Stadtwoche Schweich - Verbandsgemeinde Schweich
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<strong>Schweich</strong> - 9 - Ausgabe 36/2012<br />
Pflegestützpunkt<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Schweich</strong><br />
Am Dienstag, dem 11.09.2012 findet im Pflegestützpunkt der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Schweich</strong>, Zum Schwimmbad, in <strong>Schweich</strong> erneut<br />
ein Treffen für versorgende und pflegende Angehörige statt.<br />
Frau Elfriede Kreuter, Kinaesthetics-Trainerin und Krankenschwester<br />
wird uns über Kinaesthetik informieren. Wenn Sie Angehörige<br />
pflegen, bewältigen Sie in Ihrem Alltag große Herausforderungen.<br />
Sie führen ihr eigenes Leben und helfen dem pflegebedürftigen<br />
Menschen bei der Verrichtung seiner alltäglichen Aktivitäten: beim<br />
Aufstehen, waschen, sich anziehen oder essen.<br />
Durch kinaesthische Übungen wird die Pflege erleichtert- Pflege -<br />
ohne zu heben oder zu tragen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Wir<br />
bitten Sie, sich unter der Telefonnummer 06502/9978601 Frau Theis<br />
bis zum 07.09.2012 anzumelden.<br />
Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />
der Ortsgemeinden<br />
Arbeitseinsatz<br />
Treffpunkt für alle, die sich am Arbeitseinsatz der Gemeinde beteiligen,<br />
ist am Samstag, dem 8. September 2012 um 8:00 Uhr am<br />
Bürgerhaus in Ensch.<br />
Ensch, den 03.09.2012<br />
Lothar Schätter, Ortsbürgermeister<br />
Weinfest 2012<br />
Die Abschlussbesprechung des Weinfestes 2012 findet am Mittwoch,<br />
dem 12.09.2012 um 20.00 Uhr im Bürgerhaus in Ensch statt. Alle die<br />
an der Ausrichtung des Festes beteiligt waren sind zu diesem Treffen<br />
recht herzlich eingeladen.<br />
Ensch, den 02.09.2012<br />
Lothar Schätter, Ortsbürgermeister<br />
Fell<br />
buergermeister@fell-mosel.de<br />
Tel. 06502/99323, Sprechzeiten:<br />
Mo.18 -20 Uhr, Do. 18 -20 Uhr<br />
Fell-Fastrau: Tel. 06502/5799<br />
Sprechzeiten: nach tel. Vereinbarung<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Schweich</strong> a.d.R.W.<br />
Auf Grund §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes<br />
(POG) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(LVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(LVwVG) für Rheinland-Pfalz sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) erlässt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
a.d.R.W. folgende<br />
Allgemeinverfügung:<br />
1. Anlässlich des Feller Marktes, wird in der Zeit von Freitag, 14.<br />
September 2012, 17.00 Uhr, bis einschließlich Montag, 17. September<br />
2012, 24.00 Uhr, im Festbereich jegliches Mitbringen und<br />
Mitführen alkoholischer Getränke untersagt.<br />
Der Festbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung<br />
ist, besonders gekennzeichnet.<br />
2. Innerhalb des Festbereiches gekaufte alkoholische Getränke<br />
-wie Bier, Wein und Schaumwein (Sekt)- sind hiervon ausgenommen.<br />
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in<br />
Höhe von 50,00 EUR angedroht.<br />
4. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beitreibbar sein<br />
wird, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht.<br />
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.<br />
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Begründung:<br />
Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde ist es<br />
anlässlich von Festveranstaltungen trotz erheblichen Einsatzes von<br />
Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten und Sicherheitsdiensten zu<br />
Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten, betrunkenen Gästen/Festbesuchern<br />
gekommen. Nach Einschätzung der Ordnungskräfte<br />
ist auch in Zukunft damit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt<br />
der Konsum von Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen<br />
und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten<br />
und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich,<br />
dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet<br />
die Bereiche innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums<br />
und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis<br />
hin zum Vandalismus zu erwarten ist.<br />
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können<br />
die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen<br />
treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr<br />
besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis<br />
nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt<br />
alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Gaststätten,<br />
an Verkaufsständen, Tankstellen etc., um diese dann bei Veranstaltungen<br />
und in deren Umfeld zu konsumieren.<br />
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält es die<br />
Ordnungsbehörde für ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische<br />
Getränke zu beschränken. Damit besteht die Möglichkeit,<br />
vor Ort insbesondere sogenannte Leichtgetränke zu konsumieren.<br />
Wenn auch hierdurch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen<br />
wird, so steht immerhin zu erwarten, dass der Alkoholkonsum eine<br />
hinreichende Dämpfung erfährt, die ausreicht, um den abzuwehrenden<br />
Gefahren zu begegnen.<br />
Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Wahrung der<br />
Rechte der Gaststätten-/ Standbetreiber kann von einer Erstreckung<br />
des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen abgesehen<br />
werden.<br />
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die<br />
Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes i. H. von 50,00<br />
EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, anzudrohen.<br />
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen<br />
Rechtsgüter -insbesondere Gesundheit und körperliche<br />
Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten- muss<br />
gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung<br />
von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden<br />
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