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Die Herrschaft Pöhlberg - geschichte-ana.de

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Kündigungsfrist. Heinrich I. und sein gleichnamiger Sohn, Heinrich II., haben von<br />

diesem Rechte ebensowenig Gebrauch gemacht, als ihnen seitens <strong>de</strong>r Wettiner eine<br />

Zurücknahme <strong>de</strong>r Verpfändung angesonnen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

<strong>Die</strong> letzteren wür<strong>de</strong>n vielmehr ruhig und ohne Einspruch in <strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong>n Besitz<br />

<strong>de</strong>s ihnen verpfän<strong>de</strong>ten Gebietes gelangt sein, wenn nicht durch <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s letzten<br />

Meinheringers, Heinrich II., in <strong>de</strong>r Schlacht wi<strong>de</strong>r die Hussiten bei Außig am 15. Juni<br />

1426 die Burggrafschaft von Meißen samt ihren Zubehörungen zur Erlerdigung gekommen<br />

wäre. Sie war ein Reichslehn, und soweit ihre Pertinenzstücke auch diesen<br />

Charakter trugen, ward sie mit <strong>de</strong>nselben vom Kaiser Sigismund <strong>de</strong>m Reichshofrichter<br />

Heinrich, Herrn von Plauen, am 21. Juli 1426 verliehen. Der neubestallte Burggraf<br />

for<strong>de</strong>rte nun als Rechtsnachfolger <strong>de</strong>r ausgestorbenen Meinheringer u. a. die Herausgabe<br />

<strong>de</strong>r <strong>Herrschaft</strong> <strong>Pöhlberg</strong>. Nach zweijährigen Verhandlungen, über <strong>de</strong>nen Kurfürst<br />

Friedrich <strong>de</strong>r Streitbare am 5. Januar 1428 wegstarb, kam es endlich zwischen<br />

seinen Söhnen Friedrich V., Sigismund und Wilhelm III. und <strong>de</strong>m Burggrafen Heinrich<br />

I. aus <strong>de</strong>m Hause Plauen zu <strong>de</strong>m Vertrage von Arnshaug, <strong>de</strong>r am 7. September<br />

1428 abgeschlossen ward. Darin räumten die Herzöge von Sachsen <strong>de</strong>m neuen Burggrafen<br />

von Meißen und <strong>de</strong>ssen Erben bezüglich <strong>de</strong>r <strong>Herrschaft</strong> <strong>Pöhlberg</strong> das W i e -<br />

d e r k a u f s r e c h t unter <strong>de</strong>nselben Bedingungen wie <strong>de</strong>n Meinheringern ein. 3<br />

Eine neue Verwicklung ergab sich in<strong>de</strong>s dadurch, daß <strong>de</strong>r Burggraf bereits im<br />

J. 1429 starb, ohne die kaiserliche Bestätigung jenes Vertrages zu erwirken, und sein<br />

Sohn Heinrich II. sich an <strong>de</strong>nselben überhaupt nicht kehrte, son<strong>de</strong>rn viel anmaßen<strong>de</strong>re<br />

For<strong>de</strong>rungen stellte, die er <strong>de</strong>shalb so hoch spannte, um aus <strong>de</strong>m Nachlasse <strong>de</strong>r<br />

Meinheringer, <strong>de</strong>r für ihn und seine Familie immerhin ein zweifelhafter Gewinn war,<br />

möglichst viel Vorteil zu ziehen. So beanspruchte er u. a. in einer Klagschrift, die er<br />

für <strong>de</strong>n Tag zu Forchheim, <strong>de</strong>r am 5. Mai 1435 behufs eines Schiedsgerichtes stattfand,<br />

hatte ausarbeiten lassen, einfach die u n e n t g e l t l i c h e H e r a u s g a b e<br />

<strong>de</strong>r <strong>Herrschaft</strong> <strong>Pöhlberg</strong>. Allein in <strong>de</strong>r Folgezeit rächte sich die enge Verbindung, in<br />

welche sein Vater dieselbe mit <strong>de</strong>r Grafschaft Hartenstein gesetzt hatte. 4 Denn als König<br />

Albrecht II. am 4. Mai 1439 zu Preßburg <strong>de</strong>m Herrn von Plauen nur die Titel, die<br />

Wür<strong>de</strong> und das Wappen eines Meißner Burggrafen überließ, hingegen die Burggrafschaft<br />

selbst samt <strong>de</strong>r (verpfän<strong>de</strong>ten) Grafschaft Hartenstein <strong>de</strong>n Wettinern zusprach,<br />

fiel ihnen durch diesen Machtspruch auch die <strong>Herrschaft</strong> <strong>Pöhlberg</strong> ohne weiteres zu,<br />

die ihre Prozeßgegner als Anhängsel jener Grafschaft betrachtet hatten. Wenn sie<br />

schließlich auch im Koburger Vertrage vom 13. Februar 1440 versprachen, <strong>de</strong>n Burggrafen<br />

Heinrich II. aus <strong>de</strong>m Hause Plauen wegen <strong>de</strong>r Grafschaft Hartenstein selbst<br />

nicht mehr behelligen zu wollen, so war doch von <strong>de</strong>r <strong>Herrschaft</strong> <strong>Pöhlberg</strong> und von ihrer<br />

Wie<strong>de</strong>reinlösung, vollends gar von <strong>de</strong>ren unentgeltlichen Herausgabe mit keiner<br />

einzigen Silbe die Re<strong>de</strong> mehr. Ihr <strong>de</strong>finitiver Anfall an das Haus Wettin war durch<br />

<strong>de</strong>n Preßburger Machtspruch besiegelt.<br />

Allein wir lenken unserer Aufgabe gemäß die Blicke rückwärts! Es han<strong>de</strong>lt sich zunächst<br />

um <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r <strong>Herrschaft</strong>. <strong>Die</strong> früheste sie betreffen<strong>de</strong> Urkun<strong>de</strong> vom<br />

3 H. St. A. Dres<strong>de</strong>n Orig. Urk. Nr. 6101.: „... vnd auch <strong>de</strong>n B e l b e r g mit funfftehalben dorffe …, als<br />

das v o r s a c z t ist, vnd wenn wir adir u n s e r e r b e n das losen wollen vmb solche vorsaczte Summe,<br />

das sullen vns … vnser herre, herczoge fri<strong>de</strong>rich, adir weme er es eingegebin hette, czulösen gebin<br />

an hin<strong>de</strong>rnusse.“ Abgedruckt bei Märcker, a. a. O. S. 548 (Urk. Nr. 140) und in d i e s e n Mitteilungen<br />

V, 10.<br />

4 s. vor. Anm.: „... vnd auch <strong>de</strong>n B e l b e r g mit funfftehalben dorffe, … auch gehoren<strong>de</strong> czu <strong>de</strong>r Graueschaft<br />

czum hartensteyne, als das vorsaczt ist ...“<br />

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