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Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR

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Gemäß Art. 83 des Versicherungsgesetzes vom 25.6.1992 hat<br />

die geschädigte Partei das Recht, uneingeschränkt und frei<br />

über die Entschädigungssumme zu verfügen, und hat somit<br />

nicht die Verpflichtung, das Fahrzeug auch effektiv in Stand<br />

setzen zu lassen.<br />

3.2. Der Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges<br />

Sowohl <strong>bei</strong> außergerichtlichen Schadenersatzregelungen als<br />

auch <strong>bei</strong> gerichtlichen Verfahren wird ein Nutzungsausfall anerkannt<br />

für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges, wo<strong>bei</strong> <strong>bei</strong><br />

außergerichtlichen Regelungen die Versicherungsgesellschaften<br />

meistens versuchen, diesen Nutzungsausfall auf einen<br />

Mindestsatz zu reduzieren.<br />

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig<br />

ist, kann zusätzlich eine Entschädigung während der so genannten<br />

Wartefrist gefordert werden, d.h. der Frist, die notwendig<br />

ist, um den Schaden festzustellen, z.B. bis zur Fertigstellung<br />

des Gutachtens. In diesem Zusammenhang darf dem<br />

Unfallopfer jedoch keine Verzögerung oder Nachlässigkeit in<br />

der Beauftragung des Gutachters nachgewiesen werden. Eine<br />

unmittelbare Benachrichtigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung<br />

ist notwendig.<br />

Bei einem Totalschaden kann ein Nutzungsausfall von pauschal<br />

15 Tagen gefordert werden.<br />

Die Rechtsprechung gewährt im Allgemeinen folgenden Nutzungsausfall<br />

pro Tag:<br />

� PKW, unabhängig vom Fahrzeugtypen, Hubraum usw.<br />

20,00 €<br />

� Fahrrad 5,00 €<br />

� Motorrad unter 50 ccm 6,50 €<br />

� Motorrad über 50 ccm 9,00 €<br />

� Motorrad über 450 ccm 15,00 €<br />

� PKW-Anhänger unter 500 kg 10,00 €<br />

� PKW-Anhänger über 500 kg 15,00 €<br />

� Wohnmobil 50,00 €<br />

� Taxi zwischen 46,00 € und 59,50 €<br />

� Leihwagen 46,00 €<br />

� LKW, je nach Ladekapazität, zwischen 37,50 € und 46,00 €<br />

bis 3 Tonnen Ladekapazität, zzgl. 7,50 € bis 10,00 € pro zusätzlicher<br />

Tonne Ladekapazität<br />

� Wohnwagenanhänger 24,00 €<br />

� Autobus, je nach Sitzkapazität, zwischen 45,00 € und<br />

174,00 €<br />

3.3. Die Wertminderung des Fahrzeuges<br />

Nur vereinzelt gewähren Gerichte Ersatz wegen einer Wertminderung<br />

des Unfallfahrzeuges. Außergerichtlich ist es kaum<br />

möglich, von den Versicherungsgesellschaften einen Ersatz<br />

wegen Wertminderung des Fahrzeuges zu erhalten, selbst<br />

Lentz, <strong>Das</strong> <strong>belgische</strong> <strong>Schadenersatzrecht</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verkehrsunfällen</strong> | A U F S ÄT Z E<br />

wenn das deutsche Gutachten eine derartige Wertminderung<br />

nach Reparatur des Fahrzeuges ausdrücklich feststellt.<br />

Wenn überhaupt, gewähren die Gerichte derartigen Ersatz<br />

nach erfolgter Reparatur nur <strong>bei</strong> Neufahrzeugen mit geringer<br />

Kilometerleistung.<br />

3.4. Die Mehrwertsteuer (MwSt)<br />

Es entspricht mittlerweile einer gefestigten Rechtsprechung<br />

des Obersten Gerichtshofes, dass das Unfallopfer stets die Zahlung<br />

der MwSt auf die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert<br />

des Unfallfahrzeuges fordern kann, unabhängig<br />

davon, ob nunmehr das Fahrzeug instand gesetzt wurde<br />

oder nicht, bzw. <strong>bei</strong> einem Totalschaden, ob ein Neufahrzeug<br />

oder ein Gebrauchtwagen gekauft wurde oder nicht.<br />

Um die MwSt fordern zu können, muss der Geschädigte den<br />

Nachweis erbringen, dass er der MwSt-Gesetzgebung nicht unterworfen<br />

ist, d.h. nicht MwSt-abzugsberechtigt ist. Der MwSt-<br />

Satz in Belgien beträgt 21%.<br />

3.5. Die Gutachterkosten<br />

Wie bereits erwähnt, hat der Oberste Gerichtshof durch seinen<br />

Entscheid vom 28.2.2002 entschieden, dass die Gutachterkosten<br />

zu erstatten sind, selbst wenn es sich um ein einseitiges<br />

Gutachten des Geschädigten handelt. Die Versicherungsgesellschaften<br />

versuchen nach wie vor, diese Rechtsprechung zu<br />

ignorieren, so dass eine außergerichtliche Erstattung der Gutachterkosten<br />

oftmals noch schwierig ist.<br />

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens trägt die unterliegende<br />

Partei, da es sich hier<strong>bei</strong> um Gerichtskosten handelt.<br />

Die Kosten der gegnerischen Versicherungsgesellschaft <strong>bei</strong><br />

einem außergerichtlichen Gutachten trägt in jedem Fall die<br />

Versicherung selbst. Sie können dem Geschädigten nicht auferlegt<br />

werden.<br />

3.6. Die Mietwagenkosten<br />

Eine einheitliche Rechtsprechung für die Rückerstattung der<br />

Mietwagenkosten gibt es nach wie vor nicht. Einige Gerichte<br />

verlangen für die Übernahme der Mietwagenkosten den Nachweis,<br />

dass die geschädigte Person aus beruflichen oder privaten<br />

Gründen auf einen Mietwagen angewiesen war. Meistens<br />

überprüfen die Gerichte die Schadensminderungspflicht des<br />

Geschädigten, der darauf zu achten hat, die Dauer der Inanspruchnahme<br />

des Mietwagens der Dauer der Instandsetzung<br />

des Unfallfahrzeuges anzupassen.<br />

Oftmals werden die ersparten Eigenkosten des Unfallfahrzeuges<br />

zwischen 10 und 20% von den Mietwagenkosten abgezogen.<br />

Außergerichtlich gibt es erhebliche Kürzungen der<br />

Mietwagenkosten, so dass immer den geschädigten Personen<br />

angeraten wird, vor Inanspruchnahme eines Mietwagens, die<br />

Gegenpartei diesbezüglich zu unterrichten.<br />

3.7. Kleidungskosten und beschädigtes Gepäck<br />

Sehr schwierig und in manchen Fällen fast unmöglich ist der<br />

Nachweis, dass Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden,<br />

beschädigt wurden oder abhanden gekommen sind. <strong>Das</strong> Gleiche<br />

gilt für die beschädigte Kleidung der Unfallopfer.<br />

S VR 6/2005 | 203

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