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Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR

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A U F S ÄT Z E | Steinmeister, Neues zur Gewährleistung <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf<br />

Generell wird die Forderung auch um einen Abnutzungsanteil<br />

gekürzt, d.h. den Unterschied zwischen dem Neuwert und<br />

dem Zeitwert der Gegenstände und der Kleidung.<br />

Da in den meisten Fällen nicht alle Schadensbelege vorhanden<br />

sind, gewähren die Versicherungsgesellschaften und auch<br />

die Gerichte eine Pauschalvergütung zwischen 100,00 € und<br />

375,00 € pro Schadensfall.<br />

3.8. Die Verwaltungskosten<br />

Für den Aufwand der Schadensabwicklung gewähren seit Kurzem<br />

die Gerichte zwischen 62,00 € und 125,00 € Schadenersatz,<br />

u.a. für die Korrespondenzkosten, Telefonkosten, usw.<br />

20 4 | S VR 6/2005<br />

Bei einer schnellen und unkomplizierten Schadensabwicklung<br />

wird diese Pauschale nicht gewährt.<br />

3.9. Die übrigen Unkosten<br />

Alle sonstigen Kosten, wie z.B. die Unterstellkosten des Fahrzeuges,<br />

die Abschleppkosten, die Kosten der An- und Abmeldung<br />

<strong>bei</strong>m Straßenverkehrsamt, die TÜV-Kosten usw. werden<br />

nach Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen erstattet.<br />

Fahrtkosten werden mit 0,25 € pro Kilometer vergütet, wo<strong>bei</strong><br />

es der geschädigten Person obliegt, den Nachweis dieser Fahrten<br />

zu erbringen (z.B. Fahrten zu den Gutachterterminen,<br />

Arzttermine usw.).<br />

Neues zur Gewährleistung <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf<br />

Die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

Rechtsanwalt Martin Steinmeister, Köln1 1. Einleitung<br />

Spricht man heute von der Kaufgewährleistung <strong>bei</strong>m Autokauf,<br />

so sind von besonderem Interesse die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs,<br />

§§ 474 ff. BGB. Da Gewährleistungsfälle naturgemäß<br />

im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs sehr häufig auftreten,<br />

ist dort die mittlerweile ergangene Rechtsprechung besonders<br />

zahlreich. Eine herausragende Rolle spielt insoweit die<br />

Regelung des § 476 BGB, der zu Gunsten des Verbraucherkäufers<br />

– auch <strong>bei</strong>m Gebrauchtwagenkauf 2 – <strong>bei</strong> Auftreten eines<br />

Sachmangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang<br />

vermutet, dass die Sache bereits <strong>bei</strong> Gefahrübergang<br />

mangelhaft war. Dies wiederum ist Voraussetzung für die erfolgreiche<br />

Geltendmachung der Gewährleistungsrechte.<br />

Was diese „Quasigarantie“ im Gebrauchtwagenkauf tatsächlich<br />

wert ist, folgt u.a. aus der – heftig kritisierten 3 – neuesten<br />

BGH-Entscheidung, erschienen in NJW 2004, 2299, nach der<br />

den Verbraucherkäufer die Darlegungs- und Beweislast für die<br />

den Sachmangel begründenden Tatsachten trifft. § 476 BGB<br />

enthalte insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.<br />

Die Bestimmung setzte einen binnen sechs Monaten<br />

seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und<br />

begründe eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,<br />

dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs<br />

vorlag 4. Die möglichen Konsequenzen dieser erst<br />

auf den zweiten Blick bemerkenswerten Entscheidung werden<br />

im Nachgang eingehend beleuchtet. Zu diskutieren ist nach<br />

dieser Entscheidung, ob der von § 476 BGB ausgehende besondere<br />

Verbraucherschutz im Gebrauchtwagenkauf gänzlich zur<br />

Makulatur wird.<br />

2. Voraussetzungen der besonderen Gewährleistungsrechte<br />

für Verbraucher 5<br />

Voraussetzung für das Eingreifen der besonderen Gewährleistungsrechte<br />

für Verbraucher ist das Vorliegen eines sog. Verbrauchsgüterkaufs,<br />

der zwischen dem Verbraucher auf der einen<br />

und dem Unternehmer auf der anderen Seite geschlossen<br />

wird.<br />

2.1 Verbraucher<br />

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die<br />

ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer<br />

gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann.<br />

Nach der Rechtsprechung des OLG Bremen 6 ist Verbraucher<br />

auch derjenige, der ein Geschäft überwiegend zu privaten<br />

Zwecken abschließt, wo<strong>bei</strong> der zeitliche Anteil der privaten<br />

Nutzung, nicht das Maß der Kostendeckung durch den anderen<br />

Nutzungsanteil von entscheidender Bedeutung sei.<br />

1 Der Autor ist Partner der Sozietät Rechtsanwälte Halm & Collegen in Köln,<br />

www.halmcollegen.de.<br />

2 So Reinking DAR 2002, 15 (23); BGH-Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 3229/03,<br />

NJW 2004, 2299.<br />

3 Besonders deutlich Lorenz, NJW 2004, 3020.<br />

4 BGH-Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 3229/ 03, NJW 2004, 2299; kritisch<br />

Lorenz, NJW 2004, 3020; dazu auch Otting <strong>SVR</strong> 2004, 305; Westfalen ZGS<br />

2004, 341; Manowski BGH-Report 2004, 1204; Gesell EWir 2004, 903; Wertenbruch<br />

LMK 2004, 156.<br />

5 Dazu ausführlich Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 1. Aufl.<br />

2002, Rn. 1147.<br />

6 Urteil vom 11.03.2004 – 2 U 99/ 03, OLGR Bremen 2004, 319.

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