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Schneider, Jochen, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Auflage ...

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<strong>Schneider</strong>, <strong>Jochen</strong><br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-<strong>Rechts</strong><br />

IT-Vertragsrecht (<strong>Rechts</strong>prechung, AGB-Recht, Vertragsgestaltung), Datenschutz,<br />

<strong>Rechts</strong>schutz.<br />

<strong>4.</strong> umfassend überarbeitete <strong>Auflage</strong>, 2009, 2423 S., Lexikonformat, gbd,<br />

ISBN 978-3-504-56093-5<br />

179.00 € (inkl. MwSt.)<br />

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Verlag Dr. Otto Schmidt KG • Postfach 51 10 26 50946 Köln AG Köln HRA 5237


Allgemeiner Teil<br />

A. Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

Der folgende kurze Überblick soll neben einer Einführung in das IT-Recht auch das<br />

Buch erschließen 1 .<br />

I. <strong>Rechts</strong>gebiet<br />

In den Jahren nach dem Ende der großen Internet-Euphorie hat sich im Alltag <strong>des</strong><br />

„Vertragsgeschäfts“ gezeigt, dass nach wie vor die klassischen Gegenstände eine erhebliche<br />

Rolle spielen, also Softwareprojekte einschließlich Pflege, naturgemäß die<br />

Hardware keine allzu große juristische Aufmerksamkeit genießt, jedenfalls was evtl.<br />

Streit betrifft. Insofern passt nach wie vor „<strong>EDV</strong>-Recht“. Die Entwicklung zur „Immaterialisierung“<br />

hat sich gleichzeitig in einer Reihe von <strong>Rechts</strong>gebieten ausgewirkt<br />

und durchzieht nun dementsprechend auch die Darstellung der verschiedenen Vertragsgegenstände.<br />

Diese Entwicklung wurde begleitet von einer Fülle neuer rechtlicher Regelungen, die<br />

wiederum zu einem erheblichen Teil durch EU-Richtlinien bedingt war. Nach wie<br />

vor handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die nach und nach auch eine Kodifizierung<br />

erhält. Einige der neueren Regelungen werden in Kap. B. unter Aspekten der<br />

„Compliance“ im weiten Sinne und in Kap. C. zum <strong>Rechts</strong>schutz aufgegriffen.<br />

Nach wie vor ist also das <strong>Rechts</strong>gebiet technologie-getrieben. Die Juristen versuchen,<br />

die neuen Anwendungsmöglichkeiten auch in passende vertragliche bzw. vertragsrechtliche<br />

Kategorien zu fassen. Eine der Hauptbewegungen dabei ist die Integration<br />

oder Konvergenz <strong>des</strong> IT- mit Teilen <strong>des</strong> TK-<strong>Rechts</strong>. Dies äußert sich u. a. in Vertragsgegenständen,<br />

bei denen sämtliche Komponenten aus den genannten Bereichen zur<br />

Anwendung kommen, aber auch bei den Regularien der verschiedenen Gebiete. Dieser<br />

Entwicklung folgend hat das Buch einen Schwerpunkt in Kap. B., der zugleich<br />

auch das Thema Datenschutz und Datensicherung aufgreift.<br />

Wesentlich zur Propagierung, aber auch zur Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong>gebiets hat die<br />

Schaffung einer Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht beigetragen, wohin<br />

sich auch einige Publikationen orientierten2 . Damit ist weitgehend der Streit hinfällig,<br />

ob man nun, wie noch im Titel angedeutet, das Gebiet <strong>EDV</strong>-Recht nennt, ob es<br />

um IT-Recht oder sogar um IT-/TK-Recht oder gleich ITK-Recht geht. Für den Ansatz<br />

in diesem Buch wurde jedenfalls der klassische gewählt, d.h. es geht um <strong>EDV</strong>-/IT-<br />

Recht und die Verträge dazu. Die Brücke zum TK-Recht ist vor allem der Bereich der<br />

Online-Geschäfte und der privaten Netzwerke3 . Der Bereich <strong>des</strong> öffentlichen TK-<br />

<strong>Rechts</strong>, <strong>des</strong> TK-Kartellrechts usw. wird nicht behandelt4 .<br />

1 Zur Lit.: Dreier/Vogel, Software- und Computerrecht, 2008; Hoeren, IT-Vertragsrecht, 2007;<br />

Hoeren, Internet- und Kommunikationsrecht, 2008.<br />

2 So etwa Lehmann/Meents (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong> Fachanwalts Informationstechnologierecht,<br />

2008; Redeker, IT-Recht, <strong>4.</strong> Aufl. 2007 (früher: Der <strong>EDV</strong>-Prozess); Schwartmann (Hrsg.), Praxishandbuch<br />

Medien-, IT- und Urheberrecht, 2008. Kaum mehr ausgewertet werden konnte Leupold/Glossner<br />

(Hrsg.)., Münchner Anwalts-<strong>Handbuch</strong> IT-Recht, 2008.<br />

3 S. zu IT-Unternehmen als TK-Anbieter Heun, CR 2008, 79.<br />

4 Dazu s. etwa Heun (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> zum Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2008; Scheurle/<br />

Mayen (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2008.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1<br />

1<br />

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3<br />

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A Rz. 5 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

II. „Highlights“ der Rspr. zum IT-Recht<br />

Je nach Blickweise hat es in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen gegeben,<br />

die für die Absicherung der Entwicklung <strong>des</strong> Gebiets von großer Bedeutung<br />

waren. Diese sollen zusammen mit einigen Neuregelungen kurz herausgestellt werden,<br />

zum Teil auch, weil sich die Problematik im Zusammenhang damit zum Teil<br />

quer durch das Buch zieht.<br />

Auffallend ist die Entwicklung der <strong>Rechts</strong>prechung bei der Haftung im Internet bis<br />

hin zu proaktiven Prüfungspflichten über den konkreten Anlass hinaus1 .<br />

Praktisch läuft die Privilegierung der §§ 7 ff. TMG leer, weil über die Beanspruchung<br />

als Störer oder Täter insbesondere im Bereich der Verletzung <strong>des</strong> Markenrechts, aber<br />

auch im Bereich <strong>des</strong> Jugendschutzes diese proaktiven Pflichten bestehen2 .<br />

Besonders hervorzuheben sind die Entscheidungen <strong>des</strong> BVerfG und auch <strong>des</strong> BGH im<br />

Bereich <strong>des</strong> Schutzes der Persönlichkeit, etwa zu (präventiver) Rasterfahndung3 , Datenbevorratung4<br />

, Kfz-Kennzeichenerfassung5 und vor allem Grundrecht auf Gewährleistung<br />

der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme6 . Unter<br />

anderem wird dies die Rechte <strong>des</strong> Betroffenen im Bereich seiner Einwilligung zu<br />

Werbung (E-Mail, SMS) und deren Voraussetzungen stärken7 .<br />

Die gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich <strong>des</strong> Urheberrechts haben in jüngerer Zeit<br />

speziell den Bereich der Software weniger betroffen. Dennoch strahlen die Regelungen<br />

auf den Softwareschutz und vor allem auch auf Behandlung von Software-Verträgen ab.<br />

Einer der bekanntesten Streitpunkte wurde die Wirkung <strong>des</strong> so genannten Downloads<br />

für die Weitergabe von Gebrauchtsoftware8 . Das Interessante dabei ist, dass einerseits<br />

technologisch gesehen ein Unterschied zwischen einem „klassischen“ Datenträger gemacht<br />

wird, der als Verkörperung der Software bzw. als Werkstück i.S. der Erschöpfung<br />

angesehen wird, während andererseits ein Stick, ein Laptop oder eine andere Komponente,<br />

auch eine Platte kein Datenträger wäre, jedenfalls, wenn man der <strong>Rechts</strong>prechung<br />

<strong>des</strong> LG München I/OLG München folgt (s. C. Rz. 141, J. Rz. 104d, N. Rz. 99).<br />

Tritt keine Erschöpfung bei datenträgerloser Lieferung ein, ist auch das in AGB der<br />

US-amerikanischen Hersteller übliche Weitergabeverbot unwirksam. Als weiterer Effekt,<br />

der fast keine Rolle mehr spielte, taucht nun auf, dass sich Anbieter bei Standardsoftware<br />

nicht zwischen Kauf und Miete bei ihren AGB entscheiden. Wenn die<br />

1 S. vor allem B. Rz. 1267 ff.; s.a. z.B. Rössel/Kruse, CR 2008, 35; Lehmann/Rein, CR 2008, 97.<br />

2 S. BGH v. 19. <strong>4.</strong> 2007 – I ZR 35/04, CR 2007, 523 – Internetversteigerung II, und v. 12. 7. 2007,<br />

MMR 2007, 634 – Jugendgefährdende Medien bei eBay –, dazu Köhler, GRUR 2008, 1, 5; BGH<br />

v. 18. 10. 2007 – I ZR 102/05, MMR 2008, 400 – Altersverifikation; B. Rz. 997, 1227 f.<br />

3 BVerfG v. <strong>4.</strong> <strong>4.</strong> 2006 – I BvR 518/02, CR 2006, 59<strong>4.</strong><br />

4 BVerfG v. 11. 3. 2008 – 1 BvR 256/08, CR 2008, 287.<br />

5 BVerfG v. 11. 3. 2008 – 1 BvR 2074/05 – 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505.<br />

6 BVerfG v. 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07 u. 595/07, CR 2008, 306; zur „Ausstrahlung“ s.a. unten<br />

Rz. 38.<br />

7 Ohne Bezug zur Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG s. BGH v. 16. 7. 2008 – VIII ZR 348/06; zur Werbung<br />

B. Rz. 1041 ff.<br />

8 S. zum Online-Bezug bei Oracle LG München I v. 15. 3. 2007 – 7 O 7061/06, CR 2007, 356;<br />

OLG München v. 3. 7. 2008 – 6 U 2759/07, ITRB 2008, 194; zur unzulässigen Werbung mit<br />

Gebrauchtlizenzen LG München I v. 30. <strong>4.</strong> 2008 – 33 O 7340/08, CR 2008, 414 (LS) m. Anm.<br />

Moritz; zur Zulässigkeit <strong>des</strong> Handels s. Ulmer, ITRB 2007, 68, zur Unzulässigkeit Spindler, CR<br />

2008, 69. Andere Fallkonstellation, nicht online: LG Hamburg v. 29. 6. 2006 – 315 O 343/06,<br />

CR 2006, 812 m. Anm. Grützmacher, OLG Hamburg – LG München I v. 28. 11. 2007 – 30 O<br />

8684/07, CR 2008, 417 m. Anm. Huppertz.<br />

2 | <strong>Schneider</strong>


„Highlights“ der Rspr. zum IT-Recht Rz. 11 A<br />

Voraussetzungen für eine kaufrechtliche Einordnung (die über § 453 BGB problemlos<br />

möglich ist, wenn man Software nicht als Sache ansieht) fehlen, etwa das Merkmal<br />

der Überlassung auf Dauer, ist ohnehin eine Veräußerung nicht gewollt. Dies galt<br />

immer schon, unabhängig vom Datenträger. Als wichtiger Aspekt ist aber bei den<br />

Verträgen, bei denen es gerade um die Gebrauchtsoftware geht, oft nicht klar, ob der<br />

Kunde die Software auf Dauer gegen Einmalentgelt erhalten soll. Dies hängt u.a.<br />

damit zusammen, dass gleichzeitig im Vertrag auch die Pflege mitgeregelt ist, die wie<br />

eine fortlaufende Vergütung ausgeprägt ist. Andere Vergütungskonzepte strahlen unter<br />

Umständen auch auf die Lizenzgewährung so ab, dass ebenfalls unklar ist, ob dies<br />

noch eine kaufrechtliche Einordnung erlaubt.<br />

Dogmatisch eng verwandt, jedoch meist unabhängig behandelt von dieser Diskussion<br />

über die Datenträger-Orientierung, ist die zur Sachqualität der Software wegen der<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 651 BGB bei Erstellung und Anpassung1 . Unter dogmatischen Gesichtspunkten<br />

erscheint es ziemlich unglücklich, wenn Software je nach dogmatischem<br />

Aspekt mal als Sache, mal nicht, mal ein Computer als Datenträger, mal nicht<br />

gesehen wird. Dies zeigt sich besonders gut am Beispiel <strong>des</strong> Mietrechts. Bei Verneinung<br />

der Sachqualität im Rahmen <strong>des</strong> Kaufrechts, etwa unter Hinweis auf § 453 BGB,<br />

und mehr noch zwecks Vermeidung der Anwendung <strong>des</strong> § 651 BGB im Rahmen <strong>des</strong><br />

Werkvertragsrechts, scheidet eine Bejahung im Rahmen <strong>des</strong> Mietrechts aus (s. J. Rz. 3,<br />

und D. Rz. 510 ff.). Eine analoge Anwendung <strong>des</strong> Mietrechts auf Software kommt<br />

mangels ungewollter Regelungslücke nicht in Betracht. Infolge<strong>des</strong>sen scheidet die<br />

Anwendung von Mietrecht auf Software-Überlassung aus2 , wenn man der h.M. im<br />

Rahmen der Entwicklung von Software und evtl. auch bei Kauf folgt. Das dogmatische<br />

Problem, das daraus entsteht, ist nicht allzu gravierend, weil auf indirektem<br />

Wege mit Hilfe einer alte BGH-Entscheidung auch in den Fällen Mietrecht zur Anwendung<br />

kommt, in denen Patent- bzw. Know-how-lizenzähnlich die Software überlassen<br />

wird3 . Dass Anbieter von Software in ihren AGB genau diese Überlassung <strong>des</strong><br />

Know-hows nicht erlauben, wird meist nicht beachtet.<br />

In den seltensten Fällen gewähren die AGB derjenigen Lizenzgeber, die besonderen<br />

Wert auf die Nicht-Weitergabe legen, eine echte Lizenz, überlassen also das Knowhow<br />

nicht. Im Gegenteil: Solche Verträge zeichnen sich häufig dadurch aus, dass<br />

ausdrücklich sämtliche Rechte nicht nur an der Software, sondern auch dem, was<br />

dadurch irgendwie repräsentiert wäre, beim Lizenzgeber bleiben sollen (s. z.B. J.<br />

Rz. 155 ff., 318 ff.). Sogar solche Entwicklungen, die der Kunde mittels der Software<br />

für sich rechtmäßig gewinnt bzw. erstellt, sollen dem Lizenzgeber gehören (s. N.<br />

Rz. 41a).<br />

Im Zusammenhang mit § 651 BGB werden verschiedene Modelle diskutiert, die bei<br />

der Vermeidung <strong>des</strong> § 651 BGB auch zu der Variante führen, Software sei keine Sache.<br />

Die Thematik wird in Kap. C. im Hinblick auf den Urheberrechtsschutz und die<br />

Erschöpfung angesprochen, in Kap. D. allgemein zum Vertragstyp (D. Rz. 498 ff.),<br />

zieht sich durch die Behandlung der Softwareerstellung, Kap. H., sowie Vertrieb,<br />

Kap. N., auch hinein in die Softwareüberlassung, Kap. J.<br />

Der wirtschaftlich besonders interessante Aspekt bei dieser Art der Argumentation<br />

wird selten beachtet. Hält man die Begründung, Software sei keine Sache, insbesonde-<br />

1 S.a. zur Problematik der Umgehung von dem Bussche/Schelinski, in: Leupold/Glossner<br />

(Hrsg.)., Münchner Anwalts-<strong>Handbuch</strong> IT-Recht, 2008, Kap. A, Rz. 28.<br />

2 A.M.: BGH v. 15. 11. 2006, CR 2007, 75 – ASP –. S.a. zur Sachqualität D. Rz. 510 ff., J. Rz. 3,<br />

368.<br />

3 BGH v. 3. 6. 1981, NJW 1981, 2684 – Programmsperre I –.<br />

<strong>Schneider</strong> | 3<br />

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A Rz. 12 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

re im Hinblick auf § 651 BGB für zwingend bzw. wendet diese an, ist eine Einordnung<br />

bei der Verjährung der Ansprüche bei Softwareerstellung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1<br />

BGB verwehrt. Die Folge ist, dass die Mängelansprüche aus der Softwareerstellung<br />

innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist verjähren (was für den Anbieter nicht<br />

schlimm ist, weil er auch diese Frist verkürzen kann).<br />

Entscheidend ist dabei, dass der Beginn dieser Verjährungsfrist nicht mit Abnahme<br />

erfolgt, § 634a Abs. 2 BGB, was wahrscheinlich vom Auftragnehmer in AGB nicht auf<br />

Abnahme wirksam geändert werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass nur die<br />

Einordnung nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB verbleibt. Auch dies ist für sich gesehen<br />

nicht schlimm, wird außerdem wenig beachtet. Entscheidend ist aber, dass ein zusätzlicher<br />

Pflegevertrag, der häufig in einer einheitlichen Urkunde mit dem Lizenzvertrag<br />

zusammen abgeschlossen wird, die Vergütungspflicht für die Pflege ab Ablieferung<br />

bzw. Abnahme vorsieht, so dass die Vergütungspflicht der Pflege, von der ein erheblicher,<br />

meist aber unklarer Anteil auf mängelbezogene Leistungen entfällt, bereits während<br />

<strong>des</strong> Laufs der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu leisten ist. Zumin<strong>des</strong>t ist<br />

eine solche Doppel-Vergütung unter Transparenzgesichtspunkten problematisch,<br />

wenn sie nicht ohnehin unmittelbar unwirksam ist, weil sie praktisch die „Gewährleistung“<br />

kostenpflichtig macht. Insofern geht es bei der Problematik letztlich auch<br />

um die Berechtigung der Softwarehäuser, parallel zur kostenlosen Nacherfüllung die<br />

Vergütung für den Pflegevertrag, der auch mängelbezogene Leistungen enthält, zu<br />

verlangen. Dazu kommt, wie angedeutet, dass der Anteil der Leistung und der Vergütung,<br />

der auf Mängel entfällt, intransparent ist. Insofern „infiziert“ die Unklarheit und<br />

damit Unwirksamkeit möglicherweise die gesamte Pflege-Vergütung (s.a. K. Rz. 67 ff.).<br />

Wirtschaftlich ist die Frage, wie lange diese Phase der Überschneidung dauert. Hier<br />

wären ein klarer Beginn (Abnahme) und kurze Frist hilfreich (s.a. K. Rz. 71).<br />

Von der Grundentscheidung bezüglich der Sachqualität für Software und der Frage der<br />

Datenträgerbasierung spiegelt sich quer durch die verschiedenen Kapitel als Meinung,<br />

dass im Grunde Software eine Sache im Sinne <strong>des</strong> BGB bzw. der vertragsrechtlichen<br />

Vorschriften ist und dass es im Rahmen <strong>des</strong> Urheberrechts auf die Form <strong>des</strong> Datenträgers,<br />

ob also 3,5 Zoll Diskette oder DVD oder Stick oder Palm, nicht ankommt.<br />

Die Zielsetzung von Software ist, den Computer als nicht zu Ende konstruierte Maschine<br />

zu steuern bzw. darauf abzulaufen. Infolge <strong>des</strong>sen gehört Software zwangsläufig<br />

zur Hardware. Deren Datenträger ist eine technische Zufälligkeit, genauso wie die<br />

Onlineübermittlung und deren Ausprägung. Dies wird am deutlichsten, wenn man<br />

sich die Übertragung per Internet vorstellt, bei der beide Parteien nicht wissen, auf<br />

welchem Wege die einzelnen Teilchen beim Empfänger ankommen.<br />

Hinsichtlich der „Gebrauchtsoftware“ wird bei Überlassung auf Dauer vertreten, dass<br />

wegen <strong>des</strong> kaufrechtlichen Erwerbs von Software ein Weitergabeverbot unwirksam<br />

ist. Die Frage <strong>des</strong> Vervielfältigungsstücks auf einem speziellen Datenträger stellt sich<br />

nicht. Es eignet sich dafür jeder Datenträger, auf dem die Software bestimmungsgemäß<br />

repräsentiert werden kann. Ein Unterschied zwischen einer Diskette oder einer<br />

CD oder auch einer DVD gegenüber einem Stick oder anderen mobilen Datenträgern<br />

ist nicht in dem Sinne erkennbar, dass es sich hierbei um verschiedene Nutzungsarten<br />

handeln würde. Insofern sind auch die Entscheidungen heranzuziehen, die der<br />

BGH selbst in der OEM-Entscheidung dafür benutzt hat, um zu begründen, dass auch<br />

hinsichtlich OEM keine eigene Nutzungsart vorliegt.<br />

Diese Gedanken hat der BGH in der Entscheidung CPU-Klausel nochmals aufgegriffen,<br />

wo es sich um einen Mietvertrag handelte. In dem Zusammenhang führte der<br />

BGH aus:<br />

4 | <strong>Schneider</strong>


„Highlights“ der Rspr. zum IT-Recht Rz. 19 A<br />

„Auch wenn Nutzungsrechte inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch<br />

nur eine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar<br />

abgrenzbare Nutzungsformen möglich.“ 1<br />

Diese Prinzipien können nicht dadurch konterkariert werden, dass eine der Software<br />

eigene Notwendigkeit auf einem Datenträger beliebiger Art repräsentiert werden zu<br />

müssen, im Rahmen einer beliebigen Auswahl auf eine Diskette als Datenträger begrenzt<br />

wird, während alle anderen Formen der Repräsentation nicht zur Erschöpfung<br />

führen sollen2 .<br />

Dementsprechend wird auch bei § 651 BGB die Auffassung vertreten, dass dieser<br />

anzuwenden ist. Die absolut herrschende Meinung ist gegenteiliger Auffassung3 . Deshalb<br />

wird dieses Problem zwar angesprochen, aber Software-Erstellung, – Anpassung<br />

und Systemvertrag als Werkvertrag abgehandelt.<br />

Inhaltlich besteht dennoch hinsichtlich der Bejahung der Sachqualität für Software<br />

Übereinstimmung mit der BGH-Entscheidung zu ASP4 .<br />

In der weiteren Konsequenz wird für den Fall, dass Software auf Dauer gegen Einmalentgelt<br />

an den Kunden überlassen wird, differenziert, und zwar danach, ob die<br />

Software online transportiert wird und dafür gedacht ist, beim Kunden auf Dauer zu<br />

verbleiben bzw. in <strong>des</strong>sen Herrschaftsbereich zu sein oder ob es sich um eine Onlinenutzung<br />

handelt, wie dies wohl auch in der viel diskutierten Richtlinie angedeutet<br />

worden ist (s. C. Rz. 137 ff.).<br />

Dies ergibt, weil der herrschenden Meinung bei § 651 BGB gefolgt wird, kein konsistentes<br />

Bild. Die vermittelnde Kompromissmeinung ist die bei Palandt. Danach steht<br />

schlicht bei Softwareerstellung und -anpassung der immaterielle Teil der Leistungen<br />

zumin<strong>des</strong>t dann im Vordergrund, wenn der Kunde die Software beistellt oder diese<br />

neu geschaffen wird. Zwar wird in diesem Zusammenhang vornehmlich die Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BGH vom 9. 10. 2001 herangezogen, die also vor der Schuldrechtsmodernisierung<br />

erging und die einen Fall der Portierung betraf5 . Jedoch zwingt diese Auffassung<br />

nicht dazu, etwa auch im Hinblick auf Miete, die Sachqualität zu verneinen.<br />

Das Interessante ist, dass im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung über eine<br />

technische Zufälligkeit die Qualifizierung <strong>des</strong> Datenträgers diskutiert wird, während<br />

z.B. im Zusammenhang mit Pflege diese Thematik keine Rolle spielt. Dabei ist es<br />

Standard der Softwarehäuser, Updates per Remote-Service bzw. online zu überlassen.<br />

Inwieweit sich dies auch auf solche Fälle auswirkt, in denen der Kunde die Software<br />

datenträgerbasiert erworben hat, ist völlig unklar (s.a. C. Rz. 141 ff., K. Rz. 18, 67 f.).<br />

Besonders wichtig erscheint die BGH-Entscheidung zu Software und deren Qualität<br />

im Zusammenhang mit der Insolvenz <strong>des</strong> Softwarehauses. Danach ist klar, dass eine<br />

aufschiebend bedingte Verfügung über noch entstehende Softwareversionen mit dinglicher<br />

Wirkung insolvenzfest möglich ist6 . Bei dieser Entscheidung hat einerseits der<br />

Quellcode keine Rolle gespielt, was im Hinblick auch auf die Hinterlegungsproblema-<br />

1 BGH v. 2<strong>4.</strong> 10. 2002 – I ZR 3/00, CR 2003, 323 – CPU-Klausel – m. Verweis auf BGH v. 6. 7.<br />

2000 – I ZR 244/97, CR 2000, 651 – OEM – m. Anm. Chrocziel u. Anm. Lehmann sowie<br />

Schricker/Schricker, Urheberrecht 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG, Rz. 8 u.w.N.<br />

2 Dementsprechend s. a. C, Rz. 123 ff., u. J. Rz. 141 ff.<br />

3 S. zum Überblick <strong>Schneider</strong>, in: <strong>Schneider</strong>/von Westphalen (Hrsg.), Softwareerstellungsverträge,<br />

Kap. B., Rz. 78 ff. mit Übersicht über die Literatur, Rz. 81 mit BGH-Entscheidungen zur<br />

Sachqualität der Software.<br />

4 BGH v. 15. 11. 2006, CR 2007, 75.<br />

5 BGH v. 9. 10. 2001, CR 2002, 93.<br />

6 S. BGH v. 17. 11. 2005, CR 2006, 151; s.a. M. Rz. 130b.<br />

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A Rz. 20 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

tik bedauerlich ist, weil dann die Möglichkeit bestünde, sie sozusagen auf dieses<br />

zusätzliche Vertragsverhältnis und <strong>des</strong>sen Wirksamkeit „hochzurechnen“. Andererseits<br />

ist das Besondere an der Entscheidung, dass im Ergebnis, wie der BGH genau<br />

sieht, die fragliche Kündigungsklausel im Vertrag, die dann zu dem Eintritt der aufschiebenden<br />

Bedingung führt, das gleiche Ergebnis erzeugt, wie eine klar nicht insolvenzfeste<br />

Vorausverfügung. Dabei spielt eine Rolle, was wiederum bei Escrow-Verträgen<br />

wohl häufiger nicht so gesehen wird bzw. wenn es auch um die Überlassung <strong>des</strong><br />

Quellco<strong>des</strong> geht, dass im konkreten Fall der Eintritt dieser Bedingung kombiniert<br />

wird und zwar damit, dass der Begünstigte nunmehr das ausschließliche Vertriebsrecht<br />

hat, aber dafür eine Vergütung zu zahlen hat, die sich nach Umsätzen der<br />

letzten Jahre ermittelte1 .<br />

Dementsprechend müsste man überlegen, ob man bei den Fällen, wo der Quellcode<br />

nicht sofort unmittelbar an den Kunden übergeben wird, nicht eine ähnliche Konstruktion<br />

einbauen sollte, um diese insolvenzfest zu machen. Die Überlegungen hierzu<br />

sollten sich auch daran orientieren, wie § 108a InsO, der eine Spezialregelung für Lizenzen<br />

einführen soll, genau lauten wird, was derzeit noch strittig ist (s. M. Rz. 146 ff.).<br />

Die Schuldrechtsmodernisierung hat sich inzwischen auch durch höchstrichterliche<br />

<strong>Rechts</strong>prechung so weit etabliert, dass eine Reihe von Problemlagen geklärt wird.<br />

Dies betrifft allerdings im Wesentlichen „Nicht-IT“-Fragen. Jedoch lässt sich eine<br />

Reihe dieser Entscheidungen auf den IT-Bereich und insbesondere den Vertragsbereich<br />

anwenden. Parallel ist zu verzeichnen, dass die Themenstellungen im IT-Bereich<br />

aus dem Bereich Aufklärungs- und Beratungsverschulden eher rückläufig bzw.<br />

selten sind. Gleiches gilt auch für die Bereiche der Einheitlichkeit <strong>des</strong> Vertragsgegenstands,<br />

soweit verschiedene Urkunden eingesetzt wurden.<br />

Beide Themenbereiche werden in Kap. D. behandelt2 .<br />

Diese Entwicklung könnte sich noch durch die Rezeption einer BGH-<strong>Rechts</strong>prechung,<br />

auch wenn diese zum Baurecht ergangen ist, verstärken. Auch nach der<br />

Schuldrechtsmodernisierung bleibt es dabei, dass so genannte Funktionsmängel trotz<br />

einwandfreier Ausführung <strong>des</strong> in der Leistungsbeschreibung dargestellten Werkes zur<br />

Mängelhaftung <strong>des</strong> Unternehmers führen, der nicht geprüft hat, ob die Vorleistungen<br />

anderer Unternehmer ausreichend sind3 .<br />

Die Entscheidung ist wichtig, weil sie den Verantwortungsbereich, der im Themenkomplex<br />

Aufklärungs- und Beratungsverschulden angesprochen ist, in das Mängelrecht<br />

verlagert bzw. dort belässt.<br />

Zugleich erfolgt eine revidierende Interpretation <strong>des</strong> Mangelbegriffs. Die Schuldrechtsmodernisierung<br />

hatte eine Mängelhierarchie sowohl beim Kauf- als auch beim<br />

Werkvertrag geschaffen, die nahezu gleich ausgestaltet ist. Aus dem Wortlaut lässt<br />

sich einwandfrei entnehmen, dass die Mängelkategorie der vertraglich vereinbarten<br />

Beschaffenheit die übrigen Mängelkategorien verdrängt, ebenso wie wiederum die<br />

Kategorie der vorausgesetzten Verwendung, die Kategorie der gewöhnlichen Verwendung<br />

bzw. die Üblichkeit verdrängt. Gemäß der BGH-Entscheidung kommt es jedoch<br />

auf diese Mängelhierarchie nicht an. Dies hat noch einen Hintergrund, der aber so<br />

deutlich in der BGH-Entscheidung nicht angesprochen wird, dass nämlich insoweit<br />

die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf nicht richtig umgesetzt worden ist. Dort<br />

1 S. wörtliches Zitat der Klausel in Rz. 130g, Fn. 1.<br />

2 Zu c.i.c. s. D., Rz. 226 ff.; zu Einheitlichkeit s. D., Rz. 316 ff. und für Standard und Anpassen<br />

s. H. Rz. 333 ff.<br />

3 S. BGH v. 8. 11. 2007 – VII ZR 183/05, NJW 2008, 511 – Heizungsanlage. S.a. D. Rz. 305.<br />

6 | <strong>Schneider</strong>


Einzelne Themenbereiche <strong>des</strong> IT-Vertragsrechts Rz. 25 A<br />

sind die Kategorien, wann ein Werk mangelfrei ist, nicht abschließend und zudem<br />

sind sie kumulativ anzuwenden. D.h., dass <strong>des</strong> Weiteren bei Vorliegen dieser Merkmale<br />

in ihrer Kumulation vermutet wird, dass die Sache mangelfrei sei. Insofern ist<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> BGH also auch auf Grund <strong>des</strong> gleichen Wortlauts nicht nur für<br />

den Werkvertrag, sondern auch für den Kaufvertrag von zentraler Bedeutung, auch<br />

wenn dort die Prüfungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung<br />

wiederum eher eine geringe Rolle spielen.<br />

III. Einzelne Themenbereiche <strong>des</strong> IT-Vertragsrechts<br />

Bei den zum Teil sehr wichtigen einzelnen Themen im Rahmen <strong>des</strong> IT-Vertragsrechts,<br />

wie Dokumentation, Pflichtenheft mit Rückwirkung, „Anlaufschwierigkeiten“<br />

u.Ä., hat sich mit Ausnahme <strong>des</strong> Quellco<strong>des</strong> relativ wenig getan. Die Situation<br />

ist also ziemlich klar (auch wenn sie oft missachtet wird):<br />

– Bei jedem IT-Produkt, gleich ob Hard- oder Software, Standard- oder Individual-Software,<br />

gehört mit zum Vertragsgegenstand eine Bedienungsanleitung („Handbücher“)<br />

1 und wohl auch eine Installationsanleitung2 . Letztere kann auch Teil der Bedienungsanleitung<br />

sein. Die weiteren möglichen Dokumentationen, die der Kunde<br />

evtl. benötigt bzw. wünscht, muss er ausdrücklich im Vertrag vereinbaren. Allenfalls<br />

lässt sich aus den sonstigen vertraglichen Umständen auf deren Mitlieferung schließen,<br />

grundsätzlich muss jedoch hierzu eine Einzelvereinbarung getroffen werden.<br />

Dies betrifft etwa die Entwicklungsdokumentation, Entwicklungswerkzeuge u.Ä. 3 .<br />

Die Fälligkeit der Dokumentation ist zwar bei Ablieferung der Software gegeben,<br />

bei Projekten jedoch mit zahlreichen Änderungswünschen muss nach Fertigstellung<br />

der Software noch angemessen Zeit zur Erstellung der Dokumentation verbleiben4<br />

.<br />

Für Dokumentationen gibt es DIN-Normen, die wichtige Regeln für die Ausgestaltung<br />

enthalten. DIN 66230 betrifft die Programmdokumentation, DIN 66231 die<br />

Programmentwicklungs-Dokumentation und DIN 66232 die Datenbeschreibung.<br />

– Diese DIN-Normen selbst aber besagen nicht, dass nach Stand von Wissenschaft<br />

und Technik eine Dokumentation mitzuliefern wäre. Diese Pflicht hat der BGH<br />

auch nicht etwa aus DIN-Normen heraus entwickelt. Diese Normen gelten zudem<br />

schon länger als veraltet. Soweit ersichtlich werden nur die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführungssysteme fortgeschrieben. Sie werden <strong>des</strong>halb auch außerhalb<br />

<strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-<strong>Rechts</strong> als Richtlinie für eine ordnungsgemäße Dokumentation herangezogen5<br />

. Es gibt offensichtlich eine Auffassung vor allem unter Sachverständigen,<br />

dass ein Pflichten- oder Lastenheft genanntes Instrument als Vorstufe zur Dokumentation,<br />

nämlich der Sollbeschaffenheit, vom Unternehmer zu erstellen ist und<br />

dass sich dies aus DIN ISO 9000 ff. ergebe. Richtig ist, dass die juristische und die<br />

Informatik-Definition von Pflichten und Lastenheft vertauscht sind: Was technisch<br />

als „Lastenheft“ definiert ist, meinen die Juristen, wenn sie von „Pflichtenheft“<br />

1 S. BGH v. <strong>4.</strong> 11. 1992 – VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461 – Dachdeckerbetrieb; s. D. Rz. 44 ff.,<br />

513.<br />

2 S.a. F. Rz. 44 ff., J. 363 ff.; nicht völlig mit Montageanleitung gleichzusetzen, s. D., Rz. 68,<br />

773 ff.<br />

3 Zur Liste möglicher Dokumentationen s. D. Rz. 780.<br />

4 BGH v. 20. 2. 2001, CR 2001, 367 – Warentermingeschäft II. S., auch zur Rückrechnung eines<br />

Projektplans anhand dieser BGH-Entscheidung H. Rz. 143b.<br />

5 Etwa bei Sachverständigen-Gutachten.<br />

<strong>Schneider</strong> | 7<br />

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A Rz. 26 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

sprechen: fachliche Spezifikation. Dagegen ist technisch mit Pflichtenheft die technische<br />

Spezifikation, der erste Schritt im Rahmen der Realisierung gemeint.<br />

– Das Pflichtenheft im juristischen Sinne hat der Auftraggeber beizubringen (s. D.<br />

Rz. 412 ff., 417). Ansonsten, wenn dieses fehlt, gilt ein „mittlerer Ausführungsstandard“<br />

als geschuldet1 .<br />

– Beim Quellcode war es lange Zeit so, dass genau gegenteilig dieser nicht mitgeschuldete<br />

Leistung war, wenn dies nicht explizit vereinbart worden war2 .<br />

Hier hat sich ein nicht unerheblicher Entwicklungsschritt insoweit getan, als der<br />

BGH nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, dass der Quellcode auch<br />

mitgeschuldete Leistung ist, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, wenn sich<br />

dies aus den Umständen <strong>des</strong> Vertrages ergibt. Eine wichtige Rolle spielt dabei die<br />

Höhe der Vergütung und die evtl. Notwendigkeit seitens <strong>des</strong> Kunden, seinerseits<br />

Mängel-Arbeiten und Weiterentwicklung im Verhältnis zu seinen Kunden betreiben<br />

zu müssen3 .<br />

– Das Thema Anlaufschwierigkeiten bzw. deren Überwindung ist praktisch nicht<br />

mehr virulent. Relevant könnte es dann werden, wenn über § 651 BGB bei Erstellung<br />

und Anpassung von Software Kaufrecht angewandt würde, weil dann keine<br />

Abnahme mehr erforderlich wäre, so dass statt der Abnahme dann diese Institution<br />

wieder zum Tragen käme4 .<br />

– Verjährung, Mängelrügen<br />

Im Bereich der Mängel-Handhabung haben sich eine Reihe von BGH-Entscheidungen<br />

im Nicht-IT-Bereich im Ergebnis zu folgendem Bild entwickelt:<br />

– Zwar ist der Bagatellmangel im Bereich von Kaufrecht nicht mehr beim Kaufvertragsrecht,<br />

sondern im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. Jedoch<br />

kann die Interpretation genauso wie zu § 459 BGB a.F. erfolgen5 .<br />

– Der Bagatellcharakter bzw. <strong>des</strong>sen Wirkung entfällt, wenn Arglist vorliegt6 .<br />

– Grundsätzlich ist eine einheitliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen7 . Zur Ermittlung<br />

der Angemessenheit der Frist bei Nachbesserung kann evtl. berücksichtigt<br />

werden, wenn sich der Kunde in vorausgehendem Annahmeverzug befand:<br />

Dem Unternehmer ist es nicht zumutbar, sich dauernd zur Erbringung der noch<br />

ausstehenden restlichen Werkleistung bereitzuhalten8 .<br />

– Das Erfordernis der Fristsetzung gilt wiederum nicht, wenn auf Seiten <strong>des</strong> Lieferanten/Auftragnehmers<br />

Arglist vorliegt9 .<br />

– Rügt der Besteller/Kunde unberechtigterweise einen Mangel, <strong>des</strong>sen Phänomen<br />

in seiner Sphäre liegt, kann der Auftragnehmer/Lieferant für seine Arbeiten eine<br />

Vergütung verlangen10 .<br />

1 S. BGH v. 16. 12. 2003 – X ZR 129/01, CR 2003, 490; D. Rz. 415; H. Rz. 148.<br />

2 BGH v. 30. 1. 1986, CR 1986, 377 – Service-RZ I.<br />

3 BGH v. 16. 12. 2003 – X ZR 129/071, CR 2004, 490; s.a. D. Rz. 752, 768 ff.<br />

4 S. i.V.m. Ablieferung, BGH v. 22.12.1999, CR 2000, 207 – Lohnprogramm.<br />

5 BGH v. 8. 5. 2007 – VIII ZR 19/05, CR 2007, 558; BGH v. 12. 3. 2008 – VII ZR 253/05.<br />

6 BGH v. 2<strong>4.</strong> 3. 2006 – V 173/05, NJW 2006, 1960.<br />

7 BGH v. 15. 11. 2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 50<strong>4.</strong><br />

8 BGH v. 3. <strong>4.</strong> 2007, NJW 2007, 2761, wichtig auch für Änderungen und Fälligkeit der Dokumentation,<br />

s. D. Rz. 793 ff., 807.<br />

9 BGH v. 8. 12. 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH v. 28. 2. 2007 – V ZB 154/06, NJW<br />

2007, 153<strong>4.</strong><br />

10 BGH v 23. 1. 2008 – VIII ZR 246/06, CR 2008, 278 – Lichtrufanlage.<br />

8 | <strong>Schneider</strong>


Einzelne Themenbereiche <strong>des</strong> IT-Vertragsrechts Rz. 32 A<br />

– Ansonsten genügt aber, wenn es um einen Mangel geht, dass der Kunde das<br />

Erscheinungsbild rügt. Die Diskussion zwischen den beiden Vertragspartnern, ob<br />

ein Mangel vorliegt und welcher Art dieser ist bzw. wem dieser zuzurechnen ist<br />

u.Ä., wirkt als „Mängeldialog“ verjährungshemmend1 .<br />

Die Mängelhierarchie in §§ 434 und 634 BGB verdrängt nicht den Funktionsmangel.<br />

Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar die vereinbarte Beschaffenheit<br />

(gemäß „Pflichtenheft“ 2 ) aufweist, jedoch nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit.<br />

Dieser Mangel wird dem Unternehmer zugerechnet, wenn er nicht seiner Prüfungs-<br />

und Hinweispflicht auch hinsichtlich der unzureichenden Vorleistung eines<br />

anderen Unternehmers nachgekommen ist3 .<br />

Zur kostenlosen Nacherfüllung – hier von mangelhaften Parkettstäben – durch Ersatzlieferung<br />

gehört bei Kauf nicht die Neuverlegung4 . Diesen Aufwand kann der<br />

Käufer als Schadensersatz parallel geltend machen, wenn den Unternehmer Verschulden<br />

trifft5 .<br />

Die Einschätzung der verschiedenen IT-Markt-typischen Erscheinungsformen bzw.<br />

Vertragsgegenstände ist relativ konstant, bietet aber ein eigentümliches Bild bei genauerer<br />

Betrachtung: Eine Reihe von Vertragsgegenständen bzw. Vertragstypen<br />

scheint völlig klar zu sein, erweist sich aber bei näherer Betrachtung als keineswegs<br />

so trivial bzw. so einfach zu beurteilen. Diese Bereiche werden aber zu einem erheblichen<br />

Teil von der <strong>Rechts</strong>prechung praktisch nicht behandelt, was darauf schließen<br />

lässt, dass der Markt insoweit hierin kein Problem sieht. Andere Bereiche, die ebenfalls<br />

für völlig klar angesehen wurden, werden neu problematisiert, wobei die neue<br />

Art der Auslegung zu sehr eigenartigen Ergebnissen bzw. Verwerfungen innerhalb <strong>des</strong><br />

Systems führt.<br />

Die Industrie sieht die Verträge im Bereich der Planung einschließlich der Unterstützung<br />

bei der Erstellung der „Pflichtenhefte“, also im juristischen Sinne, tendenziell<br />

eher als Werkvertrag, die Praxis sieht sie als Dienstvertrag. Der Unterschied hat sich<br />

in den letzten Jahren zwar bei Vertragsverhandlungen durchaus gezeigt, nicht aber in<br />

der <strong>Rechts</strong>prechung widergespiegelt.<br />

Der Vertrag zur Softwareerstellung wird einheitlich nach wie vor als Werkvertrag<br />

gesehen. § 651 BGB wird praktisch negiert.<br />

Der Vertrag zur Anpassung von Standardsoftware wird ebenfalls einheitlich als Werkvertrag<br />

angesehen, also nicht in die beiden Bereiche Erwerb der Standardsoftware und<br />

Anpassung zerlegt. Der Vertrag zu Wartung und Pflege wird wohl nach wie vor überwiegend<br />

als Werkvertrag gesehen. Bei Wartung leuchtet dies ein, bei Pflege wäre es<br />

zumin<strong>des</strong>t zu hinterfragen.<br />

Der Vertrag zur Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt<br />

wird unproblematisch nach wie vor als Kauf zu qualifizieren sein (notfalls über § 453<br />

BGB). Vereinbarte Installation wird dabei wie „Montage“ gewürdigt, ändert also am<br />

Vertragstyp nichts (§ 434 Abs. 2 BGB) 6 . Kaufrecht kann auch bei datenträgerloser Lieferung<br />

gelten, allerdings soll dann keine Erschöpfung eintreten (s. D. Rz. 515 ff., J.<br />

Rz. 74 f., 104c, N. Rz. 100).<br />

1 BGH v. 30. 10. 2007 – X ZR 101/06, CR 2008, 145.<br />

2 S. Rz. 24 ff., D. Rz. 412 ff.; s.a. zum funktionalen Mangelbegriff Lucenti, NJW 2008, 962.<br />

3 BGH v. 8. 11. 2007 – VII ZR 183/05, NJW 2008, 511.<br />

4 BGH v. 27. 6. 2008 – VIII ZR 211/07, MIR 2008, 242.<br />

5 BGH v. 27. 6. 2008 – VIII ZR 211/07, MIR 2008, 242.<br />

6 Zu Installation allg. s.a. D. Rz. 48 ff.<br />

<strong>Schneider</strong> | 9<br />

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A Rz. 33 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

Service-Rechenzentrum- und generell IT-Outsourcing-Verträge sind in ihrer Vertragstypologie<br />

noch nicht klar1 . Bei vereinbarten Service-Levels zu Performance und/oder<br />

Verfügbarkeit tritt das Erfolgsmoment so klar hervor, dass Werkvertrag nahe liegt.<br />

„Reine“ Accessprovider-Verträge werden als Dienst-, ASP-Verträge im Schwerpunkt<br />

als Mietvertrag qualifiziert2 . Auch hier gilt aber, dass die zusätzliche Vereinbarung<br />

von Service Levels werkvertraglichen Charakter hat, evtl. sogar dem ganzen Vertrag<br />

das Gepräge gibt. Hostprovider werden ähnlich variierend eingeschätzt wie Service-<br />

Rechenzentrums-Verträge bzw. IT-Outsourcing.<br />

Für die reine Form, also ohne zusätzliche Leistungen mögen die Einordnungen ebenso<br />

zutreffen wie bei Pflege für das Gesamtbild. Dennoch übersieht diese Einordnung in<br />

vielen Fällen das Gefüge von verschiedenen Pflichten, das hier ineinander greift. Dies<br />

gilt insbesondere für ASP, wo etwas anders als beim Zugangsprovider die zusätzlichen<br />

Leistungen kaum sauber trennbar sind, vielmehr unmittelbar zur Erbringung der Gesamtperformance<br />

dienen (s.a. M. Rz. 25).<br />

Während, wie angedeutet, das Thema Gebrauchtsoftware trotz der OEM-Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BGH nunmehr eine erhebliche Rolle spielt, lässt sich dies von einem auf<br />

dem Markt sehr weit verbreiteten Modell der Vergütung bei Standardsoftware auch<br />

i.V.m. der Pflegevergütung bzw. deren Dimensionierung nicht sagen. Die Vergütungskonzepte<br />

bei Standardsoftware, die auf die Nutzungsintensität abstellen, haben im<br />

Urheberrecht keine Entsprechung. Wenn etwa dafür, dass drei Personen an einem<br />

Client nacheinander je Schicht arbeiten, eine höhere Vergütung verlangt wird, so mag<br />

dies verständlich sein, was das wirtschaftliche Interesse betrifft. Mit Kauf lässt sich<br />

jedoch eine Vergütungsabrede nicht vereinbaren, bei der nach Erwerb Vergütung nach<br />

der Nutzungsintensität zusätzlich verlangt wird. Völlig unproblematisch wäre hingegen<br />

eine Vergütungsabrede bei Miete, die auf die Nutzungsintensität abstellt. Würde<br />

sich der Anbieter aber für Miete entscheiden, könnte er die Pflege nicht gesondert<br />

ausweisen. Die Berechnungsbasis für die Pflege ist andererseits wiederum die Vergütung<br />

für die Standardsoftware.<br />

Im Laufe der Zeit sind die BVB weitgehend durch EVB-IT abgelöst worden. Einige<br />

Restbestände sind noch verblieben, weil die EVB den alten Geltungsbereich der BVB<br />

nicht völlig abdecken. Die EVB-IT kann man nach zwei Generationen einteilen, deren<br />

erste der weitaus größte Komplex ist. Er betrifft die EVB-IT zu Hardware, Standardsoftware<br />

(Kauf und Miete), Dienstleistungen und Pflege der Standardsoftware. Hier<br />

liegen industriefreundliche Texte vor, bei denen sich der öffentliche Auftraggeber<br />

selbst beschneidet, was auch in AGB wirksam ist (zu Lasten <strong>des</strong> Verwenders). Der<br />

zweite Komplex besteht derzeit aus den EVB-IT System3 . Diese sind die ersten, die<br />

weitgehend die gesetzlichen Regelungen nachbilden und nur zu kleineren Teilen für<br />

den Auftraggeber nachteilige Regelungen einbauen. Diese EVB-IT wurden erheblicher<br />

Kritik seitens der Industrie unterzogen (s. D. Rz. 213).<br />

Nach wie vor ist es üblich, dass sich Verwender von AGB günstig erscheinende Regelungen<br />

aus den Verträgen anderer Verwender „herauspicken“ und zu einem scheinbar<br />

günstigen Paket von AGB-Klauseln zusammenstellen. Belassen die AGB Interpreta-<br />

1 S. M. Rz. 24 ff. Bräutigam (Hrsg.), Outsourcing, 2003; Söbbing u.a., <strong>Handbuch</strong> IT-Outsourcing,<br />

3. Aufl., 2006.<br />

2 BGH v. 23. 3. 2005 – III ZR 338/04, 816 – access; BGH v. 15. 11. 2006 – XII ZR 120/04, CR<br />

2007, 75 – ASP –.<br />

3S.Lensdorf, CR 2008, 1. Ein Systemlieferungsvertrag ist in Arbeit. S. schon Verweis in den<br />

Nutzungshinweisen zu EVB-IT System Version 1.01 v. 1. 11. 2007, S. 7.<br />

10 | <strong>Schneider</strong>


„Software ist nie fehlerfrei“ Rz. 39 A<br />

tionsspielräume oder widersprechen sie sich untereinander, was häufig vorkommt, hat<br />

der Verwender der Klauseln Nachteile. Es gibt ein Risiko <strong>des</strong> AGB-Verwenders, dass<br />

sich seine AGB nachteilig ihm gegenüber, ganz anders als beabsichtigt, auswirken.<br />

Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Auslegung nicht mit dem Ziel erfolgen<br />

darf, einer Klausel möglichst zur Geltung zu verhelfen, wie dies bei Individualverträgen<br />

richtig wäre (§§ 157, 242 BGB). Vielmehr hat bei mehreren möglichen Auslegungsalternativen<br />

die verwenderunfreundliche Alternative in dem Sinne Vorrang,<br />

dass zu prüfen ist, ob die „(scheinbar) kundenfeindlichste Auslegung einer Inhaltskontrolle<br />

standhält“ 1 .<br />

Auch GPL und andere Lizenzen für Open Source sind AGB. Unklar ist allerdings, wer<br />

sie stellt. Open Source hat sich auch rechtlich etabliert2 . Wenn unklar gewesen sein<br />

mag, wie Open Source genau zu qualifizieren ist, so hat sich jedenfalls herausgestellt,<br />

dass man Verletzungen der Open-Source-Lizenzen gerichtlich, insbesondere durch<br />

Wettbewerber, verfolgen kann und insofern diese Lizenzen auch Bestand haben, obwohl<br />

sie nicht nur AGB sind, sondern zu einem erheblichen Teil unwirksame Klauseln,<br />

vor allem zu Gewährleistung und Haftung, enthalten. Möglicherweise stellen<br />

die GPL u.ä. Lizenzen ein Konditionenkartell dar, weil der jeweilige Adressat verpflichtet<br />

wird, als Lizenznehmer seinen Kunden gegenüber die Bedingungen der<br />

Open-Source-Lizenz zugrunde zu legen3 .<br />

Als einen eigenen, größeren Komplex und Entwicklungsstrang ist die Thematik Compliance<br />

sehen, die vor allem in Kap. B. Berücksichtigung findet: Es zeigt sich immer<br />

mehr, dass zur Ordnungsmäßigkeit der IT im Hause eines Anwenders die Einhaltung<br />

<strong>des</strong> Gesamtbestan<strong>des</strong> an rechtlichen Regelungen i.V. mit der Sicherheit der IT gehört,<br />

somit auch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften.<br />

Noch nicht genau zu beurteilen ist die Wirkung <strong>des</strong> Grundrechts auf Gewährleistung<br />

der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme im nicht-öffentlichen<br />

Bereich4 . Besonders praxisrelevant erscheint die „Ausstrahlung“ als mittelbare<br />

Drittwirkung einmal für das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer, also die Ausgestaltung<br />

der Berechtigungen und Kontrollen der IT und TK am Arbeitsplatz, und<br />

sodann die Absicherung <strong>des</strong> Unternehmens nach außen i.S. der IT-Compliance5 . Evtl.<br />

trägt die Berücksichtigung dieser Ausstrahlungswirkung auch zur stärkeren Querverbindung<br />

von Datenschutz und Datensicherung bei6 .<br />

IV. „Software ist nie fehlerfrei“<br />

Eine der meist verwendeten Formulierungen in IT-AGB ist „Software ist nie fehlerfrei.“<br />

oder „Aufgrund der Eigenheiten (oder Komplexität) von Softwareentwicklung ist<br />

es nicht möglich, Software völlig fehlerfrei zu gestalten.“ Aus diesem Grunde folgen<br />

dann mehr oder weniger weitgehende Ausschlüsse. AGB-rechtlich sind diese Ausfüh-<br />

1 S. zum Vorgehen der Prüfung bei Unklarheit gem. § 305c Abs. 2 BGB BGH v. 12. 3. 2008 –<br />

XII ZR 147/07, Rz. 17 unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 305 Rz. 20. S.a. D.<br />

Rz. 23 ff.<br />

2 Zu GPL 3 s. z.B. Koglin, CR 2008, 137.<br />

3 Zu open source und <strong>Rechts</strong>prechung s. C. Rz. 33 ff.<br />

4 BVerfG v. 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07, 595/07, CR 2008, 306; dazu Hornung, CR 2008, 299, B.<br />

Rz. 131 ff.<br />

5S.Stögmüller, CR 2008, 435.<br />

6 S. zu Datensicherung B. Rz. 447 ff., mit deren Einbeziehung in die „Compliance“ B. Rz. 500 ff.,<br />

610 ff.<br />

<strong>Schneider</strong> | 11<br />

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A Rz. 40 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

rungen eher schädlich. Sie tendieren zu einer Beeinträchtigung der Mängelrechte <strong>des</strong><br />

Kunden. Im ungünstigen Falle klingt die Formulierung wie ein „Gewährleistungsausschluss“,<br />

der ohnehin unwirksam wäre.<br />

Der brauchbare Ansatz für die Verwendung dieser Eigenart der Software sind zwei<br />

meist gerade nicht beachtete Vertragsthemen:<br />

a) Die Bagatellgrenze, die allerdings nicht mehr im Mängelrecht selbst steht, sondern<br />

im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht1 ; es lässt sich argumentieren, dass eine gewisse<br />

(anfängliche) Fehlerrate bei neuer Software üblich ist und diese bei verstreutem<br />

Auftreten eher Bagatellcharakter hat. Auch ein Bagatellmangel löst aber das Programm<br />

der Mängelansprüche, also zunächst Nacherfüllung, aus. Das Recht <strong>des</strong> Rücktritts<br />

besteht allerdings nicht, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2<br />

BGB). Auch der Schadensersatz statt der ganzen Leistung entfällt dann (§ 281 Abs. 1<br />

S. 3 BGB) 2 .<br />

b) Die Zahl der Nachbesserungsversuche, ggf. auch die Nachbesserungsfrist3 .<br />

Relevant wird die Thematik auch i.V.m. „Workaround“ (s. D. Rz. 603 ff.). Darunter<br />

verstehen die Softwerker eine Maßnahme, mit der der Mangel im juristischen Sinne<br />

nicht beseitigt, aber im technischen Sinne umgangen wird. Bei dem alten Mangelbegriff<br />

hätte man damit vielleicht sogar eine Mangelbeseitigung bewirkt, denn der<br />

Fehler wirkt sich dann zunächst einmal jedenfalls nicht aus.<br />

Tatsächlich bewirkt der Workaround in der Regel nur in der beim Kunden gerade im<br />

Einsatz befindlichen Software, dass sich der Mangel nicht auswirkt. Beim nächsten<br />

Update ist entweder die Software wieder mit dem gleichen Mangel behaftet oder der<br />

Update lässt sich wegen der Änderung gar nicht richtig vollziehen. Anders gesagt:<br />

Solche Workaround sind nicht unbedingt „releasefest“. Infolge<strong>des</strong>sen kann von einer<br />

endgültigen Beseitigung wohl nicht die Rede sein. Möglicherweise macht der Workaround<br />

die Handhabung auch umständlicher, was wiederum unter Bedienungsaspekten<br />

ein Mangel sein kann. Die Frage ist dann aber – <strong>des</strong>halb die Überlegungen zur<br />

Bagatellgrenze –, ob er dann noch als erheblich anzusehen ist.<br />

Eine weitere Relevanz erhält diese Kategorie der vor Beginn oder behelfsmäßigen<br />

Fehlerbeseitigung im Zusammenhang mit so genannten SLA. Das SLA sieht unter<br />

Umständen vor, dass als Fehlerbeseitigung i.S. der Einhaltung der dafür vorgesehenen<br />

Fristen auch gilt, wenn dem Auftragnehmer die Umgehung gelingt. Dies ist dann<br />

zwar keine Mängelbeseitigung, wohl aber die Beseitigung <strong>des</strong> Problems <strong>des</strong> Ausfalls,<br />

also die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit aktuell.<br />

Eine weitere Relevanz könnte auch insoweit entstehen, als über den Workaround in<br />

der Regel die Parteien sehr viel schneller und viel verhandeln, weil dies ein erhebliches<br />

Interesse auch <strong>des</strong> Kunden sein kann, wenn dieser die Software kurzfristig<br />

wieder funktionsfähig erhält. Somit vermeidet der Auftragnehmer eventuellen Betriebsausfallschaden,<br />

der separat – neben der Nacherfüllung – droht (s. D. Rz. 664 ff.).<br />

Die Verhandlungen andererseits i.S. der BGH-<strong>Rechts</strong>prechung erzeugen den für den<br />

Kunden günstigen Effekt, dass insoweit die Verjährung gehemmt ist4 .<br />

1 Die EVB-IT Überlassung, Typ A Ziff. 7.1 sehen dennoch vor: „Ein unerheblicher Sachmangel<br />

ist unbeachtlich.“. Typ B: „Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.“<br />

Als selbst-benachteiligende AGB <strong>des</strong> Verwenders ist dies wirksam.<br />

2 BGH v. 10. 10. 2007 – VIII ZR 0/06, NJW 2008, 53.<br />

3 S. zu § 440 S. 2 BGB und den Chancen daraus D. Rz. 646 ff.<br />

4 § 203 BGB, s. a. BGH v. 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 i.V.m. BGH v. 30. 10.<br />

2007 – X ZR 101/06, CR 2008, 145 – Abwasserbehandlungsanlage, oben Rz. 29.<br />

12 | <strong>Schneider</strong>


Zum Schema der Kap. E.–O. Rz. 45 A<br />

V. Zum Schema der Kap. E.–O.<br />

Die Struktur der Kapitel ist gleich. Sie wird je nach Vertragsgegenstand noch durch<br />

einen Vorspann ergänzt.<br />

Dadurch ergibt sich folgen<strong>des</strong> Grobschema:<br />

Kap. Thema<br />

A. Einleitung<br />

B. Compliance, Datenschutz, E-Commerce<br />

C. <strong>Rechts</strong>schutz<br />

D. Allgemeiner Teil <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-/IT-Vertragsrechts<br />

E.–O. Besonderer Teil<br />

1. Allgemeines<br />

2. Vorvertragliches Stadium<br />

3. Vertragsgegenstand<br />

<strong>4.</strong> Vertragliche Leistungen <strong>des</strong> Lieferanten, Spezifizierung der Leistung<br />

5. Vertragsdauer, Fristen<br />

6. Mitwirkung <strong>des</strong> Kunden<br />

7. Vergütung<br />

8. Änderungen<br />

9. Übergabe der Leistung, Annahme, Abnahme<br />

10. „Gewährleistung“, Mängel<br />

11. Haftung<br />

12. Schutz der Rechte<br />

13. Weitere Arbeiten<br />

1<strong>4.</strong> Vertragsende, -beendigung<br />

15. Weitere Verträge, Beziehung zu diesen<br />

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

17. Sonstiges<br />

P. Prozessuales<br />

Anhang<br />

Der Gedankliche Aufbau bei der Abfolge der einzelnen Kapitel ist der eines System-<br />

Projekts:<br />

– von der Beratung (E.)<br />

– über die Hardware (F.) mit Kauf, Miete und Leasing<br />

– sowie deren Wartung (G.)<br />

– zur Software, beginnend mit Erstellung (und Anpassung) (H.), dann<br />

– Standardsoftwareüberlassung auf Dauer und auf Zeit (J.),<br />

–zuPflege (K.). Es folgen<br />

– System (L.) und<br />

– Service-RZ/Outsourcing, Back Up, Escrow, (M.)<br />

– Vertrieb (N.)<br />

– Online Provider-Verträge (O.).<br />

Kombiniert führt dies zu einer Matrix. Sucht man etwa „Mängel“, ist dies im Besonderen<br />

Teil immer Ziffer 10, bei Hardware-Kauf in F., bei Standardsoftware in J.<br />

<strong>Schneider</strong> | 13<br />

44<br />

45


46<br />

A Rz. 46 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

Schematische Zuordnung von IT-Leistungsbereichen zu den Vertragstypen<br />

Legende 1 :<br />

– X1: anwendbar bzw. anzuwenden unmittelbar.<br />

– X2: anzuwenden über § 651 BGB bzw. <strong>des</strong>sen Anwendung (D. Rz. 498).<br />

– A: nach herrschender Meinung keine Anwendung von § 651 BGB auf den betreffenden Fall<br />

(H. Rz. 3b ff., D. Rz. 498 ff.).<br />

– O: wahrscheinlich „richtig“, neutral, mit BGH-Entscheidung als Argument (so z.B. Schmidl,<br />

MMR 2004, 590; Palandt/Sprau, Rz. 5 zu § 651 BGB u. Einf. 22 v. § 631 BGB).<br />

– Z: richtig wäre diese Einordnung (Schweinoch/Roas, CR 2004, 326 u. Koch, Erstellung und<br />

Lieferung von Software nach Werkvertragsrecht, ITRB 2008, 233 [richtig bei Onlineüberspielung];<br />

<strong>Schneider</strong>, in: <strong>Schneider</strong>/von Westphalen [Hrsg.], Software-Erstellungsverträge, B,<br />

Rz. 81).<br />

– Z1: vertretbare Sache wird hergestellt.<br />

– Z2: unvertretbare Sache wird hergestellt, es gelten einige Regeln aus dem Werkvertragsrecht<br />

(§ 651 BGB Satz 3).<br />

Leistungsbereiche I<br />

DienstV<br />

1. Projektberatung Kap. E.<br />

1.1 Planung, Pla-<br />

6<br />

nungsunterstützung<br />

1.2 Pflichtenhefterstellung<br />

II<br />

KaufV<br />

Vertragstypen<br />

III<br />

WerkV<br />

1.3 Projektleitung2 6<br />

2. Hardware Kap. F.<br />

2.1 Gerätelieferung<br />

2.1.1 dauerhaft +<br />

6<br />

Einmalentgelt<br />

6<br />

IV<br />

§ 651 BGB<br />

V<br />

Miete<br />

2.1.2 Miete 6<br />

(s. F. Rz.<br />

216 ff.)<br />

2.1.3 Leasing 6<br />

(s. F. Rz.<br />

292 ff.)<br />

Miete +<br />

Besonderheiten<br />

2.2 Assembling,<br />

Konfiguration<br />

6<br />

(s.a. F. Rz.<br />

8, 42 ff.) +<br />

Montage<br />

Wartung Kap. G. 6<br />

3. Software<br />

3.1 Überlassung,<br />

Kap. J.<br />

1 Zu Ausführungen als Begründung dieser Einteilung s.a. D. Rz. 20, 498 ff., 509.<br />

2 S. zur Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag BGH v. 10. 6. 1999, NJW 1999, 3118; E. Rz. 37, 4<strong>4.</strong><br />

14 | <strong>Schneider</strong>


Zum Schema der Kap. E.–O. Rz. 46 A<br />

Leistungsbereiche I<br />

DienstV<br />

3.1.1 dauerhaft +<br />

Einmalentgelt<br />

II<br />

KaufV<br />

6<br />

Vertragstypen<br />

III<br />

WerkV<br />

IV<br />

§ 651 BGB<br />

V<br />

Miete<br />

3.1.2 ansonsten<br />

3.2 Erstellung,<br />

Kap. H.<br />

6<br />

(s. J. Rz.<br />

362a ff.)<br />

3.2.1 Standardsoftware<br />

(H. Rz. 61)<br />

X2 A Z1<br />

3.2.2 Individualsoftware<br />

3.2.2.1 mit Erfolgsrisiko<br />

X2 A Z2<br />

3.2.2.2 ansonsten<br />

3.3 Anpassung<br />

(s. H. Rz. 333 ff.)<br />

6<br />

3.3.1 Kunde stellt bei O1 3.3.2 AN stellt bei X 2 A Z 2<br />

3.3.3 Dritter als VP<br />

<strong>des</strong> AG<br />

X2 A Z2<br />

<strong>4.</strong> Pflege der Software, Kap. G.<br />

<strong>4.</strong>1 Fehler<br />

<strong>4.</strong>1.1 Beseitigung 6<br />

<strong>4.</strong>1.2 Bearbeitung 6<br />

<strong>4.</strong>2 Update<br />

<strong>4.</strong>2.1 Lieferung 6<br />

<strong>4.</strong>2.2 Aktualisie-<br />

6<br />

rungspflicht<br />

<strong>4.</strong>3 Hotline<br />

<strong>4.</strong>3.1 Beratung 6<br />

<strong>4.</strong>3.2 Fehlerbeseitigung<br />

<strong>4.</strong>3.3 Lieferung (DFÜ) O 2<br />

<strong>4.</strong>4 Remote Services<br />

+ Bereitstellung<br />

1 Unter Berücksichtigung von BGH v. 9. 10. 2001, CR 2002, 33, obwohl vor Schuldrechtsmodernisierung,<br />

so auch Palandt/Sprau, Rz. 5 zu § 651 BGB u. Einf. 22 f. § 631 BGB.<br />

2 Ähnlich Access-Provider-Vertrag (?), dann BGH v. 23. 3. 2005 u. CR 2005, 816 (Dienstvertrag).<br />

3 Unter besonderer Berücksichtigung v. BGH 15. 11. 2006, CR 2007, 75 – ASP –.<br />

6<br />

X 3<br />

<strong>Schneider</strong> | 15


47<br />

A Rz. 47 Einleitung, <strong>EDV</strong>-Recht, Informationstechnologierecht<br />

Leistungsbereiche I<br />

DienstV<br />

5. Systemvertrag, Kap. L.<br />

5.1 Lieferung Hard- +<br />

Software<br />

5.2 wie 5.1 + zusätzl.<br />

Leistungen<br />

6. Rechenzentrum-Vertrag, Kap. M. 1<br />

7. Services (Diverses) Kap. D.<br />

7.1 Installation<br />

(s. D. Rz. 48 ff.)<br />

7.2 Einweisung<br />

(s. D. Rz. 108 ff.)<br />

6<br />

II<br />

KaufV<br />

Vertragstypen<br />

III<br />

WerkV<br />

X1 A<br />

IV<br />

§ 651 BGB<br />

X2 O Z<br />

6 2<br />

7.3 Schulung 6<br />

7.4 Konvertierung3 6<br />

7.5 Portierung 64 7.6 Sonstige, Support 6<br />

V<br />

Miete<br />

Die vorstehenden vertragstypologischen Einordnungen haben folgende schematisch<br />

zusammengestellte Begründung:<br />

Vertragsgegenstand<br />

Standardsoftware-Überlassung<br />

(J.)<br />

Vertragstyp bestätigt durch<br />

– auf Dauer gegen Einmalentgelt<br />

– auf Zeit und/oder gegen<br />

wiederholtes Entgelt bzw.<br />

auf unbestimmte Zeit, insbesondere,<br />

um in den Genuss<br />

wirksamer Nutzungsbestimmungen<br />

(z.B. einer<br />

CPU-Klausel) zu kommen<br />

16 | <strong>Schneider</strong><br />

Kauf einer Sache BGH v. 1<strong>4.</strong> 7. 1993, CR 1993,<br />

681 (Verkaufsabrechnung)<br />

i.V.m. BGH v. <strong>4.</strong> 11. 1987, CR<br />

1988, 124 und vom 2<strong>4.</strong> 1.<br />

1990, CR 1990, 384 etc.,<br />

sowie schließlich BGH v.<br />

22. 12. 1999, CR 2000, 207<br />

(Lohnprogramm); in Abgrenzung<br />

bestätigt durch BGH v.<br />

2<strong>4.</strong> 10. 2002 – I ZR 3/00, CR<br />

2003, 323 – CPU<br />

Miete bzw. Mietrecht,<br />

Lizenz – immer Pacht<br />

> Miete<br />

Auch bei ASP, also ohne körperliche<br />

Überlassung<br />

1 Zu ASP als Miete BGH v. 15. 11. 2006, CR 2007, 73; M. Rz. 24 ff.<br />

2 Wenn nicht Kauf + „Montage“, dann: wie 5.<br />

3 Migration s. D. Rz. 128 ff.<br />

4 S. BGH v. 9. 10. 2001, CR 2002, 93.<br />

BGH v. 2<strong>4.</strong> 10. 2002 – I ZR<br />

3/00, CR 2003, 323 – CPU.<br />

BGH v. 17. 11. 2005 – IX ZR<br />

162/04, CR 2006, 151;<br />

BGH v. 15. 11. 2006 – XII ZR<br />

120/04, CR 2007, 75 – ASP.


Zum Schema der Kap. E.–O. Rz. 47 A<br />

Vertragsgegenstand Vertragstyp bestätigt durch<br />

– Download zwecks Überlassung<br />

Richtig wäre Kaufrecht; es<br />

soll aber an „Erschöpfung“<br />

fehlen<br />

Keine Erschöpfung (LG München<br />

I v. 15. 3. 2007 – 7 O<br />

7061/06, MMR 2007, 328 –<br />

Aber trotzdem Kauf?<br />

– Online-Nutzung Miete Wie ASP (dazu BGH v. 15. 11.<br />

2006)<br />

Erstellung von Software (H.) Werkvertrag, keine Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 651 (h.M.)<br />

(s. D. Rz. 498 ff., H. Rz. 3)<br />

Anpassung (H.)<br />

– von Software, die der Lieferant<br />

mitliefert<br />

– von vom Kunden beigestellter<br />

Software<br />

– nach Weisungen <strong>des</strong> Kunden<br />

(so genanntes Customizing)<br />

Pflege (K.) (problematisch war<br />

vor allem die Beurteilung von<br />

Vertragsinhalt, Abschlusszwang<br />

und Kündbarkeit der<br />

Pflege)<br />

Supportverträge, die nicht<br />

wie Pflege Mängel, auch<br />

nicht unbedingt Aktualisierung<br />

der Software, zum<br />

Gegenstand haben<br />

D. Rz. 48 ff.<br />

Systemvertrag (L.) (teilweise<br />

Erstellung, jedenfalls Lieferung<br />

eines (kompletten)<br />

Systems, bestehend aus Hardund<br />

Software und zusätzlichen<br />

Leistungen)<br />

Software-Projektvertrag<br />

(H., L.) (Inhalt <strong>des</strong> Vertrages<br />

kann auch die Planung, E.,<br />

sein)<br />

Werklieferungsvertrag bzw.<br />

Werkvertrag mit Anwendung<br />

von § 377 HGB<br />

BGH v. 11. 2. 1971, WM<br />

1971, 650 (Testauswertung)<br />

[§ 377 HGB bedeutet Untersuchungs-<br />

und Rügeobliegenheit<br />

bei beiderseitigem Handelskauf]<br />

BGH v. 25. 3. 1993, CR 1993,<br />

759<br />

Werkvertrag, kein § 377 HGB BGH v. 9. 10. 2001, CR 2002,<br />

93<br />

Dienstvertrag<br />

Unklar, teils strittig, wohl<br />

Werkvertrag<br />

wohl Dienstvertrag<br />

bei Updates/Upgra<strong>des</strong> evtl.<br />

Werkvertrag<br />

wohl überwiegend (ohne<br />

§ 651) Werkvertrag, s.a.<br />

EVB-IT System<br />

Nicht ganz klar, aber überwiegend<br />

insgesamt Werkvertrag,<br />

z.B. OLG Köln: „einheitlicher<br />

Werklieferungsvertrag“<br />

s. Hartmann/Thier, CR 1998,<br />

581; Moritz, CR 1999, 541;<br />

Wohlgemuth, Computerwartung,<br />

München 1999;<br />

Bartsch, NJW 2002, 1526<br />

so OLG Köln, CR 2001, 437;<br />

ganz ähnlich schon die Entscheidung<br />

BGH v. 1<strong>4.</strong> 7. 1993,<br />

CR 1993, 681 mit der Folge<br />

„dass die Wandlung wegen<br />

mangelhafter Erfüllung das<br />

Vertragsverhältnis insgesamt<br />

erfasst“.<br />

<strong>Schneider</strong> | 17


1344<br />

1345<br />

1346<br />

1347<br />

1348<br />

1349<br />

B Rz. 1344 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

5.4 Unterlassung<br />

Schließlich kommen gegen Provider als Folge der Haftung jedenfalls ab Kenntniserlangung<br />

von der <strong>Rechts</strong>verletzung1 auch auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche<br />

in Betracht. Bekannt gewordene Persönlichkeitsrechtsverletzungen verpflichten<br />

den Betreiber einer Suchmaschine, die konkreten Suchergebniseinträge umgehend<br />

zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass sie künftig nicht nochmals verbreitet und<br />

sinngemäße Ergebniseinträge vermieden werden2 .<br />

Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Meinungsforums wurde seitens<br />

<strong>des</strong> BGH jedenfalls für den Fall bejaht, dass dem Verletzten die Identität <strong>des</strong> Verletzers<br />

bekannt ist3 . Der BGH hat damit die <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> OLG Düsseldorf aufgehoben,<br />

die dem Verletzten lediglich einen Anspruch auf Distanzierung vom Beitrag<br />

zubilligte, nicht dagegen einen Unterlassungsanspruch. Dieser sei nur gegeben, wenn<br />

der Betreiber dem Verletzten die Identität <strong>des</strong> Teilnehmers nicht preisgibt4 .<br />

Die Reichweite <strong>des</strong> Unterlassungsanspruchs erfasst nicht nur den Link, der zu dem<br />

beanstandeten Inhalt führt, sondern auch die Löschung der Website selbst bzw. die<br />

Änderung <strong>des</strong> Textes. Denn die Seite bleibt über Suchmaschinen und über eine<br />

direkte Eingabe bzw. nach einem „Bookmark“ weiterhin abrufbar5 .<br />

Bei der Passivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Provider sind<br />

die Konzernstrukturen zu beachten. Bei Google ist Domain-Inhaber die US-Mutter<br />

Google Inc., der Vertragspartner kann hiervon z.B. bei Adword-Werbung abweichend<br />

Google Irland sein6 .<br />

5.5 Schadensersatz<br />

Bei unbefugter Veröffentlichung von Fotos im Internet steht dem Urheber<br />

„regelmäßig ein Schadensersatz gemäß den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft<br />

Fotomarketing zu, der sich bei unterlassener Mitteilung <strong>des</strong> Namens <strong>des</strong> Urhebers verdoppelt“ 7 .<br />

Andererseits fallen DDos-Attacken allein in den Risikobereich <strong>des</strong> Resellers, so dass<br />

insoweit, als dadurch erhöhter Datentransfer entsteht, kein Vergütungsanspruch <strong>des</strong><br />

Access-Providers gegenüber dem Kunden besteht 8 , ähnlich wie die Kosten <strong>des</strong> Providers<br />

für Sperrung der Kundenzugänge auch bei mehrstufigen Verträgen nicht vom<br />

bisherigen Kunden verlangt werden können, <strong>des</strong>sen Kunden wiederum Nutzer beim<br />

Provider waren 9 .<br />

IX. Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche<br />

Literatur: Bauer, Wirrwarr im Arbeitsrecht, Handelsblatt 11. 10. 2006, 31; Bayreuther, Altersgrenzen<br />

nach der Palacios-Entscheidung <strong>des</strong> EuGH, DB 2007, 2425; Bieder, Einschränkungen der<br />

privilegierten Arbeitnehmerhaftung für leitende Angestellte, DB 2008, 638; Gertz, Gleichbehand-<br />

1 LG Flensburg v. 25. 11. 2005 – 6 O 108/05, MMR 2006, 181 m. Anm. Kazemi; s.a. Rz. 1131.<br />

2 Spieker, MMR 2005, 727.<br />

3 BGH v. 27. 3. 2007 – VI ZR 101/06, CR 2007 586.<br />

4 OLG Düsseldorf v. 26. <strong>4.</strong> 2006 – I-15 U 180/05, CR 2006, 482.<br />

5 LG Hamburg v. 28. 3. 2003, MMR 2004, 195.<br />

6 OLG Hamburg v. <strong>4.</strong> 5. 2006, MMR 2006, 75<strong>4.</strong><br />

7 OLG Düsseldorf v. 9. 5. 2006, RDV 2007, 212.<br />

8 AG Gelnhausen v. 6. 10. 2005, CR 2006, 208 = MMR 2006, 12<strong>4.</strong><br />

9 BGH v. 23. 3. 2005, CR 2005, 816 = MMR 2005, 373; s.a. O. Rz. 166 ff.<br />

392 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1352 B<br />

lung – droht eine Klageflut?, Computerwoche 2006, 50; Glanz, Kündigung von leistungsschwachen<br />

Mitarbeitern („Low Performer“), NJW-Spezial 2008, 82; Göpfert/Merten/Siegrist, Mitarbeiter<br />

als „Wissensträger“, NJW 2008, 1703; Hohenstatt/Grau, Der Betriebsübergang nach Güney<br />

Görres – Was geht noch?, NJW 2007, 29; Kandaouroff/Rose, Personalgespräch: Darf der Arbeitnehmer<br />

dritte Personen mitbringen?, DB 2008, 1210; Kleinebrink, Grenzen bei der Hinzuziehung<br />

von Sachverständigen durch den Betriebsrat, ArbRB 2006, 278; Knöfel, Angestellte <strong>Rechts</strong>anwälte<br />

als Handlungsgehilfen?, AnwBl 2008, 241; Kock, „Meine Meilen, Deine Meilen“: dienstlich erlangte<br />

Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen, DB 2007, 462; Lapp, IT-Sicherheit gehört<br />

in den Arbeitsvertrag, Computerwoche 2007, 42; Latendorf/Rademacher, Betriebsvereinbarungen<br />

als andere <strong>Rechts</strong>vorschriften, CR 1989, 1105; Podehl, Haftung <strong>des</strong> Arbeitgebers wegen Stress am<br />

Arbeitsplatz?, DB 2007, 2090; Ricken, Betriebliche Übung und Vertragskontrolle im Arbeitsrecht,<br />

DB 2006, 1372; Schulz, Die Strafbarkeit <strong>des</strong> Arbeitgebers nach § 266a StGB bei der Beschäftigung<br />

von Scheinselbständigen, NJW 2006, 183; Wisskirchen/Jordan/Bissels, Arbeitsrechtliche Probleme<br />

bei der Einführung internationaler Verhaltens- und Ethikrichtlinien (Co<strong>des</strong> of Condurct/<br />

Co<strong>des</strong> of Ethics), DB 2005, 2190.<br />

1. Branchentypische Formen <strong>des</strong> Arbeitseinsatzes: Selbständiger Auftragnehmer (<strong>EDV</strong>-<br />

Dienstleister), Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Freiberufler<br />

Eine typische Situation im IT-Projektgeschäft ist, dass insbesondere bei großen Projekten<br />

(z.B. SAP-Einführung) externe <strong>EDV</strong>-Dienstleister und/oder Arbeitnehmer eines<br />

Software- oder Consulting-Anbieters für einen längeren, auch mehrjährigen Zeitraum<br />

im Unternehmen <strong>des</strong> Auftraggebers eingesetzt werden. Häufig sind dabei die Externen<br />

so in die Arbeitsorganisation <strong>des</strong> Auftraggebers eingegliedert, dass sie sich nur unwesentlich<br />

von den internen Mitarbeitern unterscheiden. Die Externen halten sich z.B.<br />

an dieselben Arbeitszeiten wie die Internen, bekommen vom Auftraggeber Büroräume<br />

und Material zur Verfügung gestellt, benutzen die hauseigene Kantine, nehmen insbesondere<br />

bei Zuruf-Projekten projektbezogene Weisungen <strong>des</strong> Auftraggebers oder <strong>des</strong>sen<br />

Mitarbeiter entgegen und – was aus arbeitsrechtlicher Sicht am riskantesten ist –<br />

werden vom Auftraggeber, wenn hausintern ein personeller oder technischer Engpass<br />

eintritt, in anderen, fremden Projekten <strong>des</strong> Auftraggebers, für die die Externen nicht<br />

bestimmt sind, eingesetzt.<br />

Während beim Einsatz von <strong>EDV</strong>-Dienstleistern die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer<br />

und Selbständiger bzw. auch Freiberufler die relevante Streitfrage ist, so ist es<br />

beim internen Einsatz von externen Arbeitnehmern <strong>des</strong> Anbieters die Arbeitnehmerüberlassung.<br />

Eine weitere, vor allem steuerlich relevante Frage im Zusammenhang<br />

mit dem Einsatz externer <strong>EDV</strong>-Dienstleister ist die Freiberufler-Eigenschaft.<br />

Antoine/Conrad | 393<br />

1350<br />

1351<br />

1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer, Selbständiger, Scheinselbständiger<br />

Im IT-Bereich sind grundsätzlich, wie auch sonst, zwei typische Formen <strong>des</strong> Arbeits- 1352<br />

einsatzes von Mitarbeitern denkbar: Zum einen als Arbeitnehmer und zum anderen<br />

als selbständige bzw. freie Mitarbeiter. Bei der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne <strong>des</strong><br />

Arbeitsrechts ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer auf Grund eines privatrechtlichen<br />

Vertrages weisungsgebunden in persönlicher Abhängigkeit bei Eingliederung in<br />

die betriebliche Organisation zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Der Selbständige<br />

dagegen kann seine Tätigkeit bei Übernahme <strong>des</strong> Unternehmerrisikos im Wesentlichen<br />

frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Als Korrelat zu dieser freien<br />

Gestaltungsmöglichkeit <strong>des</strong> Selbständigen spielen häufig werkvertragliche Aspekte<br />

im Verhältnis zum Auftraggeber, also festgelegter Erfolg in einer bestimmten Qualität<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt, eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der vertraglichen<br />

Leistung.


1353<br />

1354<br />

B Rz. 1353 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

Entscheidend bei dieser Abgrenzung ist nicht der Wortlaut der Vereinbarung, also etwa<br />

die Überschrift <strong>des</strong> Vertrages als freier Mitarbeitervertrag, sondern die tatsächlich gelebte<br />

Vertragspraxis. In der Praxis kommt es so häufig vor, dass bei der Projektarbeit,<br />

insbesondere bei großen Arbeitgeberorganisationen, ggf. aber auch bei mittelständischen<br />

Auftraggebern, der ursprünglich freie <strong>EDV</strong>-Berater bzw. selbständige <strong>EDV</strong>-Dienstleister<br />

so in die Projekt- und Arbeitsorganisation <strong>des</strong> Auftraggebers eingegliedert ist, dass – vor<br />

allem im Streitfalle – die Arbeitsgerichte statt Selbständigkeit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses,<br />

also Arbeitnehmereigenschaft <strong>des</strong> Auftragnehmers, feststellen.<br />

Das Risiko insbesondere für den Arbeitgeber im Hinblick auf die Abgrenzung Arbeitnehmereigenschaft<br />

und freie Mitarbeitereigenschaft <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Beraters bzw. <strong>EDV</strong>-<br />

Dienstleisters ist erheblich und liegt im arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen<br />

und steuerrechtlichen Bereich:<br />

– Anwendbarkeit <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes,<br />

– Anwendbarkeit <strong>des</strong> Kündigungsschutzgesetzes,<br />

– Anwendbarkeit der gesetzlichen Entgeltfortzahlung (u.a. Krankheit, Urlaub),<br />

– Sozialversicherungspflicht <strong>des</strong> Arbeitnehmers,<br />

– Pflicht zum Einbehalt der Steuern.<br />

Die Beteiligten können eine Klärung dieser Frist in einem Antragsverfahren bei der<br />

BfA durchführen lassen.<br />

Auslöser von <strong>Rechts</strong>streitigkeiten, die ggf. für den Auftraggeber das Risiko der Überprüfung<br />

der Selbständigkeit <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Dienstleisters mit sich bringen können, sind in<br />

der Praxis häufig Festlegungen von Gewerbesteuer gegen den <strong>EDV</strong>-Dienstleister.<br />

1.2 Leiharbeitnehmer<br />

Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis, also verbotene<br />

gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, kann für die Parteien empfindliche<br />

rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Fall wird ein Arbeitsverhältnis zwischen<br />

dem Entleiher und den Leiharbeitnehmern fingiert, mit der Folge der Geltung der<br />

arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Den Entleiher treffen dabei auch die sozialversicherungs-<br />

und steuerrechtlichen Pflichten1 1355<br />

.<br />

1356 In der Praxis ist daher zu überlegen, ob zwischen Verleiher und Entleiher möglicherweise<br />

ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eingegangen wird, mit der Folge, dass<br />

(nach Genehmigung durch die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit) ein Arbeitsvertrag zwischen<br />

dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Der Entleiher hat ein fachliches<br />

Weisungsrecht und muss den Betriebsrat beteiligen. Die Erlaubnis der gewerbsmäßigen<br />

Arbeitnehmerüberlassung unterliegt folgenden Voraussetzungen:<br />

1357<br />

– Der Entleiher hat ein fachliches Weisungsrecht und muss den Betriebsrat vor der<br />

Übernahme beteiligen.<br />

– Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird von der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit auf Antrag erteilt.<br />

– Aufgrund <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgebotes müssen dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich<br />

die im Betrieb <strong>des</strong> Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt<br />

werden.<br />

1 BAG v. 17. 1. 2007 – 7 AZR 23/06 = DB 2007, 1034 zur Unzulässigkeit konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung<br />

nach der bis 1985 geltenden <strong>Rechts</strong>lage und zur Fortwirkung von Ansprüchen<br />

nach dem AÜG auch bei jahrelanger Untätigkeit.<br />

394 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1362 B<br />

1.3 Abgrenzung selbständiger Gewerbetreibender und Freiberufler<br />

Nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den selbständigen <strong>EDV</strong>-Berater ist die<br />

richtige Qualifizierung seiner Tätigkeit von entscheidender Bedeutung, insbesondere<br />

für die Durchführung der Steuererhebung. Grundsätzlich müssen selbständige <strong>EDV</strong>-<br />

Berater ein Gewerbe anmelden und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, es sei denn,<br />

sie sind Freiberufler. Entscheidend ist, ob bzw. wann eine <strong>EDV</strong>-Beratung freiberuflich<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist und wo die Grenze zur<br />

Gewerbesteuer gemäß § 15 Abs. 2 EStG liegt. Um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit<br />

zu erzielen, muss die Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Dienstleisters<br />

– in einem für den Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – hier also Ingenieuroder<br />

Informatiker-typischen Bereich – liegen und<br />

– muss ein mit einem Katalogberuf vergleichbarer qualifizierter, wissenschaftlicher<br />

Ausbildungsstand bzw. Wissensstand <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Beraters vorliegen.<br />

Zur Abgrenzung ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische<br />

Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Damit<br />

haben sich verschiedene Finanzgerichte auseinander gesetzt. Die <strong>Rechts</strong>prechung ist<br />

insoweit nicht einheitlich.<br />

1.3.1 Uneinheitliche <strong>Rechts</strong>prechung zu den Anforderungen an den Ausbildungsnachweis<br />

Das FG Hamburg1 hat die Tätigkeit eines selbständigen <strong>EDV</strong>-Beraters, der seine Fähigkeiten<br />

autodidaktisch erlangt hat, auch ohne Hochschulabschluss als ingenieursähnlichen<br />

Beruf im Sinne <strong>des</strong> § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anerkannt. Die Voraussetzungen<br />

hierfür sah das Gericht gegeben, wenn die Gesamttätigkeit mit der eines<br />

Diplom-Informatikers im Bereich der Entwicklung und Handhabung von Systemsoftware<br />

und komplexer Anwendersoftware vergleichbar ist. Nicht erforderlich sei hingegen,<br />

dass der Betroffene über den gleichen mathematischen und hardwaretechnischen<br />

Kenntnisstand verfügt wie ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Informatik. Im<br />

konkreten Fall war der <strong>EDV</strong>-Berater im Bereich Systemtechnik und Entwicklung<br />

komplexer Anwendersoftware tätig.<br />

Dagegen hat das Hessische FG2 als eine Voraussetzung der Freiberuflichkeit verlangt,<br />

dass die Ausbildung <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Beraters mit der eines Absolventen einer Hochschule<br />

oder Fachhochschule vergleichbar ist. Das Gericht führt dazu aus:<br />

„Da der Ingenieur auf wissenschaftlicher Grundlage tätig ist, setzt ein Beruf, der dem eines<br />

Ingenieurs ähnlich sein soll, ebenfalls eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung <strong>des</strong><br />

Ingenieurs oder der eines Informatikers verglichen werden kann. Aufgabe <strong>des</strong> Ingenieurs ist es,<br />

auf der Grundlage Natur und Technik wissenschaftlicher Erkenntnis und unter Berücksichtigung<br />

wissenschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu<br />

überwachen.“<br />

Zwar könne ein solcher Ausbildungsstand durch Teilnahme an Ausbildungs- und<br />

Fortbildungsveranstaltungen oder durch selbständiges Literaturstudium und auch<br />

durch praktische Erfahrung erworben werden, müsse aber vom Wissensstand her mit<br />

einem Ingenieurstudium oder einem Informatikstudium vergleichbar sein. Insbesondere<br />

müsse erkennbar sein, dass der Steuerpflichtige mit seiner Aus- und Fortbildung<br />

sowie seiner praktischen Tätigkeit ein breit angelegtes Wissen und nicht nur Einzelausschnitte<br />

bestimmter Teilgebiete erworben hat. Denn, so das Gericht<br />

1 FG Hamburg v. 27. <strong>4.</strong> 2006 – 6 K 120/02.<br />

2 FG Hessen v. 11. 7. 2007 – 8 K 1148/02.<br />

Antoine/Conrad | 395<br />

1358<br />

1359<br />

1360<br />

1361<br />

1362


1363<br />

1364<br />

B Rz. 1363 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

„wer über ein gründliches und umfassen<strong>des</strong> theoretisches Wissen in seinem Beruf verfügt, vermag<br />

auch relativ einfach erscheinende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen<br />

und damit sicherer zu urteilen, als jemand, der dies nur auf Grund einer vorwiegend praktischen<br />

Ausbildung sowie seiner praktischen Erfahrungen tut“.<br />

Im konkreten Fall hatte der Kläger nach dem Abitur eine Ausbildung als Datenverarbeitungskaufmann<br />

abgeschlossen und danach fünf Jahre lang eine <strong>EDV</strong>-Beratung betrieben.<br />

Er bezeichnete seinen Beruf als „Systementwicklung“ und war der Ansicht,<br />

während seines gesamten Ausbildungs- und Berufslebens neben dem kontinuierlichem<br />

Selbststudium Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, was sein Wissen<br />

mit dem eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Wirtschaftsinformatikers vergleichbar<br />

mache. Das Hessische FG hat die Klage abgewiesen, da aus den vorgelegten<br />

Unterlagen <strong>des</strong> <strong>EDV</strong>-Beraters nicht erkennbar sei, dass er über eine dem Ingenieurberuf<br />

adäquate breit (nicht nur auf Teilbereiche) angelegte, mit einer Ausbildung einer<br />

Hochschule oder Fachhochschule vergleichbare Ausbildung verfügt. Als Nachweis<br />

für seine ingenieursähnliche Tätigkeit hatte der Kläger lediglich Auftragsbeschreibungen<br />

vorgelegt, jedoch keine konkreten Belege über seine Tätigkeitsfelder im Rahmen<br />

der jeweiligen Auftragsdurchführung, wie z.B. Pflichtenhefte und Projektberichte.<br />

1.3.2 Ausbildungs- und Tätigkeitsdokumentation<br />

Damit stellte das Gericht hohe Anforderungen an den Ausbildungsstand eines <strong>EDV</strong>-<br />

Dienstleisters, wenn dieser in steuerrechtlicher Hinsicht als Freiberufler gelten will.<br />

Im Zweifel muss ein <strong>EDV</strong>-Berater den Nachweis erbringen, dass er ein eben so breit<br />

angelegtes, wissenschaftlich fundiertes Wissen erworben hat, wie es in einem Hochschulstudium<br />

gelehrt wird. Es empfiehlt sich daher, konkret, detailliert und schlüssig<br />

zu dokumentieren, welche Tätigkeiten der <strong>EDV</strong>-Berater im Rahmen seiner Projekte<br />

ausgeübt hat. Auch insoweit kann also sorgfältige und ausführliche Gestaltung von<br />

Pflichtenheften, Auftragsbeschreibungen und Projektabschlussberichten hilfreich<br />

sein. Diese sowie Nachweise über die besuchten Ausbildungs- und Fortbildungskurse<br />

sollten mit Blick auf ein mögliches behördliches oder gerichtliches Nachweiserfordernis<br />

aufbewahrt werden. Je breiter das Tätigkeitsfeld <strong>des</strong> Beraters und je umfassender<br />

der Lehrstoff von besuchten Fortbildungen, umso eher ist ein Nachweis der Freiberuflichkeit<br />

möglich, auch wenn kein abgeschlossenes Fach-/Hochschulstudium vorliegt.<br />

2. Allgemeines zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht<br />

2.1 Unterschiedliche Behandlung von Arbeitsverträgen einerseits und Tarifverträgen,<br />

Betriebs- und Dienstvereinbarungen andererseits<br />

Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen hat sich in<br />

der arbeitsrechtlichen <strong>Rechts</strong>prechung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

sehr stark entwickelt. Diese Entwicklung ist bei weitem noch nicht abgeschlossen.<br />

Gemäß § 310 Abs. 4 BGB finden die AGB-Vorschriften <strong>des</strong> BGB keine Anwendung auf<br />

Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Dies gilt jedoch für Arbeitsverträge<br />

ausdrücklich nicht (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB), mit der Folge, dass durch die Schuldrechtsmodernisierung<br />

auch Arbeitsverträge grundsätzlich einer AGB-Kontrolle unterliegen1<br />

1365<br />

. Allerdings sind dabei bei der Anwendung der AGB-Vorschriften auf Arbeitsverträge<br />

„die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“.<br />

1366<br />

Die Unterscheidung von Arbeitsvertrag, Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen<br />

gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB scheint auf den ersten Blick klar. Wird<br />

1 BAG v. 25. 5. 2005 – 5 AZR 572/04, NJW 2005, 3305.<br />

396 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1372 B<br />

jedoch in dem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, bewirkt dies,<br />

dass eine Inhaltskontrolle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls nicht<br />

stattfindet. Das Problem vertieft sich in dem Fall, in dem lediglich auf Teile kollektivrechtlicher<br />

Regelungen Bezug genommen wird. Insbesondere stellt sich die Frage,<br />

ob der Verweis in einem Arbeitsvertrag auf Tarifverträge der AGB-Kontrolle unterliegt.<br />

Dies ist wohl grundsätzlich der Fall.<br />

Im Übrigen ist die unterschiedliche Behandlung von Arbeitsverträgen einerseits und<br />

z.B. Betriebsvereinbarungen andererseits nach § 310 Abs. 4 BGB darin begründet, dass<br />

Betriebsvereinbarungen etwa einem Widerrufsvorbehalt unterliegen1 .<br />

2.2 Angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten <strong>des</strong> Arbeitsrechts<br />

Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind jedoch bei der Anwendung der Inhaltskontrolle<br />

auf Arbeitsverträge die Besonderheiten <strong>des</strong> Arbeitsrechts und insbesondere § 310 BGB<br />

angemessen zu berücksichtigen. § 305 Abs. 2 BGB ist auf Arbeitsverträge nicht anzuwenden.<br />

Das bedeutet, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf den Bestandteil der AGB<br />

und eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht gegeben sein muss. Dies<br />

ist etwa bei AGB aus betrieblicher Übung ein wichtiger Anwendungsbereich.<br />

Ebenso nicht einschlägig ist § 305 Abs. 3 BGB, wonach die Vertragsparteien die Geltung<br />

von AGB für eine bestimmte Art von Geschäften im Voraus vereinbaren können,<br />

sofern Abs. 2, also der ausdrückliche Hinweis und die zumutbare Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme beachtet wurden.<br />

§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB soll insbesondere berücksichtigen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis<br />

um ein Dauerschuldverhältnis handelt in einer engen Bindung von Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer und von daher spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnissen2<br />

.<br />

1 S. BAG v. 1. 2. 2006 – 5 AZR 187/05, NJW 2006, 2060.<br />

2 BAG v. 11. <strong>4.</strong> 2006 – 9 AZR 557/05.<br />

3 Dazu s. BGH v. 19. 5. 2005 – III ZR 437/04, NJW 2005, 2543.<br />

4 S. BAG v. 25. 5. 2005 – 5 AZR 572/0<strong>4.</strong><br />

Antoine/Conrad | 397<br />

1367<br />

1368<br />

1369<br />

1370<br />

2.3 Definition von arbeitsvertraglichen AGB<br />

Die Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allgemein in § 305 Abs. 1<br />

BGB geregelt. Als AGB können sowohl der gesamte Vertragstext als auch einzelne<br />

Klauseln gelten. Ein Kriterium von AGB ist die „Vorformulierung“. Das bedeutet, dass<br />

die jeweilige Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt ist3 . Wurde also mit einem<br />

Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag verhandelt, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass<br />

er die Verhandlungssituation ausreichend dokumentiert und dabei insbesondere etwa<br />

anhand von verschiedenen Entwürfen <strong>des</strong> Arbeitsvertrages kennzeichnet, dass einzelne<br />

Klauseln und der Vertragstext insgesamt zur Disposition <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

standen und dass auch bestimmte Änderungen gegenüber den sonst beim Arbeitgeber<br />

üblichen Vertragsmustern vorgenommen wurden. Dies mag insbesondere bei Betrieben<br />

mit einer geringen Anzahl von Arbeitnehmer praktikabel sein. In großen Arbeitsorganisationen<br />

ist der AGB-Charakter <strong>des</strong> Arbeitsvertrages eher der Regelfall.<br />

Ein weiteres Kriterium ist die „Vielzahl von Anwendungsfällen“. Auch einseitige<br />

Erklärungen, etwa Einwilligungserklärungen, unterliegen dem AGB-Recht, wenn sie<br />

von dem Verwender vorbereitet und für min<strong>des</strong>tens drei Anwendungsfälle vorformuliert<br />

wurden4 1371<br />

1372<br />

.


1373<br />

1374<br />

1375<br />

1376<br />

1377<br />

1378<br />

1379<br />

1380<br />

B Rz. 1373 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

Da in <strong>Rechts</strong>prechung und Literatur streitig ist, ob der Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss<br />

einem Verbraucher gleichgestellt ist, besteht bis zu einer endgültigen Klärung<br />

dieser Frage für den Arbeitgeber die Gefahr, dass bereits die einmalige Verwendung<br />

von vorformulierten Vertragsbedingungen die Inhaltskontrolle nach den AGB-<br />

Vorschriften eröffnet und den Arbeitsvertrag infolge <strong>des</strong>sen an den AGB-Vorschriften<br />

misst.<br />

2.4 Schriftformklausel, Nebenabreden (§ 305b BGB)<br />

Gemäß § 305 b BGB haben Individualvereinbarungen Vorrang vor AGB. Dies gilt auch<br />

bei Arbeitsverträgen. Mündliche Individualvereinbarungen haben Vorrang trotz der<br />

Schriftformklausel in AGB1 . Fraglich ist jedoch, ob durch so genannte doppelte<br />

Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen der Eintritt etwa von betrieblichen Übungen,<br />

die für den Arbeitnehmer günstig, jedoch für den Arbeitgeber ungünstig sind, vermieden<br />

werden kann.<br />

Grundsätzlich sind Schriftformklauseln in AGB, wonach Änderungen oder Ergänzungen<br />

<strong>des</strong> Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen, ohne rechtliche Wirkung. Das BAG<br />

hat in ständiger <strong>Rechts</strong>prechung2 die Ansicht vertreten, dass doppelte Schriftformklauseln<br />

grundsätzlich den Eintritt einer betrieblichen Übung nicht verhindern können.<br />

Formularklauseln in AGB können nicht die nach § 305b höherrangige Individualabrede<br />

außer Kraft setzen3 .<br />

2.5 Überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB<br />

Überraschungsklauseln sind Klauseln in AGB, die nach den Umständen so ungewöhnlich<br />

sind, dass der Arbeitnehmer mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Fraglich<br />

ist, ob gerade im IT-Bereich, wenn etwa ausländische Mitarbeiter eingestellt werden,<br />

allein die deutsche Sprache zu einem Überraschungsmoment im Sinne von § 305c<br />

BGB führen kann. Dies dürfte wohl grundsätzlich nicht der Fall sein.<br />

Ebenso wenig dürften fehlende Überschriften zu überraschenden Klauseln führen.<br />

Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn etwa Ausschlussfristen und Ausgleichsklauseln,<br />

also für den Arbeitnehmer sehr negative Regelungen, unter einer sehr allgemeinen<br />

Überschrift wie z.B. „Schlussbestimmungen“ stehen. 4<br />

Für die Praxis ist allgemein folgender Rat festzuhalten: Zwar können Überschriften die<br />

Lesbarkeit und Transparenz <strong>des</strong> Vertragstextes für den Arbeitnehmer erheblich erhöhen.<br />

Jedoch ist große Vorsicht vor so genannten Sammelüberschriften über einzelnen<br />

Abschnitten <strong>des</strong> Vertrages oder über einem Paragraphen mit sehr unterschiedlichen<br />

Regelungsgegenständen in unterschiedlichen Abschnitten, Paragraphen, schlimmstenfalls<br />

sogar innerhalb eines Abschnittes walten zu lassen. Solche Sammelüberschriften<br />

können sehr wohl irreführend sein, wenn sie von wichtigen Regelungsgegenständen in<br />

einzelnen Abschnitten oder Paragraphen ablenken. 5<br />

Außergewöhnliche Abweichungen von dispositiven Gesetzesvorschriften sollten besonders<br />

kenntlich gemacht werden.<br />

1 S. etwa BGH v. 21. 9. 2005 – XII ZR 312/02, NJW 2006, 138.<br />

2 S. etwa BAG v. 2<strong>4.</strong> 6. 2002 – 9 AZR 302/02.<br />

3 BAG v. 20. 5. 2008 – 9 AZR 382/07.<br />

4 S. BAG v. 23. 2. 2005 – 4 AZR 139/0<strong>4.</strong><br />

5 S. etwa BAG v. 23. 2. 2005 – 4 AZR 139/0<strong>4.</strong><br />

398 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1385 B<br />

2.6 Mehrdeutige Klauseln, § 305c Abs. 2 BGB<br />

Nach § 305 Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten <strong>des</strong> Verwenders.<br />

Grundsatz ist jedoch der Vorrang der Auslegung <strong>des</strong> Vertrages. So hatte das BAG1 folgende Klausel auszulegen: „Der Urlaub richtet sich nach den tariflichen Regelungen.“<br />

Das BAG hatte insoweit entschieden, dass auf die Unklarheitenregelung nur<br />

zurückgegriffen werden muss, wenn nach der Auslegung nicht behebbare Zweifel<br />

verbleiben2 . Das BAG sah die Regelung hinreichend klar, da auf den gesamten tariflichen<br />

Regelungskomplex „Urlaub“ Bezug genommen werde. Nur nicht behebbare<br />

Zweifel, bei denen sich auch über die Auslegung kein eindeutiger Inhalt ermitteln<br />

lässt, führen zwingend zu einer für den Arbeitnehmer günstigeren Auslegungsvariante.<br />

Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: Vergütungsgruppe/Stufe<br />

KR II aus III = DM 2157,71 –. In der Klausel wurde auf eine tarifliche Vergütungsgruppe<br />

verwiesen, andererseits jedoch ein Festbetrag genannt, so dass streitig war, ob<br />

die dynamische tarifvertragliche Anpassung auch für den Arbeitnehmer galt. Das<br />

BAG sah im Zusammenhang mit der vorgenommenen Auslegung nicht behebbare<br />

Zweifel und kam damit auf Grund der bestehenden Unklarheit zu einer Auslegung<br />

zu Lasten <strong>des</strong> Arbeitgebers, sah also in der Klausel eine zeitdynamische Verweisung<br />

zur tariflichen Vergütung.<br />

1 BAG v. 17. 1. 2006 – 9 AZR 41/05.<br />

2 BAG v. 17. 1. 2006 – 9 AZR 41/05.<br />

3 BAG v. 18. 9. 2005 – 5 AZR 52/05.<br />

Antoine/Conrad | 399<br />

1381<br />

2.7 <strong>Rechts</strong>folgen bei Unwirksamkeit von Klauseln<br />

Die Unwirksamkeit von AGB haben nach allgemeinen AGB-rechtlichen Grundsätzen<br />

folgende <strong>Rechts</strong>folgen:<br />

– Unwirksamkeit der in Rede stehenden Regelung<br />

– Fortbestand <strong>des</strong> Vertrages im Übrigen (nach den Grundsätzen der §§ 139, 306 Abs. 2<br />

BGB).<br />

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen unwirksam, bleibt der<br />

Vertrag im Übrigen wirksam, es sei denn, das Festhalten am Vertrag ist für eine<br />

Vertragspartei eine unzumutbare Härte. Nach der <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BAG wird eine<br />

unwirksame vertragliche Bestimmung, die einen der Vertragspartner unangemessen<br />

benachteiligt, auf ein rechtlich zulässiges Maß zurückgeführt. Dabei ist noch nicht<br />

abzusehen, wie sich die <strong>Rechts</strong>prechung zur geltungserhaltenden Reduktion entwickelt.<br />

Das BAG3 1382<br />

1383<br />

hat in verschiedenen Entscheidungen die Unwirksamkeit bestimmter<br />

arbeitsvertraglicher Klauseln festgestellt und keine geltungserhaltende Reduktion<br />

vorgenommen. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trage also das<br />

vollständige Risiko der Unwirksamkeit einer Klausel.<br />

Eine Geltungserhaltung <strong>des</strong> Vertragstextes ist möglich, wenn die unwirksame Rege- 1384<br />

lung schlicht gestrichen werden kann und die übrig bleibenden Regelungen für sich<br />

noch einen Sinn ergeben (sog. „Blue-Pencil-Test“). Statt der unwirksamen oder weggefallenen<br />

Regelung gelten, soweit nicht ausreichend vertragliche Regelungen verbleiben,<br />

die gesetzlichen Regelungen. Der gesamte Vertrag ist allerdings dann unwirksam,<br />

wenn das Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte<br />

darstellen würde.<br />

Eine Ausnahme besteht, wo durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 1385<br />

BGB der Wille der Vertragsparteien insoweit interpretiert werden kann, also eine Art


B Rz. 1386 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

geltungserhaltende Reduktion der gestrichenen Regelung zur Anwendung kommt.<br />

Dass im Wege der §§ 133, 157 BGB eine geltungserhaltende Reduktion in gewisser<br />

Form möglich ist, hat auch das BAG 1 für den Fall der Widerrufsvorbehalte entschieden.<br />

3. Inhaltskontrolle von ausgewählten arbeitsvertraglichen Klauseln<br />

3.1 Inhaltskontrolle bei Regelung <strong>des</strong> Direktionsrechts<br />

Entgegen früherer Beratungspraxis ist gerade dann Vorsicht walten zu lassen, wenn in<br />

einem Arbeitsvertrag das Direktionsrecht etwa hinsichtlich <strong>des</strong> örtlichen Einsatzes<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers konkretisiert wird. Zum einen ist auf die Angemessenheit und<br />

Transparenz der Regelung gemäß § 305c Abs. 2 und 3 und § 307 Abs. 1 BGB zu achten.<br />

Zudem ist zu beachten, dass spätestens mit Einführung <strong>des</strong> § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung<br />

(GewO) die Grundlage für das Direktionsrecht nicht im Arbeitsvertrag begründet<br />

ist, sondern in § 106 Abs. 1 GewO, der ein sehr weit gehen<strong>des</strong> Direktionsrecht<br />

manifestiert durch den Wortlaut:<br />

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher<br />

bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertragsbestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt<br />

sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und <strong>des</strong> Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.<br />

Bei der Ausübung <strong>des</strong> Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderung <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

Rücksicht zu nehmen.“<br />

Die Konsequenz ist, dass eine arbeitsvertragliche Regelung <strong>des</strong> Direktionsrechts dieses<br />

im Regelfall nicht ausweitet, sondern im Zweifel einschränkt.<br />

§ 308 Abs. 4 BGB findet auf eine Versetzung jedoch keine Anwendung2 . Nach dieser<br />

Vorschrift ist die Vereinbarung eines <strong>Rechts</strong> <strong>des</strong> Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen,<br />

die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn<br />

nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Interessenabwägung für<br />

den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. § 308 Nr. 4 BGB erfasst nur einseitige<br />

Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers, nicht aber<br />

hinsichtlich der ihm geschuldeten Gegenleistung, nämlich der Arbeitsleistung. Das<br />

bedeutet, dass ein Änderungsvorbehalt <strong>des</strong> Arbeitgebers sehr wohl möglich ist. Allerdings<br />

müssen die Gründe für eine Änderung von Arbeitszeit und Tätigkeit, sofern sie<br />

genannt werden, transparent dargestellt werden und es muss in einer Klausel das<br />

Gebot der Interessenabwägung zum Ausdruck kommen3 1386<br />

1387<br />

1388<br />

. Zu beachten ist, dass nicht<br />

nur die ausdrückliche Regelung von Dienstort oder Dienstsitz eine Festlegung begründen<br />

kann, sondern etwa auch eine Ortsangabe im Briefbogen <strong>des</strong> Arbeitsvertrages.<br />

1389 Zusätzlich zu der Inhaltskontrolle <strong>des</strong> Direktionsrechts kommt eine Ausübungskontrolle<br />

nach § 315 BGB hinzu, weil die Leistung einseitig durch eine Partei bestimmt<br />

wird. Danach ist also im Zweifel anzunehmen, dass diese Bestimmung nach billigem<br />

Ermessen zu treffen ist.<br />

1390<br />

Zu beachten ist für den Arbeitgeber, dass sich nur der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit<br />

berufen kann, insbesondere bei einer intransparenten Konzerndirektionsklau-<br />

1 BAG v. 12. 1. 2005 – 5 AZR 364/0<strong>4.</strong><br />

2 BAG v. 11. <strong>4.</strong> 2006 – 9 AZR 557/05, NJW 2006, 3303; a.A.: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,<br />

11. Aufl., § 31 Rz. 35.<br />

3 S. BAG v. 11. <strong>4.</strong> 2006 – 9 AZR 557/05.<br />

400 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1393 B<br />

sel. Der Arbeitgeber selbst kann sich bei Unwirksamkeit einer Konzerndirektionsklausel<br />

nicht auf diese berufen, mit der Folge, dass die unwirksame Konzernklausel<br />

günstig für die Arbeitnehmer sein kann, etwa im Zusammenhang mit Kündigungen,<br />

Sozialauswahl und der Anbietungspflicht von freien Arbeitsplätzen. So hat das BAG 1<br />

entschieden, dass im Falle einer Konzerndirektionsklausel freie Arbeitsplätze im Konzern<br />

dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung angeboten werden<br />

müssen und dass bei der Sozialauswahl das Direktionsrecht <strong>des</strong> Arbeitgebers zu<br />

berücksichtigen ist mit der Folge, dass die Sozialauswahl den Kreis von Arbeitnehmern<br />

umfassen muss bzw. den Kreis von Betrieben, für den das Direktionsrecht gilt 2 .<br />

3.2 Abgeltung von Überstunden<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine pauschale Abgeltung im Zweifel intransparent<br />

sein kann, wenn für den Arbeitnehmer die konkrete Vergütungshöhe<br />

nicht bestimmbar ist. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht erkennbar,<br />

wenn Überstunden in unbestimmter Höhe von der monatlichen Vergütung<br />

mit abgedeckt sein sollen. Zu differenzieren ist grundsätzlich zwischen der Begrenzung<br />

der Wirkungsweise auf Überstunden, der Begrenzung der Wirkungsweise auf<br />

Arbeitszeit bis 45 Stunden pro Woche3 .<br />

Für die verbleibende Arbeitszeit ist eine AGB-Kontrolle dann möglich, wenn in transparenter<br />

Weise das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung dargestellt wird. Erforderlich<br />

ist also die Begrenzung auf ein bestimmtes konkretisiertes Überstundenvolumen,<br />

ebenso wie die Kennzeichnung der Vergütung für die Überstunden im Rahmen<br />

der gesamten monatlichen Vergütung. Eine Darstellung, die eine komplizierte<br />

Rückrechnungsweise mit sich bringt, ist in der Regel nur schwerlich transparent<br />

darstellbar. In der Praxis ist also davon auszugehen, dass Überstundenabgeltungen im<br />

Zweifel unwirksam sind. Da sie jedoch in der Praxis von Arbeitnehmern häufig<br />

akzeptiert werden, ist fraglich, ob nicht im Zweifel die Unwirksamkeit der Regelung<br />

insoweit in Kauf genommen wird.<br />

1 BAG v. 23. 3. 2006 – 2 AZR 162/05.<br />

2 Zu Letzterem s. BAG v. 11. <strong>4.</strong> 2006 – 9 AZR 557/05.<br />

3 S. BAG v. 31. 8. 2005 – 5 AZR 545/0<strong>4.</strong><br />

4 BAG v. 2<strong>4.</strong> 10. 2007 – 10 AZR 825/06, DB 2008, 126. Siehe auch Freihube, Neue Spielregeln für<br />

arbeitsvertragliche Vereinbarungen von Sonderzahlungen, DB 2008, 12<strong>4.</strong> Zum Meinungsstand,<br />

ob Zielvereinbarungen Mischcharakter zukommen kann, siehe Horcher, BB 2007, 2065.<br />

Antoine/Conrad | 401<br />

1391<br />

1392<br />

3.3 Bonuszahlungen, Zielvereinbarung, Zielvorgabe<br />

Regelmäßig wird die Auszahlung <strong>des</strong> Bonus an das Erreichen vereinbarter Ziele geknüpft4<br />

1393<br />

. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen einer Zielvereinbarung<br />

und einer Zielvorgabe. Während die Zielvereinbarung die allgemeine Regelung<br />

im Arbeitsvertrag ist, dass der Arbeitnehmer bei Erreichen bestimmter Ziele eine<br />

bestimmte Bonuszahlung ausgezahlt bekommt, sind die Zielvorgaben konkrete Kriterien,<br />

die das Erreichen <strong>des</strong> Ziels bestimmen. Ist in einem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung<br />

mit Bonuszahlung getroffen, versäumt es der Arbeitgeber jedoch, die Ziele<br />

im laufenden Kalenderjahr festzulegen mit der Folge, dass wegen fehlender Zielsetzungen<br />

für den Arbeitnehmer nicht bestimmt werden kann, ob er dieses Ziel erreicht<br />

hat und somit den Bonus erhält, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch<br />

auf Schadensersatz, der jedoch nicht gleich bedeutend ist mit einer fiktiven Zielerreichung.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Schadens wird von den Arbeitsgerichten im Zweifel mit 100%


1394<br />

1395<br />

B Rz. 1394 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

der Bonuszahlung festgelegt, jedoch hat sich der Arbeitnehmer ein Mitverschulden<br />

anrechnen zu lassen, das seinen Zahlungsanspruch mindert, wenn er den Arbeitgeber<br />

nicht zumin<strong>des</strong>t aufgefordert hat, entsprechende Ziele zu setzen und auch entsprechende<br />

Ziele angeboten hat 1 .<br />

3.4 Inhaltskontrolle bei Widerrufsvorbehalt<br />

Gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB ist bei Widerrufsvorbehalten vom Arbeitgeber zu<br />

beachten, dass die Zumutbarkeit <strong>des</strong> Widerrufs in der Regelung selbst erkennbar sein<br />

muss. Dies bedeutet für die Regelungsgestaltung:<br />

– die widerrufliche Leistung muss konkret gekennzeichnet sein;<br />

– die Voraussetzungen <strong>des</strong> Widerrufs müssen konkret dargelegt sein. Insbesondere<br />

muss der Arbeitnehmer wissen, woran er ist. Es kommt also auf den Arbeitnehmerempfängerhorizont<br />

an;<br />

– die Art und Weise der Präzisierung ist fraglich und nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles<br />

zu bestimmen. Jedenfalls darf der Änderungskündigungsschutz nicht umgangen<br />

werden, das bedeutet, dass die widerrufliche Leistung unter 25% <strong>des</strong> Gesamtverdienstes<br />

liegen muss, bei zusätzlichem Ersatz für Aufwendung bei 30% 2 .<br />

Bei Altverträgen sind die entsprechenden Kennzeichnungen ggf. durch ergänzende<br />

Vertragsauslegung nach §§ 138, 157 BGB zu ermitteln. Auch der Widerrufsvorbehalt<br />

obliegt als einseitige Leistungsbestimmung bzw. Leistungsänderung der Ausübungskontrolle<br />

<strong>des</strong> § 315 BGB.<br />

3.5 Inhaltskontrolle bei Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

Ebenso wie der Widerrufsvorbehalt muss der Freiwilligkeitsvorbehalt angemessen<br />

und widerspruchsfrei sein, § 307 Abs. 1, § 305c Abs. 2 BGB3 . Dies bedeutet im Einzelfall,<br />

dass bei monatlich zu zahlender Leistungszulage als Vergütungsbestandteil ein<br />

Ausschluss konkret einer solchen Leistungszusage jedenfalls unangemessen wäre4 .<br />

Zu beachten ist, dass der Widerruf der Gewährung einer freiwilligen Leistung als<br />

Gehaltsbestandteil grundsätzlich ein einseitiger Eingriff in das Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist<br />

und grundsätzlich intransparent, da der Arbeitnehmer bei Abschluss <strong>des</strong> Vertrages<br />

nicht weiß, ob er auf die Gewährung der „freiwilligen Leistung“ vertrauen darf oder<br />

nicht, inwieweit also das Vertragsverhältnis für ihn insgesamt günstig oder eher ungünstig<br />

ist. Diese grundsätzliche Widersprüchlichkeit zwischen der Zusage einer<br />

„freiwilligen Leistung über mehrere Bezugszeiträume“ und dem Vorbehalt der ständigen<br />

Freiwilligkeit ist per se schon intransparent und daher unwirksam, da für den<br />

Arbeitnehmer in keiner Weise durchschaubar5 1396<br />

1397<br />

.<br />

1398<br />

Das Fazit ist somit, dass Freiwilligkeitsvorbehalte grundsätzlich nur bei einmaligen<br />

Leistungen wirksam vereinbar sind, wenn also die Auswirkungen <strong>des</strong> Nichtgewäh-<br />

1 S. BAG v. 12. 12. 2007 – 10 AZR 97/07.<br />

2 S. dazu auch BAG v. 11. 10. 2006 – 5 AZR 721/05.<br />

3 Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann nicht in Bezug auf monatliche Leistungszulagen vereinbart<br />

werden, da die Möglichkeit der jederzeitigen Einstellung eines laufenden, in das vertragliche<br />

Synallagma eingebundenen Arbeitsentgelts den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 BGB<br />

benachteiligt, BAG v. 25. <strong>4.</strong> 2007 – 5 AZR 627/06 = DB 2007, 1757; Schramm, NZA 2007, 1329.<br />

4 S. BAG v. 25. <strong>4.</strong> 2007 – 5 AZR 627/06.<br />

5 S. BAG v. 2<strong>4.</strong> 10. 2007 – 10 AZR 625/06.<br />

402 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1402 B<br />

rens der Leistung für den Arbeitnehmer überschaubar sind. Eine gewisse Flexibilität<br />

ist für den Arbeitgeber jedoch durch Anrechnungs- oder Widerrufsvorbehalte gestaltbar.<br />

Dies bedeutet also, dass Widerrufsvorbehalte, insbesondere, wenn die Art der<br />

Leistungen und die Voraussetzungen <strong>des</strong> Widerrufs hinreichend konkret gekennzeichnet<br />

und im Vertrag geregelt sind, grundsätzlich stets eher zulässig sind, als so genannte<br />

Freiwilligkeitsvorbehalte, von denen im Regelfall abzuraten ist. Dies gilt insbesondere<br />

für die beliebten freiwilligen Bonuszahlungen zum Jahresende bzw. Weihnachtsgeld<br />

u.Ä. Will der Arbeitgeber geschlechtsbezogene Benachteiligung und somit<br />

potentiell AGG-Verstöße bei freiwilligen Leistungen vermeiden, muss er bei generalisierenden<br />

Kriterien von sich aus Benachteiligungen aus sachfremden Kriterien vermeiden<br />

1 .<br />

3.6 Allgemeine Verschwiegenheitsklausel<br />

Inzwischen in den meisten Arbeitsverträgen üblich ist eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers in Bezug auf sämtliche betrieblichen Belange, die auch<br />

in der Zeit nach Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses weiter besteht.<br />

Gekoppelt werden sollte diese mit der Pflicht <strong>des</strong> Mitarbeiters, bei Ausscheiden sämtliche<br />

dienstlichen Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente über die eigene Firma<br />

und Kunden zurückzugeben. Ausdrücklich mit einzubeziehen ist dabei die Rückgabe<br />

von Dokumentationen und Datenträgern jeder Art und – besonders wichtig – die<br />

Löschung sämtlicher Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektco<strong>des</strong>.<br />

Dabei sollte der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sich die vollständige Rückgabe aller<br />

im Zusammenhang mit der Diensterbringung stehenden Unterlagen, ganz gleich in<br />

welchem Format, sowie die Löschung von Programmkopien und Daten auf sämtlichen<br />

Speichermedien schriftlich bestätigen lassen.<br />

Um dem Mitarbeiter ein Druckmittel zur Erfüllung von berechtigten oder unberechtigten<br />

Forderungen aus der Hand zu nehmen, ist es sinnvoll, den Ausschluss eines<br />

Zurückbehaltungsrechts an dienstlichen Unterlagen jeglicher Art aufzunehmen. Hierbei<br />

ist allerdings mit Blick auf § 309 Nr. 2b BGB sorgsam zu formulieren.<br />

1 BAG v. 1<strong>4.</strong> 8. 2007 – 9 AZR 943/06, DB 2008, 128.<br />

2 Siehe zu Vertragsstrafe sogleich 3.8, Rz. 1409 ff. Zur Unangemessenheit einer Vertragsstrafe im<br />

Arbeitsvertrag, wonach bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot in jedem Einzelfall in<br />

Höhe <strong>des</strong> ein- bis dreifachen Monatsgehaltes verwirkt wird, s. BAG v. 18. 8. 2005 – 8 AZR<br />

65/05, NZA 2006, 3<strong>4.</strong> Bei unangemessen hoher Vertragsstrafe findet keine geltungserhaltende<br />

Reduktion statt. Siehe auch Hauck, NZA 2006, 816 ff.<br />

Antoine/Conrad | 403<br />

1399<br />

1400<br />

1401<br />

3.7 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />

Häufig deckt eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht das Erfahrungswissen<br />

ab, womit der Mitarbeiter das beim Auftraggeber erworbene Wissen frei verwerten<br />

darf. Ein Instrument, um die Verwertung <strong>des</strong> Arbeitgeber-Know-how zu verhindern,<br />

kann die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sein. In Arbeitsverträgen<br />

der IT-Branche (oft auch z.B. in Subunternehmerverträgen) sind daher nicht nur<br />

Verschwiegenheitspflichten und Datenschutzbestimmungen üblich, sondern auch<br />

Klauseln über nachvertragliche Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutz. Verstöße<br />

gegen solche und andere arbeitsvertragliche Pflichten werden regelmäßig mit Vertragsstrafen<br />

in der Größenordnung eines Gesamtmonatseinkommens oder höher geahndet2<br />

1402<br />

. Sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Subunternehmerverträgen handelt es


1403<br />

1404<br />

1405<br />

1406<br />

1407<br />

B Rz. 1403 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

sich bei solchen Klauseln häufig um AGB1 . Eine Regelung, auf Grund derer der Verpflichtete<br />

faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte, ist unwirksam, was<br />

insbesondere bei einer hohen Spezialisierung <strong>des</strong> Verpflichteten relevant sein kann<br />

(etwa bei Programmierern) 2 . Diese Vorgaben beruhen auf § 74a Handelsgesetzbuch<br />

und werden von den Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt. Im Einzelnen ist daher<br />

vieles umstritten.<br />

Auch ohne Vertragsstraferegelung kann ein Wettbewerbsverbot unwirksam sein.<br />

Grundsätzlich müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, gegenständlich und räumlich beschränkt<br />

sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit<br />

der Klausel. Die gegenständliche Beschränkung betrifft den Kundenkreis, der durch<br />

das Wettbewerbsverbot zu Gunsten <strong>des</strong> Klauselverwenders geschützt werden soll.<br />

Regelmäßig wird dem Mitarbeiter auch untersagt, eine Tätigkeit auf dem Geschäftsgebiet<br />

<strong>des</strong> Arbeit- bzw. Auftraggebers für eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen.<br />

In gegenständlicher Hinsicht darf sich das Wettbewerbsverbot jedoch regelmäßig nur<br />

auf solche Kunden beziehen, bei denen der Arbeitnehmer bzw. Subunternehmer vertragsgemäß<br />

tatsächlich eingesetzt wurde.<br />

Räumlich kann beispielsweise die Beschränkung auf ein Bun<strong>des</strong>land ausreichend<br />

sein. Je weiter der räumliche Bereich ausgedehnt wird (z.B.: gesamte Bun<strong>des</strong>republik),<br />

<strong>des</strong>to enger hat die gegenständliche Beschränkung auszufallen, andernfalls kann die<br />

Klausel unwirksam sein.<br />

Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel ist die<br />

zeitliche Geltung. Kundenschutzklauseln während der Dauer der Vertragslaufzeit<br />

sind regelmäßig wirksam, wenn auch die gegenständliche und räumliche Beschränkungen<br />

angemessen und die Klausel im Übrigen transparent ist.<br />

Nachvertraglich darf das Wettbewerbsverbot längstens auf die Dauer von 2 Jahren<br />

nach Vertragsende ausgedehnt werden (§ 74 Abs. 1 HGB), sofern der Klauselverwender<br />

(Arbeitgeber/Auftraggeber) ein schutzwürdiges Interesse an dem nachvertraglichen<br />

Verbot nachweisen kann. Eine längere Geltung <strong>des</strong> Wettbewerbsverbotes ist nur im<br />

Einzelfall unter besonderen Umständen zulässig. Zumin<strong>des</strong>t bei Arbeitnehmern ist<br />

zudem Wirksamkeitsvoraussetzung eines nachvertraglichen Verbotes die Zahlung einer<br />

Karenzentschädigung.<br />

Anders als bei der Verschwiegenheitsverpflichtung ist für die Dauer <strong>des</strong> Wettbewerbsverbotes<br />

dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zu zahlen. Beim nachvertraglichen<br />

Wettbewerbsverbot ist hinsichtlich einer Karenzentschädigung zu unterscheiden<br />

zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen: Einem Angestellten oder wirtschaftlich<br />

bzw. sozial abhängigen freien Mitarbeiter (sog. Scheinselbständigen) kann ein Wettbewerbsverbot<br />

nur gegen Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung für die<br />

Dauer <strong>des</strong> Verbotes wirksam auferlegt werden3 . Die Höhe der Karenzentschädigung<br />

muss min<strong>des</strong>tens 50% der vertraglichen Vergütung betragen. Die Vorschriften zur<br />

1 Siehe zur Berücksichtigung von § 309 Nr. 6 BGB bei formularmäßigen Vertragsstrafeversprechen<br />

in Arbeitsverträgen: Schrader, in: Schaub/u.a. (Hrsg.), Arbeitsrechtliches Formular- und<br />

Verfahrenshandbuch, 9. Aufl., § 2 Rz. 30, Fn. 131. Siehe auch BAG v. 18. 8. 2005 – 8 AZR 65/05,<br />

NZA 2006, 34 hins. Anforderungen an die klare Bezeichnung der vertragsstrafeauslösenden<br />

Pflichtverletzung wegen § 307 Abs. 1 BGB.<br />

2 Zu Abwerbeanrufen durch Personalberater (Direktansprache am Arbeitsplatz III) s. BGH v.<br />

22. 11. 2007 – I ZR 183/04, NJW 2008, 855.<br />

3 Musterformulierung einer Klage auf Karenzentschädigung s. Neef, in: Schaub/u.a., Arbeitsrechtliches<br />

Formular- und Verfahrenshdb., 9. Aufl., § 58.<br />

404 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1412 B<br />

Karenzentschädigung bei Handelsvertretern (§§ 74 ff. HGB) gelten hier entsprechend<br />

für alle Arbeitnehmer1 .<br />

Dem selbständigen Subunternehmer muss grundsätzlich keine Karenzentschädigung<br />

gezahlt werden. Jedoch kann die Abgrenzung zwischen einem selbständigen Subunternehmer<br />

und einem abhängigen freien Mitarbeiter schwierig sein, insbesondere<br />

wenn der Subunternehmer kein Kaufmann ist2 . Hieraus ergeben sich in der Praxis<br />

vielfach Möglichkeiten, ein Wettbewerbsverbot anzugreifen.<br />

1 Zur nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung allgemein sowie zur Karenzentschädigung<br />

mit umfangreicher Rspr. siehe Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 58.<br />

2 Dazu siehe im Einzelnen oben 1.3 Rz. 1358 zu „Freiberuflereigenschaft von selbständigen<br />

<strong>EDV</strong>-Beratern“.<br />

3 Siehe 3.7, Rz. 1402.<br />

4 Däubler/Dorndorf, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2008, § 309 Nr. 6, Rz. 14 f.; ErfK/<br />

Preis, 8. Aufl. 2008, §§ 305–310 BGB, Rz. 97–99; grundlegend: BAG v. <strong>4.</strong> 3. 2004 – 8 AZR 196/03,<br />

AP BGB § 309 Nr. 3.<br />

5 BAG v. 1<strong>4.</strong> 8. 2007 – 8 AZR 973/06.<br />

6 Siehe auch zu „Blue-Pencil-Test“ bei Ausschlussfristenregelung, BAG v. 12. 3. 2008 – 10 AZR<br />

132/07, ArbRB 2008, 231.<br />

Antoine/Conrad | 405<br />

1408<br />

3.8 Vertragsstrafe<br />

Im Zusammenhang mit Kundenschutz/Wettbewerbsverboten3 oder auch Geheimhaltung<br />

werden häufig Vertragsstrafeversprechen vereinbart. Die Wirksamkeit von Vertragsstrafen<br />

ist bereits individualvertraglich kritisch. Vor allem aber als AGB werden<br />

hohe Anforderungen an die Transparenz und Angemessenheit der Regelung gestellt4 .<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Streitigkeit über die Wirksamkeit der Klausel<br />

mit hohen Prozesskosten verbunden sein kann, zumal der Streitwert in der Regel<br />

nach der Höhe der Vertragsstrafe bemessen wird.<br />

Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen der Bedeutung <strong>des</strong> Verbots und der versprochenen<br />

Vertragsstrafe, ist die Klausel unwirksam, da sie in diesem Fall den Arbeitnehmer<br />

entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt5 .<br />

In der Vertragsgestaltung empfiehlt sich daher, Vertragsstraferegelung einerseits und<br />

Wettbewerbsverbot oder Geheimhaltungsklausel andererseits zumin<strong>des</strong>t in getrennten<br />

Absätzen, besser in verschiedenen Paragraphen/Ziffern <strong>des</strong> Vertrages zu regeln,<br />

damit nicht das Wettbewerbsverbot von einer möglichen Unwirksamkeit der Vertragsstrafeklausel<br />

mit erfasst wird (Stichwort „Blue-Pencil-Test“) 6 1409<br />

1410<br />

1411<br />

. Des Weiteren<br />

sollte die Vertragsstrafe ebenfalls gegenständlich beschränkt werden, nach Möglichkeit<br />

sollten konkret auf angegebene Verbotshandlungen (z.B. „aktives Abwerben von<br />

folgenden näher bezeichneten Kundengruppen ...“) Bezug genommen werden.<br />

Als weiteres Indiz für die Angemessenheit könnte die Vertragsstrafe der Höhe nach 1412<br />

gestaffelt werden (etwa nach Anzahl der Verstöße). Evtl. ergänzend könnte die Vertragsstrafe<br />

in Abhängigkeit vom Auftragswert (und somit vom Schaden für den Klauselverwender)<br />

gesetzt werden. Durch Letzteres würde die Regelung in die Nähe eines<br />

pauschalierten Schadensersatzversprechens rücken. Bei einem pauschalierten Schadensersatz<br />

ist zwar die Angemessenheit weniger kritisch als bei einer Vertragsstraferegelung,<br />

allerdings ist eine Vertragsstrafe unabhängig von einem tatsächlich eingetretenen<br />

(kausalen) Schaden zu zahlen. Ist im Vertrag keine pauschalierte Schadensersatzzahlung<br />

gewollt, wäre somit klarzustellen, dass die vereinbarte Zahlung bei<br />

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auch ohne Schadenseintritt oder -nachweis an<br />

den Klauselverwender/Geschädigten zu zahlen ist.


1413<br />

1414<br />

1415<br />

1416<br />

B Rz. 1413 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

<strong>4.</strong> Urheberrechtliche Aspekte bei Verträgen mit Programmierern<br />

<strong>4.</strong>1 Grundsätze<br />

Bei angestellten Software-Entwicklern stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wer<br />

Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einer Software ist, die im Rahmen<br />

eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft entwickelt wurde, und<br />

wer das Endprodukt wirtschaftlich vermarkten und letztlich den Erlös verteilen darf.<br />

Insoweit ist vieles streitig. Fehlt es an klaren vertraglichen Vereinbarungen und entsteht<br />

Streit, kann dies u.a. den geplanten Markteintritt eines Produktes verzögern.<br />

Grundsätzlich ist nach § 7 UrhG Urheber auch bei Software stets der Programmschöpfer,<br />

also der Programmierer <strong>des</strong> jeweiligen Programms. Diese natürliche Person bzw.<br />

die Gruppe von natürlichen Personen ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte an dieser<br />

Software und kann entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen diese veröffentlicht,<br />

verbreitet, vervielfältigt und genutzt bzw. verwertet wird, §§ 69c, 15 UrhG.<br />

Bei Softwareentwicklung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gelten<br />

Besonderheiten. „In Arbeits- und Dienstverhältnissen“ bedeutet dies, dass die Software<br />

von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen<br />

seines Arbeitgebers geschaffen wird. In diesem Fall ist nach § 69b UrhG<br />

unwiderruflich, unbefristet und ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller<br />

vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern<br />

nichts anderes vereinbart ist. Folglich entscheidet der Arbeitgeber, wie das Produkt<br />

verwertet wird, ob bspw. unter einer proprietären oder einen freien Lizenz (OSS). Der<br />

normalerweise notwendige Vertrag zur ausdrücklichen Übertragung der Nutzungsrechte<br />

vom Programmierer als Urheber auf den Arbeitgeber ist also nicht erforderlich.<br />

Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt oder als Programmierer selbständig<br />

tätig wird, bleibt ihm die Nutzung <strong>des</strong> beim ursprünglichen Arbeitgeber geschaffenen<br />

Programms untersagt. Damit ist der Programmierer von der Verwertung<br />

<strong>des</strong> von ihm erstellten Programms gänzlich ausgeschlossen.<br />

<strong>4.</strong>2 Arbeitsvertragliche Regelungen<br />

1417 Enthält also der Arbeitsvertrag mit einem Programmierer keine Klausel über die Zuordnung<br />

der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der zu entwickelnden Software, so<br />

gilt der Regelfall <strong>des</strong> § 69b UrhG: Rechteinhaber ist der Arbeitgeber. Vereinbarungen<br />

mit einer differenzierten Zuordnung der Rechte an der Software sind zulässig, müssen<br />

aber vertraglich ausdrücklich festgelegt sein.<br />

1418 Als „Gegenleistung“ für seine Geistesarbeit erhält der Programmierer-Urheber seine<br />

vertragliche Vergütung, womit die Rechteübertragung grundsätzlich abgegolten ist.<br />

Um Streitigkeiten hinsichtlich der Vergütung zu vermeiden, sollte der Vertrag eine<br />

Regelung enthalten, dass mit der vereinbarten Vergütung alle Ansprüche für die Einräumung<br />

der Nutzungsrechte abgegolten sind, auch für den Fall der Beendigung <strong>des</strong><br />

Vertrages und auch insoweit kein weiterer Vergütungsanspruch besteht.<br />

1419 Obwohl § 69b UrhG sämtliche vermögensrechtlichen Befugnisse dem Arbeitgeber zuspricht,<br />

ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, ob der Arbeitgeber etwa auch zur Veränderung<br />

und Bearbeitung bzw. zur Unterlizenzierung an Dritte berechtigt ist. Insoweit<br />

ist eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung ratsam.<br />

1420<br />

Günstig für den Arbeitgeber ist, wenn die entsprechende vertragliche Klausel auch<br />

Software erfasst, die der Arbeitnehmer nicht „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“<br />

406 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1425 B<br />

oder „nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat“, bei deren Erstellung<br />

er jedoch Arbeitsmittel oder Kenntnisse verwendet hat, die er durch das Arbeitsverhältnis<br />

erlangt hat. Eine solche Regelung geht über den Wortlaut <strong>des</strong> § 69b UrhG<br />

hinaus und erspart dem Arbeitgeber im Streitfalle schwierig nachzuweisende Abgrenzungsfragen.<br />

Sofern programmbezogene Erfindungen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen zugleich<br />

Patentschutz genießen, findet neben dem Urheberrecht auch das Arbeitnehmererfindungsgesetz<br />

(ArbEG) Anwendung. Hieraus ergeben sich für die Beteiligten besondere<br />

Anbietungspflichten sowie u.U. ein besonderer, neben dem Arbeitslohn bestehender<br />

Vergütungsanspruch, von dem vertraglich nicht abgewichen werden kann, § 22 ArbEG.<br />

Die Regelungen zur Bemessung der Vergütung sind im privaten wie im öffentlichen<br />

Dienst durch Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsministeriums konkretisiert1 .<br />

Da sich immer neue Nutzungsarten im Softwarebereich entwickeln können, sollte der<br />

Vertrag auch unbekannte Nutzungsarten mit einbeziehen. Der neu eingefügte § 31a<br />

UrhG regelt nunmehr, was früher streitig war, dass unbekannte Nutzungsarten grundsätzlich<br />

in Verträge mit einbezogen werden können. Die Nutzungsrechtsregelung insoweit<br />

bedarf also der Schriftform. Umstritten ist jedoch weiter, ob die Regelungen der<br />

§§ 32 und 32a UrhG, die sich auf eine angemessene Vergütung bzw. weitere Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Urhebers für andere Nutzungsrechte beziehen, auf den Arbeitnehmer/Urheber<br />

anzuwenden sind. Nach überwiegender Auffassung in <strong>Rechts</strong>prechung und Literatur<br />

sind alle Ansprüche <strong>des</strong> Arbeitnehmers grundsätzlich mit der Zahlung der Arbeitslohnes<br />

abgegolten2 . Die Anwendung <strong>des</strong> § 32a UrhG, also einer Vergütungsänderung,<br />

wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Verträgen und Vorteilen aus der<br />

Nutzung entsteht, begegnet wohl keinen großen Bedenken. Auch hier sollten im Vertrag<br />

möglicherweise klarstellende Regelungen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Vergütungsänderung gemäß § 32a UrhG bei einem auffälligen Missverhältnis<br />

nicht abbedungen werden kann, § 32a Abs. 3 S. 1 UrhG.<br />

Ein stillschweigender Verzicht für unbekannte Nutzungsarten kann durch die Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses nicht vermutet werden. Für die Einräumung von<br />

Nutzungsrechten an künftigen Werken ist die Schriftform auch im Arbeitsrecht zwingend<br />

vorgeschrieben (§§ 31a, 40 i.V.m. § 43 UrhG).<br />

1 Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (Beilage zum<br />

Bun<strong>des</strong>anzeiger Nr. 156 vom 18. 8. 1959, geändert durch die Richtlinie vom 1. 9. 1983 [Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />

Nr. 169, S. 9994]); Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im<br />

öffentlichen Dienst (Bun<strong>des</strong>anzeiger Nr. 237, S. 2).<br />

2 BGH, GRUR 2001, 155.<br />

3 Zur Abgrenzung eines Arbeitnehmers von einem freien Mitarbeiter s. Rz. 1352.<br />

Antoine/Conrad | 407<br />

1421<br />

1422<br />

1423<br />

<strong>4.</strong>3 Programmierer als freier Mitarbeiter<br />

Oft sind Programmierer selbständig für einen oder mehrere Auftraggeber tätig. Bei<br />

ihnen als freie Mitarbeiter ist der oben genannte § 69b UrhG nicht einschlägig. Folge:<br />

sämtliche Nutzungsrechte am Auftragswerk liegen beim Programmierer als Urheber,<br />

womit er selbst seinem Auftraggeber die Benutzung und Vermarktung <strong>des</strong> Programms<br />

verbieten lassen kann.<br />

Auch die Zahlung einer noch so üppigen Vergütung ändert daran nichts. Anders als<br />

bei einem Arbeitnehmer muss sich also der Auftraggeber gegenüber einem freien Mitarbeiter<br />

die Rechte an dem von ihm in Auftrag gegebenen Programm durch ausdrückliche<br />

vertragliche Vereinbarung sichern3 1424<br />

1425<br />

.


1426<br />

1427<br />

B Rz. 1426 Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung<br />

<strong>4.</strong>4 Teams aus selbständigen und angestellten Programmierern<br />

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Arbeitnehmern<br />

und freien Mitarbeitern hinsichtlich der Zuordnung urheberrechtlicher Nutzungsrechte<br />

am Auftragswerk wird verständlich, weshalb sich in der Praxis gemischte<br />

Entwickler-Teams aus angestellten und freien Programmierern als besonders schwierig<br />

herausstellen können. Während der Arbeitgeber per Gesetz unmittelbar die Rechte<br />

<strong>des</strong> Angestellten erwirbt, ist dies bei freien Mitarbeitern nicht der Fall. Ein solcher<br />

Rechteübergang erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung<br />

zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter. Anderenfalls verbleiben die<br />

Urheberrechte (Nutzungsrechte) an der Software bzw. eines Teils davon beim freien<br />

Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist somit rechtlich nicht in der Lage, Dritten wirksam<br />

Nutzungsrechte an der Software, die ihm ja nur zum Teil gehört, zu übertragen, d.h.<br />

er kann sie nicht an Dritte verkaufen.<br />

Ziehen Auftraggeber, Auftragnehmer und freie Entwickler anfänglich an einem<br />

Strang, so können die Vorstellungen im Laufe der Zusammenarbeit, bei der Vermarktung<br />

<strong>des</strong> Werkes und nicht zuletzt bei der Erlösverteilung auseinander gehen. Nicht<br />

nur bei großen, investmentintensiven Entwicklungsprojekten sollte daher bereits im<br />

Vorfeld genau auf die Gestaltung der Verträge geachtet und mit klaren Klauseln<br />

<strong>Rechts</strong>sicherheit geschaffen werden.<br />

5. IT-Outsourcing und Betriebsübergang nach § 613a BGB<br />

Die erstmalige Vergabe von bisher innerbetrieblich ausgeführten Tätigkeiten (im weitesten<br />

Sinne <strong>EDV</strong>-Leistungen), also die sogenannten Fälle <strong>des</strong> Outsourcing, stellen ein<br />

<strong>Rechts</strong>geschäft dar, das zu einem Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang nach<br />

§ 613a BGB führen kann.<br />

Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt davon ab, ob mit dem Auftrag<br />

der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist. Die wirtschaftliche<br />

Einheit besteht nach der EG-Richtlinie, der <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> EuGH und <strong>des</strong> BAG<br />

aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer<br />

angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung1 .<br />

Ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, ist anhand folgender kennzeichnender<br />

Tatsachen zu prüfen:<br />

– die Art <strong>des</strong> betreffenden Unternehmens oder Betriebs<br />

– der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel<br />

– der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt <strong>des</strong> Übergangs<br />

– die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Inhaber<br />

– der etwaige Übergang der Kundschaft<br />

– der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten<br />

Tätigkeit<br />

– die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Tätigkeit<br />

Bei der Bewertung sind diese Umstände nur Teilaspekte, die nicht isoliert betrachtet<br />

werden dürfen und einer Gesamtbewertung unterzogen werden müssen2 1428<br />

1429<br />

.<br />

1 Richtlinie 77/187/EWG, nunmehr Richtlinie 2001/23/EG; ständige <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BAG<br />

im Anschluss an EuGH v. 11. 3. 1997, C-13/95 [Süzen]; zuletzt beispielhaft BAG v. 2<strong>4.</strong> 8. 2006<br />

– 8 AZR 556/05; BAG v. 13. 12. 2007 – 8 AZR 1107/06.<br />

2HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, § 613a BGB Rz. 93/9<strong>4.</strong><br />

408 | Antoine/Conrad


Typische arbeitsrechtliche Fragestellungen in der IT-Branche Rz. 1435 B<br />

Nach der <strong>Rechts</strong>prechung sowohl <strong>des</strong> EuGH als auch <strong>des</strong> BAG (s. oben B. Rz. 1428) ist<br />

die bloße Tätigkeit als solche noch keine wirtschaftliche Einheit.<br />

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die Arbeitskraft ankommt, also wie in<br />

der IT-Branche, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame<br />

Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.<br />

D.h., übernimmt ein neuer <strong>Rechts</strong>träger die Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter einer<br />

IT-Abteilung bei Fortführung von deren Tätigkeit, wird ein Betriebsübergang vorliegen.<br />

Werden jedoch nur bislang durch die Mitarbeiter eines Auftraggebers ausgeübte<br />

Tätigkeiten „fremdvergeben“ bzw. auf einen externen Auftragnehmer übertragen,<br />

ohne dass dieser weder sichtliche Betriebsmittel noch Personal übernimmt, liegt<br />

keine Betriebsnachfolge im Sinne <strong>des</strong> § 613a BGB vor. Es handelt sich dabei vielmehr<br />

um eine sogen. Funktionsnachfolge, die keinen Betriebsübergang darstellt1 .<br />

Daraus ergibt sich auch, dass die Übernahme einzelner Arbeitnehmer aus Einheiten<br />

keine Betriebsnachfolge sein muss. Es ist also grundsätzlich möglich, im Rahmen <strong>des</strong><br />

Outsourcing, Arbeiten, die bisher von Mitarbeitern <strong>des</strong> Auftraggebers durchgeführt<br />

wurden, auf Drittunternehmen zu übertragen.<br />

Die Funktionsnachfolge wird jedoch dann zum Betriebsübergang, wenn der neue Auftragnehmer<br />

einen wesentlichen Teil <strong>des</strong> bisherigen Personals übernimmt.<br />

<strong>Rechts</strong>folgen <strong>des</strong> Betriebsübergangs<br />

Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber mit<br />

allen Pflichten und Rechten über. Es gilt weiter der Kündigungsschutz. Nach § 613a<br />

Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung aus Anlass <strong>des</strong> Betriebsübergangs rechtsunwirksam.<br />

Nach Betriebsübergang rechtfertigen Unterschiede in Vergütungssystemen für<br />

Stammbelegschaft und übernommene Arbeitnehmer für sich allein keine Ungleichbehandlung.<br />

Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung kann in der Angleichung der<br />

Arbeitsbedingungen liegen2 .<br />

Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Monats nach der notwendigen Unterrichtung<br />

vom Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB diesem schriftlich widersprechen<br />

sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem neuen. Hierbei<br />

muss beachtet werden, dass die Monatsfrist nicht mit genereller Kenntnis <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

vom Betriebsübergang gilt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen<br />

und vollständigen Unterrichtung gemäß § 613a V BGB3 .<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das klassische Outsourcing, also die Fremdvergabe<br />

von Tätigkeiten, die bisher im eigenen Unternehmen durchgeführt wurden,<br />

an Drittunternehmen, keinen Betriebsübergang darstellt, wenn der neue Auftragnehmer<br />

weder Personal noch Arbeitsmittel übernimmt4 . Für das outsourcende Unternehmen<br />

bleiben somit also „arbeitsrechtlich gesehen“ erhebliche Gestaltungsräume.<br />

1 Beispielhaft: BAG v. 13. 11. 1997, AP BGB § 613a Nr. 169, 8 AZR 295/95; BAG v. 27. 10. 2005 –<br />

8 AZR 45/05, AP BGB 613a Nr. 293; BAG v. 1<strong>4.</strong> 8. 2007 – 8 AZR 1043/06.<br />

2 BAG v. 1<strong>4.</strong> 3. 2007 – 5 AZR 420/06, DB 2007, 1817. Zur <strong>Rechts</strong>prechungsänderung zu Tarifwechsel<br />

bei Betriebsübergang siehe BAG v. 29. 8. 2007 – 4 AZR 767/06, NJW-Spezial 2008,<br />

243.<br />

3 BAG v. 13. 7. 2006 – 8 AZR 303/05, DB 2007, 2406.<br />

4 Umfassend dazu: BAG v. 1<strong>4.</strong> 8. 2007 – 8 AZR 1043/06; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar,<br />

§ 613a BGB Rz. 17<strong>4.</strong><br />

Antoine/Conrad | 409<br />

1430<br />

1431<br />

1432<br />

1433<br />

1434<br />

1435


104b<br />

K Rz. 104b Software-Pflege<br />

tion, dass der Kunde Verwender der BVB als AGB ist, der diese gegen sich gelten<br />

lassen muss, wo sie für den Verwendungsgegner günstig sind1 .<br />

Mit weitgehender Ablösung der BVB-Pflege durch die EVB-IT Pflege S (für den Bereich<br />

Standardsoftware) könnte man die Problematik als erledigt und die zitierten Entscheidungen<br />

und zustimmenden Meinungen als nicht mehr relevant erachten. Tatsächlich<br />

aber taucht die Problematik Abschlusszwang und Unkündbarkeit immer wieder auf,<br />

und dabei gerade die Meinung <strong>des</strong> LG Köln2 .<br />

Eine Art Relikt aus den BVB gibt es auch in den EVB-IT Kauf, § 8, also für Hardware<br />

und deren Wartung, wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist,<br />

„auf Verlangen <strong>des</strong> Auftraggebers gegen angemessene Vergütung die gelieferte Hardware für die<br />

Dauer von min<strong>des</strong>tens 24 Monaten ab Lieferung auf der Grundlage der EVB-IT Instandhaltung<br />

instand zu halten oder die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile zu liefern, soweit<br />

nichts anderes vereinbart ist. Danach kann er die Instandhaltung ablehnen, wenn er die Instandhaltung<br />

für den entsprechenden Hardwaretyp allgemein einstellt“ (s. zu EVB-IT Instandhaltung<br />

oben G.).<br />

Nun ist diese Frist von 24 Monaten sehr moderat. Danach kann der Auftragnehmer die<br />

Leistung einstellen bzw. die Fortsetzung verweigern. Insofern liegt hierin keine Art<br />

Vorbild für Software, zumal die EVB-IT Überlassung keine entsprechende Klausel enthalten<br />

– wichtig, falls man das Argument der Marktüblichkeit verwenden wollte. Allerdings<br />

ist in den EVB-IT Pflege S die Vereinbarung einer Min<strong>des</strong>tvertragsdauer als Möglichkeit<br />

vorgesehen (Ziff. <strong>4.</strong>1; dazu Rubrik 5 in Nr. 6 EVB-IT Pflegevertrag; s.a. Rz. 200).<br />

IV. Pflege-AGB<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Vertragliche Einordnungen<br />

Obwohl sich die <strong>Rechts</strong>prechung nur in geringem Umfang speziell mit Software-Pflegeverträgen<br />

zu befassen hatte, steigt das Interesse seitens der Literatur3 . Sowohl Begrifflichkeit<br />

als auch Systematik und damit auch das Verhältnis zum Software-Überlassungsvertrag<br />

sind unklar4 105<br />

.<br />

106<br />

Die gemeinsame Behandlung mit dem Hardware-Wartungsvertrag und die gemeinsame<br />

Verwendung <strong>des</strong> Begriffs der Wartung für Hard- und Software legen – wie häufig<br />

vertreten – nahe, der Software-Pflegevertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Dies<br />

trifft für die Ausprägung <strong>des</strong> Vertragsgegenstands zu, bei dem es um die Fehlerbeseitigung<br />

geht, mithin ein Erfolg geschuldet ist. In der Praxis werden verschiedene Kon-<br />

1 OLG Koblenz v. 27. 5. 1993, CR 1993, 626; s. aber BGH v. <strong>4.</strong> 3. 1997, CR 1997, 470 – BVB-<br />

Überlassung II –.<br />

2 S. etwa Kaufmann, CR 2005, 841 mit tendenzieller Zustimmung (und Vorschlägen zur Vertragsgestaltung).<br />

3 S. z.B. aus jüngerer Zeit von Baum, CR 2002, 705; Bischof/Witzel, ITRB 2003, 31; <strong>Schneider</strong>,<br />

CR 2004, 241; Kaufmann, CR 2005, 841; Fritzemeyer/Splittgerber, CR 2007, 207; zu EVB-IT<br />

Pflege s. Müglich, CR 2003, 633; Peter, in: <strong>Schneider</strong>/von Westphalen (Hrsg.), Softwareerstellungsverträge,<br />

Kap. G., S. 732; Müller-Hengstenberg, Vertragsbedingungen für Softwareverträge<br />

der öffentlichen Hand, S. 547 ff.; Zahrnt, CR 2004, 716.<br />

4 Zur Verwendung <strong>des</strong> Begriffes Wartung im Zusammenhang mit Software(-Pflege) s. z.B. BGH v.<br />

25. 3. 1987, CR 1987, 358 – Programmsperre I –, wo von Abschluss eines „Wartungsvertrages“<br />

die Rede ist, bei dem es aber um die Pflege der Software gehen sollte; s.a. zur „Wartungsdokumentation“<br />

einer Software OLG München v. 2<strong>4.</strong> <strong>4.</strong> 1986, CR 1988, 38; Wohlgemuth, Computerwartung,<br />

der dennoch Werkvertrag ablehnt (Ergebnis S. 86).<br />

1742 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 109 K<br />

zepte verwendet, darunter auch solche, die sich möglichst vom Werkvertrag entfernen<br />

wollen, um in den Genuss <strong>des</strong> Dienstvertragsrechts zu kommen (s.a. Rz. 38 ff.).<br />

Dies heißt dann z.B. „Betreuung“ oder „Full Support“ oder „Service“. Es sind noch<br />

AGB in Anwendung, die den Vertrag als Software-Wartung bezeichnen, gleichwohl<br />

nicht die typischen Inhalte eines Wartungsvertrages vorsehen. Die Entscheidung über<br />

die vertragstypologische Einordnung fällt erst mit Spezifikation, welche Leistung der<br />

Vertrag eigentlich enthält (s. hierzu unten Rz. 136 ff.).<br />

Oben war bereits angemerkt worden, welche Leistungsausprägungen wie vertragstypologisch<br />

eingeordnet werden können (s. Rz. 56). Da diese einzelnen Leistungsbereiche<br />

in den AGB sehr unterschiedlich kombiniert werden, ergeben sich daraus auch<br />

unterschiedliche Schwerpunkte. Wenn man nicht von einem gemischten Vertrag in<br />

der Form <strong>des</strong> Kombinationsvertrages ausgeht, bei dem die einzelnen Leistungen gesondert<br />

betrachtet und vertragstypologisch eingeordnet werden können, sondern von<br />

einem Typenverschmelzungsvertrag, ist es auf Grund der unterschiedlichen Art, wie<br />

diese Verschmelzung erfolgt, nicht möglich, generell eine vertragstypologische Einordnung<br />

<strong>des</strong> Pflegevertrages vorzunehmen. Deshalb erscheint eine generelle Qualifizierung<br />

<strong>des</strong> Software-Pflegevertrags als Werkvertrag falsch. Vielmehr muss das gesetzliche<br />

Leitbild hinsichtlich je<strong>des</strong> der einzelnen Leistungsbereiche und deren Ausprägungen<br />

gesondert festgestellt werden, um die AGB v.a. hinsichtlich Mängelrechten<br />

daran zu messen. Sobald es aber um den Gesamtvertrag geht, wird eine andere Beurteilung<br />

notwendig, da nun verstärkt das Moment <strong>des</strong> Dauerschuldverhältnisses zu<br />

berücksichtigen ist. 1<br />

Bei der Beurteilung der einzelnen Leistungsbereiche bewegt man sich hinsichtlich der<br />

einzelnen Bereiche auf unterschiedlich sicherem Boden.<br />

Für den Bereich der Fehler/Mängel kann wohl von einem Dienstvertrag ausgegangen<br />

werden, wenn deren Handhabung mit bestem Bemühen, von einem Werkvertrag,<br />

wenn deren Beseitigung vereinbart bzw. geschuldet ist. Die Störungs- oder Fehlerbeseitigung<br />

enthält gerade das Erfolgsmoment der (Wieder-)Herstellung eines ordnungsgemäßen<br />

Zustands, wie dies auch für den Wartungsvertrag bei Hardware oder die<br />

Reparatur typisch ist, was also generell als Werkvertrag qualifiziert wird2 .<br />

Schon bei dem Bereich der Aktualisierung bzw. Updates entsteht eine erhebliche Unsicherheit,<br />

da Literatur und <strong>Rechts</strong>prechung sich damit wenig befasst haben3 . Soweit<br />

sich der Anbieter verpflichtet, bei ihm entstehende neue Versionen/Releases bzw.<br />

Updates dann, wenn sie freigegeben sind, dem Kunden zu überlassen, kann diese<br />

Verpflichtung trotz <strong>des</strong> Dauercharakters, der mit dem Gesamtvertrag verbunden ist,<br />

hinsichtlich der einzelnen Lieferungen wie Kauf verstanden werden, mithin ähnlich<br />

einem Sukzessivlieferungsvertrag. In Betracht käme auch, dass es sich um einen Vertrag<br />

über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, wenn auch deren<br />

Entstehung teilweise erst in der Zukunft liegt, handelt. Ein solcher Vertrag ist nach<br />

§ 309 Nr. 9 BGB letzter Halbsatz von den Klauselverboten <strong>des</strong> § 309 Nr. 9 BGB ausgenommen4<br />

.<br />

1 S. zur außerordentlichen Kündigung statt Rücktritt Rz. 50 und G. Rz. 153.<br />

2 Zur Wartung s. oben G. Rz. 53; s.a. LG Hagen v. 26. <strong>4.</strong> 1988, CR 1989, 814 und oben Rz. 10<br />

m.w.N.<br />

3 Ausnahmen: OLG Hamm v. 12. 12. 1990, CR 1991, 347 zur Update-Fähigkeit im Verhältnis<br />

zum Wiederverkäufer beim Vertriebs-Vertrag; OLG Köln v. 2. 12. 1994, CR 1995, 148 zu untypischem<br />

Vertrag; LG Köln v. 28. 9. 1994, CR 1995, 154, zur Pflicht, beim Liefervertrag die<br />

neueste Version zu liefern; dazu auch LG Münster v. 13. 2. 1991, CR 1991, 665.<br />

4 S. BGH v. 10. 3. 1993, DB 1993, 1564 für eine 24-bändige Buchreihe.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1743<br />

107<br />

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110<br />

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114<br />

K Rz. 110 Software-Pflege<br />

Das Besondere bei Software-Pflege ist aber, dass die Aktualisierung nicht zum Erwerb<br />

weiterer Bände = Programmteile führt, sondern bei Erweiterung der Software und<br />

ihrer Funktionalität eine etwaige Pflicht zur Lieferung im Rahmen der Updates gerade<br />

ausgeschlossen wird (s. dazu noch Rz. 152).<br />

Auch der Sukzessivlieferungsvertrag passt nicht zu dieser Art der Belieferung. Bei ihm<br />

wird zwischen dem Ratenlieferungs- und dem Bezugsvertrag unterschieden. Bei dem<br />

Ratenlieferungsvertrag als sog. echtem Sukzessivlieferungsvertrag wird in Teilmengen<br />

aus einer bereits insgesamt fest bestimmten Menge geliefert. Ähnlich ist hierbei,<br />

dass nicht das Merkmal ständiger Leistungsbereitschaft geschuldet ist und insoweit<br />

es sich nicht um ein typisches Dauerschuldverhältnis handelt1 . Bei Verträgen, die<br />

eine hohe (Min<strong>des</strong>t-)Verfügbarkeit der Hardware oder <strong>des</strong> Systems zum Gegenstand<br />

haben, ist allerdings diese ständige Leistungsbereitschaft implizit geschuldet, evtl.<br />

sogar explizit (als Service Level Agreement) geregelt (s.a. oben Rz. 6).<br />

Andererseits erscheint die Variante <strong>des</strong> Bezugsvertrages eher passend, weil hier für die<br />

Bindung auf längere Zeit keine Festlegung auf eine bestimmte Liefermenge erfolgt,<br />

vielmehr die Leistungsmenge sich nach dem Bedarf <strong>des</strong> Abnehmers richtet2 .<br />

Ein solcher Vertrag ist echtes Dauerschuldverhältnis. Er erfordert ständige Lieferbzw.<br />

Leistungsbereitschaft3 . Auch dies scheint aber nicht auf die Lieferung von Aktualisierungen<br />

zu passen, für deren Erstellung als solche keine Pflicht besteht, die<br />

also in unregelmäßigen, allein in das Belieben <strong>des</strong> Anbieters gestellten Abständen<br />

erfolgen.<br />

Wohl aber könnte dies ein Modell für solche Ausprägungen <strong>des</strong> Update-Vertrags darstellen,<br />

bei denen sich der Anbieter verpflichtet hat, ein Update in bestimmten Fällen<br />

zu liefern, nämlich wenn sich die gesetzlichen, organisatorischen oder sonstigen Bedingungen<br />

für den Anwender ändern. Diese Anpassungsverpflichtung erfordert ständige<br />

Leistungsbereitschaft, wobei aber der Abruf wiederum nicht, anders also als beim<br />

Bezugsvertrag, vom Kunden erfolgt, sondern von außen angestoßen wird. Dieser Unterschied<br />

mag aber nicht so entscheidend sein.<br />

Auf den ersten Blick erscheint bei dem dritten Bereich, dem der Beratung bzw. Hotline,<br />

die Einordnung in den Dienstvertrag, wie auch oben geschehen, relativ klar und<br />

einfach. Es handelt sich um einen in eine Dauerbeziehung eingebundenen Beratungsvertrag<br />

ohne sofort erkennbare Erfolgshaftung, der insofern kaum anders zu beurteilen<br />

ist als die üblichen Beratungs- oder Unterstützungsverträge im <strong>EDV</strong>-Bereich (s. dazu<br />

ausführlich oben E.).<br />

Bei genauerer Betrachtung mancher AGB jedoch stellen sich Querverbindungen heraus,<br />

was noch im Hinblick auf die Transparenz der Vergütung während der Gewährleistungszeit<br />

von Bedeutung ist (s. dazu Rz. 84). So dient die Beratung bzw. die Hotline<br />

(auch) dazu, auftretende Fehler zu beseitigen, wenn auch nicht in der Weise, dass<br />

dies der Auftragnehmer selbst erledigt, sondern dass er die entsprechenden Informationen<br />

an den Auftraggeber zur Erledigung gibt (Patches). Insoweit enthält die Hotline<br />

eine Funktion mit werkvertraglichem Charakter.<br />

Eine entsprechende Querverbindung besteht evtl. von der Fehlerbeseitigung zur Aktualisierung.<br />

Auch hierzu bedingen sich Anbieter aus, dass die Fehlerbeseitigung<br />

1 S.a. allgemein zu dieser Begriffsbildung und zum Inhalt Palandt/Grüneberg, § 314 BGB Rz. 2<br />

und Übbl 27 v. § 311 BGB.<br />

2 Palandt/Grüneberg, Übbl 28 v. § 311 BGB; bei Loseblattwerken zu Gesetzessammlungen (auch)<br />

nach der Leistung <strong>des</strong> Gesetzgebers.<br />

3 Palandt/Grüneberg, Übbl 28 v. § 311 BGB.<br />

1744 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 118 K<br />

(auch) im Wege <strong>des</strong> Updates erledigt werden darf. Bei Kombination mit einer Fehlerbeseitigungspflicht<br />

erhält auch die Update-Verpflichtung durch die Beziehung zum<br />

Komplex der Fehlerbeseitigung werkvertraglichen Charakter.<br />

Angesichts dieser Mixtur bzw. verschiedenen Betrachtungsweisen erscheint es also<br />

nicht angebracht, von einem einheitlichen Leitbild <strong>des</strong> Pflegevertrages auszugehen,<br />

nicht einmal hinsichtlich der einzelnen Leistungsbereiche.<br />

Aus den Überlegungen oben (s. Rz. 78 ff., 86 ff.) zum Verhältnis von Software-Überlassung<br />

und -Pflege ergibt sich, dass der Anbieter eine strategische Vorentscheidung<br />

in mehrfacher Hinsicht treffen muss. Er muss sich entscheiden, mit welchem Vertragstyp<br />

er die Software-Überlassung ausführen will. Geschieht dies mittels eines<br />

Vertrages, der als Miete zu qualifizieren ist, wird der gesamte Leistungskomplex eines<br />

vergütungspflichtigen Pflegevertrages problematisch, weil evtl. inkompatibel. Geschieht<br />

dies mittels eines kaufähnlich ausgerichteten Vertrages, so stellt sich das<br />

Problem der Kompatibilität für die Zeit der Verjährung der Mängelansprüche aus dem<br />

Beschaffungsvertrag. Zusätzliche Unsicherheit, wann genau abgeliefert ist und die<br />

Gewährleistung beginnt, entsteht dadurch, wenn der Ablieferungszeitpunkt schwer<br />

zu bestimmen ist, da die Kriterien hierfür unklar oder streitig sind1 .<br />

Deshalb kann auch im Verhältnis zu einem kaufrechtlichen Überlassungsvertrag die<br />

Kompatibilität der vergütungspflichtigen Pflege nicht einfach hergestellt werden.<br />

Die nächste Entscheidung <strong>des</strong> Anbieters betrifft die Ausrichtung <strong>des</strong> Pflegevertrages<br />

selbst, nämlich hinsichtlich der tätigkeitsorientierten und der erfolgsorientierten Ausprägung<br />

der einzelnen Leistungsbereiche, wobei, wie oben ausgeführt (s. Rz. 38 ff.,<br />

78 ff.), diese Ausprägung ohne Belang für die Frage der Kompatibilität ist. Es lässt sich<br />

nicht die Inkompatibilität einer vergütungspflichtigen Pflege vermeiden, indem man<br />

deren Leistung auf rein tätigkeitsorientierte Pflichten ausgestaltet. Wie sich unten<br />

noch näher zeigen wird, stellen die Anbieter selbst oft sehr enge Bindungen zum Überlassungsvertrag<br />

her, zum Teil über Klauseln, die dies nicht sogleich erkennen lassen.<br />

Die Folge kann rechtliche Einheit von Pflegevertrag mit Software-Überlassungsvertrag<br />

sein (s. unten Rz. 274 ff.).<br />

Dies ist bei vorzeitiger Beendigung <strong>des</strong> Vertrages auf Grund von Leistungsstörungen von<br />

besonderer Bedeutung, vor allem, wenn es um die Höhe eines eventuellen Schadensersatzes<br />

geht. Je stärker der Pflegevertrag mit dem Software-Überlassungsvertrag verbunden<br />

war, umso eher lässt sich daraus auch ableiten, dass bei Wegfall <strong>des</strong> Pflegevertrages<br />

zugleich die Geschäftsgrundlage für den Software-Überlassungsvertrag entfällt.<br />

In einem (mietrechtlich orientierten) Lizenzvertrag hieß es, Gewährleistung bei Lizenzprogrammen<br />

mit Spezifikation, dass der Kunde „gemäß Ziffer ... (Programmservice)<br />

mitwirken wird“. Und weiter unten hieß es dann, dass das Recht auf Nachbesserung<br />

„mit dem Ablauf <strong>des</strong> Programmservices“ endet, „frühestens jedoch sechs<br />

Monate nach dem Entstehen der Gebührenpflicht“. Hier ist also richtigerweise die<br />

Gebührenpflicht, bezogen auf einen Kaufvertrag, für die Zeit der Gewährleistung<br />

beim Pflegevertrag ausgesetzt. Der Programmservice war im gleichen Vertrag geregelt,<br />

und zwar nicht als eigener Teil, sondern fortlaufend im normalen AGB-Kontext <strong>des</strong><br />

Lizenzvertrages. Dieser Programmservice war insgesamt unentgeltlich. Allerdings endete<br />

er zu dem im Bestellschein angegebenen Termin oder nach schriftlicher Kündigung<br />

durch den Lizenzgeber, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate betrug. Praktisch<br />

bedeutete dies, dass im Rahmen eines mietvertraglich orientierten Lizenzvertra-<br />

1 V.a. bei Kombination mit zusätzlichen Leistungen. S.a. oben D. Rz. 48 ff.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1745<br />

115<br />

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119<br />

120<br />

K Rz. 119 Software-Pflege<br />

ges der Vermieter den Programmservice, der der Pflege entspricht, einseitig mit einer<br />

Frist von sechs Monaten aufkündigen kann, mithin auch schon zum Ende der alten<br />

Gewährleistungsfrist.<br />

Hier stellt sich das Problem, ob und inwieweit selbst dann, wenn im Bestellschein<br />

etwas anderes festgelegt wäre oder sich aus den AGB an anderer Stelle ergäbe, der<br />

Kunde Anspruch auf Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Vertrages hat. Das Problem ist analog<br />

dem zu sehen, ob der Kunde etwa Anspruch auf Abschluss eines Vertrages hat, hier<br />

ergänzt um – nachvertragliche – Treuepflichten.<br />

1.2 Anspruch auf Abschluss und Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Pflegevertrags bzw. Erbringung<br />

der Pflegeleistungen im Verhältnis Händler – Hersteller<br />

Bejaht man einen Anspruch <strong>des</strong> Endkunden (<strong>des</strong> Anwenders) auf Abschluss eines<br />

Pflegevertrages auch gegenüber dem Verkäufer, der nicht Hersteller ist1 , entsteht ein<br />

entsprechender Bedarf seitens <strong>des</strong> Händlers gegenüber dem Hersteller.<br />

Der entsprechende Anspruch <strong>des</strong> Vertragshändlers auf Abschluss eines Pflegevertrages<br />

gegenüber dem Hersteller, evtl. auch der Anspruch auf Abschluss eines Pflegevertrages<br />

zu neuen Bedingungen, wenn der bestehende Vertrag gekündigt worden ist,<br />

kann sich aus Kartellrecht ergeben, insbesondere § 20 GWB (§ 26 Abs. 2 GWB a.F.).<br />

Die Merkmale der marktbeherrschenden Stellung und <strong>des</strong> Missbrauchs sind jeweils<br />

Voraussetzung2 .<br />

Evtl. kann sich ein Anspruch auf Abschluss aus nachwirkenden Treuepflichten i.S.<br />

etwa einer Sicherung <strong>des</strong> Leistungserfolges ergeben3 . Relevant ist der Aspekt <strong>des</strong><br />

Wettbewerbsverhältnisses für Händler, die ohne deutlichen Hinweis nur aktuelle<br />

Versionen vertreiben können, ohne wiederum wettbewerbsrechtliche Probleme zu<br />

bekommen4 .<br />

Allerdings wird die eventuelle Anspruchsposition dahingehend zu prüfen sein, ob der<br />

Leistungserfolg nicht auf andere Weise erreichbar ist, etwa der Händler durch Erwerb<br />

und Weiterverkauf neuer Versionen, wenn auch als Vollversionen mit voller Vergütung<br />

und somit zu einem höheren Preis das erhält, was er auch im Rahmen <strong>des</strong><br />

Pflegevertrages erhalten hätte. Die Entscheidungen, die im Rahmen von § 20 GWB<br />

(§ 26 Abs. 2 GWB a.F.) herangezogen werden, gingen im Wesentlichen um die Frage<br />

der Pflicht zur Belieferung mit Teilen bzw. Ersatzteilen5 .<br />

Eine der wohl ältesten Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang zitiert wird, ist<br />

die zum Preiswettbewerb im Sinne von § 16 GWB a.F. bei Kfz-Ersatzteilen. Aus dieser<br />

Entscheidung konnte man folgern, dass trotz <strong>des</strong> Monopols an der Marktbeherrschung<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Kfz-Herstellers auf dem Markt für <strong>des</strong>sen Originalersatzteile zu zweifeln<br />

war6 .<br />

1 S. zu den – streitigen – Auffassungen Rz. 92 ff.<br />

2 S.a. Moritz, CR 1999, 541, 542 mit dem Ergebnis, dass regelmäßig § 20 GWB nicht greift; zu 81,<br />

82 EGV s. Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rz. 521 f.; s.a. C. Rz. 410 ff.; Wohlgemuth,<br />

Computerwartung, S. 232 ff.; zum eventuellen Anspruch <strong>des</strong> Kunden s. Rz. 92 ff.<br />

3 S. hierzu m. allgem. Beispielen Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Rz. 29 unter Hinweis auf LG<br />

Köln v. 16. 10. 1997, CR 1999, 218, 219, zum LS s. oben Rz. 97.<br />

4 OLG Stuttgart v. 6. 3. 1996, NJWE-WettbR 1996, 223; s.a. zu noch nicht aktuellen Versionen:<br />

OLG München v. 29. 7. 1999, CR 2000, 211 (Weiterverkauf von Testversionen ohne entsprechenden<br />

Hinweis ist Irreführung).<br />

5 Zum Überblick s.a. Ebel, CR 1987, 273 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abschluss<br />

eines Wartungsvertrags; s.a. Moritz, CR 1999, 541 und oben Rz. 99.<br />

6 BGH v. 28. 9. 1972, NJW 1973, 243 – Original-VW-Ersatzteile I – und Ebel, CR 1987, 273, 27<strong>4.</strong><br />

1746 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 125 K<br />

Schon bei dieser Entscheidung zeigt sich, wie schwer die Analogie zum Software-<br />

Anbieter sein wird. Es geht bei den Updates nicht um Teile, die sozusagen nachbeschafft<br />

würden, weil sie inzwischen kaputtgegangen sind, vielmehr geht es im Rahmen<br />

der Updates im Wesentlichen um eine Weiterentwicklung. Nur dort, wo es (auch)<br />

um Fehlerbeseitigung geht, liegt eine Analogie zur Belieferung mit Ersatzteilen näher.<br />

Einen Markt für Drittpflege der Software gibt es wohl nicht. Infolge<strong>des</strong>sen passt auch<br />

die Entscheidung zur Liefersperre für Originalersatzteile bei Registrierkassen nicht1 .<br />

Anders als in dieser BGH-Entscheidung wird es leicht fallen, den jeweiligen Hersteller<br />

von Software in einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen. Viele Händler reichen<br />

das Angebot <strong>des</strong> Herstellers nur durch, so dass der Kunde den Pflegevertrag direkt mit<br />

dem Hersteller abschließen kann2 . Es kann sich ein beherrschter Markt für diese<br />

Leistungen bilden, wenn dieser Anbieter seine Pflege über eine zwischengeschaltete<br />

Vertriebsstufe abwickelt und es mehrere Händler geben kann, die die gleichen Leistungen<br />

anbieten.<br />

Die besondere Problematik ergibt sich für Händler, wenn sie Konkurrenzverboten<br />

unterliegen und nach Vertragsende nicht mehr vom Hersteller beliefert werden, ihrerseits<br />

aber ihre weiterlaufenden Pflegeverträge gegenüber den Endkunden erfüllen<br />

müssen. In Betracht käme eine Diskriminierung bei Nichtlieferung von Updates analog<br />

der Diskriminierung bei Nichtlieferung von Ersatzteilen3 .<br />

Wenn der Hersteller keinen sachlich gerechtfertigten Grund – etwa Aufnahme der<br />

Konkurrenztätigkeit – für die Einstellung der Belieferung gegenüber dem Händler,<br />

hier mit Updates und Unterstützungsleistungen, hat, könnte der Händler dieses Urteil<br />

für sich nutzbringend zur Begründung eines Belieferungsanspruchs heranziehen4 .<br />

Der BGH hat für einen Frankiermaschinen-Hersteller <strong>des</strong>sen marktbeherrschende<br />

Stellung bejaht, es jedoch offen gelassen, ob, insbesondere auf Grund der Langjährigkeit<br />

der Geschäftsbeziehung, auch nach Ende <strong>des</strong> Händlervertrages ein Anspruch auf<br />

Weiterbelieferung mit Ersatzteilen trotz einer inzwischen entstandenen Konkurrenzsituation<br />

besteht5 .<br />

Die hierbei berücksichtigte Gefahr, dass der Hersteller praktisch die Konkurrenz, die<br />

der Händler ihm machen kann, fördert, scheint im Bereich der Software-Pflege kaum<br />

gegeben. Jedoch kann die Belieferung <strong>des</strong> Händlers mit Updates die Absatzmöglichkeiten<br />

für eigene Leistungen, insbesondere die Vollversionen, schmälern, so dass<br />

insoweit der Händler Konkurrenz machen würde6 .<br />

Evtl. ist für die Beurteilung entscheidend, ob der Endkunde gegenüber dem Vertragshändler<br />

einen Anspruch auf Abschluss <strong>des</strong> Pflegevertrages hat. Grundsätzlich ist<br />

kaum ein Anspruch <strong>des</strong> Endanwenders ohne besondere Vereinbarungen vorstellbar,<br />

wonach der Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet wäre oder<br />

1 BGH v. 26. 10. 1972, NJW 1973, 280 – Registrierkassen –.<br />

2 Zu dieser Fallgestaltung siehe auch OLG Köln v. 2<strong>4.</strong> <strong>4.</strong> 1998, CR 1998, 657, dazu Anmerkung<br />

von Stopp, CI 1999, 85. Laut OLG Köln soll der Händler durch das Weiterleiten nicht selbst für<br />

den Abschluss <strong>des</strong> Vertrages die Gewähr übernommen haben.<br />

3 Anderer Sachverhalt, aber auch verneinend BGH v. 22. 10. 1973, NJW 1974, 141 – <strong>EDV</strong>-Ersatzteile<br />

–; zur Zwangslage kommt es über § 3 UWG, s. OLG Stuttgart v. 6. 3. 1996, NJWE-WettbR<br />

1996, 223; zu den Bedenken hinsichtlich der Analogie s. Rz. 120.<br />

4 Evtl. auch unter Berücksichtigung von BGH v. 23. 2. 1988, DB 1988, 1741 – Reparaturbetrieb –.<br />

5 BGH v. 21. 2. 1989, DB 1989, 1968 – Frankiermaschinen –.<br />

6 Diese Problematik wurde wettbewerbs- und urheberrechtlich, z.T. auch kartellrechtlich behandelt<br />

in den Entscheidungen im Zusammenhang mit OEM-, Schul- und Update-Versionen, s. C.<br />

Rz. 131 ff., 256 ff., 265.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1747<br />

121<br />

122<br />

123<br />

124<br />

125


126<br />

127<br />

K Rz. 126 Software-Pflege<br />

trotz ordentlicher Kündigung eines Pflegevertrages – angemessene Frist vorausgesetzt<br />

– den Pflegevertrag aufrechterhalten müsste1 . Die Ausnahme ist eine vertragliche<br />

Grundlage bzw. deren Nachwirkung (s. Rz. 134). Nimmt man eine Art Wahl <strong>des</strong> Anwenders<br />

zwischen Quellcode und Pflegevertrag bei Abschluss <strong>des</strong> Beschaffungsvertrages<br />

an2 , sähe man den Anwender im Hinblick auf die Fehlerbeseitigung in einer<br />

Abhängigkeitssituation. Diese führt möglicherweise, wenn sich der Kunde für den<br />

Pflegevertrag (statt Quellcode) entschieden hätte, dazu, dass Fehlerbeseitigung als<br />

Ausfluss der Hauptpflicht stets noch vom Lieferanten erbracht werden müsste. Zumin<strong>des</strong>t<br />

so lange, wie dieser generell Pflegeleistungen anbietet, muss er auch gegenüber<br />

dem konkreten Anwender noch Fehler – zu angemessenen Bedingungen – beseitigen.<br />

Man wird aber wohl kaum den Anspruch auf Abschluss und Aufrechterhaltung<br />

gerade eines bestimmten Pflegevertrages, wenn es sich nicht ansonsten um eine einseitige<br />

Diskriminierung handeln würde, begründen können3 .<br />

Bejaht man jedoch diesen Anspruch <strong>des</strong> Kunden, und zwar auch gegenüber einem Händler,<br />

gerät dieser in eine massive Zwangslage, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller<br />

nicht mehr besteht. Die vorstehend ausgeführte <strong>Rechts</strong>prechung ist für den Händler<br />

eher negativ. Es gibt jedoch vertragliche Konstellationen, insbesondere Angebots-Gepflogenheiten,<br />

die dem Kunden das Gefühl geben sollen, dass die Investition in die<br />

konkrete Software zukunftssicher sei4 . Dazu gehört gerade der gleichzeitig angebotene<br />

Pflegevertrag. Für die Bereiche Lohn und Gehalt sowie Finanzbuchhaltung, gesetzlich<br />

vorgeschriebene Gebühren, Kostenansätze u.Ä. ist es <strong>des</strong>halb üblich, dass ein Pflegevertrag<br />

mit angeboten und zeitgleich mit dem Überlassungsvertrag abgeschlossen wird5 .<br />

Gegenüber dem Anwenderkreis, der in seiner Tätigkeit und Abrechnung von gesetzlichen<br />

Regelwerken abhängig ist und gegenüber Institutionen abrechnet, die Regelwerken<br />

unterliegen sowie selbst solche aufstellen, ist es üblich, in den Pflegeverträgen<br />

vorzusehen, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, Updates bei Änderung der<br />

Anforderungen (innerhalb angemessener Frist) zu liefern, etwa gegenüber Ärzten,<br />

Zahnärzten, <strong>Rechts</strong>anwälten, Apotheken u.Ä. 6 Diese Verträge enthalten aber an anderer<br />

Stelle eine normale Kündigungsfrist für beide Seiten, etwa drei Monate zum<br />

Jahres- bzw. Kalenderjahresende (s. dazu unten Rz. 184 ff., 186 f.). Evtl. vermittelt<br />

insoweit der Händler nur diesen Vertrag seitens <strong>des</strong> Anwenders direkt mit dem Hersteller<br />

(zu diesem Verhältnis oben Rz. 92 ff.).<br />

Für diese Kundengruppe ist die Möglichkeit der Kündigung durch den Anbieter unter<br />

Umständen gleich bedeutend mit der Beendigung der Nutzbarkeit der Software. Es<br />

kommt <strong>des</strong>halb in Betracht, eine ordentliche Kündigung <strong>des</strong> Auftragnehmers so lange<br />

1 A.M. LG Köln v. 16. 10. 1997, CR 1999, 218. S. Rz. 101.<br />

2 S. OLG München v. 16. 7. 1991, CR 1992, 208 und dazu D. Rz. 770 f.<br />

3 A.M. allerdings im Rahmen von BVB OLG Koblenz v. 27. 5. 1993, CR 1993, 626 m. Anm.<br />

Waltl, CR 1993, 629: Kündigung wegen Verweigerung einer Upgradegebühr verstößt gegen<br />

§ 242 BGB, s. Rz. 3.<br />

4 Dies umfasste auch die Jahr-2000-Umstellung und die Eurofähigkeit; s.a. LG Stuttgart v. 26. 2.<br />

2001, CR 2002, 255; negativ für den Kunden zu Eurofähigkeit, Jahr 2000 und Aktualisierung<br />

der Kostentabelle: OLG Nürnberg v. 5. 12. 2003, CR 2005, 260; evtl. sogar mit neuer Datenbank:<br />

OLG Köln v. 15. 11. 2002, CR 2003, 329 (dazu Rz. 157, 165); zu Miete s. LG Wuppertal v.<br />

28. 9. 2001, CR 2002, 7 (Euro) und ebenso zu Euro s.a. LG Coburg v. 1. 2. 2002, CR 2002, 325;<br />

s.a. <strong>Schneider</strong>, CR 2004, 241, 243, und G. Rz. 35.<br />

5 LG Köln v. 16. 10. 1997, CR 1999, 218, 220, zum Life cycle hat u.a. auf die Tatsache abgestellt,<br />

dass im Überlassungsvertrag die Wartungsverpflichtung enthalten war und diesem Vertrag<br />

bereits Exemplare <strong>des</strong> Wartungsvertrages beigefügt waren; zur Beurteilung der Begründung<br />

(leistungsbezogene Nebenpflicht) und <strong>des</strong> Ergebnisses im Übrigen s. Rz. 97.<br />

6 S. schon BGH v. 20. 6. 1984, NJW 1985, 129 zur Mangelproblematik.<br />

1748 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 130 K<br />

als treuwidrig anzusehen, bis sich, vertragsgemäßes Verhalten <strong>des</strong> Auftraggebers vorausgesetzt,<br />

<strong>des</strong>sen Investition amortisiert hat1 .<br />

Insoweit, als er diesen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachzukommen hat,<br />

müsste dem Vertragshändler (ebenfalls) ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Belieferung<br />

mit Updates bzw. Fehlerbeseitigung zustehen.<br />

Hinzu kommt, dass die oben genannte Berufsgruppe in ihren <strong>EDV</strong>-Systemen sehr<br />

sensible Daten, die nicht nur dem Datenschutz allgemein, sondern einem spezifischen<br />

Berufsgeheimnis unterfallen, verarbeitet2 . Diese Personengruppe muss <strong>des</strong>halb<br />

besonders darauf achten, dass sie bei eventueller Umstellung die Daten nicht unzulässigerweise<br />

Dritten offenbart, sowie dass die Daten richtig und verfügbar bleiben.<br />

Insoweit sind spezifische nachwirkende Treuepflichten <strong>des</strong> Herstellers auch gegenüber<br />

einem Händler denkbar, der solche Leistungen noch zu erbringen verpflichtet<br />

ist, obwohl er versucht hat, den Vertrag mit dem Kunden zu beenden. Denkbar sind<br />

auch im Verhältnis Händler – Hersteller vertragliche Ansprüche und Treuepflichten,<br />

die sich aus der Angebotssituation ergeben, etwa das Weiterreichen <strong>des</strong> Angebots <strong>des</strong><br />

Herstellers durch den Händler an den Kunden3 .<br />

Grundsätzlich dürfte in der Praxis weder die Feststellung, ob ein Pflegevertrag geschlossen<br />

ist4 , noch eine Abgrenzung gegenüber dem Überlassungsvertrag selbst und<br />

anderen Verträgen schwer fallen. Eine relativ starke Nähe ergibt sich zum Beratungsvertrag<br />

(s. E. Rz. 47 ff.; s.a. oben Rz. 7 und 113). Pragmatisch kann man dahingehend<br />

abgrenzen, dass Beratung sich nicht auf die Leistungsbereiche erstreckt, die in Kombination<br />

den Pflegevertrag ausmachen, auch wenn Beratung (Hotline) einen Teil <strong>des</strong><br />

Pflegevertrages ausmachen kann. Letztere Beratung ist wesentlich enger, nämlich auf<br />

Anwendung der Software bezogen, während die sonstige Beratung auf richtige Auswahl<br />

und Dimensionierung der Software, auf das <strong>EDV</strong>-System insgesamt, evtl. ein<br />

ganzes Projekt und <strong>des</strong>sen Leitung ausgerichtet ist. Pflege gehört also zum Betrieb der<br />

Software, zur Erhaltung deren Ablauffähigkeit und Gebrauchstauglichkeit. Die Beratung<br />

bereitet diese vor, bezieht sich auch auf die Nutzung der Software.<br />

Gegenüber der Anpassung von Software ist in der Regel die Pflege insofern leicht<br />

abzugrenzen, als die Anpassung der Bewirkung einer individuellen Ausgestaltung,<br />

angepasst an die Bedürfnisse <strong>des</strong> Anwenders, dient. Die Pflege hingegen betrifft die<br />

Versorgung mit den Standard-Leistungen, bezogen auf die Standard-Software. Die<br />

Pflegeverträge erfordern gerade im Rahmen der Mitwirkung, dass der Kunde stets die<br />

neueste Version der Software, die ihm andererseits der Update-Vertrag verschafft,<br />

einsetzt (s. z.B. Rz. 152, 208). Die im Update enthaltenen Anpassungen erstrecken<br />

sich auf die Änderung generell gültiger Anforderungen (z.B. wegen Gesetzesänderung).<br />

Bei größeren Projekten kann allerdings eine Verwischung auftreten, wenn nicht ein<br />

sorgfältiges Change-Management und ein evtl. darin enthaltenes Fehlermanagement<br />

1 So und noch weitergehend v.a. LG Köln v. 16. 10. 1997, CR 1999, 218. Die inhaltliche Ausgestaltung<br />

darf den Wartungsanspruch nicht beschränken (zur Verpflichtung gemäß Überlassungsvertrag<br />

s. vorstehende Rz.); Zahrnt, Computervertragsrecht, 1<strong>4.</strong>2.; s.a. Moritz, CR 1996,<br />

541 zur eventuellen Pflicht zur Quellcode-Herausgabe, dazu auch LG Köln v. 3. 5. 2000, CR<br />

2000, 505 (Herausgabepflicht bejahend).<br />

2 Zum Datenschutz s. B. Rz. 193 ff., 252 f., u.a. Rz. 447 ff. zur Datensicherung; s.a. unten<br />

Rz. 205, 217.<br />

3 A.M. OLG Köln v. 2<strong>4.</strong> <strong>4.</strong> 1998, CR 1998, 657: keine Garantie für Abschluss; s.a. sogleich<br />

Rz. 131.<br />

4 Zur Ausnahme s. OLG Köln v. 29. 9. 1995, CR 1996, 153: Wartungsvertrag ohne Ausführungswillen;<br />

s. andererseits LG Berlin v. 22. 5. 2001, CR 2001, 743.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1749<br />

128<br />

129<br />

130


K Rz. 131 Software-Pflege<br />

erfolgt. Wenn die Standard-Software schon in Nutzung gegangen ist, können in der<br />

Praxis nicht mehr Fehler einerseits und Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche andererseits<br />

auseinander gehalten werden. Dies ist aber kein spezifisches Problem <strong>des</strong><br />

Pflegevertrages und <strong>des</strong>sen Abgrenzung.<br />

2. Vorvertragliches Stadium<br />

Bei Pflegeverträgen spielt die Frage der Verletzung etwaiger Aufklärungs- und Beratungspflichten,<br />

soweit ersichtlich, keine Rolle. Denkbar wäre, dass der Anbieter im<br />

Hinblick auf Transparenz seiner Bedingungen verpflichtet sein könnte, auf einen<br />

Widerspruch zwischen der scheinbaren Langfristigkeit seines Angebots und der Kündbarkeit<br />

<strong>des</strong> Pflegevertrages hinzuweisen. Üblich ist eine Laufzeit von einem Jahr mit<br />

automatischer Verlängerung um ein weiteres Vertragsjahr, wenn nicht eine Kündigung<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende <strong>des</strong> Vertragsjahrs erfolgt. Eine Ausdehnung<br />

der genannten Fristen wäre AGB-widrig, soweit sie für beide Seiten gelten<br />

sollen. Ansonsten könnte eine wesentlich abweichende Regelung überraschend sein.<br />

Eine Aufklärung hierüber erscheint entbehrlich. Gleiches gilt auch für eine Hinweispflicht,<br />

dass der Kunde vor einer Art Entscheidungssituation steht – zumin<strong>des</strong>t nach<br />

Ansicht <strong>des</strong> OLG München –, entweder den Anspruch auf Herausgabe <strong>des</strong> Quellco<strong>des</strong><br />

geltend zu machen oder einen Pflegevertrag abzuschließen, also auf die Alternativität<br />

dieser Bereiche hinzuweisen1 .<br />

Jedoch kann der Pflegevertrag von vorvertraglichen Störungen <strong>des</strong> Software-Überlassungsvertrages<br />

tangiert werden: Aus den vorvertraglichen Verhandlungen kann sich<br />

ein Zusammenhang zwischen den Leistungen der Software-Überlassung und -Pflege<br />

ergeben, der zu einer rechtlichen Einheit zumin<strong>des</strong>t im Hinblick auf die eventuelle<br />

Beendigung bzw. Rückabwicklung <strong>des</strong> Pflegevertrages führt. Dies wird umso eher<br />

gelten, je mehr der Anbieter die Leistungen aus einer Hand, der Anwender die Problemlösung<br />

als für ihn entscheidend herausstellt, was sich dann im Ergebnis funktional<br />

für beide Seiten deckt.<br />

Bei den BVB-Erstellung ist in § 18 vorgesehen, dass der Auftragnehmer auf Verlangen<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers nach Ablauf der Gewährleistung die Programmpflege auf der<br />

Grundlage der BVB-Pflege übernimmt, wobei dieses Verlangen rechtzeitig schriftlich<br />

mitzuteilen ist, und zwar „bei einer Dauer der Gewährleistung von 12 Monaten und<br />

länger spätestens 6 Monate, ansonsten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gewährleistung“.<br />

Die BVB-Überlassung sehen in § 21 vor, dass auf Verlangen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

der Auftragnehmer die Programmpflege übernimmt, und zwar auf der Basis der<br />

BVB-Pflege. In beiden Fällen muss der Pflegevertrag, den der Kunde stellt, gesondert<br />

abgeschlossen werden, so dass dann <strong>des</strong>sen Bedingungen zuungunsten <strong>des</strong> Kunden<br />

gelten2 131<br />

132<br />

133<br />

.<br />

134<br />

Nimmt der Anbieter analog den BVB in seinem Angebot oder in seinen Kaufscheinen<br />

o.Ä. einen Hinweis auf, dass der Kunde mit ihm einen Pflegevertrag abschließen<br />

könne, nennt er dabei evtl. sogar den monatlichen Pauschalbetrag, so wird der Kunde<br />

mangels Befristung (dieses Angebots) hierauf stets zurückgreifen können, und zwar<br />

1 Zum Problem OLG München v. 16. 7. 1991, CR 1992, 208 in Abgrenzung vor allem zu LG<br />

München I v. 18. 11. 1988, CR 1989, 990; s.a. D. Rz. 770; OLG Köln v. 2<strong>4.</strong> <strong>4.</strong> 1998, CR 1998,<br />

657: Weiterreichen <strong>des</strong> Angebots durch Händler keine Garantie für Abschluss.<br />

2 A.M. OLG Koblenz v. 27. 5. 1993, CR 1993, 626 m. Anm. Waltl; s.a. oben Rz. 3 m.w.N.; zu<br />

einer Querverbindung zwischen Rückabwicklung der Hardware und dem Software-Pflegevertrag<br />

s. OLG München v. 22. 5. 1985, CR 1985, 138 (denkbar, aber nicht gegeben) und krit.<br />

hierzu Etter, CR 1986, 641 und J. Rz. 47.<br />

1750 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 137 K<br />

zumin<strong>des</strong>t innerhalb zeitlicher Nähe zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Eine Ablehnung,<br />

wenn der Kunde nun den Abschluss eines entsprechenden Pflegevertrages<br />

wünscht, wäre treuwidrig1 .<br />

Hier ergibt sich ein praktisches Problem für die Anbieter. Diese wollen als Anforderung<br />

innerhalb der (Mitwirkungs-)Pflichten <strong>des</strong> Kunden (s. Rz. 202 ff., 208, 209), dass<br />

diese alle den gleichen, jeweils aktuellen Softwarestand einsetzen. Bei längerer Anlaufzeit<br />

bis zur Abnahme eines Systems und anschließender Gewährleistungszeit<br />

ohne Belieferung mit Updates im Rahmen eines Pflegevertrages kann es sein, dass<br />

sich der aktuelle Versionsstand weit vom beim Kunden eingesetzten Stand entfernt<br />

hat, wenn nicht bei diesem die Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung eingesetzt<br />

wurden. In diesem Fall will der Anbieter, bevor er den Pflegevertrag ausführt, eine Art<br />

Nachlizensierung der zwischenzeitlichen, vom Kunden nicht nachvollzogenen<br />

Schritte (Upgrade) verlangen. Hierauf müsste der Anbieter im Sinne einer Leistungsbestimmung<br />

hinweisen, um die Vergütung später erfolgreich geltend machen zu können.<br />

Ansonsten würde er auf indirektem Wege unzulässigerweise Gewährleistung<br />

vergütungspflichtig machen. Unter Umständen könnte eine solche Upgrade-Verpflichtung<br />

als Vergütungsregelung nicht nur treuwidrig, sondern auch überraschend<br />

i.S. von § 305c Abs. 1 BGB, evtl. auch intransparent sein.<br />

3. Vertragsgegenstand, Leistungsbereiche<br />

Die Anbieter haben zum Teil den Weg gewählt, die unterschiedlichen Leistungsbereiche<br />

zu für ihr Haus spezifischen Paketen zu schnüren und diese insgesamt als<br />

Pflegevertrag den Kunden anzubieten. Andere Anbieter haben, ähnlich wie bei den<br />

Wartungsverträgen (s. dazu oben Rz. 53, 54), die Leistungsbereiche stufen- und modulartig<br />

ausgebaut und lassen dem Kunden die Wahl, welche Module er kombinieren<br />

will, mit entsprechender Folge für die Höhe der Vergütung. Die Anbieter letzterer<br />

Methode erzeugen damit mehr Transparenz und vermeiden eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit<br />

von vergütungspflichtigen Leistungen, die die Gewährleistung überlagern.<br />

Durch die modulweise Auswahl kommt es zu einer Leistungsbestimmung i.S.<br />

von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der weiteren Folge, dass, Transparenz vorausgesetzt,<br />

eine Überprüfung im Rahmen der §§ 307 ff. BGB entfällt.<br />

Erfolgt keine Abstufung bzw. kein modulartiger Aufbau der Leistungen, entsteht das<br />

für Pflege generell und den jeweiligen Hersteller typische „Paket miteinander verbundener<br />

Leistungen“ 2 .<br />

Z.B. waren die Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-Software <strong>des</strong> BVIT<br />

e.V. entsprechend ausgestaltet3 136<br />

137<br />

:<br />

㤠1 Vertragsgegenstand<br />

1.1 Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) umfasst gegen eine Pauschale kalenderjährliche<br />

Vergütung die Übersendung neuer Versionen der Standardprogramme (§ 3 ABG-PF), die<br />

telefonische Unterstützung bei der Klärung von Mängeln und die Mängelbeseitigung (§ 4 AGB-<br />

PF) nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Leistungen werden während der üblichen Geschäftszeiten<br />

<strong>des</strong> Anbieters erbracht.<br />

1.2 Alle weiteren Leistungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme<br />

erbringt, werden gesondert vergütet.“<br />

1 S. LG Köln v. 16. 10. 1997, CR 1999, 218 für vom Anbieter stammende Querverbindung<br />

zwischen Überlassungs- und Pflegevertrag, dort allerdings zur Kündigung, s.a. Rz. 3.<br />

2 Zu den Abschichtungen bei modulartigem Aufbau s. unten Rz. 165.<br />

3 AGB-PF.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1751<br />

135


K Rz. 137 Software-Pflege<br />

Trotz dieses Paketcharakters werden im Folgenden die einzelnen Leistungsbereiche<br />

einzeln behandelt und dabei nach tätigkeits- und erfolgsorientierten Ausrichtungen<br />

unterschieden.<br />

Für die tätigkeitsorientierten Verträge (Unterstützung, Beratung, Bemühen) ändert<br />

sich durch die Schuldrechtsmodernisierung insofern am meisten, als diese Anstrengungen<br />

zum Pflichtenprogramm gehören und ihre Nicht-Erbringung bereits als<br />

Pflichtverletzung angesehen wird mit der Folge eines Schadensersatzanspruches aus<br />

§ 280 BGB1 . Ansonsten wird inzwischen wohl üblicherweise sehr viel stärker zwischen<br />

den einzelnen Leistungsbereichen unterschieden, z.B.:<br />

– Mangelbeseitigung<br />

– Anpassung an geänderte Normen<br />

– Beratungsleistungen<br />

– Lieferung neuer Programmteile und<br />

– sonstige Leistungen2 .<br />

Die Leistungsbereiche werden im Folgenden noch näher erläutert.<br />

Als Leistungspaket wird z.B. auch vorgeschlagen:<br />

㤠2 Leistungen<br />

(1) Das Softwarehaus erbringt folgende Leistungen:<br />

a) Fortentwicklung<br />

Das Softwarehaus entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort,<br />

passt sie an geänderte Anforderungen an, bearbeitet Fehler, um die nach dem Softwareüberlassungsvertrag<br />

geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten und überlässt dem<br />

Auftraggeber hieraus entstehende neue Bestände der Software. Mit umfasst sind kleinere<br />

Funktionserweiterungen.<br />

b) Störungshilfe<br />

Das Softwarehaus unterstützt den Auftraggeber nach Fehlermeldungen durch Hinweise<br />

zur Fehlervermeidung, -beseitigung und -umgehung.<br />

c) Informationen<br />

Das Softwarehaus unterrichtet den Auftraggeber über geplante neue Programmstände<br />

und Programmerweiterungen.<br />

d) Rabatt<br />

Das Softwarehaus gibt dem Auftraggeber auf Software, die die Funktion der gepflegten<br />

Software erweitert und nicht unter Abs. 1.a) fällt, einen Rabatt in Höhe von 25%, wenn<br />

der Auftraggeber die Erweiterung der Software binnen zwei Monaten nach der Information<br />

durch das Softwarehaus bestellt.<br />

(2) Die Softwarepflege wird nach dem Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich<br />

am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in<br />

Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor vom Softwarehaus ausgelieferten Softwarestand<br />

erbracht.“ 3<br />

1 Bartsch sieht auch bei tätigkeitsorientierten Verträgen den Auftragnehmer in der Leistungspflicht<br />

wie bei erfolgsorientierten Verträgen, NJW 2002, 1526.<br />

2SoHeymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12, § 3 mit § 7.<br />

3 Das Muster stammt von Bartsch, Softwarepflegevertrag, in: Beck'sches Formularbuch. Bürgerliches,<br />

Handels- und Wirtschaftsrecht, 9. Aufl., III. H. 3., S. 681 ff.<br />

1752 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 140a K<br />

Eine Rücksetzung auch über den letzten Stand zurück kann sich unter Mängel- bzw.<br />

Haftungsaspekten als notwendig erweisen. Ohne eine solche „Notfallklausel“ sind<br />

Verpflichtungen, nur den neuesten Stand einzusetzen, sehr problematisch.<br />

3.1 Fehler<br />

3.1.1 Tätigkeitsorientierte AGB<br />

„Der Auftragnehmer wird Beratungsleistungen und Software-Wartung zu nachfolgenden Konditionen<br />

und zu den auf dem Antragsformular eingetragenen Wartungsgebühren durchführen:<br />

1. Telefonische Unterstützung (...) (s. dazu unten Rz. 160 ff.)<br />

2. Nach Prüfung der Komplexität und <strong>des</strong> Status gemeldeter Probleme mit Unterstützung der<br />

weltweiten Organisation <strong>des</strong> Auftragnehmers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich<br />

informieren, wann und in welcher Weise er eine Lösung oder einen äquivalenten Vorschlag<br />

zur Umgehung <strong>des</strong> Problems (workaround) erwarten kann. Die Problembehandlung erfolgt<br />

nach einer vom Auftragnehmer eingestuften Priorität, die der Art und dem Umfang <strong>des</strong> Problems<br />

angemessen ist.<br />

3. Fragen zu einer früheren Version der Software (...)“<br />

Der zitierte Vertrag ist überschrieben mit „Software-Wartungsvertrag“, wobei der<br />

Kunde wählen kann zwischen „Full-Support“ und „Update Support“.<br />

Das Bemühen dieser AGB ist einmal, eine tätigkeitsorientierte Ausrichtung zu finden<br />

und „bestes Bemühen“, das vielleicht messbar wäre, zu vermeiden.<br />

Anders verhält es sich mit folgenden AGB, die einem Vertrag entstammen, der in<br />

einem gemeinsamen Regelwerk Software-Lizenz und -Pflege behandelt:<br />

„Die Programmpflege berechtigt den Lizenznehmer zu folgenden Leistungen durch den Lizenzgeber:<br />

1. Telefonische Beratung (...)<br />

2. der Verpflichtung <strong>des</strong> Lizenzgebers, alle sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, die vom<br />

Lizenznehmer zu der jeweils aktuellen Programmversion gemeldeten Fehler zu beseitigen oder<br />

eine Fehlerumgehung anzubieten, vorausgesetzt, diese Version läuft beim Lizenznehmer unverändert<br />

auf der vertraglich vereinbarten CPU. Ältere Programmversionen (...)“<br />

Letzterem Text lässt sich im Unterschied zu dem oberen (Rz. 138) nur mit Mühe<br />

entnehmen, dass keine Fehlerbeseitigung i.S. einer Erfolgshaftung geschuldet sein<br />

soll, sondern bloßes Bemühen i.S. von Tätigwerden im Rahmen „sinnvoller Anstrengungen“,<br />

also wohl die Entsprechung zu „best effort“. Eigenartigerweise trägt<br />

der obere Vertrag (Rz. 138) „Wartung“ als Überschrift, obwohl er deutlich den Anspruch<br />

auf bloßes Tätigwerden regelt, während der soeben in dieser Rz. 140 zitierte<br />

von Pflege spricht, jedoch eine Tendenz zur Pflicht der Fehlerbeseitigung beinhaltet.<br />

Als Alternative zur Beseitigungsverpflichtung bieten Heymann/Lensdorf folgenden<br />

Vorschlag:<br />

„(2) Nach einer Mängelmitteilung <strong>des</strong> Auftraggebers wird der Auftragnehmer (unter Einsatz<br />

der ihm zur Verfügung stehenden Mittel) 1 unverzüglich mit der Mangelbeseitigung<br />

beginnen. Sollte eine Mangelbehebung nicht innerhalb von ... Stunden/Tagen nach<br />

Zugang der Mängelmitteilung möglich sein, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />

1 Variationsmöglichkeit innerhalb der Alternative <strong>des</strong> Musters von Heymann/Lensdorf, in: Redeker<br />

(Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12, § 3 (2).<br />

<strong>Schneider</strong> | 1753<br />

138<br />

139<br />

140<br />

140a


141<br />

142<br />

143<br />

K Rz. 141 Software-Pflege<br />

dies unverzüglich/binnen ... Stunden/Tagen unter Angabe von Gründen sowie <strong>des</strong> Zeitraums,<br />

der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, schriftlich<br />

mitteilen.“ 1<br />

Hiermit wird praktisch „bestes Bemühen“ („effort“) konkretisiert, d.h., es soll kein<br />

Erfolg geschuldet sein, zumin<strong>des</strong>t nicht, bevor nicht der Auftragnehmer sich zur<br />

Beseitigungsfrist geäußert hat. Diese Frist ist zwar nur „voraussichtlich“ zu veranschlagen,<br />

dennoch zielt die Pflicht dann auf einen Erfolg.<br />

Eine Art Mischform schon mit Übergang zur Fehlerbeseitigung beinhaltet die folgende<br />

Klausel:<br />

„Ersatzlieferung der jeweils neuesten Version, wenn Programme beim Kunden beschädigt oder<br />

versehentlich gelöscht werden.<br />

Leistung von Programmservice, soweit auf der Vorderseite vorgesehen und unter der Voraussetzung,<br />

dass beim Kunden eine gültige Programmversion eingesetzt ist.<br />

Der Programmservice sieht vor, dass vom Kunden gemeldete Programmfehler im unveränderten<br />

Lizenzprogramm wie folgt durch den Auftragnehmer behandelt werden: Der Auftragnehmer wird<br />

innerhalb einer angemessenen Frist Fehler beheben oder auf Möglichkeiten der Fehlerumgehung<br />

hinweisen.“<br />

Der Vertrag insgesamt ist überschrieben als „Software-Wartung“. Er bezeichnet auch<br />

den Vertragsgegenstand als „Durchführung von Wartungsleistungen an den in ... genannten<br />

Programmen“.<br />

Während gemäß vorstehenden AGB Störungen, die zum Verlust der Software führen,<br />

durch Ersatzlieferung gemäß Vertrag behoben werden sollen, ist eine Pflicht zur Fehlerbeseitigung<br />

nicht vorgesehen. Statt<strong>des</strong>sen soll ausreichen, auf die Möglichkeiten<br />

der Fehlerumgehung statt Beseitigung zu verweisen. Dies entspricht in etwa den erstgenannten<br />

AGB (Rz. 138), wonach auf einen evtl. bekannten bzw. gewonnenen<br />

„workaround“ hingewiesen wird.<br />

Trotz irreführender Überschrift und der Formulierungen, die eine gewisse Verbindlichkeit<br />

im Hinblick auf einen Erfolg zu enthalten scheinen, diesen dann wieder zu vermeiden<br />

suchen, wird man die obigen Ausformulierungen als Dienstverträge qualifizieren<br />

können. Dies gelingt bei dem folgenden Vertrag nur noch mit Schwierigkeiten:<br />

„Die Wartung soll dem Wartungsnehmer nach rechtmäßig erteilter Lizenz die überlassene Software<br />

auf den jeweils neuesten, vom Wartungsgeber freigegebenen Stand bringen und Fehler, die<br />

dem Wartungsgeber bekannt sind, lösen bzw. umgehen.“<br />

Die Leistungsdarstellung reicht von einer erfolgsorientierten Aktualisierungspflicht<br />

bis zum Bereich der Fehler. Bei diesem ist eine Einschränkung enthalten, nämlich,<br />

dass die Klausel nur dem Lizenzgeber bekannte Fehler in die Leistungspflicht einbezieht.<br />

Diese Fehler wiederum will er „lösen bzw. umgehen“. Insoweit ähnelt vorstehende<br />

Regelung derjenigen unter Rz. 138. Der Anbieter hält sich offen, ob er den<br />

Fehler beseitigt oder umgeht. Letzteres ist keine vollwertige Fehlerbeseitigung, hilft<br />

aber dem Anwender über ein aktuelles Problem zunächst hinweg.<br />

Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die Fehlerbehandlung erst nach der Aktualisierung<br />

– in einem unklaren Verhältnis zu dieser – die Möglichkeit der Fehlerbeseitigung<br />

1 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12, § 3 (2); in älterer<br />

Version lautete der letzte Teil: „Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen,<br />

dem Auftraggeber mitzuteilen, wie und bis wann Fehler beseitigt werden können bzw. ob und,<br />

wenn ja, wie der Auftraggeber Fehlfunktionen umgehen kann“, also Angebot eines Workaround<br />

(dazu s.a. Rz. 138, 141).<br />

1754 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 145 K<br />

i.S. von Fehlerlösung und deren Umgehung vorsieht. Eine Umgehung kommt in<strong>des</strong><br />

einer Beseitigung nicht gleich, da der Fehler noch weiter vorhanden ist und sich auswirkt.<br />

Infolge<strong>des</strong>sen verbliebe nur noch die Beschränkung auf dem Auftragnehmer<br />

bekannte Fehler. Fraglich ist, wann ein Fehler bekannt ist. Grundsätzlich würde dazu<br />

genügen, dass er vom Kunden gemeldet wird. Ist eine solche Verknüpfung gemeint,<br />

wird man den letztzitierten Vertrag (Rz. 143) als Werkvertrag zu qualifizieren haben.<br />

Dies gilt umso mehr, als in der gleichen Klausel auch eine werkvertragliche Ausprägung<br />

der Aktualisierung enthalten ist. Der Text würde gelesen, als stünde dort: „(...)<br />

Fehler, sobald diese (...)“<br />

3.1.2 Erfolgsorientierte Verträge<br />

Die typische Formulierung im Rahmen erfolgsorientierter Verträge geht dahin, dass<br />

Fehler an der Vertragssoftware behoben oder beseitigt werden1 :<br />

„2.1 Wir leisten einen Wartungsdienst zur Behebung von Fehlern, die während der Nutzung der<br />

im ,Pflegeschein‘ bezeichneten Software auftreten und/oder in der dazugehörigen Anwendungsdokumentation<br />

offenkundig werden. Ein Fehler (...)“ 2 .<br />

An anderer Stelle heißt es zuvor im gleichen Vertrag unter der Überschrift „Vertragsgegenstand“,<br />

also in einer ranghöheren Regelung:<br />

„1.4 Im Rahmen dieses Vertrages werden Fehler behandelt, die( ...)“ 3 .<br />

In der Reihenfolge, wie hier dargestellt, würde die Behandlung von Fehlern eine<br />

Restriktion <strong>des</strong> Leistungsumfanges gegenüber Behebung beinhalten, dabei auch eine<br />

Restriktion <strong>des</strong> Fehlerbegriffs (s. Rz. 167).<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Leistungsbil<strong>des</strong>, das der Auftragnehmer anbieten will, ist er weitgehend<br />

frei. Hinsichtlich der Widersprüche aber, die sich im Vergleich der beiden<br />

Klauseln ergeben, gilt AGB-Recht mit der Folge, dass die beabsichtigte Einschränkung<br />

nach § 1 Ziff. 4 bezüglich <strong>des</strong> Leistungsumfanges nicht greift, vor allem nicht für die<br />

vertragstypologische Einordnung. Für diese dürfte nicht die restriktive Klausel zur<br />

Fehlerbehandlung maßgeblich sein, sondern die zur Fehlerbehebung.<br />

Die Pflegebedingungen eines Anbieters, <strong>des</strong>sen Überlassungsvertrag stark mietrechtliche<br />

Züge trägt, enthalten als „Leistungsumfang“ unter anderem die „Anstrengung<br />

zur Beseitigung von Fehlern“, die dann näher spezifiziert wird (mit Fehler-Prioritätsstufen;<br />

s. dazu unten Rz. 176).<br />

Bei einer Software für einen, hinsichtlich der Verfügbarkeit, sensiblen Anwendungsbereich<br />

hatte der Anbieter ursprünglich seine Leistung wie folgt geregelt:<br />

„Im Rahmen dieses Vertrages wird mit der Fehleranalyse und der Fehlerbehebung bei schriftlich<br />

auf dem anliegenden Fehlerprotokoll mitgeteilten Fehlern der Fehlerklasse 4 und 5 spätestens<br />

nach 24 Stunden ab Posteingang der Fehlermeldung begonnen. (Voraussetzung Datenfernübertragungseinrichtung.)<br />

Fehlermeldungen der Klasse 2 bis 3 werden innerhalb einer angemessenen<br />

Zeit behoben.“<br />

Durch den Wechsel der Regelungsintention von Satz 1 – Beginn, Reaktionszeit – zu<br />

Satz 2 – Beseitigungszeit – ist nicht auf Anhieb klar, was genau Leistungsinhalt ist.<br />

Allgemeiner, aber wesentlich klarer ist die folgende Klausel:<br />

1 Redeker, IT-Recht, Rz. 637, empfiehlt den Anbietern „dass sie nicht etwa die Beseitigung von<br />

Mängeln und auftretenden Fehlern verbindlich zusagen“, da eine solche Zusage in vielen<br />

Fällen nur beschränkt erfüllbar sei. Andererseits sei die bloße Bereitschaft, tätig zu werden,<br />

„marktmäßig“ in der Regel nicht ausreichend.<br />

2 Voller Text s. Rz. 167, Hervorhebung vom Autor.<br />

3 Voller Text s. Rz. 167, Hervorhebung vom Autor.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1755<br />

144<br />

145


146<br />

147<br />

148<br />

149<br />

K Rz. 146 Software-Pflege<br />

„Der Lieferant verpflichtet sich, Mängel und Störungen der Lizenzsoftware, auch über den Gewährleistungszeitraum<br />

hinaus, zu beseitigen.“<br />

Es darf wohl als Ausnahme angesehen werden, dass hier zum einen nicht von Fehlern,<br />

sondern von Mängeln die Rede ist, was sich aber aus dem Kontext, nämlich die<br />

Pflege über die Gewährleistung hinaus zu leisten, erklärt. Die zweite Ausnahme<br />

besteht darin, dass nicht nur Mängel, sondern auch Störungen ausdrücklich und sogar<br />

unabhängig von der Verursachung unter die Beseitigungspflicht fallen.<br />

Im Gegensatz dazu steht folgende Regelung:<br />

„Zu den pauschal durch Wartungsgebühr abzugeltenden Wartungsleistungen gehören: ... Beseitigung<br />

der vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehler in dem zu wartenden Softwareprodukt und<br />

in den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen, die den Wert oder die Tauglichkeit<br />

zu der nach dem Software-Überlassungsschein vorausgesetzten Nutzungsart aufheben oder wesentlich<br />

mindern.“<br />

Darauf, dass die Fehler oder Mängel vom Auftragnehmer „zu vertreten“ sind, wird<br />

höchst selten abgestellt. Häufiger betreffen die Ausschlüsse bzw. die nicht durch die<br />

Pauschale abgedeckten Leistungen solche Fehler und/oder Störungen, die der Kunde<br />

verursacht bzw. zu vertreten hat (s. Rz. 153). Eine Einschränkung auf Fehler, die der<br />

Auftragnehmer zu vertreten hat, erscheint problematisch. Diese Einschränkung, die<br />

auch leicht zu überlesen ist und einem juristisch nicht vorgebildeten Leser nichts<br />

sagt, könnte als überraschend angesehen werden (§ 305c Abs. 1 BGB). Sodann kann<br />

die Klausel <strong>des</strong>halb unwirksam sein, weil der eigentliche Leistungskern <strong>des</strong> Vertrages<br />

damit erheblich ausgehöhlt wird, denn der übrige Text der Formulierung entspricht<br />

weitgehend der Definition <strong>des</strong> Mangels bei Kauf- oder Werkvertrag, §§ 459, 633 BGB<br />

a.F. Die Sachmängel-Gewährleistung ist aber verschuldensunabhängig (wenn es nicht<br />

– nach altem Recht – um zugesicherte Eigenschaften, arglistiges Verschweigen oder –<br />

beim Werkvertrag – um Schadensersatz geht). Unklarheit (zu Lasten <strong>des</strong> Verwenders)<br />

entsteht zudem dadurch, dass „Fehler“ weitergehend als „Mangel“ zu vertreten ist1 .<br />

Insoweit klarer und weniger problematisch waren folgende AGB eines früheren Anbieters:<br />

„xy beseitigt Programm-Mängel in Standard-Anwenderprogrammen, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche<br />

<strong>des</strong> Anwenders nicht mehr bestehen, oder stellt dem Anwender nach Wahl<br />

von xy eine neuere Programmversion zur Verfügung. Programm-Mängel sind xy zusammen<br />

mit für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umgehend mitzuteilen.“<br />

2<br />

Der BVIT e.V. empfahl als AGB Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-<br />

Software (AGB-PF), die in ähnlicher Formulierung auch in manchen Anbieter-AGB<br />

die Leistungen zur Mängelbeseitigung beschreiben:<br />

„§ 4 Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung<br />

<strong>4.</strong>1 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version<br />

der Standardprogramme. Sie endet für eine alte Version 6 Monate nach Freigabe einer neuen<br />

Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist. In diesem Fall wird<br />

der Anbieter die Pflege gegen Vergütung nach Aufwand fortführen.<br />

<strong>4.</strong>2 Der Kunde hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar<br />

sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat<br />

Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen<br />

Informationen schriftlich zu melden.<br />

1 Zu letzterer Differenzierung s. 3. <strong>Auflage</strong> D. Rz. 776 f. Durch die Schuldrechtsmodernisierung<br />

ist „Fehler“ entfallen und nun für die Definition <strong>des</strong> „Mangels“ nicht mehr erforderlich;<br />

s. zum Mangelbegriff D. Rz. 529 ff.<br />

2 Nixdorf AGB, 2.1.3.<br />

1756 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 150 K<br />

Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen,<br />

insb. auf Wunsch <strong>des</strong> Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden<br />

und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.<br />

<strong>4.</strong>3 Mängel, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen<br />

erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird der<br />

Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist; bei Software von<br />

Vorlieferanten gilt das nur, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist.<br />

<strong>4.</strong>4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzten. Verstreicht<br />

diese Frist nutzlos, kann der Kunde ... Ersatz <strong>des</strong> Verzugsschadens verlangen und/oder den Vertrag<br />

außerordentlich kündigen.<br />

<strong>4.</strong>5 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder<br />

in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung<br />

nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.<br />

<strong>4.</strong>6 Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer<br />

Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorgelegen hat oder ohne dass der<br />

Kunde die Voraussetzungen nach § <strong>4.</strong>2 AGB-PF geschaffen hat, der Anbieter darauf hinweist, der<br />

Kunde dennoch Mängelsuche wünscht, der Anbieter aber keinen Mangel findet.“<br />

Sowohl die Anforderung der Reproduzierbarkeit (<strong>4.</strong>2) als auch die Möglichkeit der<br />

Umgehung (<strong>4.</strong>4) und die Kostentragungspflicht (<strong>4.</strong>6) begegnen erheblichen Bedenken<br />

hinsichtlich der Wirksamkeit. Die Reproduzierbarkeit überspannt die Anforderungen<br />

an den Kunden (s.a. Rz. 168), ebenso die Kostentragungspflicht1 . Selbst wenn man<br />

auch bei leichter Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Kunden bei Beschaffungsverträgen an eine Kostentragungspflicht<br />

<strong>des</strong> Kunden denken kann2 , gilt dies nicht ohne weiteres für die gesondert<br />

vergütete Pflege. Aus Ziff. <strong>4.</strong>5 lässt sich ein Änderungsrecht <strong>des</strong> Kunden<br />

ableiten (s.a. unten Rz. 253).<br />

Die Funktion der Umgehung eines Mangels ist die provisorische Abmilderung von<br />

<strong>des</strong>sen Wirkungen. Die Umgehung <strong>des</strong> Mangels schafft also noch keine endgültige<br />

Abhilfe. Ansonsten müsste sie nicht gesondert erwähnt werden. Die Beeinträchtigungen<br />

im Zusammenhang mit Umgehungen können für den Kunden enorm sein. Dennoch<br />

sind sie im obigen Mustertext nicht geregelt.<br />

Die Regelung ist damit ein einseitiger, intransparenter Leistungsvorbehalt. Die Kostentragungspflicht<br />

müsste zwischen vermeidbaren (grob) fahrlässigen und nicht vermeidbaren<br />

Falschmeldungen differenzieren3 .<br />

Bei EVB-IT Pflegevertrag S ergibt sich ein Erfolgsmoment allenfalls bei den sog.<br />

Additiven Pflegeleistungen, die in Nr. 3.1.2 geregelt sind als „(Mängelbehebung) gegen<br />

Vergütung nach Aufwand“. Dazu ist aber gemäß Ziff. 5.2 Abs. 2 EVB-IT Pflege S<br />

jeweils ein eigener Vertrag abzuschließen, sodass es der Auftragnehmer in der Hand<br />

hat, welche Termine er anbietet, welchen Aufwand er veranschlagt.<br />

3.2 Update, Aktualisierung<br />

3.2.1 Freiwillige Aktualisierung, Überlassung der jeweils aktuellen Fassung an den<br />

Kunden<br />

Oft sehen die AGB keine Übernahme der Pflicht vor, die Software an sich ändernde 150<br />

Gegebenheiten beim Kunden, insbesondere gesetzliche Bestimmungen anzupassen.<br />

Vielmehr verpflichtet sich der Anbieter, bei ihm entstehende neue Versionen dem<br />

Kunden zu überlassen. Ausformuliert lautet dies z.B.:<br />

1 So OLG Düsseldorf v. 21. 10. 1999, CR 2000, 153; s.a. J. Rz. 248.<br />

2 S. D. Rz. 557 zu BGH v. 23. 1. 2008 – VIII ZR 235/06 – Lichtrufanlage –.<br />

3 Zur Kostentragungspflicht s.a. D. Rz. 712, J. Rz. 248.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1757


151<br />

152<br />

153<br />

K Rz. 151 Software-Pflege<br />

„Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Kunden zur Verbesserung der überlassenen Software<br />

vorhandene, allgemein angebotene Updates zu überlassen. Die Überlassung neuer Programmversionen<br />

ist nicht Gegenstand dieses Vertrages“ 1 .<br />

Solche Regelungen enthalten meist die Verträge, die oben (s. Rz. 38 ff.) für den Bereich<br />

der Mängel als tätigkeitsorientiert qualifiziert worden sind. Allerdings geschieht dies<br />

in abgestufter Form. Die Minimalform ist:<br />

„<strong>4.</strong>5 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über Update und neue Releases nach deren Freigabe<br />

in angemessener Frist informieren.“<br />

Im Rahmen der Definitionen dieser AGB ist diese Regelung unter der Definition <strong>des</strong><br />

„Update Support“ angesprochen:<br />

„2.3 Der Begriff Update-Support bezieht sich auf die in diesem Vertrag unter Leistungsumfang<br />

(Ziff. <strong>4.</strong>4 und <strong>4.</strong>5) beschriebenen und dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber gewährten Leistungen<br />

und Lieferungen in Bezug auf die neuesten Versionen der Software.“<br />

Eine Pflicht jedoch, den Kunden mit solchen Updates zu beliefern, enthält der Vertrag<br />

nicht. Die erwähnte Ziff. <strong>4.</strong>4 lautet:<br />

„<strong>4.</strong>4 Alle für den Computer und das eingesetzte Betriebssystem gemäß Antragsformular kompatiblen<br />

Updates oder neuen Releases der Software können durch den Lizenznehmer bezogen werden;<br />

sie werden zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen in die Wartung einbezogen,<br />

sofern die Installation während der Laufzeit dieses Vertrages erfolgt ist (...)“<br />

Bei einer weiteren Regelung <strong>des</strong> Leistungsumfanges, <strong>4.</strong>3, ist eine Restriktion hinsichtlich<br />

Fragen <strong>des</strong> Kunden zu früheren Versionen der Software enthalten; solche Fragen<br />

sollen nur „90 Tage nach Freigabe der jeweils darauf folgenden aktuellen Version der<br />

Software beantwortet“ werden. Daraus ergibt sich für den Kunden, der von der Hotline<br />

Gebrauch machen will, der indirekte Zwang, die neueste Version der Software<br />

innerhalb 90 Tagen einzusetzen. Die unmittelbare Leistungspflicht jedoch, tatsächlich<br />

diese Software-Updates zu liefern, ergibt sich nur (mittelbar) aus dem Bezugsrecht<br />

<strong>des</strong> Kunden.<br />

Bei der Pflicht zur Lieferung eventueller Updates spielt eine wesentliche Rolle, inwieweit<br />

es sich um Verbesserungen oder Weiterentwicklungen bzw. Erweiterungen handelt.<br />

Erweiterungen bzw. Weiterentwicklungen sollen oft nicht in der Vergütung<br />

enthalten sein und werden von der Pflicht zur Lieferung ausgenommen. Die Formulierungen<br />

hierzu können unter Umständen unscharf sein:<br />

„Verbesserte oder weiterentwickelte Programmversionen werden dem Anwender auf einem geeigneten<br />

Datenträger einschließlich der dazugehörenden Dokumentation überlassen. Die jeweils<br />

neueste Programmversion wird vom Anbieter gegen etwaigen Verlust durch Archivierung einschließlich<br />

Dokumentation gesichert.<br />

Verbesserte Programmversionen werden dem Anwender zu Kosten <strong>des</strong> Datenträgers, weiterentwickelte<br />

gegen einen angemessenen Einmalbetrag angeboten.<br />

Der Anwender wird die ihm vom Anbieter angebotenen Programmversionen übernehmen, es sei<br />

denn, dass die Übernahme für den Anwender unzumutbar ist“ 2 .<br />

Manche AGB differenzieren zwar zwischen den „freiwilligen“ und den „zwangsweisen“<br />

Updates, sehen für Letztere eine gesonderte Verfügung vor (schließen diese also<br />

nicht aus):<br />

„Zu den pauschal durch Wartungsgebühr abzugeltenden Wartungsleistungen gehören:<br />

1 VDMA-Vorschlag zum Software-Pflegevertrag (2/93) war sehr pragmatisch: „Version“ bedeutet<br />

dabei „Definierter Leistungs- und Funktionszustand eines Computerprogrammes, das als eigenständiges<br />

Produkt vermarktet wird“. „Update“ ist <strong>des</strong>sen Weiterentwicklung.<br />

2 Zu den Mitwirkungsleistungen <strong>des</strong> Kunden und den Folgen, wenn der Kunde nicht mitzieht,<br />

s. unten Rz. 202 ff., 210.<br />

1758 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 154a K<br />

– Übersendung der jeweils aktuellen freigegebenen Fassung der im Rahmen <strong>des</strong> Software-Überlassungsscheins<br />

überlassenen Standardversion der Software. Gewartet wird nur diese aktuelle<br />

Fassung der Software.<br />

– Übersendung (ggf. mit den jeweils neuesten Programminstallations-Datenträgern) von Änderungen<br />

für die vorhandene Version, soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher<br />

oder anderer verbindlicher Bestimmungen bedingt sind (vgl. 2.2.3).“<br />

Diese Regelungen stehen systematisch bei „Umfang und Dauer der Wartungsleistungen“.<br />

Die erwähnten Leistungen sind gemäß dem Einleitungssatz pauschal durch die<br />

Wartungsgebühr abgegolten.<br />

Die Regelung der nicht durch die Pauschale abgegoltenen Leistungen erfolgt in enger<br />

Verbindung. 2.2.3 dieser AGB lautet:<br />

„Darüber hinaus kann der Auftraggeber folgende, nach Aufwand zu berechnende Leistungen in<br />

Anspruch nehmen: ... Übersendung und Installation von Anpassungen der Software an wesentliche<br />

Änderungen gesetzlicher oder sonst verbindlicher Bestimmungen.<br />

2.2.4 Beseitigung der nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Fehler.<br />

(...)“<br />

Weitere, nicht in der Pauschale enthaltene Leistungen betreffen die Installation, die<br />

Schulung und Ähnliches.<br />

Die vorstehenden AGB (Rz. 153) differenzieren – wie üblich – zwischen durch die<br />

Pauschale abgegoltenen und nicht abgegoltenen Leistungsbereichen. Unüblich und<br />

überraschend erscheint, dass zu dem durch die Pauschale abgegoltenen Bereich nicht<br />

insgesamt die Fehlerbehebung gehört, sondern nur die Behebung vom Auftragnehmer<br />

zu vertretender Fehler (s.a. oben Rz. 147).<br />

Auch gehört nicht die Aktualisierungspflicht dazu. Es ist verständlich, dass deren<br />

Kalkulation im Rahmen einer Pauschale schwer fällt.<br />

Die BVB-Pflege enthalten keine Aktualisierungspflicht, primär nur eine Informationspflicht<br />

(§ 4 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 BVB-Pflege). Nicht einmal neue, freigegebene Versionen<br />

muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber überlassen. Der Auftragnehmer ist<br />

jedoch verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Auftraggebers „im Rahmen der betrieblichen<br />

Möglichkeiten und soweit zumutbar die Anpassung der Programme an geänderte oder<br />

neue Anlagen, Geräte oder Grundsoftware oder an geänderte Nutzungserfordernisse“<br />

zu übernehmen (§ 4 Nr. 1 Abs. 4 S. 1 BVB-Pflege). Dazu ist eine zusätzliche Vereinbarung,<br />

ggf. (wegen <strong>des</strong> Umfangs) eine Nachtragsvereinbarung erforderlich (§ 4 Nr. 1<br />

Abs. 4 S. 2 BVB-Pflege). Die Relevanz ist sehr groß gewesen, nach Einführung der<br />

EVB-IT Pflege S geringer, da die BVB-Pflege nur noch aus Altverträgen weiterwirken,<br />

ansonsten bei Individualsoftware-Erstellung abgeschlossen wurden. Durch EVB-IT<br />

System (v. 1.10. bzw. 5. 11. 2007) hat sich der Anwendungsbereich weiter verringert,<br />

nunmehr auf Individualsoftware außerhalb eines Vertrags gem. EVB-IT System. Ändern<br />

sich rechtliche Vorgaben (auch genannt: „die rechtlichen Rahmenbedingungen“),<br />

die den Anwender betreffen, würde sich aus „geänderten Nutzungserfordernissen“<br />

nur mit Mühe eine Anpassungsverpflichtung ableiten lassen1 .<br />

Das Leistungsspektrum der Basispflege bei EVB-IT Pflege S ist praktisch auf verfügbare,<br />

also „freiwillige“ Programmkorrekturen in Form von verfügbaren Umgehungen,<br />

Patches oder Updates beschränkt2 .<br />

1 S.a. Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12 Rz. 48 (im<br />

Zusammenhang mit § 4 <strong>des</strong> Musters).<br />

2 Ziff. 1.3 S. 2 sieht zwar vor, dass der Auftragnehmer sich auf Verlangen <strong>des</strong> Auftraggebers beim<br />

Hersteller für möglichst baldige Programmkorrektur einsetzt, S. 3, und dass der Auftragnehmer<br />

hierüber auf Verlangen Auskunft gibt. Jedoch ist damit kein durchsetzbares, ggf. einklagbares<br />

Leistungsversprechen mit Erfolgscharakter verbunden.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1759<br />

154<br />

154a


155<br />

156<br />

K Rz. 155 Software-Pflege<br />

Der EVB-IT Pflegevertrag S enthält unter Nr. 3.2 zu Lieferung von Updates, Releases/<br />

Versionen keine Anpassungsverpflichtung. Hinsichtlich „Updates“ ist jeweils deren<br />

Verfügbarkeit Voraussetzung (3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2. EVB-IT Pflegevertrag S). Im Ergebnis<br />

hat der Kunde weder auf Aktualisierung noch Fehlerbehebung Anspruch, wenn er<br />

nicht zusätzlich „Additive Pflegeleistungen“, Nr. 3.1.2 <strong>des</strong> Pflegevertrages, vereinbart,<br />

die nach Aufwand zu vergüten sind. Aber selbst dann ist ein Erfolg nicht unmittelbar<br />

geschuldet. Vielmehr ist erst noch ein Vertrag über die jeweilige Leistung abzuschließen<br />

(Ziff. 5.2 Abs. 2 EVB-IT Pflege S).<br />

Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die AGB in Rz. 153, weil für den Kunden<br />

überhaupt nicht ersichtlich ist, wofür genau er zahlt. Er muss zum einen den Unterschied<br />

zwischen vom Anbieter zu vertretenden und nicht zu vertretenden Fehlern<br />

machen, er muss zum anderen erkennen, dass die Aktualisierungen nicht wesentliche<br />

Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bestimmungen zur Ursache haben<br />

dürfen, ansonsten zusätzliche, nach Aufwand zu bemessende Vergütung verlangt<br />

wird. Dabei dürfte in der Regel die gesamte Anwenderbasis den gleichen gesetzlichen<br />

Bestimmungen hinsichtlich Lohn und Gehalt, Finanzbuchhaltung oder <strong>Rechts</strong>anwaltsgebührenabrechnung<br />

unterliegen. Deshalb wird von anderen Anbietern diese<br />

Unterscheidung hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung für die zwangsweise Anpassung<br />

nicht vorgenommen (s.a. sogleich Rz. 157).<br />

Nicht immer gehört der Leistungsbereich <strong>des</strong> Update zum Leistungsumfang der Programmpflege,<br />

weshalb keineswegs von einem einheitlichen Bild dieses Vertrages ausgegangen<br />

werden kann.<br />

Als eine Art Zwischenergebnis kann anhand der oben beispielhaft dargelegten AGB<br />

eine Unterscheidung festgehalten werden, die jedoch in den AGB nicht immer transparent<br />

gemacht wird. Die AGB regeln1 :<br />

– Leistungsbereiche, insbesondere im Bereich Fehler und Aktualisierung, die durch<br />

die Pauschale abgegolten sind (I).<br />

– Leistungsbereiche, zu denen sich der Anbieter zwar verpflichtet, die aber gesonderte<br />

Vergütungstatbestände auslösen (II) und<br />

– Bereiche, die überhaupt nicht unter den Pflegevertrag fallen (sollen) (Ausschlüsse<br />

von Leistungen).<br />

Diese Einteilung entspricht derjenigen bei Hardware-Wartung2 .<br />

3.2.2 Update-Verpflichtung<br />

157<br />

Es folgen Beispiele, bei denen sich der Anbieter verbindlich verpflichtet, eine Anpassung<br />

an für den Anwender maßgebliche Faktoren, insbesondere gesetzliche Änderungen,<br />

vorzunehmen.<br />

„Der Lizenzgeber verpflichtet sich, im Rahmen <strong>des</strong> technisch Machbaren die Vertragssoftware an<br />

sich ändernde gesetzliche oder vertragliche Regelungen anzupassen, soweit diese für den Lizenznehmer<br />

bindend sind (Änderung der Abrechnungsvorschriften o.Ä.). Neue Versionen der Vertragssoftware<br />

werden dem Lizenznehmer umgehend zugänglich gemacht.“<br />

Die vorstehende Regelung kann für den Anbieter zu erheblichen wirtschaftlichen<br />

Problemen führen, wenn kurz- und mittelfristig größere Änderungen notwendig werden.<br />

Die Begrenzung ist nicht das wirtschaftlich oder organisatorisch Machbare, son-<br />

1 Und sollten dies klar und deutlich besagen, s.a. Rz. 66.<br />

2 S. dazu oben G. Rz. 46; ein komplettes Beispiel für alle drei Charakterisierungen wird unten<br />

Rz. 165 zitiert.<br />

1760 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 159 K<br />

dern das technisch Machbare1 . Nicht einmal der übliche „Puffer“ wurde eingebaut,<br />

dass diese Änderungen je nach Schwere bzw. Umfang in unterschiedlich angemessener<br />

Frist zu leisten sind. „Umgehend“ ist wie „unverzüglich“ zu verstehen. Eine Frist<br />

im Sinne von „angemessener Frist“ ist damit nicht verbunden und darf nicht im<br />

Wege der Auslegung ergänzt werden (§ 305c Abs. 2 BGB).<br />

Manche AGB betonen die Anpassung an geänderte Normen bzw. die Konzentration<br />

der Updates hierauf:<br />

„§ 4 Abs. 1: Ändern sich (zwingende) rechtliche Vorschriften und Normen, die für das Progamm<br />

und den Betriebsablauf <strong>des</strong> Auftraggebers von Bedeutung sind, so stellt der Auftragnehmer entsprechende<br />

Anpassungen rechtzeitig vor deren In-Kraft-Treten/innerhalb einer angemessenen<br />

Frist zur Verfügung (soweit ihm dies im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der<br />

<strong>Rechts</strong>änderung möglich und zumutbar ist)“ 2 .<br />

Interessant ist dazu der Versuch einer Begrenzung der Leistung, indem diese Verpflichtung<br />

erfüllt ist bzw. sein soll, „wenn die Nutzbarkeit <strong>des</strong> Programms unter den<br />

geänderten rechtlichen Vorschriften und Normen nicht oder nur unerheblich eingeschränkt<br />

ist“ 3 .<br />

Zu der Formulierung der Leistungsaussage <strong>des</strong> Abs. 1 bieten Heymann/Lensdorf als<br />

Alternative einen Zusatz zu einer Verpflichtung, „das Programm an sich ändernde<br />

gesetzliche Regelungen (im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten)<br />

innerhalb angemessener Frist anzupassen“: „Diese Verpflichtung entfällt,<br />

wenn/soweit die Anpassung für den Auftragnehmer mit unzumutbaren Arbeiten verbunden<br />

ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende<br />

zusätzliche Vergütung vorgenommen.“ 4 Immerhin bestünde bereits die Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> Anbieters, wenn auch evtl. gegen zusätzliche Vergütung. Bei EVB-IT Pflege S fehlt<br />

schon der Ansatz.<br />

Manche Anbieter differenzieren hinsichtlich der Vergütung bei ihren Updates zwischen<br />

üblichen Programmänderungen/-verbesserungen und -erweiterungen einerseits<br />

(durch Pauschale abgegolten) und Anpassungen an die für den Anwender maßgeblichen<br />

Faktoren andererseits (vor allem gesetzliche Änderungen; s.a. dazu Rz. 153). Bei<br />

dem vorzitierten Anbieter (Rz. 157) fällt, ebenso wie bei dem folgenden Beispiel, die<br />

Zwangsanpassung unter die durch die Pauschale abgegoltene Leistung:<br />

„Der Lizenzgeber wird bei Änderungen von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen die Programme<br />

gemäß Leistungsschein an diese neuen Gegebenheiten anpassen.“<br />

Eine Begrenzung der Leistungspflicht ist nicht ersichtlich. Ein „Puffer“ gegenüber<br />

allzu großer Anforderung entsteht nur dadurch, dass keine Zeitbestimmung getroffen<br />

wird und für Werkverträge anerkannt ist, dass eine angemessene Leistungszeit einzuräumen<br />

ist (s.a. H. Rz. 120).<br />

Es ist wohl relativ weit verbreitet, dass Anbieter die evtl. unüberschaubare Verpflichtung<br />

zur Anpassung an gesetzliche oder sonstige Regelungen einschränken. Eine<br />

mögliche Grenze könnte die Zumutbarkeit darstellen. Häufiger ist aber wohl an die<br />

1 S. etwa bei Pflege einer <strong>Rechts</strong>anwaltssoftware OLG Köln v. 15. 11. 2002, CR 2003, 329: evtl.<br />

muss der Anbieter die für die Änderung erforderliche, neue Datenbank für den Kunden erwerben!<br />

Zum Aspekt Unvermögen s. unten Rz. 165.<br />

2 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12 in § 4 Absatz 1<br />

mit separater Regelung zur Anpassung an geänderte Hardware und Software, § 7 (1) 6. Spiegelstrich.<br />

3 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12 in § 4 letzter Absatz.<br />

4 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12 in § 4 Absatz 2.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1761<br />

157a<br />

158<br />

159


159a<br />

159b<br />

K Rz. 159a Software-Pflege<br />

Vergleichbarkeit mit einer Neuprogrammierung (die als unzumutbar empfunden<br />

würde) anzuknüpfen. Die Gefahr ist, dass solche Klauseln mangels objektiver Kriterien<br />

unwirksam sind, weil sie in einer für den Kunden nicht nachvollziehbaren<br />

Weise die eigentliche Hauptleistungspflicht beschränken. In der Regel wird die Beschränkung<br />

in der Weise vorgenommen, dass nicht die Leistungspflicht als solche<br />

beschränkt wird, sondern die durch die Pauschale abgegoltene Leistung. Dies ändert<br />

an der Gefahr der Unwirksamkeit aber nichts. Diese Gefahr besteht auch bei den<br />

folgenden AGB:<br />

„Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt sind Änderungen nach ... und die Einbeziehung<br />

neuer Vorschriften bzw. Regelungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung<br />

der betroffenen Standardprogramme realisieren lassen. In diesem Fall kann der<br />

Anbieter eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die<br />

Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen. Er muss dies vorher ankündigen.<br />

Lehnt der Kunde die Beauftragung ab, kann er den Pflegevertrag aus wichtigem Grund kündigen“<br />

1 .<br />

Da völlig unabsehbar ist, wann einerseits „eine teilweise oder vollständige Neuprogrammierung“<br />

vorliegt, andererseits, wie viele Kunden zu berücksichtigen sind, fehlt<br />

der Klausel die nötige Bestimmtheit und damit Transparenz. Der letzte Satz ist ohnehin<br />

sehr missverständlich formuliert. Soll der Auftragnehmer berechtigt sein, den<br />

Pflegevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde die Beauftragung<br />

ablehnt? Welches Recht hätte bei dieser Interpretation der Kunde? Die Möglichkeit<br />

kurzfristiger Kündigung nutzt dem Kunden im Ergebnis nichts2 .<br />

Manche Anbieter sehen von sich aus vor, dass periodisch oder nach ihren Dispositionen<br />

„major updates“ erscheinen. Dem Kunden werden damit größere Verbesserungen<br />

in Aussicht gestellt, aber ebenso unbestimmt evtl. erhöhte Mitwirkungen (v.a. beim<br />

Nachführen) abverlangt. Mangels Bestimmtheit3 wird der Kunde einerseits die Überlassung<br />

kaum einklagen können, andererseits wird der Auftragnehmer sich nicht<br />

darauf im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht konkret berufen können.<br />

Eine Art Mischform ergibt sich bei folgender Formulierung, die ebenfalls unklar erscheint:<br />

„XY stellt dem Kunden die von XY oder dem Hersteller entwickelten Updates der Standardsoftware<br />

zur Verfügung, sofern verfügbar und erforderlich.“<br />

Demnach würde nicht eine Update-Verpflichtung bestehen, wenn dies erforderlich<br />

wäre, sondern die „freiwilligen“ Updates werden nur übergeben, wenn dies erforderlich<br />

ist, was der Auftragnehmer entscheidet:<br />

„Die Übersendung der allgemein freigegebenen Updates ... erfolgt nach Wahl von XY ...“.<br />

Wie erwähnt (Rz. 154a), enthalten die EVB-IT Pflege S keine Aktualisierungspflicht,<br />

lediglich die wählbare Belieferung mit bereits verfügbaren „Updates“ ( 3.1.1 und 3.2.2<br />

EVB-IT Pflegevertrag S). Die Wahl bei 3.2.1 zu „Upgra<strong>des</strong>“ führt zur Belieferung mit<br />

der „Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und geringfügigen funktionalen Verbesserungen<br />

und/oder Anpassungen (z.B. an geänderte Einsatzbedingungen) der Standardsoftware<br />

(z.B. <strong>4.</strong>1.3 ? <strong>4.</strong>2.0)“. Demgegenüber enthält „Update“ nur „Bündelung mehrerer<br />

Mängelbehebungen in einer einzigen Lieferung (z.B. <strong>4.</strong>1.2 ? <strong>4.</strong>1.4)“ – so die<br />

Begriffsbestimmungen in den EVB-IT Pflege.<br />

1 § 3.4 der Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-Software (AGB-PF); weiterer Teil in<br />

Rz. 210.<br />

2 Zur entsprechenden Kündigungsregelung s. Rz. 186.<br />

3 S.a. von Westerholt/Berger, CR 2002, 81, 85 zur Empfehlung, solche aus sich heraus nicht<br />

eindeutigen Begriffe vertraglich genau festzulegen.<br />

1762 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 161 K<br />

Gegenüber solch restriktiven AGB wäre bei Verwendung durch den Anbieter evtl.<br />

dennoch eine Pflicht zur Anpassung an rechtliche Änderungen zu argumentieren 1 .<br />

3.3 Beratung, Hotline<br />

In vielen AGB wird der Bereich der Hotline (telefonischen Beratung) als sehr bedeutsam<br />

angesehen und nimmt erheblichen Raum ein. Dabei spielt die Begrenzung dieses<br />

tendenziell ausufernden Leistungsbereichs eine Rolle2 .<br />

„Telefonische Unterstützung (Hotline-Service) von maximal zwei für Wartungsaufgaben<br />

zuständigen Mitarbeitern <strong>des</strong> Lizenznehmers (technischer Ansprechpartner gemäß<br />

Antragsformular). Sie umfasst Frage- und Problemstellungen über Installation, Bedienung<br />

und Anwendung der XY-Software, aber auch allgemeine Themen wie Operating<br />

von UNIX-Systemen, Programmiertechniken unter UNIX und C sowie andere Fragen<br />

<strong>des</strong> Lizenznehmers, soweit sie im Zusammenhang mit der XY-Software stehen. Diese<br />

Beratung erfolgt entweder telefonisch während der normalen Bürostunden oder aber in<br />

den Büroräumen der XY-GmbH in ... nach vorheriger Terminabsprache.“<br />

Diesen AGB lassen sich hinsichtlich der Hotline bereits drei wichtige, in anderen<br />

AGB unterschiedlich ausgeformte Restriktionen bzw. Präzisierungen entnehmen:<br />

– Begrenzung der Nutzbarkeit der Hotline durch bestimmte, namentlich benannte<br />

oder auf eine Höchstzahl von Personen begrenzte Inanspruchnahme;<br />

– Begrenzung auf die normalen Bürostunden, die genauer definiert werden;<br />

– Beschreibung der möglichen Themen.<br />

Andererseits ist bemerkenswert:<br />

– keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Beratungsstunden;<br />

– keine Beschränkung auf telefonische Unterstützung.<br />

Ähnlich:<br />

„(3) Der Auftragnehmer erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen,<br />

Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Programmabläufen der ... Programme. Betreuungsaufgaben werden während der normalen Arbeitszeit<br />

... durchgeführt.“ 3<br />

160<br />

Etwas unklar ist das Verhältnis von Kurzberatung zu Betreuung. Hier erfolgt eine<br />

Beschränkung auf telefonische Unterstützung und – im Ansatz – auf kleinere Probleme<br />

auf dem Weg über die Kurzberatung.<br />

In anderen AGB taucht verstärkt der Leistungsbereich der Fehlerbeseitigung bzw. 161<br />

Fehlerbehandlung auf:<br />

„Telefon-Service:<br />

Der Lizenzgeber nimmt während der üblichen Geschäftszeiten Anrufe <strong>des</strong> Lizenznehmers entgegen<br />

und berät ihn kostenlos über die Bedienung und Einsatzmöglichkeiten der Vertragssoftware.<br />

Kleinere Programmfehler werden ebenfalls telefonisch behoben.“<br />

1 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12 Rz. 49 (im Zusammenhang<br />

mit § 4 ihres Musters); verweisen insofern auf LG Münster v. 13. 2. 1991, CR<br />

1991, 665 m. Anm. Heymann.<br />

2 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12, Rz. 147; die<br />

BVIT e.V.-Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-Software sehen keine Hotline im<br />

Sinne der (telefonischen) Beratung vor, neben Lieferung neuer Versionen und Mängelbeseitigung<br />

nur „Fernbetreuung“ i.S. der Rechnerverbindung über Leitung.<br />

3 Heymann/Lensdorf, in: Redeker (Hrsg.), <strong>Handbuch</strong> der IT-Verträge, Kap. 1.12, § 3 (3), Hervorhebungen<br />

vom Autor.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1763


162<br />

163<br />

K Rz. 162 Software-Pflege<br />

oder<br />

„Telefonische Beratung <strong>des</strong> Auftraggebers in organisatorischen Fragen sowie in Fragen der Programmbetreuung,<br />

wie z.B. bei Wiederanlauf nach Stromausfall oder Fehlbedienung (...)“<br />

oder:<br />

„Telefonische Beratung bei der Behebung von XY-Programmfehlern zu den üblichen Geschäftszeiten<br />

von ... bis ... werktags.“<br />

oder<br />

„Der Anbieter übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die telefonische Beratung und die sofortige<br />

Bearbeitung von Problemen bei der Anwendung <strong>des</strong> Anbieter-Systems XY.“<br />

Andere AGB begrenzen, neben der Geschäftszeit und der Zahl der Kontaktpersonen<br />

(s. Rz. 160), die Zahl der Anrufe auf ein bestimmtes monatliches Quantum. Evtl. wird<br />

sogar – in Abstufung höherer oder niedrigerer Vergütung – die Inanspruchnahme der<br />

Hotline im Monat auf eine bestimmte Stundenzahl begrenzt. Wenn es sich um eine<br />

reine Beratung <strong>des</strong> Kunden, insbesondere bei Fehlbedienung, Zusammenspielen mit<br />

anderer Software als der <strong>des</strong> Pflegeunternehmens u.Ä. handeln würde, bestünden hiergegen<br />

keine Bedenken. Auf Grund der Substituierung <strong>des</strong> Bereichs der Fehlerbeseitigung<br />

durch die Hotline ergibt sich ein anderes Bild: Der Kunde kann eine Option<br />

wahrnehmen, den sog. Remote-Support auf zwei Stunden monatlich zu begrenzen.<br />

„Die Kategorie 2 umfasst<br />

– Notfall-Telefonservice<br />

– Remote-Support im Fehlerfall (zeitlich auf 2 Std./Monat beschränkt“ (s. vollständiger Kontext<br />

unten Rz. 166).<br />

Die AGB gehen von versierten Mitarbeitern aus, die zuvor vom Anbieter geschult und<br />

eingewiesen worden sind. Unter Umständen benötigt aber die Beseitigung per Hotline<br />

erheblichen Zeitaufwand und verbraucht den mit der Pauschale abgegoltenen Zeitetat.<br />

Der eigentliche Leistungsgegenstand der Hotline, nämlich die Beratung, würde<br />

einen über zwei Stunden hinausgehenden Aufwand darstellen und wäre <strong>des</strong>halb zusätzlich<br />

zu vergüten. Evtl. wird sich, je nach Ausformulierung der AGB, der Anbieter<br />

wegen Erschöpfung <strong>des</strong> Zeitkontingents weigern, Beratungsleistungen zu erbringen.<br />

Gegen eine solche Handhabung bestünden erhebliche Bedenken. Zumin<strong>des</strong>t gegen<br />

eine zusätzliche Vergütung und bei Zumutbarkeit müsste der Anbieter diese Leistungen<br />

erbringen, auch wenn er dies nicht explizit geregelt hat.<br />

Es ist nicht transparent, welcher Anteil der Beaufschlagung der Hotline auf Fehlerbeseitigung<br />

bzw. -handhabung und -diagnose entfällt und nicht auf das Zeitkontingent<br />

angerechnet werden darf, wofür genau der Kunde zahlt. Dem Kunden müsste<br />

zumin<strong>des</strong>t die für etwaige Fehlerdiagnose und -behebung aufgewandte Zeit wieder<br />

gutgeschrieben werden. Hierzu sollte der Anbieter spezifizierende Aufschreibungen<br />

anlegen, die er für den Kunden zugänglich hält.<br />

3.4 Teleservice, Fernverarbeitung u.Ä.<br />

Manche Anbieter machen die Erbringung ihrer Leistungen davon abhängig, dass der<br />

Kunde geeignete technische Vorkehrungen, vor allem bei Fernverarbeitung die dazugehörigen<br />

Einwähleinrichtungen, evtl. eine Standleitung, bereitstellt, und die Kosten<br />

sowohl der Beschaffung als auch der Nutzung trägt. Auch gibt es Pflegeverträge, deren<br />

Leistungen überhaupt nur Online erbracht werden1 164<br />

.<br />

1 S. zu Onlinepflege: LG Cottbus v. 28. 8. 2003, CR 2004, 260, unten Rz. 225 dazu bei vor-Ort-<br />

Service und gesonderter Vergütung.<br />

1764 | <strong>Schneider</strong>


Pflege-AGB Rz. 165 K<br />

Der kundenseitige Leistungsteil fällt unter die Mitwirkungspflichten <strong>des</strong> Kunden<br />

(s. dazu unten Rz. 202 ff.).<br />

Dadurch ergibt sich eine Unterscheidung zwischen der telefonischen Beratung und<br />

dem sog. Remote-Service. Bei Letzterem handelt es sich um eine Modalität, wie die<br />

eigentliche Leistung der Fehlerbeseitigung und <strong>des</strong> Update, evtl. nur der Fehlerdiagnose,<br />

vom Anbieter technisch erbracht werden kann. Demgegenüber ist die Beratung<br />

(per Telefon) ein eigenständiger Leistungsbereich.<br />

BVIT e.V. regelte die Fernbetreuung wie folgt1 :<br />

„5.1 Fernbetreuung kann durchgeführt werden, wenn der Kunde die dafür notwendigen Einrichtungen<br />

hat.<br />

Der Kunde wird in Abstimmung mit dem Anbieter einen Anschluss an ein Kommunikationsnetz<br />

auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, ... Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.<br />

5.2 ... (Anmeldeprozedur, Datenschutz und Freigabe) ...“<br />

Die Übermittlung personenbezogener, evtl. gemäß § 203 StGB oder SGB besonders<br />

geschützter Daten an den Auftragnehmer wäre durch keine Zulässigkeitsnorm gedeckt.<br />

Es ist <strong>des</strong>halb empfehlenswert, vor dem Remote-Zugriff die Daten vor Einblick<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers abzuschotten. Das Privileg <strong>des</strong> § 11 BDSG könnte greifen, müsste<br />

dazu aber ausformuliert werden (in Verbindung mit Geheimhaltung, Vertraulichkeit<br />

und Wahrung <strong>des</strong> Datengeheimnisses). Wohl auch im Hinblick auf dieses Problem<br />

wollen etwa die EVB-IT der öffentlichen Hand gerade die Übertragung personenbezogener<br />

Daten vermeiden2 .<br />

<strong>4.</strong> Vertragliche Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers, Spezifizierung <strong>des</strong> Leistungsumfanges<br />

Es hat sich bereits das Zwischenergebnis gezeigt, dass zu unterscheiden ist zwischen<br />

den Leistungen,<br />

– die durch die pauschale Vergütung abgegolten sind,<br />

– für die gesonderte Vergütung verlangt wird, und<br />

– die ausdrücklich ausgeschlossen sind.<br />

Auch war versucht worden, die verschiedenen Leistungsbereiche grob aufzuspalten<br />

gemäß der Einteilung in Rz. 56, 59 und 156. Tatsächlich entsprechen die AGB nicht<br />

immer diesen Einteilungen, weshalb zunächst eine relativ ausführliche Leistungsbeschreibung<br />

aus AGB eines umfassenden Pflegevertrages als Beispiel wiedergegeben<br />

wird. Daraus ergibt sich, dass die dort spezifizierten Pflegeleistungen zum Teil Betreuung,<br />

also Dienstvertrag, zum Teil Lieferung, also Kaufvertrag, und zum Teil<br />

werkvertragliche Komponenten enthalten:<br />

„1. Telefon-Service<br />

Telefonische Beratung <strong>des</strong> Auftraggebers in organisatorischen Fragen sowie in Fragen der Programmbetreuung,<br />

wie z.B. bei Wiederanlauf nach Stromausfall oder Fehlbedienung in der vom<br />

Auftragnehmer für erforderlich gehaltenen Weise. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass in der<br />

Zeit von ... bis ... Uhr, vorbehaltlich einer geänderten betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeitregelung,<br />

das Service-Telefon belegt ist3 165<br />

.<br />

2. Informationsdienst<br />

Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über Neuerungen und Verbesserungen in den<br />

Programmen, insbesondere über Gesetzesänderungen, die eine Modifikation erfordern.<br />

1 § 5 AGB-PF.<br />

2 S. z.B. bei Ziff. 13.2 EVB-IT Instandsetzung, wonach die Löschung schutzwürdiger Inhalte vor<br />

Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer erfolgen soll, was sich analog auf die<br />

vorherige Sperrung von geschützten Daten bei Fernwartung übertragen ließe.<br />

3 Gemeint ist wohl, dass das Telefon nicht „belegt“, sondern „verfügbar“ ist.<br />

<strong>Schneider</strong> | 1765


AGB <strong>des</strong> Herstellers<br />

Firma ABC, . . . . . . , . . . . . .<br />

Präambel<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

1.1 Vorbeugende Wartung<br />

1.2 Wiederinstandsetzung<br />

1.3 Ferndiagnose<br />

2. Erbringung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

2.1 Reaktionszeit mit Servicebereitschaft<br />

2.2 Beseitigungszeit/Verfügbarkeit<br />

2.3 Fehler/Störungen<br />

2.4 Ersatzteile<br />

2.5 Erbringung der vorbeugenden Wartung<br />

3. Nicht mit der pauschalen Vergütung<br />

abgegoltene weitere Wartungsleistungen<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

3.1 Weitere Geräte<br />

3.2 Back up, Ausweichanlage<br />

3.3 Gewalt, äußere Einwirkungen u.Ä.<br />

3.4 Reisezeiten für gesonderte Leistungen<br />

3.5 Verschleiß- und Verbrauchsteile<br />

<strong>4.</strong> Nicht im Wartungsvertrag enthaltene<br />

Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

<strong>4.</strong>1 Änderung der Konfiguration<br />

<strong>4.</strong>2 Lieferung <strong>des</strong> Betriebssystems und<br />

<strong>des</strong>sen Updates<br />

<strong>4.</strong>3 Operating beim Auftraggeber<br />

<strong>4.</strong>4 Schulung<br />

5. Vergütung, Fälligkeit<br />

5.1 Pauschale Vergütung<br />

5.2 Beginn<br />

5.3 Zusätzliche Leistungen<br />

5.4 Aufrechnung/Zurückbehaltung<br />

5.5 Änderung der Vergütung<br />

5.6 Änderung Aufstellungsort<br />

5.7 Verzugszinsen<br />

6. Dauer, Kündigung<br />

6.1 Beginn<br />

6.2 Vertragsjahr<br />

6.3 Kündigung<br />

6.4 Außerordentliche Kündigung<br />

6.5 Verlängerung<br />

6.6 Sonderkündigungsrecht <strong>des</strong> Auftraggebers/wegen<br />

Preiserhöhung <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

III. Hardware-Wartung<br />

Inhaltsübersicht<br />

– Auftragnehmer –<br />

6.7 Sonderkündigungsrechte <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

6.8 Änderungen durch den Auftraggeber<br />

6.9 Teilkündigung<br />

7. Mitwirkungen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

7.1 Unterstützung<br />

7.2 Nutzungskennzahlen<br />

7.3 Ferndiagnose-Einrichtung und deren<br />

Unterhalt<br />

7.4 Fehler-/Störungsmeldungen<br />

7.5 Räume, Zugang, Rechenzeit u.a.<br />

7.6 Datensicherung<br />

7.7 Unfallverhütung<br />

7.8 Geeignetes Personal, Ansprechstelle<br />

8. Bestätigung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

9. Sach- und <strong>Rechts</strong>mängel<br />

9.1 Nacherfüllung<br />

9.2 Minderung oder Kündigung mit Schadensersatz<br />

9.3 Vertragsende<br />

9.4 Arglist/Garantie<br />

10. Haftung, Geheimhaltung<br />

10.1 Anwendungsbereich der Regelung<br />

10.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

10.3 Personenschäden<br />

10.4 Organisationsverschulden und<br />

Garantie<br />

10.5 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

10.6 Haftungsausschluss<br />

10.7 Produkthaftungsgesetz<br />

10.8 Mitverschulden<br />

10.9 Datensicherung<br />

10.10 Geheimhaltung<br />

11. Leistungsort<br />

11.1 Aufstellungsort<br />

11.2 Änderung <strong>des</strong> Aufstellungsortes<br />

12. Sonstiges<br />

12.1 Schriftform<br />

12.2 Salvatorische Klausel<br />

12.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

12.4 Anwendbares Recht<br />

2191


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

Präambel 1<br />

Der Auftraggeber hat bei sich <strong>EDV</strong>-Geräte und -Anlagen im Einsatz, deren Wartung gemäß<br />

den folgenden Bestimmungen der Auftragnehmer übernimmt. Etwaige Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil 2 .<br />

1. Vertragsgegenstand 3<br />

Wartungsleistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers, die in der pauschalen Vergütung<br />

(Ziff. 5.1) enthalten sind4 .<br />

Der Auftragnehmer erbringt für die und bei den im Wartungsschein im Einzelnen aufgeführten<br />

Geräten/Anlagen die folgenden Leistungen am im Kaufschein angegebenen Ort5 :<br />

1.1 Vorbeugende Wartung6 Der Auftragnehmer erbringt gemäß den für das jeweils zu wartende Gerät/für die jeweils<br />

zu wartende Anlage (im Wartungsschein aufgeführt) geltenden Richtlinien die vorbeugende<br />

Wartung durch regelmäßige, zum Teil von der Nutzungsintensität seitens <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

abhängige Wartungs-/Servicearbeiten7 .<br />

1.2 Wiederinstandsetzung8 Im Falle eines auftretenden Fehlers bzw. einer durch Fehler der Hardware oder der Wartungsleistungen<br />

nach Ziff. 1.1 verursachten Störungen, die nicht nach Ziff. 3 ausgeschlossen<br />

sind, erbringt der Auftragnehmer die Wiederinstandsetzung9 durch Beseitigung der<br />

Fehler und Störungen10 , wobei letztere näher in Ziff. 2, vor allem in Ziff. 2.3, erläutert und<br />

spezifiziert sind11 .<br />

1 Wie F. Rz. 215.<br />

2 Sog. Abwehrklausel, die gegnerische AGB nicht gelten lässt, soweit sie übereinstimmen,<br />

sondern generell ausschließen soll, F. Rz. 213 f.<br />

3 G. Rz. 75 zu „Vollwartung“.<br />

4 Annäherung an die Differenzierung (wie bei Pflege, VII.) 1. der durch die Pauschale abgegoltenen<br />

Leistungen, 2. gesondert zu vergütenden Leistungen und 3. solchen, die sich nicht nach<br />

diesem Vertrag beurteilen.<br />

5 Zum Aufstellungsort und <strong>des</strong>sen Änderung s.a. Ziff. <strong>4.</strong>1, 5.6 und 11.<br />

6 G. Rz. 3 Abs. 1, 4 f., 7; G. Rz. 54 zum Zusammenhang Ziff. 1.1 und 1.2.<br />

7 Der Text besagt zwar nicht, dass mit der vorbeugenden Wartung die ständige Betriebsbereitschaft<br />

aufrecht zu erhalten ist. Jedoch könnte dies als Vertragszweck mit in den Text aufgenommen<br />

oder sogar vorangestellt werden, s. G. Rz. 4a, 25, 54, dass also die Leistungen nach<br />

Ziff. 1.1 bis 1.3 diesem Zweck dienen, aber zwecks Differenzierung und Spezifikation unterteilt<br />

werden. Durch die Kombination mit der folgenden Ziff. 1.2 kann dieser Vertrag auch als<br />

„Vollwartungs“-Vertrag bezeichnet werden (G. Rz. 61, 75).<br />

8 G. Rz. 3 Abs. 2, 4, 7, 14 (Wiederherstellung), 48 zu „Störungen“.<br />

9 Wiederinstandsetzung heißt also, dass die Störung bzw. der Fehler mit einkalkuliert ist, normal<br />

ist, und nicht schon eine Mangelhaftigkeit der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers darstellen.<br />

Letzteres kann aber der Fall sein, vor allem als Folge einer nicht oder nicht fachgerechten<br />

Ausführung der Leistungen nach Ziff. 1.1.<br />

10 „Störung“ ist ein sehr umfassender und zugleich vager Begriff. Der Wartung sollten im Kern<br />

nur solche unterliegen, die der Hardware eigen sind bzw. die aus Hardware-seitigen Fehlern/<br />

Mängeln resultieren. Äußere Einwirkungen oder ähnliches (wie Stromausfall, Beschädigungen)<br />

sollen nicht davon erfasst sein, auch nicht über gewöhnliche Abnutzung u.Ä. Deshalb<br />

erfolgen die Ausschlüsse nach Ziff. 3 und die Definitionen nach Ziff. 2.3.<br />

11 Wenn der Vertragsgegenstand nur aus den in Ziff. 1.2 hier angedeuteten (und in Ziff. 2 näher<br />

spezifizierten) Leistungen besteht und vorbeugende Wartung nur bei Gelegenheit der Ausführung<br />

solcher Leistungen erfolgt, spricht man auch von „Abruf“-Wartung (G. Rz. 75 f.).<br />

2192


Hardware-Wartung Anh. III<br />

1.3 Ferndiagnose 1<br />

Unterstützt durch geeignete technische, insb. telekommunikationstechnische Einrichtungen<br />

(s.a. Ziff. 7) wird periodisch und fallweise bei Meldung von Fehlern und Störungen der<br />

Auftragnehmer mit einem geeigneten Diagnosesystem den Zustand der Geräte/der Anlage<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers ermitteln und analysieren. Dies dient vor allem dazu, die Bearbeitungs-<br />

und Reaktionszeiten möglichst kurz zu halten und die geeigneten Ersatzteile zu<br />

den Wartungsarbeiten vor Ort mitzubringen 2 .<br />

2. Erbringung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers 3<br />

Durchführung der mit der Pauschale abgegoltenen Leistungen4 .<br />

2.1 Reaktionszeit mit Servicebereitschaft5 2.1.1 Während der normalen betriebsgewöhnlichen Arbeitszeit, derzeit von ... Uhr bis ...<br />

Uhr von Montag bis Freitag und von ... Uhr bis ... Uhr Samstags ist beim Auftragnehmer<br />

eine Wartungsbereitschaft, genannt Servicebereitschaft, eingerichtet und telefonisch sowie<br />

per Fax erreichbar. Auf Grund der Meldungen <strong>des</strong> Auftraggebers löst diese Wartungsbereitschaft<br />

nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion seitens <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

aus. Die Reaktionszeit beträgt durchschnittlich ... Zeitstunden während der<br />

betriebsgewöhnlichen Öffnungszeiten. Die Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang<br />

der Meldung <strong>des</strong> Auftraggebers und dem Beginn der Leistungen zur Fehler- bzw.<br />

Störungsbeseitigung6 .<br />

2.1.2 Die Vertragspartner können einvernehmlich, gegen die dafür vorgesehene Erhöhung<br />

der Pauschale, eine zusätzliche Service-Bereitschaft vereinbaren und im Wartungsschein<br />

festlegen. In diesen Fällen steht dann die Wartungsbereitschaft auch außerhalb<br />

der normalen Arbeitszeit innerhalb der im Wartungsschein festgelegten Zeit zur Verfügung.<br />

Die Ermittlung der Reaktions- und Beseitigungszeit erstreckt sich dann auch auf<br />

diese zusätzliche Betriebszeit.<br />

2.1.3 Bestimmte nach der Art der Auswirkung gestaffelte Reaktionszeiten (Servicelevels,<br />

s. zu Beseitigung Ziff. 2.2), bietet der Auftragnehmer gegen zusätzliche Vergütung, die<br />

teilweise von der Einhaltung der Zeiten abhängt, in gesonderten Vereinbarungen an.<br />

1 G. Rz. 9b und 49 (Ferndiagnose).<br />

2 Die Ferndiagnose ist keine eigentliche Leistung zusätzlich zu Ziff. 1.1 und 1.2, sondern eine<br />

Unterstützung hierfür. Während Ziff. 1.1 und 1.2 in diesem konkreten Fall werkvertraglich<br />

ausgestaltet sind, weil beide ein Erfolgsmoment enthalten, handelt es sich bei dieser dritten<br />

Leistungsart wohl um einen Dienstvertrag.<br />

3 G. Rz. 69; zur Übersicht zu vertragstypologischer Einordnung G. Rz. 61, 63 ff.<br />

4 Ziff. 1 und 2 müssen nicht so aufgeteilt werden. Da jedoch Ziff.1 den eigentlichen Vertragsgegenstand<br />

noch relativ allgemein beschreibt, macht es Sinn, die einzelnen Leistungen möglichst<br />

spezifisch aufzulisten und dies zwecks Transparenz auch in einem eigenen Abschnitt<br />

vorzunehmen. Auf der gleichen Ebene sollte dann die Detailliertheit der Regelungen – hier<br />

Ziff. 3 – dazu sein, was nicht durch die Pauschale an Leistungen im Rahmen <strong>des</strong> Wartungsvertrages<br />

abgegolten ist und welche Leistungen überhaupt nicht im Wartungsvertrag behandelt<br />

werden, sondern gesondert zu regeln sind (Ziff. 4).<br />

5 G. Rz. 47, 51 Ziff. 1.<br />

6 Die Reihenfolge entspricht nicht der nach Ziff. 1. Die Reaktionszeit und die Beseitigung gehören<br />

zur Kategorie Ziff. 1.2. Evtl. wäre es <strong>des</strong>halb klarer, die Regelungen von Ziff. 2.5 an die<br />

erste Stelle zu setzen.<br />

2193


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

2.2 Beseitigungszeit 1, 2 /Verfügbarkeit 3<br />

Der Auftragnehmer wird nach Ziff. 2.1 zu bearbeitende Fehler/Störungen innerhalb einer<br />

angemessenen Frist beseitigen. Wünscht der Auftraggeber neben der Reaktionszeit nach<br />

Ziff. 2.1 eine feste, bestimmte Beseitigungszeit, so legen die Vertragspartner dies im Wartungsschein<br />

in einer gesonderten Rubrik fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung4,<br />

5 .<br />

Die Vertragspartner können im Wartungsschein eine bestimmte Min<strong>des</strong>t-Verfügbarkeit,<br />

die durch die Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers zu bewirken ist, festlegen und in der Vergütung<br />

berücksichtigen. Diese Min<strong>des</strong>t-Verfügbarkeit wird in Prozent der angestrebten Gesamt-Verfügbarkeit6<br />

angegeben und bezieht sich, soweit im Wartungsschein nichts besonderes<br />

vereinbart ist, auf einen Einschichtbetrieb mit arbeitstäglich achtstündiger Echtnutzung7<br />

.<br />

2.3 Fehler/Störungen<br />

Fehler bzw. Störungen sind solche, die der Hardware anhaften bzw. sich an dieser zeigen,<br />

ohne dass einer der Fälle der Einwirkung von außen, wie in Ziff. 3 beschrieben, vorliegt.<br />

2.4 Ersatzteile<br />

Der Auftragnehmer wird, soweit nötig, Ersatzteile zu Fehler-/Störungsbeseitigung mitbringen<br />

und gegebenenfalls fehlerhafte Teile austauschen. Die ausgetauschten Teile gehen in<br />

das Eigentum <strong>des</strong> Auftragnehmers, die neu eingebauten in das Eigentum <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

über8 .<br />

2.5 Erbringung der vorbeugenden Wartung<br />

Soweit nicht die Leistungen der vorbeugenden Wartung – Ziff. 1.1 – anlässlich von Arbeiten<br />

nach Ziff. 1.2 ohnehin durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer die regelmäßig<br />

1 G. Rz. 161 ff. (Verzug); 71 ff.; 54 zum „störungsfreien Zustand“, 65 mit AGB, die nicht durch<br />

die Pauschale abgegoltene Leistungen auflisten.<br />

2 G. Rz. 47 (Beseitigungszeit), 56 (Verfügbarkeit).<br />

3 Es kann der eigentliche Gegenstand <strong>des</strong> Wartungsvertrages sein, einen bestimmten Verfügbarkeitsgrad<br />

sicherzustellen, was aber von der Anzahl der gefahrenen Schichten bzw. der Belastung<br />

insgesamt abhängig sein dürfte, weshalb hierzu spezifische Vereinbarungen getroffen<br />

werden müssten. Die Beseitigungszeit selbst ist noch keine Garantie für die Verfügbarkeit<br />

insgesamt, sondern nur für die Wiederverfügbarkeit. Zahlreiche Fehler/Störungen könnten<br />

auch bei Vereinbarung einer jeweiligen Beseitigungszeit insgesamt zu einer zu hohen Nichtverfügbarkeit<br />

führen. Hinzu kommen evtl. Nacharbeiten beim Anwender hinsichtlich Datenüberprüfung<br />

bzw. Bereinigung von Dateninkonsistenzen u.ä. Problemen vor Freigabe zur weiteren<br />

Nutzung.<br />

4 Der Erfolg soll sich nach dem Normalfall noch nicht auf die Beseitigung nach einer festen Zeit<br />

beziehen. Jedoch kann dies gesondert vereinbart, dann aber auch vergütet werden. Dadurch ist<br />

auch Transparenz für den Fall von Minderung bzw. Verzug geschaffen, um geeignete Sanktionen<br />

zu ermitteln, wenn der Auftragnehmer zwar Fehler beseitigt, aber nicht innerhalb der<br />

gesondert vereinbarten, gesondert zu vergütenden Frist.<br />

5 G. Rz. 161 Fixgeschäft.<br />

6 Diese errechnet sich aus der Dauer und Zahl der „Schichten“ (z.B. 8 Stunden = 1 Schicht.<br />

Besonderheiten an Freitagen, (auch lokalen) Feiertagen und Wochenenden sollten ausdrücklich<br />

behandelt werden).<br />

7 Das Problem ist, dass eventuell nur die Dialognutzung während der acht Stunden gegeben ist,<br />

darüber hinaus aber umfangreiche Batch-Arbeiten abends/nachts und am Wochenende gefahren<br />

werden. In diesem Falle wäre dann von einem Mehrschichtbetrieb auszugehen.<br />

8 Diese Regelung ist nicht unproblematisch. Der Auftraggeber hat ursprünglich die Teile gekauft,<br />

die nun bei Austausch in das Eigentum <strong>des</strong> Auftragnehmers übergehen sollen. Für die<br />

eingesetzten Teile hat er im Rahmen der Pauschale bezahlt, wenn auch nicht spezifisch darauf<br />

bezogen. Vorbild wäre § 346 BGB oder noch näher liegend § 439 Abs. 4 BGB.<br />

2194


Hardware-Wartung Anh. III<br />

bzw. nutzungsabhängig zu erbringenden Instandhaltungsleistungen gemäß den Richtlinien,<br />

die auch Vertragsbestandteil sind, durchführen 1 .<br />

3. Nicht mit der pauschalen Vergütung abgegoltene weitere Wartungs-<br />

2, 3<br />

leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

3.1 Weitere Geräte4 Die Aufnahme weiterer, zusätzlicher Hardware in den Wartungsvertrag erfolgt durch Ergänzung<br />

<strong>des</strong> Wartungsscheines. Bei Hardware, die nicht neu und nicht vom Auftragnehmer<br />

selbst bereits geprüft ist (etwa im Rahmen einer Lieferung), erfolgt – auf Kosten <strong>des</strong><br />

Auftraggebers – eine so genannte „Aufnahmeinspektion“ 5 . Kriterien sind die Leistungsund<br />

Baumerkmale der bereits der Wartung unterliegenden Geräte und deren Installationsbedingungen.<br />

3.2 Back up, Ausweichanlage6 Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber nicht ohne weiteres/grundsätzlich nicht die<br />

Bereitstellung einer Ausweichanlage. Gelingt jedoch dem Auftragnehmer eine Fehleroder<br />

Störungsbeseitigung beim Auftraggeber nicht, die sich besonders gravierend beim<br />

Auftraggeber auswirkt, etwa indem das ganze System für den Auftraggeber nicht nutzbar<br />

ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Ausweichanlage zur Verfügung<br />

zu stellen, und dazu verpflichtet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich fordert<br />

und dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vertragspartner werden im Wartungsschein<br />

festhalten, ob grundsätzlich beim Auftragnehmer eine geeignete Backup-Anlage<br />

zur Verfügung steht. Falls der Auftragnehmer verpflichtet sein soll, jeweils nach einer<br />

bestimmten Ausfallzeit eine Ausweichanlage zur Verfügung zu stellen, werden die Vertragspartner<br />

dies einvernehmlich im Wartungsschein festhalten und auch die entsprechende<br />

Erhöhung der pauschalen Vergütung dabei festlegen.<br />

3.3 Gewalt, äußere Einwirkungen u.Ä. 7<br />

Nicht zu den Fehlern bzw. Störungen nach Ziff. 1.2 gehören höhere Gewalt und sonstige<br />

äußere Einwirkungen durch Umwelt oder Gewalteinfluss, unsachgemäße Behandlung,<br />

ungewöhnliche Belastung, Anschluss zusätzlichen, ungeeigneten Geräts, nicht einvernehmlich<br />

zwischen den Vertragspartnern festgelegte Änderungen durch den Auftragge-<br />

1 Eine Art Mischform, wonach nicht nur Abrufbereitschaft geschuldet ist, sondern bei der Abrufbereitschaft<br />

(Ziff. 1.2) je nachdem, wann diese stattfinden, auch die vorbeugenden Wartungsleistungen<br />

erbracht werden dürfen. Erfolgen keine Abrufe, werden dann die regelmäßigen<br />

„Wartungsintervalle“ wahrzunehmen sein.<br />

2 G. Rz. 70, 64 f. (mit Liste), 178 f. mit weiteren Arbeiten.<br />

3 Wie beim Pflegevertrag wird versucht, die drei Komplexe voneinander deutlich abzuschichten<br />

und ihnen hierzu jeweils auch eigene Abschnitte zu widmen. Dies soll auch der Transparenz<br />

dienen.<br />

4 G. Rz. 4<strong>4.</strong><br />

5 Wenn der Vertrag im Leistungsumfang hinsichtlich der Geräte ergänzt wird, weil weitere<br />

Geräte aufgenommen werden, die aber von Dritten beschafft sind, evtl. gebraucht sind bzw.<br />

bisher nicht der Wartungsleistung unterlagen, soll durch eine Aufnahmeinspektion, die zusätzlich<br />

zu vergüten ist, sichergestellt werden, dass diese Geräte auch wirklich dem Stand entsprechen,<br />

der sie wartungsfähig macht. Was hier fehlt, ist eine Regelung, was passiert, wenn ein<br />

Gerät die Aufnahmeprüfung nicht besteht.<br />

6 Sa. M. Rz. 102 ff.<br />

7 G. Rz. 67 (Ausschlüsse), 139 (erhöhte Abnutzung).<br />

2195


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

ber, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und <strong>des</strong> Aufstellungsortes sowie sonstige<br />

erhöhte Abnutzungen, insbesondere Nutzung durch mehr als eine Schicht1 .<br />

3.4 Reisezeiten für gesonderte Leistungen2 Grundsätzlich sind Reisezeiten im Pauschalpreis enthalten. Soweit aber der Auftragnehmer<br />

für gesonderte Leistungen, vor allem nach Ziff. 3.3, weitere Reisen zum Auftraggeber<br />

durchführen muss, werden diese gemäß den allgemeinen Richtlinien <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

gesondert abgerechnet. Die dabei anfallenden Reisezeiten werden mit 50%<br />

<strong>des</strong> ansonsten für Reisezeiten beim Auftragnehmer geltenden Satzes in Rechnung gestellt3<br />

.<br />

3.5 Verschleiß- und Verbrauchsteile<br />

Der Auftragnehmer ersetzt auf zusätzlichen Wunsch <strong>des</strong> Kunden Verschleiß- und Verbrauchsteile<br />

bzw. -stoffe auf Grund gesonderter Bestellung gemäß der jeweils aktuellen<br />

Preisliste <strong>des</strong> Auftragnehmers.<br />

<strong>4.</strong> Nicht im Wartungsvertrag enthaltene Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers,<br />

die nur gegen gesonderte Vereinbarung und nach gesonderten<br />

Bedingungen ausgeführt werden<br />

<strong>4.</strong>1 Änderung der Konfiguration und/oder <strong>des</strong> Aufstellungsortes4 ,<br />

<strong>4.</strong>2 Lieferung <strong>des</strong> Betriebssystems und <strong>des</strong>sen Updates,<br />

<strong>4.</strong>3 Operating beim Auftraggeber,<br />

<strong>4.</strong>4 Schulung.<br />

5. Vergütung, Fälligkeit 5<br />

5.1 Pauschale Vergütung<br />

Die Vergütung erfolgt für die Leistungen zu Ziff. 1 und 2 pauschal. Die Höhe der Vergütung<br />

ist im Wartungsschein in Abhängigkeit von den gewählten Leistungsmerkmalen ausgewiesen.<br />

Sie bezieht sich der Höhe nach auf den auf einen Kalendermonat entfallenden<br />

Betrag.<br />

Fälligkeit dieser Vergütung ist nach Wahl <strong>des</strong> Auftraggebers6 kalendermonatlich, kalenderquartalsweise<br />

oder kalenderjährlich jeweils im Voraus zum ersten <strong>des</strong> Kalendermonats<br />

1 Mit den Wartungsleistungen nach Ziff. 1.1 und 1.2 soll die Normalnutzung abgefangen bzw.<br />

abgedeckt sein. Darüber hinausgehende Nutzung, aber auch sonstige Einwirkungen, die sich<br />

auf Verschleiß und Funktionsfähigkeit auswirken (können), sollen dadurch nicht abgedeckt<br />

sein. Problematisch bleibt in der Formulierung, dass die unsachgemäße Behandlung theoretisch<br />

auch von den Mitarbeitern/Subunternehmern <strong>des</strong> Auftragnehmers erfolgen könnte. Diese<br />

Beschränkung der Ausschlüsse auf die Sphäre <strong>des</strong> Auftraggebers sollte verdeutlicht werden.<br />

2 G. Rz. 128 ff., vor allem 130.<br />

3 Die Berechnung der Reisezeiten ist für die Fälle, in denen es um Mängelbeseitigung geht bzw.<br />

ohnehin die Pauschale gilt, problematisch. Besonders gilt dies für die Fälle, wo etwa die Reise<br />

auf Grund von fehlerhafter Ausführung <strong>des</strong> Vertrages erforderlich wird. Es muss <strong>des</strong>halb klargestellt<br />

sein, dass die Reisezeit wirklich nur auf die zusätzlichen Leistungen anfällt und dabei<br />

auch dann nicht, wenn „sowieso“ solche Kosten auf Grund der anderen Arbeiten anfallen<br />

würden. Denkbar wären bestimmte Pauschalen für jede An- und Abreise.<br />

4 G. Rz. 68; s.a. Ziff. 5.6.<br />

5 G. Rz. 112 ff.<br />

6 G. Rz. 116 f. zur Vorfälligkeit; 118 zur Transparenz.<br />

2196


Hardware-Wartung Anh. III<br />

mit dem der Berechnungszeitraum beginnt (Zur Berechnung <strong>des</strong> Vertragsjahres anteilig<br />

s. Ziff. 6.2.2) 1 .<br />

5.2 Beginn<br />

Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Anfalls der Pauschale nach Ziff. 5.1 zusammen. Für Rumpf-Anteile erfolgt die Vergütung<br />

zeitanteilig2 .<br />

5.3 Zusätzliche Leistungen<br />

Zusätzliche Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers nach Ziff. 3 werden vom Auftragnehmer pro<br />

Kalendermonat zusammengefasst und dem Auftraggeber berechnet. Diese Rechnungen<br />

sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt durch den Auftraggeber ohne Abzug<br />

zur Zahlung fällig.<br />

5.4 Aufrechnung/Zurückbehaltung3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten oder mit eigenen<br />

Ansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass der Anspruch <strong>des</strong> Auftraggebers unbestritten<br />

oder rechtskräftig festgestellt ist. In jedem Fall kommt ein Zurückbehaltungsrecht<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers nur in Betracht wegen Ansprüchen unmittelbar aus diesem<br />

Vertrag4 .<br />

5.5 Änderung der Vergütung5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale (Ziff. 5.1) als auch<br />

seine für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten<br />

zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf der Auftragnehmer diese Erhöhung<br />

zum Ende <strong>des</strong> ersten vollen Vertragsjahres (s. auch Ziff. 6.2) aussprechen. Beträgt<br />

die Erhöhung mehr als 10% bezogen auf die bisher geltenden Pauschale und sonstigen<br />

Vergütungssätze, hat der Auftraggeber das Recht, diesen Wartungsvertrag mit einer außerordentlichen<br />

Kündigungsfrist von einem Kalendermonat, gerechnet ab Mitteilung <strong>des</strong><br />

Erhöhungsverlangens, zu kündigen mit Wirkung zum Ende der Geltung der bisherigen<br />

Vergütungssätze.<br />

5.6 Änderung <strong>des</strong> Aufstellungsortes6 Die Berechnung der Vergütung bzw. deren Festlegung geht von dem im Wartungsschein<br />

angegebenen Aufstellungsort und der dortigen Konfiguration aus. Bei Veränderung <strong>des</strong><br />

1 Durch die Wahlmöglichkeit soll die Fälligkeit aus der AGB-rechtlichen Überprüfbarkeit herausgenommen<br />

werden. Als Ausführungsbestimmung gilt hierfür allerdings nicht § 307 Abs. 3<br />

S. 1 BGB. Jedoch bleibt immerhin die individuelle Bestimmung dem Auftraggeber überlassen,<br />

weshalb evtl. nur § 307 Abs. 3 S. 2 BGB gilt. Die Staffelung wird dann so sein, dass die monatliche<br />

Vergütung wesentlich, die quartalsweise etwas höher ist als die jährliche. Damit wird das<br />

Problem gelöst, dass bei überwiegend werkvertraglicher Ausgestaltung die jährliche Vergütung<br />

im Voraus als AGB nicht mit § 641 BGB in Einklang zu bringen wäre.<br />

2 Bei der Regelung zur Dauer wird festgelegt, dass das eigentliche Vertragsjahr das Kalenderjahr<br />

ist. Einerseits kann der Beginn <strong>des</strong> Vertrages mitten im Monat/Jahr erfolgen. Es bildet sich<br />

dann ein entsprechen<strong>des</strong> Rumpfjahr, das bei der Vergütung zeitanteilig berücksichtigt werden<br />

sollte.<br />

3 G. Rz. 131 ff.<br />

4 Relativ übliche Formulierung, jedoch problematisch. Der weitere Ausschluss <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts<br />

ist auch unter Kaufleuten problematisch, ebenso die Begrenzung der Aufrechnung.<br />

Zur Frage <strong>des</strong> Konnexität bei der Zurückbehaltung seitens <strong>des</strong> Auftragnehmers s. Redeker, CR<br />

1995, 385; Redeker, IT-Recht, <strong>4.</strong> Aufl., Rz. 673.<br />

5 G. Rz. 122 ff.<br />

6 G. Rz. 43, 13<strong>4.</strong><br />

2197


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

Aufstellungsortes und der Art der Aufstellung ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem<br />

Auftragnehmer, wozu auch eine eventuelle Beauftragung <strong>des</strong> Auftragnehmers mit der Deund<br />

Neuinstallation durch den Auftragnehmer gehört, wird der Auftragnehmer von der<br />

Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde<br />

dennoch die weitere Ausführung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers, ist dieser, soweit<br />

ihm diese zumutbar sind, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, kann dies jedoch<br />

von der Zahlung eines angemessen höheren Entgelts abhängig machen, dazu s.a.<br />

Ziff. 11.2.<br />

5.7 Verzugszinsen<br />

Hinsichtlich der Verzugszinsen gilt die gesetzliche Regelung.<br />

6. Dauer, Kündigung 1<br />

6.1 Beginn<br />

Der Beginn der Wartungspflicht <strong>des</strong> Auftragnehmers wird im Wartungsschein einvernehmlich<br />

festgelegt. Erfolgt keine Festlegung, beginnt die Wartungspflicht <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

mit dem Monatsersten <strong>des</strong> auf die Unterzeichnung <strong>des</strong> Vertrages folgenden Kalendermonats2<br />

.<br />

6.2 Vertragsjahr3 6.2.1 Das Vertragsjahr ist das Kalenderjahr4, 5 .<br />

6.2.2 Das Jahr <strong>des</strong> Beginns <strong>des</strong> Vertrages (Ziff. 6.1) gilt als Rumpfjahr und nicht als<br />

Vertragsjahr6 .<br />

6.3 Kündigung7 Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragspartner ordentlich mit einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende <strong>des</strong><br />

ersten vollen Vertragsjahres.<br />

1 G. Rz. 94 bis 97 zum Verhältnis Beginn Vergütung/Leistung; zu Kündigung G. Rz. 59 und ausführlicher<br />

79 ff.; zur Ermittlung der Laufzeit G. Rz. 92.<br />

2 Probleme entstehen bei der Kopplung <strong>des</strong> Vertragsbeginns an die Installation bzw. an die<br />

Beendigung der Installation vor allem auch in Kombination mit der Vergütungspflicht. Problematisch<br />

ist einmal die genaue Ermittlung <strong>des</strong> Beginns, weil damit der Gesamtkomplex der<br />

„Ablieferung“ (D. 571 f.) angesprochen ist. Sodann würde eine volle Vergütung während der<br />

Verjährungsfrist für Mängel aus dem Beschaffungsvertrag anfallen. Als Versuch der Entkopplung<br />

erscheint es <strong>des</strong>halb ratsam, den Wartungsvertrag zumin<strong>des</strong>t unabhängig von diesen Terminen<br />

im Rahmen der Erfüllung <strong>des</strong> Hardwarekaufs beginnen zu lassen.<br />

3 G. Rz. 91 mit Klausel zu Laufzeit auf unbestimmte Zeit.<br />

4 Nicht notwendig ist es, die Laufzeit mit dem Vergütungsintervall zu koppeln. Evtl. erhöht dies<br />

aber die Transparenz bzw. verhindert Intransparenz. S. G. Rz. 85 zu Rumpfjahr, 86 zu Laufzeit.<br />

5 G. Rz. 85 (Rumpfjahr); 86 f. (Laufzeit).<br />

6 Die Alternative wäre, dass das Vertragsjahr unabhängig vom Kalenderjahr läuft, dann stellt<br />

sich das Problem <strong>des</strong> Rumpfjahres nicht. Das Rumpfjahr ist im Hinblick auf AGB-rechtliche<br />

Überprüfung wichtig, weil sich dadurch eine längere Laufzeit als ein Jahr errechnet, was<br />

Rumpfjahr plus erstes Vertragsjahr betrifft.<br />

7 G. Rz. 89. Denkbar wäre auch ein Splitten der Kündigungsfristen, also z.B. länger für den<br />

Auftragnehmer zum Schutz <strong>des</strong> Auftraggebers und kürzer für den Auftraggeber. Dies wäre<br />

AGB-rechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn die AGB der Lieferant stellt (s. G. Rz. 90).<br />

2198


Hardware-Wartung Anh. III<br />

6.4 Außerordentliche Kündigung 1<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen<br />

unberührt2 .<br />

6.5 Verlängerung<br />

Wurde der Vertrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich jeweils wieder<br />

um ein weiteres Kalenderjahr, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung hierzu bedarf.<br />

6.6 Sonderkündigungsrecht <strong>des</strong> Auftraggebers wegen Preiserhöhung <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

S. Ziff. 5.5.<br />

6.7 Sonderkündigungsrecht <strong>des</strong> Auftragnehmers3 Der Auftragnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von 1 Monat zum Quartalsende<br />

für den Fall, dass er nicht mehr trotz ordnungsgemäßer Eindeckung die nötigen<br />

Ersatzteile bekommt4 .<br />

6.8 Änderungen durch den Auftraggeber5 Änderungen seitens <strong>des</strong> Auftraggebers bei der dem Wartungsvertrag unterliegenden Anlage/bei<br />

den Geräten, auch die Aufgabe der Nutzung der Geräte insgesamt oder die<br />

Auswechslung der Hardware als Ganzes oder in Teilen entbindet den Auftraggeber nicht<br />

von der Zahlpflicht6 .<br />

6.9 Teilkündigung7 Eventuell: Kündigungsmöglichkeit für den Auftraggeber oder beide Vertragspartner für<br />

einzelne Teile, deren Wertanteil insgesamt niedriger als 5%/10% ist mit einer relativ<br />

kurzen Frist zum Quartalsende8 .<br />

1 G. Rz. 99, 188.<br />

2 In manchen Verträgen werden die Gründe für die Kündigung aus wichtigem Grund für jede der<br />

beiden Seiten, eventuell unterschiedlich, evtl. nur für die Verwenderseite, aufgeführt. Zum<br />

einen kann dies einseitig sein. Zum anderen stellt sich immer das Problem, ob die Kündigungsgründe,<br />

auch wenn sie nur beispielhaft sind, wirklich treffend und einigermaßen typisch aufgelistet<br />

sind. Hinsichtlich der Rechte <strong>des</strong> Auftragnehmers bei Nicht-Zahlung seitens <strong>des</strong> Kunden<br />

kann es Sinn machen, die Kündigung aus wichtigem Grund genau zu regeln. In diesem Zusammenhang<br />

zeigt sich dann das Problem der unterschiedlichen Zahlungsweisen. Bei monatlicher<br />

Zahlungsweise wäre die Kündigungsregelung anders auszugestalten als beim quartalsweisen<br />

oder jährlichen Zahlungsmodus. Einheitlich könnte <strong>des</strong>halb darauf abgestellt werden, dass der<br />

Auftraggeber mit einem Betrag, der umgerechnet zwei Monaten entspricht (also auch, wenn<br />

etwa die Jahresgebühr nicht voll bezahlt wird), länger als weitere 14 Tage in Verzug ist (trotz<br />

erster Mahnung, bei der dann die außerordentliche Kündigung angedroht werden kann).<br />

3 Wichtig bei „Drittwartung“, s. G. Rz. 192.<br />

4 Problematisch, etwa ähnlich zu beurteilen wie ein Selbstbelieferungsvorbehalt. Die Frage ist,<br />

ob der Auftragnehmer durch falsche Dispositionen dieses Problem herbeigeführt hat, was ordnungsgemäße<br />

Lagerhaltung betrifft u.ä. Evtl. ist die Frist zu starr und zu kurz.<br />

5 G. Rz. 81 Abs. 3, 190.<br />

6 Problem, dass nach Werkvertragsrecht eine Kündigung nach § 649 BGB möglich wäre, zwar<br />

trotzdem die volle Vergütung zu zahlen wäre, sich der Auftragnehmer aber Einsparungen und<br />

anderweitige Einnahmen anzurechnen lassen hat.<br />

7 G. Rz. 90 f.<br />

8 Spiegelbildlich mit der Erhöhung bei Einbeziehung zusätzlicher Geräte wird dem Auftraggeber<br />

kulanter Weise gelegentlich das Recht eingeräumt, den Vertrag teilweise kündigen zu können.<br />

Das Problem ist bei kurzfristiger Hereinnahme die längerfristige Zahlungsweise etwa kalenderjährlich<br />

(Beispiel bei G. Rz. 90).<br />

2199


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

7. Mitwirkungen <strong>des</strong> Auftraggebers 1<br />

7.1 Unterstützung<br />

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Analyse, Bearbeitung und Behebung von<br />

Fehlern und Störungen im Rahmen der Arbeiten nach Ziff. 1, 2 und 3 unterstützen und<br />

dabei Raum, Maschinen und Maschinenzeit, Personal und Unterlagen in erforderlichem<br />

Umfang zur Verfügung stellen.<br />

Einzelne konkrete Mitwirkungsleistungen sind im Folgenden beispielhaft aufgeführt2 .<br />

7.2 Nutzungskennzahlen<br />

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer periodisch die Nutzungskennzahlen („Zählerstände“)<br />

der hierzu im Wartungsschein genauer bezeichneten Geräte in geeigneter Weise<br />

übermitteln, damit der Auftragnehmer rechtzeitig eventuell erforderliche vorbeugende Wartungsmaßnahmen<br />

im Hinblick auf die Nutzungsintensität vorbereiten und ergreifen kann.<br />

Diese Mitteilungen sind entbehrlich, soweit der Auftragnehmer die Zahlen über die Ferndiagnose-Einrichtung<br />

oder auf sonstigem Wege zuverlässig erfährt.<br />

7.3 Ferndiagnose-Einrichtung und deren Unterhalt3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Arbeiten <strong>des</strong> Auftragnehmers im Rahmen <strong>des</strong>sen<br />

Leistungen die für die Ferndiagnose erforderlichen Einrichtungen betriebsbereit zu erhalten<br />

und zu unterhalten4 .<br />

7.4 Fehler-/Störungsmeldungen5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Fehler oder Störungen gemäß Ziff. 1 und 2<br />

vorab telefonisch und im Bedarfsfalle auch folgend per Fax an den Auftragnehmer zu<br />

melden und zwecks besserer Nachvollziehbarkeit die näheren Umstände auch in einem<br />

Logbuch – das auch elektronisch geführt werden kann – einzutragen. In diesem werden<br />

dann auch die Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers eingetragen6 .<br />

7.5 Räume, Zugang, Rechenzeit u.a.<br />

Der Auftraggeber stellt für die Mitarbeiter <strong>des</strong> Auftragnehmers geeignete Räume und<br />

Aufbewahrungsmöglichkeiten für deren Geräte und Werkzeug zur Verfügung und vermittelt<br />

diesen Mitarbeitern den Zugang zu den Baulichkeiten und speziell zu den zu wartenden<br />

Geräten. Im Bedarfsfalle stellt der Auftraggeber auch die nötige Maschinenzeit zur<br />

Verfügung.<br />

Im Rahmen der vorbeugenden Wartung ist jeweils pro Woche der ... von ... bis ... für<br />

Arbeiten <strong>des</strong> Auftragnehmers reserviert. Der Auftragnehmer erhält auch auf Anfrage je-<br />

1 G. Rz. 100 ff. mit Beispiels-AGB.<br />

2 Versuch, nicht einen enumerativen Katalog der Mitwirkungsleistungen aufzustellen, sondern<br />

eine Generalklausel voranzustellen. Es folgen die speziellen Mitwirkungsleistungen.<br />

3 G. Rz. 49; 100.<br />

4 Unklar ist dabei, wer diese Einrichtungen beschafft, wenn sie nicht bereits zur Konfiguration/<br />

zum <strong>EDV</strong>-System gehören. Auch sollte noch klargestellt werden, wer die Kosten der Datenübertragung<br />

jeweils trägt, wer also wen (nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen) anruft. Aus<br />

letzterem Grunde wird oft ein Verfahren gewählt, wo der Auftragnehmer das System <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

anruft, dieses dann aber zurückruft.<br />

5 G. Rz. 109.<br />

6 Es wäre treuwidrig, würde der Auftragnehmer eine Fehlermeldung, die er bereits in geeigneter<br />

Weise erhalten hat, auf einem bestimmten Formular fordern. Andererseits kann ein gewisser<br />

Formalismus verlangt werden, um die Arbeit abzusichern und zu routinisieren („Tickets“,<br />

Daten für „Reports“ u.Ä.). Hier ist kein Formular, sondern lediglich die Kommunikationsmodalität<br />

vorgeschrieben. Zu „Logbuch“ s. G. Rz. 148, K. Rz. 215 und P. Rz. 31.<br />

2200


Hardware-Wartung Anh. III<br />

weils die nötigen Informationen bzw. die geeigneten Mitarbeiter, die er befragen kann,<br />

benannt und den Kontakt hierzu hergestellt. Der Auftragnehmer erhält Einsicht in das<br />

Logbuch und kann sich hier ebenfalls eintragen.<br />

7.6 Datensicherung1 Es ist Sache <strong>des</strong> Auftraggebers, in Abhängigkeit von der Bedeutung der Funktionsfähigkeit<br />

seines <strong>EDV</strong>-Systems für eine geeignete Datensicherung zu sorgen. Diese betrifft<br />

sowohl die Programme als auch die Daten <strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

Werden dem Auftraggeber anstehende Störungs- und Fehlerbeseitigungsarbeiten <strong>des</strong><br />

Auftragnehmers bekannt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben<br />

ist, andernfalls noch nach Möglichkeit dafür sorgen. Auch die Überprüfung der Datensicherung<br />

ist Sache <strong>des</strong> Auftraggebers (ob diese also funktionsfähig ist und brauchbare<br />

Ergebnisse erzielt) 2 .<br />

7.7 Unfallverhütung3 Es ist Sache <strong>des</strong> Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass in den von den Mitarbeitern <strong>des</strong><br />

Auftragnehmers zu betretenden Räumen und auf dem entsprechenden Gelände die Unfallverhütungsvorschriften<br />

eingehalten und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen<br />

sind.<br />

7.8 Geeignetes Personal, Ansprechstelle4 Der Auftraggeber wird zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag<br />

geeignetes, geschultes und kompetentes Personal einsetzen. Er wird dem Auftragnehmer<br />

gegenüber eine Ansprechstelle einsetzen, die zum einen die Fehler- und Störungsmeldungen<br />

an den Auftragnehmer absendet und zum anderen zur Entgegennahme von<br />

Rückfragen und Informationen seitens <strong>des</strong> Auftragnehmers berechtigt und verpflichtet<br />

ist. Die Kommunikationsdaten dieser Mitarbeiter <strong>des</strong> Auftraggebers, die die Ansprechstelle<br />

bilden, sind im Wartungsschein festgehalten. Sie gelten, solange nicht eine Änderung<br />

in geeigneter Form dem Auftragnehmer mitgeteilt wird, ab Meldung min<strong>des</strong>tens<br />

noch drei Tage, wenn nicht eine längere Frist für das Inkrafttreten vom Auftraggeber<br />

verfügt wird5 .<br />

8. Bestätigung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers 6<br />

Der Auftraggeber wird die Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer mit<br />

seinen Mitarbeitern vor Ort beim Auftraggeber tätig wird, hinsichtlich der Ausführung<br />

bestätigen, auf dem hierfür vom Auftragnehmer vorbereiteten Arbeitsschein. Soweit nichts<br />

besonderes bestimmt ist, gelten die im Rahmen der Ansprechstelle, s. Ziff. 7.8, benannten<br />

1 G. Rz. 108.<br />

2 Versuch der Vorbeugung im Hinblick auf BGH v. 2. 7. 1996, DB 1996, 2075 – Optikfachgeschäft<br />

–. Wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer in die Datensicherung einzuweisen war<br />

bzw. diese Datensicherung speziell vom Auftragnehmer im Rahmen der Lieferung der Hardware<br />

auch mitgeliefert worden ist, kann sich zumin<strong>des</strong>t aus diesen anderen Verträgen noch das<br />

Problem <strong>des</strong> Mangelfolgeschadens gemäß vorerwähnter Entscheidung trotz vorstehender Formulierung<br />

ergeben; s.a. OLG Oldenburg v. 3. 6. 2003, CR 2004, 175; s. aber K. Rz. 205 bzw. LG<br />

Stuttgart v. 30. 1. 2002, CR 2002, 487.<br />

3 G. Rz. 105.<br />

4 S.a. K. Rz. 42, 205.<br />

5 Versuch, die Ausübung <strong>des</strong> Wartungsvertrages zu kanalisieren. Wichtig ist auch die Berechtigung<br />

der Ansprechstelle zur Quittierung der Arbeitsscheine (s. Ziff. 8).<br />

6 G. Rz. 144 ff.<br />

2201


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

Mitarbeiter und deren jeweilige Stellvertreter neben Geschäftsführung und Prokuristen als<br />

berechtigt, die Arbeitsscheine gegenzuzeichnen 1 .<br />

9. Sach- und <strong>Rechts</strong>mängel<br />

9.1 Nacherfüllung<br />

Mängel der Leistungen werden während der Laufzeit dieses Wartungsvertrages im Rahmen<br />

der Beseitigung von Fehlern gemäß Ziff. 2 beseitigt2 .<br />

9.2 Minderung oder Kündigung mit Schadensersatz<br />

Ist die Beseitigung eines Mangels binnen angemessener Frist nicht erfolgreich, so ist der<br />

Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine letzte Nachfrist zu setzen mit der Androhung<br />

nach erfolglosem Ablauf der Frist entweder die Wartungsgebühr zu mindern oder<br />

den Vertrag fristlos zu kündigen.<br />

Eine solche außerordentliche Kündigung kommt nur bei einem wesentlichen Mangel in<br />

Betracht. Im Falle einer solchen berechtigten außerordentlichen Kündigung wegen nicht<br />

beseitigter wesentlicher Mängel hat der Auftraggeber zusätzlich Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong><br />

ihm durch die Schlechtleistung entstandenen Schadens3 ; es gilt zur Beschränkung der<br />

Schadensersatzhöhe Ziff. 10.<br />

9.3 Vertragsende<br />

Der Auftragnehmer ist nicht zur Beseitigung von Sach- oder <strong>Rechts</strong>mängeln verpflichtet,<br />

die nach Beendigung dieses Wartungsvertrages gemeldet werden4 .<br />

9.4 Arglist/Garantie<br />

Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer<br />

bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften unberührt.<br />

1 Diese Arbeitsscheine sollen die Übergabe bestätigen und die Regelung <strong>des</strong>halb praktisch die<br />

Abnahme ersetzen. Auf Grund <strong>des</strong> Dauerschuldcharakters <strong>des</strong> Wartungsvertrages wird angenommen,<br />

dass damit die Abnahme stillschweigend – wie hier – abbedungen ist.<br />

2 Wichtiges Charakteristikum <strong>des</strong> Wartungsvertrages ist, dass die Beseitigung von Sachmängeln<br />

Hauptleistungspflicht ist. Eine davon zu trennende Nacherfüllung für Sachmängel ist praktisch<br />

nicht umsetzbar. Dementsprechend erscheinen über die Laufzeit <strong>des</strong> Vertrages hinausreichende<br />

Nacherfüllungsverpflichtungen nicht sachgerecht. Jedoch schneidet die Regelung in wahrscheinlich<br />

unwirksamer Weise die Ansprüche <strong>des</strong> Kunden wegen Mängeln der Wartungsleistung<br />

ab, s.a. Bartsch, NJW 2002, 1526, dazu LG Bonn v. 19. 12. 2003, CR 2004, 414 (G. Rz. 31),<br />

wonach Mängelrechte überhaupt erst nach Ende <strong>des</strong> Vertrages bestehen (können). S.a. zur<br />

Unwirksamkeit sogleich Ziff. 9.3.<br />

3 Evtl. wäre hinzuzufügen, dass den Auftragnehmer Verschulden treffen muss.<br />

4 Die Regelung ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong> § 309 Nr. 8 ff) BGB nicht unproblematisch. Soweit<br />

Hauptzweck <strong>des</strong> Wartungsvertrages aber die Erhaltung der Betriebsfähigkeit, also die Beseitigung<br />

von Mängeln ist, ist diese Regelung sachgerecht. Besser wäre es, klar zwischen der<br />

Hauptleistung (vor allem Fehler-/Mängelbeseitigung) und Ansprüchen wegen der evtl. Nichtoder<br />

Schlechtleistung zu differenzieren. Dann würden die Mängelansprüche erst ein Jahr (bei<br />

Verkürzung in den AGB) nach der Ablieferung der vom Mangel betroffenen Leistung verjähren<br />

können. Die AGB wären entsprechend zu ändern. Leistungserschwerungen (der Kunde<br />

hat inzwischen die Geräte umgestellt, verändert), gehen zu Lasten <strong>des</strong> Kunden, wenn nicht<br />

überhaupt inzwischen die Nacherfüllungsleistungen durch Maßnahmen <strong>des</strong> Kunden vereitelt<br />

sind.<br />

2202


Hardware-Wartung Anh. III<br />

10. Haftung, Geheimhaltung 1<br />

10.1 Anwendungsbereich der Regelung<br />

Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus jeglichem <strong>Rechts</strong>grund entsprechend<br />

diesen Bestimmungen.<br />

10.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

Die Haftung <strong>des</strong> Auftragnehmers für Schäden, die vom Auftragnehmer oder einem seiner<br />

Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht<br />

werden, ist der Höhe nach unbegrenzt2 .<br />

10.3 Personenschäden<br />

Bei Schäden aus der Verletzung <strong>des</strong> Lebens, <strong>des</strong> Körpers oder der Gesundheit, ist die<br />

Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung <strong>des</strong> Auftragnehmers oder<br />

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong> Auftragnehmers der Höhe nach<br />

unbegrenzt3 .<br />

10.4 Organisationsverschulden und Garantie<br />

Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegen<strong>des</strong><br />

Organisationsverschulden <strong>des</strong> Auftragnehmers zurückzuführen sind, sowie für Schäden,<br />

die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit4 hervorgerufen wurden.<br />

10.5 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer, wenn keiner<br />

der in den Ziff. 10.2–10.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den<br />

vertragstypisch vorhersehbaren Schaden5 .<br />

10.6 Haftungsausschluss<br />

Jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere die Haftung ohne Verschulden,<br />

ist ausgeschlossen.<br />

10.7 Produkthaftungsgesetz<br />

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.<br />

10.8 Mitverschulden<br />

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden <strong>des</strong> Auftragnehmers als auch auf ein Verschulden<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden<br />

anrechnen lassen.<br />

1 Die Staffelung der Haftung und deren Begrenzungen nach Ziff. 10.1 folgt der <strong>Rechts</strong>prechung<br />

insoweit, als Ausschlüsse im Ergebnis letztlich nur für leichte Fahrlässigkeit denkbar sind und<br />

hierbei die „Kardinalpflichten“ nicht ausgeschlossen werden können. Ergänzt werden könnte<br />

der Text noch durch einen möglichst selbständig gesetzten Satz, wonach bei einfachen Erfüllungsgehilfen,<br />

wenn nicht Kardinalpflichten verletzt sind, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit<br />

ausgeschlossen ist. Dies würde sich aber so auch aus dem Text im Ergebnis bereits<br />

ableiten. Die meisten AGB entsprechen dem Beispiel nicht. In diesem Zusammenhang werden<br />

salvatorische Klauseln genutzt, die aber höchst problematisch, sogar schädlich sind, oft unwirksam<br />

(s.a. zu Ziff. 12.2).<br />

2 §§ 276, 278 i.V.m. § 309 Nr. 7b BGB.<br />

3 § 309 Nr. 7a BGB.<br />

4 § 444 BGB.<br />

5 Zu Kardinalpflichten s. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., Rz. 31 ff., 53 zu § 307 BGB mit dem Hinweis,<br />

dass die Wirksamkeit gemäß BGH (v. 20. 7. 2005 – VIII ZR 121/04, CR 2006, 228) davon<br />

abhängt, dass die „Kardinalpflichten“ erläutert werden; s.a. D. Rz. 184 f.<br />

2203


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

10.9 Datensicherung<br />

Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei<br />

einem von Auftragnehmer verschuldeten Datenverlust haftet der Auftragnehmer <strong>des</strong>halb<br />

ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den seitens <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten,<br />

die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen<br />

wären.<br />

10.10 Geheimhaltung<br />

Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung1 etwa im Rahmen der Ausübung<br />

der Tätigkeiten erlangter Kundeninformationen und auch zur Wahrung <strong>des</strong> Datengeheimnisses<br />

verpflichtet. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig darauf<br />

hinweisen, falls besonders geheim zu haltende Daten/Informationen zu beachten und<br />

einer besonderen Verschwiegenheit zu unterziehen sind, so vor allem im Bereich von<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.<br />

Die Einhaltung etwaiger Berufsgeheimnisse, denen der Auftraggeber eventuell unterliegt,<br />

ist Sache <strong>des</strong> Auftraggebers2 .<br />

11. Leistungsort 3<br />

11.1 Aufstellungsort<br />

Leistungsort für die Erbringung der Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers ist der im Wartungsschein<br />

angegebene Ort („Aufstellungsort“).<br />

11.2 Änderung <strong>des</strong> Aufstellungsortes<br />

Änderungen <strong>des</strong> Aufstellungsortes entbinden den Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht,<br />

den Auftraggeber nicht von seiner Zahlpflicht (s.a. oben Ziff. 5.6) 4 . Etwaige Leistungserschwernisse,<br />

Leistungshinderungen, zusätzliche Risiken o.ä. aus Veränderungen<br />

der Geräte und der <strong>EDV</strong>-Anlage, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind oder die ihm<br />

bekannt sind, und dennoch der Auftraggeber die Leistung fordert, gehen allein zu Lasten<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

12. Sonstiges 5<br />

12.1 Schriftform<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch<br />

für die Änderung dieser Schriftformklausel6 .<br />

1 G. Rz. 166 ff., 173 (Geheimhaltung).<br />

2 Die „Fernwartung“ („Ferndiagnose“) im Bereich der einem Berufsgeheimnis unterliegenden<br />

Auftraggeber ist ohnehin problematisch. Grundsätzlich müsste eigentlich die Anlage von allen<br />

Daten, die diesem Geheimnis unterliegen, freigemacht werden bzw. unzugänglich für den<br />

Auftragnehmer.<br />

3 G. Rz. 194 wegen Erfüllungsort; damit ist zugleich auch der Erfüllungsort festgelegt.<br />

4 G. Rz. 13<strong>4.</strong><br />

5 Vgl. F. Rz. 210 f.<br />

6 Unwirksame Klausel, die aber häufig in ähnlicher Formulierung benutzt wird; s.a. Redeker,<br />

ITRB 2006, 15. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass auch ein Schriftformerfordernis mündlich<br />

aufgehoben werden kann. Dies geschieht konkludent in der mündlichen Vereinbarung von<br />

Abweichungen inhaltlicher Art in anderen Bereichen.<br />

2204


Hardware-Wartung Anh. III<br />

12.2 Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies<br />

die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages im Übrigen nicht. Es soll dann an Stelle der unwirksamen<br />

Klausel eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen<br />

Klausel am nächsten kommt1 .<br />

12.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort ist der Sitz <strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

Gerichtsstand für <strong>Rechts</strong>streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist<br />

der Sitz <strong>des</strong> Auftragnehmers2 .<br />

12.4 Anwendbares Recht<br />

Es gilt deutsches Recht, insbesondere HGB und BGB, während das Wiener UN-Abkommen<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> internationalen Warenkaufs ausgeschlossen wird3 .<br />

1 Übliche Formulierung, die bei AGB im Hinblick auf § 306 BGB entbehrlich ist; s.a. G. Rz. 158<br />

(vgl. F. Rz. 173 f.). Macht in Individualverträgen grundsätzlich Sinn, nicht jedoch bei AGB, für<br />

die eine geltungserhaltende Auslegung nicht erlaubt ist; s.a. BGH v. 19. 9. 2007 – VIII ZR 141/<br />

06, NJW 2007, 377<strong>4.</strong> S.a. D. Rz. 67<strong>4.</strong><br />

2 Hier fällt mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfüllungsort und Gerichtsstand auseinander. Bei Bezug<br />

zum Sitz <strong>des</strong> Auftragnehmers erscheint dies noch akzeptabel, wie stets aber vorausgesetzt,<br />

dass beide Vertragspartner Kaufleute sind.<br />

3 Bei Sitz <strong>des</strong> Auftraggebers in Inland ist die Klausel hinsichtlich <strong>des</strong> deutschen <strong>Rechts</strong> entbehrlich,<br />

aber nicht schädlich. Der Ausschluss <strong>des</strong> Wiener UN-Abkommens und <strong>des</strong>sen Geltung ist<br />

in Wartungsverträgen von sekundärer Bedeutung. Wesentlich wichtiger wird es sein bei der<br />

Lieferung der Hardware selbst. Da hier aber auch Ersatzteile geliefert werden, kann an eine<br />

Anwendung gedacht werden, obwohl dies wenig wahrscheinlich ist. Die Abbedingung ist<br />

jedenfalls in AGB üblich.<br />

2205


Anh. III Vertragsbeispiele<br />

Wartungsschein 1<br />

Vereinbarung zwischen der Firma ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

............................................................................<br />

– Auftragnehmer –<br />

und<br />

............................................................................<br />

............................................................................<br />

– Auftraggeber –<br />

1. Vertraglicher Aufstellungsort:<br />

2. Auflistung der dem Wartungsvertrag unterliegenden Geräte/Anlagen<br />

Pos. 1 Stück/Zahl Größe Modell/Typ Kennzahl/Nummer<br />

2 ... ... ... ...<br />

... ... ... ... ...<br />

Monatliche Pauschale bezogen auf jährliche Zahlung: ... Euro<br />

3. a) Beseitigungszeit mit Zuschlag auf die Vergütung in Höhe von ... Euro * (Ankreuzen)<br />

b) Leistungen auch während der außerbetrieblichen Arbeitszeit (Ziff. 3.5) mit Zuschlag<br />

... Euro *<br />

<strong>4.</strong> Fälligkeit der Vergütung (Ziff. 6.1)<br />

– Monatlich *<br />

– Quartalsweise * (wählen)<br />

– Jährlich *<br />

5. Geräte mit abfragbaren Zählerständen/verbrauchsabhängigen Nutzungsdaten<br />

Nr. ...<br />

6. a) Ausweichanlage beim Auftragnehmer geeignet vorhanden: Ja/Nein<br />

b) Verpflichtung <strong>des</strong> Auftragnehmers zur Bereithaltung der Ausweichanlage und zur<br />

Verfügung Stellung im Notfall, ... Euro *<br />

7. Stundensatz <strong>des</strong> Auftragnehmers für nicht durch die Pauschale abgegoltene, zusätzliche<br />

Leistungen, ... Euro<br />

8. Reisekosten/Spesen gemäß beigefügter Anlage<br />

9. Ansprechstelle <strong>des</strong> Auftraggebers und deren Kommunikationsdaten<br />

1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Telefax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Telefax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

1 G. Rz. 60; zum „Leistungsschein“ s.a. Koch, Computervertragsrecht, S. 1264 ff.<br />

2206

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