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Volltext Prokla 26

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zeitigem Beschaftigungsabbau kaum wehren (fv.Htbestimmungsrecht nach § 87, Abs.<br />

1.3 BetrVG), da im Weigerungsfalle die Einigungsstelle (§ 87, Abs. 2) den unternehmerischen<br />

Begriindungen zuneigen wird (3) (z. B. Dberstunden des Einrichtepersonals<br />

bei Modellwechsel, urn die Marktposition zu verbessern).<br />

2.3 Kurzarbeit:<br />

Diese Mafl,nahme Wurde im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe sehr haufig<br />

durchgeftihrt. Mehrheitlich in Grofl,betrieben. Betroffen waren weitgehend Produktionsarbeiter.<br />

Entlassungen ausgenommen, ist diese Mail.nahme am beschaftigungswirksamsten.<br />

Sie wurde normalerweise nach der Verringerung von Dberstunden/Sonderschichten<br />

und vor Entlassungen durchgeftihrt. Die Unternehmen bevorzugen diese Mail.nahme,<br />

da sie schnell einsetzbar, sehr wirksam und aufgrund der Lohnersatzleistungen<br />

der Bundesanstalt fUr Arbeit sehr kostengtinstig ist. Der Hauptvorteil gegenliber<br />

anderen Mail.nahmen besteht fur die Unternehmer darin, dail. durch die Flexibilisierung<br />

des betrieblichen Arbeitskraftepotentiais entscheidende Weichenstellungen bei<br />

gleichzeitiger Verringerung der Lohnkosten aufgeschoben werden kannen, die sich<br />

bei einer Xnderung der Marktkonstellation als verhangnisvoll erweisen kannten, und<br />

die Anpassung spater und damit unter sichereren Einschatzungen erfolgen kann.<br />

Einschrankungen in der Anwendung dieses Instruments liegen in den betrieblichen<br />

Voraussetzungen der Gewiihrung (§ 64 AFG), die Begrenzung der Bezugszeit (§ 67<br />

AFG), dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) sowie<br />

der Erfahrung, dail. bei langerer Kurzarbeit eine Tendenz zur Abwanderung der<br />

Facharbeiter eintritt.<br />

Anspruchsvoraussetzungen fur die Gewiihrung von Kurzarbeitergeld sind:<br />

a. ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen einschliefl,lich betrieblicher Strukturveranderungen<br />

und unabwendbarer (Natur-)Ereignisse;<br />

b. dessen Unvermeidbarkeit;<br />

c. ein zeitlich beschrankter Arbeitsausfall (grundsatzlich bis zu 6 Monaten) bei einem<br />

Mindestbelegschaftsteil (mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. Abteilung Beschaftigten)<br />

und einem Mindestumfang des Arbeitsausfalls (10 % der Arbeitszeit).<br />

Damit hoffte der Gesetzgeber Tatbestande umschrieben zu haben, die sicherstellen,<br />

"dail. durch die Gewiihrung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplatze<br />

und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden." (§ 63<br />

Abs. 1 AFG). Dazu wird dem Betrieb zusatzlich auferiegt, durch alle erdenklichen<br />

Ma1l.nahmen die Kurzarbeit zu verhindern oder aber zu verringern (Unvermeidbarkeit)<br />

(4).<br />

3 Vgl. hier z. B. die Auseinandersetzung um die Genehroigung von Sonderschichten bei<br />

Opel/Bochum<br />

4 Vgl. Karl W. Kiihn, Kurzarbeit-Fibel, Stuttgart 1976, S. 46<br />

Solche Ma1l.nahmen konnen sein:<br />

- Arbeit auf Lager;<br />

- Umsetzung der Kurzarbeiter in andere, voU arbeitende Betriebsabteilungen;<br />

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