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bebauungsplan - Stadt Geldern

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Flächennutzungsplan (FNP) Der geltende Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Geldern</strong> stellt für<br />

den zur Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes<br />

Wohnbauflächen dar.<br />

Landschaftsplan Bereits bebaute Flächen im nördlichen Teil des Bebauungsplanes<br />

(34-er Gebiet) liegen außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

Landschaftsplanes Kreis Kleve Nr. 12 „<strong>Geldern</strong> – Walbeck“, der<br />

größere südliche Teil liegt nach der aktuellen Darstellung noch<br />

im Geltungsbereich, hier im Bereich „Baesdonk“. Der Landschaftsplan<br />

formuliert für diese Flächen das Entwicklungsziel Nr.<br />

2 „Anreicherung“ mit der Spezifizierung: …“Anreicherung einer<br />

im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen<br />

mit gliedernden und belebenden Elementen gemäß<br />

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 LG“ (s. LP Entwicklungsziel 2.4). Aufgrund der<br />

bereits erfolgten Änderung des Flächennutzungsplanes, der für<br />

das Plangebiet „Wohnbauflächen“ darstellt, ist jedoch im Rahmen<br />

der nächsten Änderung des Landschaftsplanes mit einer<br />

entsprechenden Plananpassung zu rechnen. Die Straße Am Güterbahnhof<br />

kennzeichnet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes<br />

L 3.3.3 „Niersniederung/Nieukerker Bruch, das westlich an<br />

das Plangebiet anschließt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

liegen keine Landschaftsschutzgebiete. Naturschutzgebiete<br />

sind von der Planung nicht betroffen.<br />

Schutzgebiete, Biotopkataster<br />

Unter der Ziffer 6.1.37 sieht der Landschaftsplan westlich der<br />

Straße Am Güterbahnhof in dem Abschnitt zwischen der Bahntrasse<br />

und einer vorhandenen Baumreihe die „Anpflanzung einer<br />

500 Meter langen Baumreihe“ vor.<br />

Das Plangebiet liegt außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten<br />

und steht auch in keinem räumlichen und funktionalen Bezug<br />

zu diesen Schutzgebieten.<br />

Von der Planung sind keine Flächen mit besonderer Bedeutung<br />

i.S. § 21 BNatSchG für den Biotopverbund und keine nach den<br />

§§ 28-30 BNatSchG geschützten Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler<br />

oder geschützten Biotope betroffen.<br />

Überschwemmungsgebiet Die Niersniederung westlich des Plangebietes ist nach § 112<br />

Landeswassergesetz als Überschwemmungsgebiet der Niers<br />

festgesetzt. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes verläuft<br />

auf Höhe des Bebauungsplanes Nr. 136 im Bereich der Straße<br />

Am Güterbahnhof, so dass keine Überschwemmungsgebiete von<br />

der Planung betroffen sind.<br />

5. Ziele des Umweltschutzes, technische Verfahren und Methodik<br />

Die für den Plan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes ergeben<br />

sich aus den einschlägigen Fachgesetzen (Baugesetzbuch,<br />

Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NW, Wasserhaushaltsgesetz,<br />

Landeswassergesetz, Bundes- und Landesbodenschutzgesetz,<br />

die Bodenschutzklausel und das Immissionsschutzrecht).<br />

Insbesondere werden folgende Ziele berücksichtigt:<br />

Sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden<br />

Den Vorschriften des BauGB‘s in § 1a, Abs. 2 „mit Grund und<br />

Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden…“ bil-<br />

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