Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR
Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR
Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen - SVR
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gemäß Art. 83 des Versicherungsgesetzes vom 25.6.1992 hat<br />
die geschädigte Partei das Recht, uneingeschränkt und frei<br />
über die Entschädigungssumme zu verfügen, und hat somit<br />
nicht die Verpflichtung, das Fahrzeug auch effektiv in Stand<br />
setzen zu lassen.<br />
3.2. Der Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges<br />
Sowohl <strong>bei</strong> außergerichtlichen Schadenersatzregelungen als<br />
auch <strong>bei</strong> gerichtlichen Verfahren wird ein Nutzungsausfall anerkannt<br />
für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges, wo<strong>bei</strong> <strong>bei</strong><br />
außergerichtlichen Regelungen die Versicherungsgesellschaften<br />
meistens versuchen, diesen Nutzungsausfall auf einen<br />
Mindestsatz zu reduzieren.<br />
Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig<br />
ist, kann zusätzlich eine Entschädigung während der so genannten<br />
Wartefrist gefordert werden, d.h. der Frist, die notwendig<br />
ist, um den Schaden festzustellen, z.B. bis zur Fertigstellung<br />
des Gutachtens. In diesem Zusammenhang darf dem<br />
Unfallopfer jedoch keine Verzögerung oder Nachlässigkeit in<br />
der Beauftragung des Gutachters nachgewiesen werden. Eine<br />
unmittelbare Benachrichtigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung<br />
ist notwendig.<br />
Bei einem Totalschaden kann ein Nutzungsausfall von pauschal<br />
15 Tagen gefordert werden.<br />
Die Rechtsprechung gewährt im Allgemeinen folgenden Nutzungsausfall<br />
pro Tag:<br />
� PKW, unabhängig vom Fahrzeugtypen, Hubraum usw.<br />
20,00 €<br />
� Fahrrad 5,00 €<br />
� Motorrad unter 50 ccm 6,50 €<br />
� Motorrad über 50 ccm 9,00 €<br />
� Motorrad über 450 ccm 15,00 €<br />
� PKW-Anhänger unter 500 kg 10,00 €<br />
� PKW-Anhänger über 500 kg 15,00 €<br />
� Wohnmobil 50,00 €<br />
� Taxi zwischen 46,00 € und 59,50 €<br />
� Leihwagen 46,00 €<br />
� LKW, je nach Ladekapazität, zwischen 37,50 € und 46,00 €<br />
bis 3 Tonnen Ladekapazität, zzgl. 7,50 € bis 10,00 € pro zusätzlicher<br />
Tonne Ladekapazität<br />
� Wohnwagenanhänger 24,00 €<br />
� Autobus, je nach Sitzkapazität, zwischen 45,00 € und<br />
174,00 €<br />
3.3. Die Wertminderung des Fahrzeuges<br />
Nur vereinzelt gewähren Gerichte Ersatz wegen einer Wertminderung<br />
des Unfallfahrzeuges. Außergerichtlich ist es kaum<br />
möglich, von den Versicherungsgesellschaften einen Ersatz<br />
wegen Wertminderung des Fahrzeuges zu erhalten, selbst<br />
Lentz, <strong>Das</strong> <strong>belgische</strong> <strong>Schadenersatzrecht</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verkehrsunfällen</strong> | A U F S ÄT Z E<br />
wenn das deutsche Gutachten eine derartige Wertminderung<br />
nach Reparatur des Fahrzeuges ausdrücklich feststellt.<br />
Wenn überhaupt, gewähren die Gerichte derartigen Ersatz<br />
nach erfolgter Reparatur nur <strong>bei</strong> Neufahrzeugen mit geringer<br />
Kilometerleistung.<br />
3.4. Die Mehrwertsteuer (MwSt)<br />
Es entspricht mittlerweile einer gefestigten Rechtsprechung<br />
des Obersten Gerichtshofes, dass das Unfallopfer stets die Zahlung<br />
der MwSt auf die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert<br />
des Unfallfahrzeuges fordern kann, unabhängig<br />
davon, ob nunmehr das Fahrzeug instand gesetzt wurde<br />
oder nicht, bzw. <strong>bei</strong> einem Totalschaden, ob ein Neufahrzeug<br />
oder ein Gebrauchtwagen gekauft wurde oder nicht.<br />
Um die MwSt fordern zu können, muss der Geschädigte den<br />
Nachweis erbringen, dass er der MwSt-Gesetzgebung nicht unterworfen<br />
ist, d.h. nicht MwSt-abzugsberechtigt ist. Der MwSt-<br />
Satz in Belgien beträgt 21%.<br />
3.5. Die Gutachterkosten<br />
Wie bereits erwähnt, hat der Oberste Gerichtshof durch seinen<br />
Entscheid vom 28.2.2002 entschieden, dass die Gutachterkosten<br />
zu erstatten sind, selbst wenn es sich um ein einseitiges<br />
Gutachten des Geschädigten handelt. Die Versicherungsgesellschaften<br />
versuchen nach wie vor, diese Rechtsprechung zu<br />
ignorieren, so dass eine außergerichtliche Erstattung der Gutachterkosten<br />
oftmals noch schwierig ist.<br />
Die Kosten eines Gerichtsgutachtens trägt die unterliegende<br />
Partei, da es sich hier<strong>bei</strong> um Gerichtskosten handelt.<br />
Die Kosten der gegnerischen Versicherungsgesellschaft <strong>bei</strong><br />
einem außergerichtlichen Gutachten trägt in jedem Fall die<br />
Versicherung selbst. Sie können dem Geschädigten nicht auferlegt<br />
werden.<br />
3.6. Die Mietwagenkosten<br />
Eine einheitliche Rechtsprechung für die Rückerstattung der<br />
Mietwagenkosten gibt es nach wie vor nicht. Einige Gerichte<br />
verlangen für die Übernahme der Mietwagenkosten den Nachweis,<br />
dass die geschädigte Person aus beruflichen oder privaten<br />
Gründen auf einen Mietwagen angewiesen war. Meistens<br />
überprüfen die Gerichte die Schadensminderungspflicht des<br />
Geschädigten, der darauf zu achten hat, die Dauer der Inanspruchnahme<br />
des Mietwagens der Dauer der Instandsetzung<br />
des Unfallfahrzeuges anzupassen.<br />
Oftmals werden die ersparten Eigenkosten des Unfallfahrzeuges<br />
zwischen 10 und 20% von den Mietwagenkosten abgezogen.<br />
Außergerichtlich gibt es erhebliche Kürzungen der<br />
Mietwagenkosten, so dass immer den geschädigten Personen<br />
angeraten wird, vor Inanspruchnahme eines Mietwagens, die<br />
Gegenpartei diesbezüglich zu unterrichten.<br />
3.7. Kleidungskosten und beschädigtes Gepäck<br />
Sehr schwierig und in manchen Fällen fast unmöglich ist der<br />
Nachweis, dass Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden,<br />
beschädigt wurden oder abhanden gekommen sind. <strong>Das</strong> Gleiche<br />
gilt für die beschädigte Kleidung der Unfallopfer.<br />
S VR 6/2005 | 203