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bebauungsplan - Stadt Geldern

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den. Kulturgüter sowie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Plangebiet<br />

nicht bekannt. Der Sachwert der im Plangebiet befindlichen<br />

ehemaligen Gewerbebauten kann in Verbindung mit den<br />

Altlasten des Grundstücks als gering eingeschätzt werden.<br />

� Vorbelastung: Altstandorte<br />

� Bestandswert: gering<br />

8 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG, Fassung vom 01.03.2010<br />

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei<br />

Durchführung der Planung<br />

Für das Schutzgut sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen<br />

zu erwarten. Die vorhandenen Gebäude werden abgerissen<br />

und Neubauten entstehen. Weiterhin werden Altstandorte<br />

saniert, wodurch der Sachwert des Grundstücks eine Steigerung<br />

erfährt.<br />

� Umwelterheblichkeit Kultur- und Sachgüter:<br />

Keine bzw. positiv<br />

5.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter<br />

können sich gegenseitig beeinflussen. Die Realisierung der<br />

geplanten Vorhaben wird im Plangebiet zu einem erhöhten Versiegelungsgrad<br />

sowie zur Fällung von Gehölzstrukturen und einem<br />

Teil eines Pappelwäldchens führen. Der Verlust der Gehölzstrukturen<br />

kann durch Neupflanzungen in den Gärten-, 13 Bäumen<br />

in den Wohnstraßen sowie von landschaftsgerechten Pflanzungen<br />

in der Grün- und Maßnahmenfläche ausgeglichen werden.<br />

Zur Kompensierung des Verlustes von 2.890 Quadratmetern<br />

Wald werden planextern 4.697 Quadratmeter standortheimischer<br />

Laubwald neu aufgeforstet.<br />

Zu erwartende Auswirkungen durch die Neuversiegelung und<br />

den Verlust von gewachsenen und belebten Bodenschichten<br />

wurden schutzgutbezogen in den vorangegangenen Kapiteln<br />

5.4.1 bis 5.4.7 erläutert. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />

durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen<br />

(kumulative Effekte) ist im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

6. Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7<br />

BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.<br />

Im Besonderen werden auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung<br />

mit dem § 18 Abs. 2 BNatSchG 8 Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

und das Landschaftsbild beurteilt und Aussagen zur Vermeidung,<br />

Verminderung und zum Ausgleich entwickelt. Eine Neubebauung<br />

in den 34-er Bereichen ist i.S. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

nicht kompensationspflichtig.<br />

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