<br />

53. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand bitten um ein Stimmungsbild, ob ein Antrag zur Beteiligung<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der Verteilung außerordentlicher Einnahmen<br />

für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2012 vorbereitet werden soll.<br />

(1) Im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung am 12. Janu-<br />

ar 2011 in München wurde mit großer Mehrheit eine Neuregelung zur Verteilung<br />

außerordentlicher Einnahmen beschlossen. Anlass für diese Neuregelung<br />

war, dass die <strong>GEMA</strong> im Geschäftsjahr 2010 von der Zentralstelle für<br />

private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von r<strong>und</strong><br />

47 Millionen Euro aus der Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis<br />

2007 erhalten hat.<br />

(2) Die Neuregelung sieht derzeit gr<strong>und</strong>sätzlich keine Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse an außerordentlichen Einnahmen vor. Gr<strong>und</strong> hierfür ist insbesondere,<br />

dass eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 weder<br />

erforderlich noch möglich ist, da in den entsprechenden Geschäftsjahren<br />

(<strong>und</strong> auch in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010) der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse bereits in vollem Umfang gedeckt werden konnte.<br />

(3) Für das Geschäftsjahr 2011 ergibt sich erstmalig eine andere Situation: Da<br />

die insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden<br />

Gelder in den letzten Jahren um mehr als 30 % zurückgegangen sind, wurde<br />

die Satzung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse (§ 2) dahingehend geändert, dass der<br />

<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch künftig der zur Bedarfsdeckung<br />

benötigte Betrag zur Verfügung gestellt wird, allerdings nur bis zu einer<br />

Grenze von 17 % der insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />

stehenden Mittel.<br />

104<br />

Im Geschäftsjahr 2011 musste diese Regelung erstmals angewendet werden;<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse konnte nur noch ein Betrag in Höhe von knapp<br />

95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt werden.<br />

(4) In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 insbesondere in der Berufsgruppe der Komponisten<br />

die Frage aufgeworfen, ob <strong>und</strong> wie die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der<br />

Verteilung künftiger außerordentlicher Einnahmen berücksichtigt werden<br />

soll bzw. kann. Es soll zu dieser Frage ein Stimmungsbild in den einzelnen<br />

Berufsgruppen eingeholt werden, um gegebenenfalls einen entsprechenden<br />

Antrag für die nächste <strong>Mitglieder</strong>versammlung vorzubereiten.


(5) Dabei wäre Folgendes zu beachten: Die in der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 verabschiedete Neuregelung sieht vor, dass die aus<br />

außerordentlichen Einnahmen für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />

stehenden Mittel vorrangig als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden<br />

Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

sowie der Alterssicherung verrechnet werden. Sofern bei künftigen<br />

außerordentlichen Einnahmen auch die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zusätzlich beteiligt<br />

werden soll, wäre dies über entsprechende Änderungen des Verteilungsplans<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich möglich. Wie bereits dargestellt, ist eine solche<br />

Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse allerdings nur für Geschäftsjahre sinnvoll,<br />

in denen der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse nicht bereits vollständig<br />

abgedeckt wurde. Im Ergebnis würde dies gegebenenfalls eine Neuverteilung<br />

von Mitteln für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke aus außerordentlichen<br />

Einnahmen zugunsten der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> damit zulasten der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung<br />

bedeuten.<br />

(6) Die der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf diese Weise zuzuweisenden Mittel aus außerordentlichen<br />

Einnahmen können mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand<br />

nicht als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren, sondern<br />

ausschließlich nach dem Zuflussprinzip auf das laufende Geschäftsjahr<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse verteilt werden. Es entspricht dem Solidarsystem<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse, dass aktuell zur Verfügung stehende Gelder zur<br />

Deckung aktuell bestehenden Bedarfs verwendet werden.<br />

(7) Ferner sollte die Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf die Fälle beschränkt<br />

werden, in denen wiederkehrende Leistungen gemäß § 8 der Satzung der<br />

<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse gekürzt werden müssen, da hier im laufenden Geschäftsjahr<br />

ein prozentualer Zuschlag mit geringem Aufwand vorgenommen<br />

werden kann. Dieser Zuschlag führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche<br />

Kürzungen von wiederkehrenden Leistungen prozentual verringert<br />

werden.<br />

105

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!