Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR
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A U F S ÄT Z E | Steinmeister, Neues zur Gewährleistung <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf<br />
Generell wird die Forderung auch um einen Abnutzungsanteil<br />
gekürzt, d.h. den Unterschied zwischen dem Neuwert und<br />
dem Zeitwert der Gegenstände und der Kleidung.<br />
Da in den meisten Fällen nicht alle Schadensbelege vorhanden<br />
sind, gewähren die Versicherungsgesellschaften und auch<br />
die Gerichte eine Pauschalvergütung zwischen 100,00 € und<br />
375,00 € pro Schadensfall.<br />
3.8. Die Verwaltungskosten<br />
Für den Aufwand der Schadensabwicklung gewähren seit Kurzem<br />
die Gerichte zwischen 62,00 € und 125,00 € Schadenersatz,<br />
u.a. für die Korrespondenzkosten, Telefonkosten, usw.<br />
20 4 | S VR 6/2005<br />
Bei einer schnellen und unkomplizierten Schadensabwicklung<br />
wird diese Pauschale nicht gewährt.<br />
3.9. Die übrigen Unkosten<br />
Alle sonstigen Kosten, wie z.B. die Unterstellkosten des Fahrzeuges,<br />
die Abschleppkosten, die Kosten der An- und Abmeldung<br />
<strong>bei</strong>m Straßenverkehrsamt, die TÜV-Kosten usw. werden<br />
nach Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen erstattet.<br />
Fahrtkosten werden mit 0,25 € pro Kilometer vergütet, wo<strong>bei</strong><br />
es der geschädigten Person obliegt, den Nachweis dieser Fahrten<br />
zu erbringen (z.B. Fahrten zu den Gutachterterminen,<br />
Arzttermine usw.).<br />
Neues zur Gewährleistung <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf<br />
Die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
Rechtsanwalt Martin Steinmeister, Köln1 1. Einleitung<br />
Spricht man heute von der Kaufgewährleistung <strong>bei</strong>m Autokauf,<br />
so sind von besonderem Interesse die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs,<br />
§§ 474 ff. BGB. Da Gewährleistungsfälle naturgemäß<br />
im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs sehr häufig auftreten,<br />
ist dort die mittlerweile ergangene Rechtsprechung besonders<br />
zahlreich. Eine herausragende Rolle spielt insoweit die<br />
Regelung des § 476 BGB, der zu Gunsten des Verbraucherkäufers<br />
– auch <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf 2 – <strong>bei</strong> Auftreten eines<br />
Sachmangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang<br />
vermutet, dass die Sache bereits <strong>bei</strong> Gefahrübergang<br />
mangelhaft war. Dies wiederum ist Voraussetzung für die erfolgreiche<br />
Geltendmachung der Gewährleistungsrechte.<br />
Was diese „Quasigarantie“ im Gebrauchtwagenkauf tatsächlich<br />
wert ist, folgt u.a. aus der – heftig kritisierten 3 – neuesten<br />
BGH-Entscheidung, erschienen in NJW 2004, 2299, nach der<br />
den Verbraucherkäufer die Darlegungs- und Beweislast für die<br />
den Sachmangel begründenden Tatsachten trifft. § 476 BGB<br />
enthalte insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.<br />
Die Bestimmung setzte einen binnen sechs Monaten<br />
seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und<br />
begründe eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,<br />
dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs<br />
vorlag 4. Die möglichen Konsequenzen dieser erst<br />
auf den zweiten Blick bemerkenswerten Entscheidung werden<br />
im Nachgang eingehend beleuchtet. Zu diskutieren ist nach<br />
dieser Entscheidung, ob der von § 476 BGB ausgehende besondere<br />
Verbraucherschutz im Gebrauchtwagenkauf gänzlich zur<br />
Makulatur wird.<br />
2. Voraussetzungen der besonderen Gewährleistungsrechte<br />
für Verbraucher 5<br />
Voraussetzung für das Eingreifen der besonderen Gewährleistungsrechte<br />
für Verbraucher ist das Vorliegen eines sog. Verbrauchsgüterkaufs,<br />
der zwischen dem Verbraucher auf der einen<br />
und dem Unternehmer auf der anderen Seite geschlossen<br />
wird.<br />
2.1 Verbraucher<br />
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die<br />
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer<br />
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />
zugerechnet werden kann.<br />
Nach der Rechtsprechung des OLG Bremen 6 ist Verbraucher<br />
auch derjenige, der ein Geschäft überwiegend zu privaten<br />
Zwecken abschließt, wo<strong>bei</strong> der zeitliche Anteil der privaten<br />
Nutzung, nicht das Maß der Kostendeckung durch den anderen<br />
Nutzungsanteil von entscheidender Bedeutung sei.<br />
1 Der Autor ist Partner der Sozietät Rechtsanwälte Halm & Collegen in Köln,<br />
www.halmcollegen.de.<br />
2 So Reinking DAR 2002, 15 (23); BGH-Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 3229/03,<br />
NJW 2004, 2299.<br />
3 Besonders deutlich Lorenz, NJW 2004, 3020.<br />
4 BGH-Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 3229/ 03, NJW 2004, 2299; kritisch<br />
Lorenz, NJW 2004, 3020; dazu auch Otting <strong>SVR</strong> 2004, 305; Westfalen ZGS<br />
2004, 341; Manowski BGH-Report 2004, 1204; Gesell EWir 2004, 903; Wertenbruch<br />
LMK 2004, 156.<br />
5 Dazu ausführlich Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 1. Aufl.<br />
2002, Rn. 1147.<br />
6 Urteil vom 11.03.2004 – 2 U 99/ 03, OLGR Bremen 2004, 319.