bebauungsplan - Stadt Geldern
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Reines-/Allgemeines WA (Allgemeines Wohngebiet) nach § 4 BauNVO festgesetzt.<br />
Wohngebiet Wegen der zu Grunde liegenden konzeptionellen städtebaulichen<br />
Zielsetzung werden einzelne ausnahmsweise zulässige<br />
Nutzungen des WA-Gebietes an dieser Stelle ausgeschlossen.<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 Abs. 2<br />
BauNVO im Baugebiet durch eine Grundflächenzahl (GRZ)<br />
und die Höhe baulicher Anlagen festgelegt.<br />
GRZ = 0,3 bzw. 0,6 (Grundflächenzahl)<br />
H max. (z. B. 9,5) m = maximale Höhe baulicher Anlagen in<br />
Metern<br />
H min. (z. B. 6,5) m = Mindesthöhe baulicher Anlagen in Me-<br />
tern<br />
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist auf die städtebaulich-gestalterische<br />
Zielsetzung abgestimmt und erlaubt<br />
eine entsprechende Grundstücksausnutzung innerhalb der<br />
nach § 17 (1) BauNVO für Allgemeine Wohngebiete zulässigen<br />
Obergrenzen. Dabei wird einerseits der besonderen Lage<br />
des Wohngebietes an der Niersaue durch eine nicht an der<br />
möglichen Obergrenze orientierten GRZ Rechnung getragen<br />
und andererseits auch dem Wunsch nach kleinen Atriumhausgrundstücken<br />
entsprochen.<br />
5.3 Bauweise/Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Bauweise Eine Festlegung der Bauweise erfolgt in der Form, dass für<br />
einzelne Grundstücke entsprechend des städtebaulichen<br />
Konzeptes (Anlage 3) Einzel- oder Doppelhäuser bzw. Hausgruppe<br />
festgesetzt wird.<br />
überbaubare Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind<br />
Grundstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien (nach § 23 (1) BauNVO)<br />
festgesetzt. Der Zuschnitt und die Abgrenzung der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen mit Baulinien und Baugrenzen sowie<br />
die Zulassung von Ausnahmen für ein Zurückspringen<br />
von untergeordneten Baumassen von der Baulinie belässt einen<br />
individuellen Spielraum bei Vorgabe eines städtebaulichen<br />
Ordnungsrahmens und wird der anstehenden Bauaufgabe<br />
gerecht. Das Absetzen der Garagen von den Grundsgrenzen<br />
erfolgt im Hinblick auf die städtebauliche Gestaltung<br />
des Gebietes einerseits um ein direktes Nebeneinander von<br />
sehr unterschiedlichen Architekturen zu vermeiden und ander-<br />
erseits um eine bessere Durchgrünung zu erreichen.<br />
Geländehöhen Für die Baugrundstücke sowie die im nachfolgenden Punkt<br />
5.4 – genannten Öffentlichen Verkehrsflächen wird die geplante<br />
Höhenlage im Plan festgesetzt.<br />
Dabei sollen die Grünflächen mit den offenen Wasserführungen<br />
ihre ursprüngliche Höhe behalten, die Bauflächen jedoch<br />
gegenüber dem Ursprungsgelände um mindestens ca. 60 cm<br />
erhöht werden, womit gleichzeitig eine zusätzliche Sicherung<br />
gegenüber ungewöhnlich hohen Hochwasserständen erreicht<br />
wird, die über die bisherigen Höchstwasserstände hinaus gehen.<br />
Auch werden Regelungen für die Geländeübergänge<br />
zwischen Bau- und Grünflachen getroffen, um eine harmonische<br />
landschaftsgestalterische Einbindung zu gewährleisten.<br />
Im Übrigen wird mit den Höhenfestlegungen auch den ge-<br />
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