Volltext Prokla 26
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zeitigem Beschaftigungsabbau kaum wehren (fv.Htbestimmungsrecht nach § 87, Abs.<br />
1.3 BetrVG), da im Weigerungsfalle die Einigungsstelle (§ 87, Abs. 2) den unternehmerischen<br />
Begriindungen zuneigen wird (3) (z. B. Dberstunden des Einrichtepersonals<br />
bei Modellwechsel, urn die Marktposition zu verbessern).<br />
2.3 Kurzarbeit:<br />
Diese Mafl,nahme Wurde im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe sehr haufig<br />
durchgeftihrt. Mehrheitlich in Grofl,betrieben. Betroffen waren weitgehend Produktionsarbeiter.<br />
Entlassungen ausgenommen, ist diese Mail.nahme am beschaftigungswirksamsten.<br />
Sie wurde normalerweise nach der Verringerung von Dberstunden/Sonderschichten<br />
und vor Entlassungen durchgeftihrt. Die Unternehmen bevorzugen diese Mail.nahme,<br />
da sie schnell einsetzbar, sehr wirksam und aufgrund der Lohnersatzleistungen<br />
der Bundesanstalt fUr Arbeit sehr kostengtinstig ist. Der Hauptvorteil gegenliber<br />
anderen Mail.nahmen besteht fur die Unternehmer darin, dail. durch die Flexibilisierung<br />
des betrieblichen Arbeitskraftepotentiais entscheidende Weichenstellungen bei<br />
gleichzeitiger Verringerung der Lohnkosten aufgeschoben werden kannen, die sich<br />
bei einer Xnderung der Marktkonstellation als verhangnisvoll erweisen kannten, und<br />
die Anpassung spater und damit unter sichereren Einschatzungen erfolgen kann.<br />
Einschrankungen in der Anwendung dieses Instruments liegen in den betrieblichen<br />
Voraussetzungen der Gewiihrung (§ 64 AFG), die Begrenzung der Bezugszeit (§ 67<br />
AFG), dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) sowie<br />
der Erfahrung, dail. bei langerer Kurzarbeit eine Tendenz zur Abwanderung der<br />
Facharbeiter eintritt.<br />
Anspruchsvoraussetzungen fur die Gewiihrung von Kurzarbeitergeld sind:<br />
a. ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen einschliefl,lich betrieblicher Strukturveranderungen<br />
und unabwendbarer (Natur-)Ereignisse;<br />
b. dessen Unvermeidbarkeit;<br />
c. ein zeitlich beschrankter Arbeitsausfall (grundsatzlich bis zu 6 Monaten) bei einem<br />
Mindestbelegschaftsteil (mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. Abteilung Beschaftigten)<br />
und einem Mindestumfang des Arbeitsausfalls (10 % der Arbeitszeit).<br />
Damit hoffte der Gesetzgeber Tatbestande umschrieben zu haben, die sicherstellen,<br />
"dail. durch die Gewiihrung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplatze<br />
und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden." (§ 63<br />
Abs. 1 AFG). Dazu wird dem Betrieb zusatzlich auferiegt, durch alle erdenklichen<br />
Ma1l.nahmen die Kurzarbeit zu verhindern oder aber zu verringern (Unvermeidbarkeit)<br />
(4).<br />
3 Vgl. hier z. B. die Auseinandersetzung um die Genehroigung von Sonderschichten bei<br />
Opel/Bochum<br />
4 Vgl. Karl W. Kiihn, Kurzarbeit-Fibel, Stuttgart 1976, S. 46<br />
Solche Ma1l.nahmen konnen sein:<br />
- Arbeit auf Lager;<br />
- Umsetzung der Kurzarbeiter in andere, voU arbeitende Betriebsabteilungen;<br />
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