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bebauungsplan - Stadt Geldern

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6.1 Vermeidungs-, und Minderungsmaßnahmen<br />

Im Landschaftsgesetz NW ist formuliert, dass vermeidbare Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft zu unterlassen sind.<br />

Bei der städtebaulichen Entwurfsplanung ist diese Maxime bereits<br />

berücksichtigt worden. Rund 60% des neuen Wohnquartiers<br />

entstehen auf bereits versiegelten oder durch Altstandorte vorbelasteten<br />

Flächen. Hierdurch kann der Eingriff in die Bodenfunktion<br />

natürlich gewachsener Böden gemindert werden.<br />

Bei der Bauausführung sind folgende allgemeine Maßnahmen zu<br />

berücksichtigen:<br />

- Bei allen Bodenarbeiten in Böden mit einer Zuordnungsklasse<br />

nach TR LAGA (1997) bis zu Z1.2 sind Ober- und Unterboden<br />

getrennt zu lagern und lagenweise wieder einzubauen. Soweit<br />

möglich ist der Boden vor Ort oder ortsnah wieder zu verwenden;<br />

Böden mit einer Zuordnungsklasse ab Z1.2 sind ordnungsgemäß<br />

zu entsorgen.<br />

- Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist<br />

die Baufeldräumung, Abbruchmaßnahmen und notwendigen<br />

Gehölzfällungen in den Herbst- /Wintermonaten durchzuführen.<br />

Weiterhin sind Ersatzlebensräume für die Turteltaube zu<br />

schaffen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen<br />

stehen keine artenschutzrechtlichen Bestimmungen der<br />

Planung entgegen.<br />

- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

im Übergangsbereich zwischen Siedlung und Kulturlandschaft<br />

sind in den Wohnbauflächen entlang der Grenze zu den<br />

Grünflächen Schnitthecken mit einer Mindesthöhe von 1,20<br />

Metern anzupflanzen. Für die Pflanzung der Schnitthecken<br />

sind ausschließlich folgende Gehölzarten zu verwenden:<br />

- Rot-Buche (Fagus sylvatica)<br />

- Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

- Weißdorn (Crataegus monogyna)<br />

- Liguster (Ligustrum vulgare)<br />

- Eibe (Taxus baccata)<br />

Durch die vorgenannten risikomeidenden/-mindernden Maßnahmen<br />

wird der Eingriff in Natur und Landschaft zusätzlich verringert.<br />

6.2 Kompensationsmaßnahmen<br />

In der Landschaftspflegerischen Stellungnahme (s. Anlage 9)<br />

wird der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf für die neuen<br />

Wohngebiete ermittelt. Im Bereich der vorhandenen Gewerbeflächen<br />

ist die Neubebauung nicht eingriffsrelevant. Die Kompensationsberechnung<br />

für die geplante Bebauung im Bereich der Freiflächen<br />

erfolgt nach der Methode der „Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“<br />

(Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft) in<br />

der für den Kreis Kleve gültigen Fassung vom Juni 2001. Der<br />

Bestandswert des Plangebietes wird nach einer Biotoptypenkartierung<br />

vom September 2009, der Wert nach Realisierung des<br />

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