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bebauungsplan - Stadt Geldern

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Landschaftspfleg.�Stellungnahme�zum�B�Plan�<strong>Geldern</strong>�Nr.�136�„Wohngebiet�Nierspark�–�Teil�I“�<br />

Bei der Bauausführung sind folgende allgemeine Maßnahmen zu berücksichtigen:<br />

- Bei allen Bodenarbeiten in Böden mit einer Zuordnungsklasse nach TR LAGA<br />

(1997) bis zu Z1.2 sind Ober- und Unterboden getrennt zu lagern und lagenweise<br />

wieder einzubauen. Soweit möglich ist der Boden vor Ort oder ortsnah wieder zu<br />

verwenden; Böden mit einer Zuordnungsklasse ab Z1.2 sind ordnungsgemäß zu<br />

entsorgen.<br />

- Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind Arbeiten zur Baufeldräumung,<br />

Abbruchmaßnahmen und notwendigen Gehölzfällungen in den<br />

Herbst- /Wintermonaten durchzuführen. Dies wurde bei der Baufeldräumung berücksichtigt.<br />

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind in den Wohnbauflächen<br />

entlang der Grenze zu den Grünflächen Schnitthecken anzupflanzen. Die Maßnahme ist im<br />

Plan zum LBP „Planung und Maßnahmen Biotoptypen“ mit dem Kürzel:<br />

Risikomindernde Maßnahme RM 1 eingetragen und ist wie folgt umzusetzen:<br />

Die Wohnbauflächen sind zu den Grünflächen (s. Darstellung Plan) mit Schnitthecken mit<br />

einer Mindesthöhe von 1,20 m abzugrenzen. Für die Pflanzung der Schnitthecken sind ausschließlich<br />

folgende Gehölzarten zu verwenden:<br />

- Rot-Buche (Fagus sylvatica)<br />

- Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

- Weißdorn (Crataegus monogyna)<br />

- Liguster (Ligustrum vulgare)<br />

- Eibe (Taxus baccata)<br />

Die Heckenpflanzung (Gesamtlänge der Pflanzung 410 m) wird in der Bilanz unter dem Code<br />

4.2 „strukturreiche Gärten“ für die Flächen außerhalb des 34-er Gebietes (320 m x 1 m<br />

Breite) berücksichtigt.<br />

Durch die vorgenannten risikomeidenden/-mindernden Maßnahmen kann der Eingriff in Natur<br />

und Landschaft verringert bzw. vermieden werden.<br />

5.2 Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Gemäß § 4 LG NW sind unvermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft durch<br />

den Verursacher auszugleichen. „Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung<br />

keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt<br />

und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist“ (§ 4<br />

Abs. 4 LG NW).<br />

5.2.1 Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Die nachfolgenden Maßnahmen dienen der Schaffung von Lebensräumen für Flora und<br />

Fauna in Verbindung mit dem neuen Gewässer unter Berücksichtigung der landschaftsästhetischen<br />

Erfordernisse eines neu definierten Siedlungsrandes. Bei der Maßnahmenplanung<br />

wurde die Maßnahmen M 1, die die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche (mit überlagernden<br />

Darstellung einer MSPE-Fläche) in Verbindung mit dem Gewässer betrifft, aus dem<br />

LBP zum Gewässer Nord 4 übernommen. Das Gewässer Nord wird vollständig vom vorlie-<br />

4<br />

Büro SEELING + KAPPERT, August 2010<br />

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