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bebauungsplan - Stadt Geldern

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Reines-/Allgemeines WA (Allgemeines Wohngebiet) nach § 4 BauNVO festgesetzt.<br />

Wohngebiet Wegen der zu Grunde liegenden konzeptionellen städtebaulichen<br />

Zielsetzung werden einzelne ausnahmsweise zulässige<br />

Nutzungen des WA-Gebietes an dieser Stelle ausgeschlossen.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 Abs. 2<br />

BauNVO im Baugebiet durch eine Grundflächenzahl (GRZ)<br />

und die Höhe baulicher Anlagen festgelegt.<br />

GRZ = 0,3 bzw. 0,6 (Grundflächenzahl)<br />

H max. (z. B. 9,5) m = maximale Höhe baulicher Anlagen in<br />

Metern<br />

H min. (z. B. 6,5) m = Mindesthöhe baulicher Anlagen in Me-<br />

tern<br />

Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist auf die städtebaulich-gestalterische<br />

Zielsetzung abgestimmt und erlaubt<br />

eine entsprechende Grundstücksausnutzung innerhalb der<br />

nach § 17 (1) BauNVO für Allgemeine Wohngebiete zulässigen<br />

Obergrenzen. Dabei wird einerseits der besonderen Lage<br />

des Wohngebietes an der Niersaue durch eine nicht an der<br />

möglichen Obergrenze orientierten GRZ Rechnung getragen<br />

und andererseits auch dem Wunsch nach kleinen Atriumhausgrundstücken<br />

entsprochen.<br />

5.3 Bauweise/Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Bauweise Eine Festlegung der Bauweise erfolgt in der Form, dass für<br />

einzelne Grundstücke entsprechend des städtebaulichen<br />

Konzeptes (Anlage 3) Einzel- oder Doppelhäuser bzw. Hausgruppe<br />

festgesetzt wird.<br />

überbaubare Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind<br />

Grundstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien (nach § 23 (1) BauNVO)<br />

festgesetzt. Der Zuschnitt und die Abgrenzung der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen mit Baulinien und Baugrenzen sowie<br />

die Zulassung von Ausnahmen für ein Zurückspringen<br />

von untergeordneten Baumassen von der Baulinie belässt einen<br />

individuellen Spielraum bei Vorgabe eines städtebaulichen<br />

Ordnungsrahmens und wird der anstehenden Bauaufgabe<br />

gerecht. Das Absetzen der Garagen von den Grundsgrenzen<br />

erfolgt im Hinblick auf die städtebauliche Gestaltung<br />

des Gebietes einerseits um ein direktes Nebeneinander von<br />

sehr unterschiedlichen Architekturen zu vermeiden und ander-<br />

erseits um eine bessere Durchgrünung zu erreichen.<br />

Geländehöhen Für die Baugrundstücke sowie die im nachfolgenden Punkt<br />

5.4 – genannten Öffentlichen Verkehrsflächen wird die geplante<br />

Höhenlage im Plan festgesetzt.<br />

Dabei sollen die Grünflächen mit den offenen Wasserführungen<br />

ihre ursprüngliche Höhe behalten, die Bauflächen jedoch<br />

gegenüber dem Ursprungsgelände um mindestens ca. 60 cm<br />

erhöht werden, womit gleichzeitig eine zusätzliche Sicherung<br />

gegenüber ungewöhnlich hohen Hochwasserständen erreicht<br />

wird, die über die bisherigen Höchstwasserstände hinaus gehen.<br />

Auch werden Regelungen für die Geländeübergänge<br />

zwischen Bau- und Grünflachen getroffen, um eine harmonische<br />

landschaftsgestalterische Einbindung zu gewährleisten.<br />

Im Übrigen wird mit den Höhenfestlegungen auch den ge-<br />

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